Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5895/2011
U r t e i l v om 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2009 mit seiner damals
schwangeren Ehefrau und den sieben gemeinsamen Kindern ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welches die Vorinstanz mit
Verfügung vom 23. April 2010 nicht eintrat,
dass die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 2. Juni
2010 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2010
(E3957/2010) abgewiesen und die Beschwerdeführenden am 15. Juli
2010 nach Italien überstellt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 9. August 2011 – ohne seine Familie – in
der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass gemäss EURODACMeldung vom 10. August 2011 der
Beschwerdeführer am 9. September 2008 in B._______ (IT) ein
Asylgesuch eingereicht hat,
dass er am 24. August 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen erneuten Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er mit Verfügung vom 14. September 2011 dem Kanton D._______
zugewiesen wurde,
dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der "Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist" (DublinIIVO), am 21. September
2011 ein Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden
richtete,
dass die Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist keine
Stellungnahme abgegeben haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 – eröffnet am 19.
Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetztes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 26. Oktober 2011 (Poststempel, vorab per Telefax) gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
unter anderem beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei
anzuweisen sein Recht auf Selbsteinritt auszuüben und sich zur
Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Vollzug
vorsorglich auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 26. Oktober 2011
verfügte, der Wegweisungsvollzug sei per sofort auszusetzen, bis nach
Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden
werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
3. November 2011 einen vom Beschwerdeführer beanstandeten
Redaktionsfehler der Vorinstanz – Aufführung des Kindes E._______ in
der vor instanzlichen Verfügung vom 13. Oktober 2011 – als einen
solchen bestätigte und zudem feststellte, dieser sei für die Beurteilung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unbeachtlich geblieben,
dass es das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde nach Art. 107a AsylG guthiess, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete sowie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) auf später verschob,
dass es ferner dem Beschwerdeführer Frist bis zum 18. November 2011
zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung, eines aktuellen Arztberichtes
und einer Entbindungserklärung gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2011 durch
seine Rechtsvertreterin fristgerecht eine Fürsorgebestätigung der (…)
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vom 16. November 2011 und einen provisorischen Austrittsbericht vom 7.
November 2011 des Stadtspital (…), einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt,
Italien sei in Anwendung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwi
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags" (DublinAssoziierungsabkommen [DAA],
SR 0.142.392.6), des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwi
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und
dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent
wicklung des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfah
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags"
(SR 0.362.32) und der DublinIIVO für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und die italienischen
Asylbehörden hätten gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (stillschweigend) akzeptiert,
dass der Beschwerdeführer die staatsvertraglich vereinbarte
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asylverfahrens nicht
explizit bestreitet (vgl. Beschwerde S. 3) und die gesetzliche Grundlage
für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), und vorliegend
keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb
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allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) geprüft werden,
dass der Beschwerdeführer den Selbsteintritt der Schweizer Behörden
zur Durchführung des Asylverfahrens unter anderem deshalb als
angezeigt betrachtet, weil seine Familie vorgängig und unabhängig von
ihm auch in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil Italien sich für die
Durchführung des Asylverfahrens der Familie für nicht zuständig erachte
und er sich mit der Ehefrau nach der Rückkehr in Italien zerstritten habe,
und die Familie sich angeblich – ohne dass er nähere Kenntnisse über
ihren derzeitigen Aufenthalt habe – weiterhin in der Schweiz befinden
würde,
dass der Aktenlage zu entnehmen ist, dass die Ehefrau und mittlerweile
acht Kinder am 12. März 2011 im EVZ C._______ neue Asylgesuche
eingereicht haben, auf welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni
2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und ihre
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete (vgl. Akten
BFM B24/4),
dass dieser Entscheid am 8. Juli 2011 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs (vgl. B27/3), die für den 6. September 2011 geplante
Überstellung der Familie nach Italien allerdings aufgrund eines
Spitalaufenthaltes der Mutter abgesagt wurde, und die Familie gemäss
Vollzugs und Erledigungsmeldung des Kantonalen Sozialamtes des
Kantons D._______ vom 11. Oktober 2011 an das BFM seit dem 16.
September 2011 unbekannten Aufenthalts ist,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner
Familie sich somit als für die Beurteilung eines allfälligen Selbsteintrittes
der Schweiz zur Durchführung seines Asylverfahrens als unbeachtlich
erweisen, zumal Italien gemäss rechtskräftigem Entscheid des BFM vom
8. Juli 2011 für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
seiner Familie zuständig ist und ferner davon ausgegangen werden kann,
der Aufenthalt seiner Familie sei ihm – entgegen seinen Vorbringen –
sehr wohl bekannt, zumal er zwei Tage vor dem "Untertauchen" seiner
Familie deren Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
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dass sich deshalb die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe dies
(Aufenthalt der Familie in der Schweiz) nicht berücksichtigt, als
unbegründet erweist,
dass der Beschwerdeführer zudem vorbrachte, aufgrund seiner
gesundheitlichen Probleme – er habe einen Abzess am Gesäss, sei in
der Schweiz operiert worden, könne kaum sitzen und brauche eine
regelmässige Wundkontrolle – und des allgemein mangelhaften
Gesundheitssystems in Italien sei der Wegweisungsvollzug dorthin als
unzumutbar zu bewerten und deshalb zugunsten eines Selbsteintrittes
der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) aufzuheben,
dass im provisorischen Austrittsbericht des Spitals vom 7. November
2011 zum Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers ausgeführt wurde,
der Beschwerdeführer sei aufgrund des vorerwähnten Abzesses bereits
neunmal operiert worden – unter anderem in Italien –, und es habe sich
nach der Operation am 3. Oktober 2011 ein postoperativ unauffälliger
Verlauf ergeben, und der Beschwerdeführer habe in einem guten
Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können, wobei für die
weitere Wundversorgung, eine SpitexUnterstützung organisiert worden
sei,
dass er allerdings vom 4. – 7. November 2011 erneut habe hospitalisiert
werden müssen, da er in letzter Zeit wieder Schmerzen wie vor der
Operation verspürt habe, ihm beim Austritt zur weiteren Behandlung
indessen lediglich empfohlen wurde, die Wunde regelmässig zu
behandeln und kontrollieren zu lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht dazu vorab festhält, der für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat – vorliegend Italien –
könne grundsätzlich die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen
erbringen, da jeder Mitgliedstaat des DublinSystems (so auch Italien) die
"Richtline 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten" (Aufnahmerichtlinie), welche in Art. 16 medizinische
Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat,
dass ferner festzustellen ist, dass die vorliegend notwendigen
medizinischen Versorgungsleistungen gemäss Angaben des
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Beschwerdeführers bereits in Italien erbracht worden sind, wurde er doch
bereits siebenmal dort operiert,
dass sich ferner die empfohlenen Behandlungsabläufe auf das Einhalten
von einfachen Hygienestandards sowie die Wundpflege beschränken,
welche zweifelsohne problemlos auch von italienischen Institutionen der
Gesundheitsvorsorge erbracht werden können,
dass der Beschwerdeführer in Italien somit eine adäquate medizinische
Betreuung in Anspruch nehmen kann, zumal Italien über entsprechende
Gesundheitsinstitutionen verfügt (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 7.6.3 und
7.6.4 sowie E. 8), und dass die angeführten gesundheitlichen
Beschwerden nicht so gravierend sind, als dass sie gesamthaft betrachtet
eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als problematisch erscheinen
liessen und deshalb der Selbsteintritt der Schweiz geboten wäre,
dass zusammenfassend zum jetzigen Zeitpunkt weder angesichts der
Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation des
Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV 1
besteht,
dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben sind, weshalb das
BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug
angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt
habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
Versand: