Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5894/2008
{T 0/2}
Urteil vom 14. Januar 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. August 2008 / N (…).
E-5894/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat im
Februar 1995 und gelangte über verschiedene europäische Staaten am
15. April 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 26. April 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch
einreichte. Am 8. Mai 2006 wurde er summarisch zu seiner Person
befragt und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen. Am 5. Juli 2006 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde und am 5. Januar
2007 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM ergänzend angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus einem Dorf bei D._______
(Provinz E._______), wo er bis im Jahre (…) zusammen mit seiner Familie gelebt habe und aufgewachsen
sei. Im Alter von 13 Jahren habe er sich der kurdischen Arbeiterpartei (Partia Karkaren Kurdistan; PKK)
angeschlossen und sei der Volksbefreiungsarmee Kurdistans (Artêşa Rizgariya Gelê Kurdistan; AGRK
[Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: Militärischer Flügel der PKK]) als Mitglied beigetreten. Am (…)
1995 sei er in den Cudi-Bergen während eines Gefechts mit der türkischen Armee wegen einer Explosion
einer Mine an Füssen, Händen und an seinem Kopf verletzt worden. Sein AGRK-Ausweis und weitere
Sachen, die sich in seinem Rucksack befunden hätten, seien der türkischen Armee in die Hände gefallen.
Aufgrund medizinischer Komplikationen hätten zuerst (…) und später (…) werden müssen. Er sei deshalb
vorerst in F._______, ab dem Jahre 1997 im G._______ und ab Frühling 1998 in H._______ behandelt
worden. Im Jahr 1998 sei er noch sechs Monate in I._______ behandelt worden, bevor er wieder nach
H._______ zurückgekehrt sei. In all diesen Ländern sei er von der PKK oder den jeweiligen kurdischen
Kulturvereinen finanziell unterstützt worden. Aufgrund der nicht abheilenden Wunden und seines jungen
Alters, habe die PKK beschlossen, ihn zur medizinischen Behandlung und zu weiteren Aktivitäten bei den
kurdischen Kulturvereinen nach Europa zu entsenden. Mit einem gefälschten Pass sei er am 20. Februar
2000 nach J._______ geflogen und habe dort ein erstes Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden
sei. Über K._______, L._______ und M._______ sei er nach N._______ gelangt, wo er erneut ein
Asylgesuch eingereicht habe. Auch dieses sei in einem mehrstufigen Verfahren rechtskräftig abgelehnt
worden. Im September 2005 sei er nach O._______ gereist, wo sein Asylgesuch ebenfalls abgelehnt
worden sei. Über mehrere europäische Länder sei er von P._______ herkommend am 15. April 2006 illegal
in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
1. Faxkopie seines Anwaltes in der Türkei vom 1. Mai 2006 (in
türkisch);
E-5894/2008
Seite 3
2. Kopie Mitgliederbestätigung der Kongreya Azadî û demokrasîa
Kurdistan (KADEK), Q._______, vom 15. September 2003 (in
türkisch);
3. Kopie Arztzeugnis aus dem Jahre 1995, seine
Unterschenkelamputation in F._______ betreffend (in englisch);
4. zwei Fotografien (Foto von verwundeten PKK-Kämpfern,
aufgenommen in R._______ sowie vom Beschwerdeführer im
Spital in S._______);
5. Primarschuldiplom der türkischen Republik, Ministerium für
Bildung Jugend und Sport, vom 7. Juni 1991 (in Original mit
deutscher Übersetzung);
6. Internetauszug der "Firat News Agency" vom 5. März 2006 (in
türkisch);
7. Faxkopie eines Schreibens des kurdischen Vereins in Q._______
vom 1. Mai 2006 (in englisch);
8. Kopie Visitenkarte des Anwalts T._______;
9. Entscheid des (…) vom 22. Juli 2005;
10. Handnotizen zum Entscheid des (…) (in deutsch);
11. Kurze Zusammenfassung des Urteils vom 22. Juli 2005 (in
deutsch);
12. Schreiben von U._______, Anwalt des Beschwerdeführers in
M._______, vom Juli 2006;
13. Bestätigungskopie der KADEK, V._______, vom 15. September
2003 (mit deutscher Übersetzung);
14. Mitgliederbestätigung des Volkskongresses Kongra Gelê
Kurdistan (Kongra-Gel) vom 21. Juli 2006.
Für weitere Einzelheiten kann auf die Protokolle sowie die Akten verwiesen werden.
E-5894/2008
Seite 4
B.
Mit Schreiben vom 24. April 2006 legte die mandatierte Rechtsvertreterin
unter anderem eine Kopie des Nüfus des Beschwerdeführers sowie einen
Familienregisterauszug aus dem Jahr 2004 zu den Akten.
C.
Am 17. Mai 2006 reichte sie ein Schreiben des türkischen
Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung ein.
Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bei Überstellung an die
türkischen Sicherheitskräfte eine lebenslange Zuchthausstrafe drohe,
zumal er Mitglied der Guerillaorganisation der PKK gewesen sei.
D.
D.a
Mit Eingabe vom 22. August 2006 liess der Beschwerdeführer durch
seinen neu mandatierten Rechtsvertreter eine Ergänzung zu seinem
Asylgesuch einreichen. Darin wird beantragt, dem Beschwerdeführer sei
Asyl und die dringend benötigte ärztliche Behandlung zu gewähren.
D.b Der Beschwerdeführer liess einen Notfallbericht des Kantonsspitals
C._______ vom 30. Juli 2006 sowie zwei ärztliche Schreiben des Sozial
Psychiatrischen Dienstes vom 21. Dezember 2006 und vom 11. April
2007 zu den Akten reichen. Aus dem Schreiben des Kantonsspitals
C._______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer infolge seiner (…)
und einer Infektion (…) in seiner Mobilität stark eingeschränkt und das
Gehen an Stöcken bei (…) zusätzlich erschwert sei. Aufgrund der
unzumutbaren aktuellen Wohnsitzsituation im dritten Stock der
Asylunterkunft ohne Lift, werde das BFM gebeten, bei einer Platzierung
des Beschwerdeführers in eine invalidengerechte Wohnung mitzuhelfen.
Wie dem Notfallbericht vom 30. Juli 2006 zu entnehmen ist, leide der
Beschwerdeführer an (…) mit starken elektrisierenden Schmerzen. Als
weiteres Procedere wurde eine operative Sanierung (…) vorgeschlagen.
Zudem wurden ihm Schmerzmittel verschrieben. Aus den ärztlichen
Berichten des Sozial Psychiatrischen Dienstes des Kantons C._______
vom 21. Dezember 2006 beziehungsweise 11. April 2007 geht hervor,
dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2006 wegen
ausgeprägter Schmerzsymptomatik mit (…) nach 28 Operationen mit
einer einhergehenden depressiven Symptomatik in ambulanter
psychiatrischer Behandlung befinde. Zudem leide er aufgrund der
jahrelangen Odyssee und seiner Asylsituation unter einer ausgeprägten
depressiven Störung im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10
E-5894/2008
Seite 5
F:43.21) und zeige zudem eine ausgeprägt depressive Symptomatik mit
suizidalen Tendenzen, die durch die lange Wartezeit kompliziert werde.
Um die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht noch mehr zu belasten,
sei eine rasche Bearbeitung seines Asylgesuchs angezeigt.
E.
Mit Verfügung vom 13. August 2008 – eröffnet am 15. August 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte das Asylgesuch gestützt
auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
F.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 liess der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13. August 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte in materieller
Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer
Hinsicht beantragte er Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Als Beilage reichte er einen Internetbericht "Mandela
und seine Partei von US-Terrorliste gestrichen" vom 2. Juli 2008 bei. Am
17. September 2008 liess der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes
vom 16. September 2008 zu den Akten legen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid erforderlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2008 verzichtete die
zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf einen
Kostenvorschuss.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen, an
denen es vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 3. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht.
E-5894/2008
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5894/2008
Seite 7
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
2.3. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob
das Bundesamt zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der
Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
3.
3.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, aufgrund der
geltend gemachten Vorbringen und der eingereichten Beweismittel sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in
asylbeachtlicher Art und Weise verfolgt würde, weshalb ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.
Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gelte die
PKK nicht als terroristische Organisation, weshalb die blosse Zugehörigkeit zu dieser Organisation nicht als
verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren sei. Es müsse auf den direkten
Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu verwerflichen Handlungen abgestellt werden. Der individuelle
Tatbeitrag sei gemessen an der Schwere der Tat, Anteil am Tatentscheid, Motiv und allfälligen
Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründen (recte: Schuldminderungsgründen) differenziert zu
beurteilen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 9).
E-5894/2008
Seite 8
Seinen eigenen Aussagen gemäss sei der Beschwerdeführer im Jahre (…) im Alter von 13 Jahren der PKK
beigetreten und seither nicht ausgetreten. Seine Mitgliedschaft habe sich aufgrund seiner (…) Behinderung
nur noch auf die technische Ebene beschränkt. Das Gedankengut der PKK bezüglich des
Befreiungskampfes bezeichne er noch heute als zutreffend. Des Weiteren habe sich die PKK massgeblich
an der Finanzierung für seinen Unterhalt und seiner Behandlung beteiligt. Im Jahr 2000 habe die Partei
auch seine Verlegung nach Europa beschlossen und organisiert. Ferner habe er sich im Namen der PKK
auch in Europa bei den verschiedenen kurdischen Kulturvereinen im Wesentlichen aktiv engagiert. Auch
sei es die PKK respektive diese kurdischen Vereine gewesen, welche die Gerichts- und Anwaltskosten in
den verschiedenen Asylverfahren übernommen hätten. In Anbetracht des von der Kongra-Gel in
W._______ und von der KADEK in V._______ ausgestellten Bestätigungsschreibens über seinen Beitritt,
sei insgesamt davon auszugehen, dass er nach wie vor Mitglied der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisation
sei und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für diese einsetze.
Aufgrund seiner Schilderungen der von ihm wahrgenommenen Aktivitäten als Bewacher oder Bodyguard
von Lagerkommandanten und von bekannten Führungspersönlichkeiten der PKK sowie als Funker könne
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe eine besondere Vertrauensposition bekleidet.
Diese Schlussfolgerung rechtfertige sich auch mit dem überdurchschnittlichen Ausmass der Unterstützung
der PKK, von der er nach seiner Verletzung umsorgt worden sei. Auch wenn er in erster Linie nicht aktiv an
Angriffen auf türkische militärische Einrichtungen oder Personen teilgenommen habe, sei in Bezug auf
seinen persönlichen Tatbeitrag bedeutend, dass er dennoch in Gefechte mit der türkischen Armee
verwickelt gewesen sei, wenn er sich mit einer Einheit der ARGK im Dreiländereck Türkei/Irak/Iran
verschoben habe. Dieser individuelle Tatbeitrag übersteige die Schwelle zu verwerflichen Handlungen.
Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beitritts zur PKK erst 13 Jahre alt gewesen sei, wäre zwar
im Rahmen eines Schuldminderungsgrundes zu berücksichtigen. Dadurch, dass er immer noch Mitglied
der Nachfolgerpartei der PKK sei, und deren Ideologie nach wie vor befürworte, werde dieser konsumiert.
Damit habe der Beschwerdeführer als PKK-Mitglied insgesamt einen individuellen Tatbeitrag geleistet, der
den Anforderungen an eine verwerfliche Handlung genüge.
3.2.
3.2.1. In der Beschwerdeeingabe legt der Beschwerdeführer vorab die
allgemeine Geschichte der kurdischen Bevölkerung dar, deren Schicksal
und Wendepunkt durch den Vertrag von Lausanne im Jahre 1924
begonnen habe, welcher den Anfang für den Aufbau der modernen
Türkei ohne kurdischen Staat begründet habe. Des Weitern verweist er
auf die Ideologie der PKK und der von ihr betriebenen Strategien und
Taktiken und gelangt zum Schluss, dass sie nicht kriminell oder
terroristisch handle.
Zudem sei der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Funktion in der Logistik tätig gewesen und in
medizinischer Technik ausgebildet worden, damit er bei der Behandlung von kranken und verletzten
E-5894/2008
Seite 9
Mitgliedern habe helfen können. Zufolge seines Ranges habe er weder Befehle erteilt noch Tatherrschaft
über bewaffnete Auseinandersetzungen gehabt.
Entgegen den Ausführungen des BFM habe er weder die innere noch die äussere Sicherheit der Schweiz
gefährdet, weshalb die Anwendung von Art. 53 AsylG unverhältnismässig sei. Zudem sei er nicht mehr
aktives Mitglied der PKK oder ihrer Nachfolgerorganisationen. Er besuche lediglich die kurdischen Vereine,
was seine Mitgliedschaft nicht impliziere. Vielmehr setze er sich für eine friedliche Lösung der Kurdenfrage
ein. Vor diesem Hintergrund sei ihm Asyl zu gewähren.
Für die Ausführungen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die nachfolgenden Erwägungen.
3.3. In Berücksichtigung der Praxis der ARK (EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S.
49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9) fallen
unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen
Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne
von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie
dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung
entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus
bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2
Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe
bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch
denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte
Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und zum
Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im
vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den
Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im
Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der
Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die
verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter
hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E.
7b S. 79 f.).
E-5894/2008
Seite 10
3.4. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten,
die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die
ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die
Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende
Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den
Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass
hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen
müssen, dass die betreffende Person für solche verpönte Taten
individuell verantwortlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob
Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab
anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich
bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F
Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den
Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob
hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen,
der Gesuchsteller habe eine individuelle Verantwortlichkeit für
"verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes.
3.5. Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht
fortgesetzt wurde, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der
Mitgliedschaft bei der PKK – indem diese als kriminelle Organisation im
Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer
Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde – nicht
rechtfertigen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-11/2008 vom 9. Juli 2009, E-3549/2006 vom 4. Mai 2009, E-6517/2006
vom 22. Dezember 2008, D-7186/2006 vom 6. Oktober 2008, D-
5481/2006 vom 3. Juli 2008; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Vielmehr ist
von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der
individuelle Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat, der
persönliche Anteil am Tatentscheid und das Motiv des Täters sowie
allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind –
zu ermitteln (EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die Praxis folgt sodann der in
der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der
Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des
Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im
Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der
E-5894/2008
Seite 11
Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche
Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit
Hinweisen).
4.
4.1. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter
dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG sind vorliegend seine Aktivitäten für die PKK und deren
Untergrundorganisation massgeblich. Eigenen Aussagen gemäss war der
Beschwerdeführer vor allem im Gesundheitsdienst, im technischen und
logistischen Bereich sowie im Sicherheitsdienst einer Organisation tätig,
die eine gewaltbereite paramilitärische Untergrundorganisation unterhielt,
welche mit Waffengewalt und Anschlägen auch auf zivile Ziele,
diplomatischen Bemühungen und Propaganda für die Rechte der Kurden
kämpft und seit zwei Jahrzehnten ein bedeutender internationaler
Drogenhändler ist. Der Beschwerdeführer trat der PKK im Jahr (…) – im
Alter von 13 Jahren – freiwillig bei und war bis zu seiner Verletzung im
Jahr 1995 aktiv für diese Partei tätig, indem er – trotz seines jugendlichen
Alters – als Bodyguard und Übermittler der jeweils führenden PKK-
Kommandanten im Dienst gestanden habe. (vgl. act. A40/20 S. 8, A52/19
S. 8 und S. 10). Daraus ist zu schliessen, dass er offenbar einen grossen
Vertrauensstatus genoss und sich in besonderem Mass und linientreu für
Anliegen der PKK einsetzte, ansonsten er diese Funktion nicht hätte
bekleiden können. Dies zeigt sich auch darin, dass er nach seiner
Verletzung in überdurchschnittlichem Mass von der PKK umsorgt worden
ist, indem sich diese seit seiner Verletzung im Jahr 1995 in
massgebendem Umfang für seinen Unterhalt und seine medizinischen
Behandlungen aufgekommen ist (vgl. act. A40/20 S. 10; act. A52/19
S. 12). Darüber hinaus hat die PKK im Jahr 2000 seine Verlegung nach
Europa beschlossen und organisiert und dort ebenfalls sämtliche
Behandlungs-, Anwalts- und Verfahrenskosten übernommen (vgl. act. A1
S. 1, 5 und 8; act. A40/20 S. 11). Eigenen Angaben gemäss ist er zudem
noch heute auf technischer Ebene für die Partei tätig, indem er sich bei
verschiedenen Kulturvereinen aktiv engagiert, an deren Anlässe teilnimmt
und ihre Parteiideologie vertritt (vgl. act. A52/19 S. 4 f.;
Bestätigungsschreiben der KADEK V._______, vom 15. September 2003
sowie Mitgliederbestätigungsschreiben des Volkskongresses Kongra-Gel
Q._______, vom 21. Juli 2006). Auch wenn er keine eigentliche
Waffenausbildung erhalten haben soll, war er im Besitz einer Pistole
sowie einer Kalaschnikow gewesen (vgl. act. A52/19 S. 7 und S. 12) und
hat – entgegen seinen Aussagen (vgl. act. A1/13 S. 5) – insoweit an
E-5894/2008
Seite 12
kämpferischen Auseinandersetzungen teilgenommen. So vermag seine
Argumentation, er habe nie gezielt angegriffen und sich nicht an
Gefechten beteiligt, sondern habe diese lediglich aus der Ferne gesehen,
nicht zu überzeugen, zumal er im Rahmen der ergänzenden Anhörung
vom 5. Januar 2007 zu Protokoll gab, zu seiner Verteidigung
zurückgeschossen zu haben (vgl. act. A52/19 S. 9). Damit hat er
zumindest eventualvorsätzlich den Tod von Angehörigen des türkischen
Militärs in Kauf genommen. Wie bereits vorgängig erwähnt, ist
diesbezüglich irrelevant, ob es sich dabei um ein politisches Delikt
handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer hauptsächlich in Gefechte mit
der türkischen Armee verwickelt war, ist – wie vom BFM zu Recht
ausgeführt – von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die
Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. Obwohl er als
Einzelner objektiv gesehen zwar eine austauschbare Person in einer
arbeitsteiligen Organisation gewesen ist, wäre es der PKK nicht möglich
gewesen, ohne im technischen und logistischen Bereich tätige Personen
den gewaltbereiten Flügel zu unterhalten; insofern ist die Wirkung des
Beitrags des Beschwerdeführers, auch wenn er nicht hauptsächlich im
militärischen aktiven Kampf bestand, nicht zu unterschätzen. Es muss
davon ausgegangen werden, dass er bei seinen Aktivitäten die
Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen hat und
diesen zeitweise gar militant unterstützte. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der
PKK bis im Jahr 1995 verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG beging. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem
Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben seines Rechtsanwaltes in der
Türkei bei einer Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte eine
lebenslange Zuchthausstrafe drohen würde, zumal er Mitglied der
Guerillaorganisation der PKK gewesen sei. Ein Strafmass, das
bekanntermassen gegen PKK-Kämpfer ausgesprochen wird.
4.1.1. Der Beschwerdeführer vermochte zwar glaubhaft darzulegen, dass
er nach seinen Verletzungen im Jahre 1995 seinen Auftrag bei der PKK
beziehungsweise deren Untergrundorganisation nicht mehr habe
ausführen können und an keinen Kampfhandlungen teilgenommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Aussagen davon
aus, dass er den militanten Kampf keineswegs aus innerer Überzeugung
nicht fortsetzte oder gar generell ablehnte, sondern weil es ihm aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war, sich wiederum in die
Berge zu begeben. Entsprechend gab er selbst zu Protokoll, aufgrund
E-5894/2008
Seite 13
seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage zu sein, sich für die
PKK einzusetzen oder eine Aufgabe wahrzunehmen (vgl. act. A52/19 S.
4). Indessen setzte er seine Unterstützung der PKK und der Kongra-Gel
fort, indem er sich vor allem an "kulturellen Anlässen" betätigt habe (vgl.
act. A4/16 S. 8), worunter jedoch gemäss Sprachgebrauch kurdischer
Organisationen auch politisches Engagement sowie Unterstützung der
PKK oder der Kongra-Gel zu verstehen ist. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom BFM vorgenommene
Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers als zutreffend, auf
welche im Übrigen verwiesen werden kann. Die Vorinstanz stellte zu
Recht fest, der Beschwerdeführer habe sich innerlich nicht vom
bewaffneten Kampf distanziert beziehungsweise der Gewalt
abgeschworen (vgl. act. A4/16 S. 12).
4.1.2. Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden
Einzelfall und in Berücksichtigung des Schuldminderungsgrundes seines
jugendlichen Alters im Zeitpunkt seines Beitritts zur PKK ist insgesamt
nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen,
zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in
der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Umstände dafür sprechen,
dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die Gewalt nicht unbedacht
als politisches Mittel einsetzt, hat er durch seine jahrelange Unterstützung
der PKK (vor allem im technischen, logistischen und
sicherheitsdienstlichen Bereich, aber auch im Rahmen einzelner
Kampfhandlungen) deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt.
Auch nach seiner Verletzung im Februar 1995 setzte er seine
Unterstützung der PKK fort, indem er sich vor allem an "kulturellen
Anlässen" betätigt habe. Zudem hat er sich vom bewaffneten Krieg nicht
distanziert, sondern beteuerte, dass er seinen Entschluss, sich der PKK
angeschlossen zu haben nie bereuen werde (vgl. act. A40/20 S. 13).
Aufgrund der gesamten Umstände ist der Asylausschluss als
angemessen zu erachten. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht wegen "verwerflicher
Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des
Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
E-5894/2008
Seite 14
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.2. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM aufgrund
der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG) und
auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5894/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: