B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5895/2014
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).
E-5895/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. August 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Dort befragte ihn das
Bundesamt für Migration (BFM) am 7. September 2012 summarisch zur
Person und hörte ihn am 19. August 2014 vertieft zu seinen Asylgründen
an. Er machte im Wesentlichen geltend, in B._______ als Lehrer gearbei-
tet zu haben. Bis 2004 oder 2005 sei er Mitglied der Lehrergewerkschaft
Ethiopian Teacher's Association (ETA) gewesen. Als ehemaliges Gewerk-
schaftsmitglied habe er ökonomische Nachteile durch die Behörden erlit-
ten. So habe er weniger Lohn erhalten und habe nur beschränkt an Aus-
und Weiterbildungen teilnehmen können. Infolge einer nur minimalen
Lohnerhöhung im Januar 2012 habe er mit anderen Lehrern an der Schu-
le insgeheim über die Durchführung eines Streiks beraten. Bevor jedoch
ein Entscheid gefällt worden sei, habe man ihn ins Bezirksbüro beordert
und ihn vom Unterricht suspendiert, weil man in ihm aufgrund seiner frü-
heren Mitgliedschaft bei der ETA einen Aufwiegler und potenziellen Streik-
führer gesehen habe. Nachdem sich der Beschwerdeführer noch ein paar
Mal auf dem Bezirksbüro habe melden müssen, sei er am
14. März 2014 von zwei Männern aufgefordert worden, sie zu einem Poli-
zeiposten zu begleiten. Von dort sei er noch am gleichen Tag an einen
ihm unbekannten Ort in der Stadt gefahren worden. Man habe ihn für sie-
ben Tage in eine äusserst kleine Zelle gesteckt. Im Anschluss habe man
ihm vorgeworfen, Mitglied der Partei Ginbot Sebat zu sein. Man habe ihn
beschuldigt, Leute gegen die amtierende Regierung aufgehetzt und für
eine Demonstration mobilisiert zu haben. Er habe dies bestritten und sei
deshalb in einen Raum gebracht worden, wo er gefoltert worden sei.
Nach weiteren Tagen in Haft habe der Vernehmungsbeamte ihm das An-
gebot unterbreitet, vor Gericht als angeblicher Zeuge mit Falschaussagen
Leute zu belasten, welche der Mitgliedschaft bei Ginbot Sebat verdächtigt
würden. Im Gegenzug habe man ihm eine Beförderung und weitere Vor-
teile versprochen. Letztlich habe er das Angebot akzeptiert und sei aus
der Haft entlassen worden. Nachdem er noch zweimal auf dem Bezirks-
büro vorbei gegangen sei um seine Falschaussagen einzustudieren und
auch noch zwei Monate als Lehrer gearbeitet habe, habe er schliesslich
seine Wohnung verkauft und Äthiopien am 14. August 2012 illegal verlas-
sen. Nachdem er in Khartum angelangt sei und dort zehn Tage verbracht
habe, sei er von dort am 25. August 2012 via die Türkei in ein Nachbar-
land der Schweiz gereist. Nach zwei Übernachtungen sowie einer Auto-
E-5895/2014
Seite 3
und einer Bahnreise, sei er am 29. August 2012 illegal mit der Bahn in die
Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 (eröffnet am 13. September
2014) stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage der auf Seite 2 aufgeführten 5 Dokumente beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorin-
stanz sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren. Zu-
dem sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen
und er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-5895/2014
Seite 4
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG genügten. Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-
teleingabe dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen
nicht zu entkräften. So hat er namentlich nicht aufgezeigt, inwiefern die
geschilderten Nachteile in asylrelevanter Weise seine Ausreise begründet
hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, haben die im Zusammen-
hang mit seiner früheren Mitgliedschaft in der Lehrergewerkschaft ergrif-
fenen staatlichen Massnahmen den Beschwerdeführer in all den Jahren
nicht dazu veranlasst, das Land zu verlassen. Überhaupt gelingt ihm
E-5895/2014
Seite 5
auch in der Rechtsmitteleingabe die Darlegung nicht, weshalb die äthio-
pischen Behörden gerade an ihm hätten interessiert sein sollen. Sein En-
gagement im Rahmen der Lehrergewerkschaft ist – wie die Vorinstanz zu
Recht sagt – zu wenig gewichtig, um auf ihn aufmerksam zu werden.
4.2 Was die behauptete Inhaftierung, Folterung und den Zwang zu
Falschaussagen gegen verdächtige Personen betrifft, mangelt es in der
Tat an der Glaubhaftigkeit. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, hätten die
Behörden ein solches Konstrukt gegen ihr verdächtige Personen gar nicht
benötigt um ihrer habhaft zu werden. Weiter kann der Beschwerdeführer
in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären, weshalb seine Erläuterungen
der Reiseumstände derart unpräzise geblieben sind. Die fehlenden An-
gaben zum Reisepass, zum Ort der Zwischenlandung, zum Nachbarland
und zur mehrtägigen Weiterreise in die Schweiz können nicht allein damit
begründet werden, dass er dem Schlepper in der Hektik und Aufregung
blind folgen musste und dieser viele illegale Wege kenne. Ferner klärt der
Beschwerdeführer den Widerspruch nicht auf, weshalb er in der Erstbe-
fragung sagte, sein Pass befände sich in der Heimat, in der Anhörung
aber beschied, diesen weggeschmissen zu haben.
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe vermögen nicht überzeugend dar-
zulegen, inwiefern seine Aktivitäten in auffälliger Weise über massentypi-
sches exilpolitisches Verhalten hinausgingen. Namentlich kann der Be-
schwerdeführer keine leitende, herausgehobene Funktion aufzeigen, wel-
che ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Fokus der äthiopi-
schen Behörden hätten geraten lassen. Auch hat der Beschwerdeführer
sich vor seiner Ausreise in Äthiopien gemäss eigenen Angaben nie poli-
tisch engagiert, was seine Beobachtung auch in der Schweiz durch die
äthiopischen Behörden hätte veranlassen können. Es kann in diesem Zu-
sammenhang auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwie-
sen werden. In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vorgebracht, was die-
se in einem anderen Licht erscheinen lassen müssten.
4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe nichts vorgebracht, was der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die
Grundlage entziehen würde und geeignet wäre, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er hat damit insbeson-
dere nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb
die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E-5895/2014
Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asyl-
gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]).
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, da er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien
ernsthafte Nachteile drohten, stehe eine Wegweisung im Widerspruch zu
Art. 33 FK sowie Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK und sei unzulässig.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich nach
den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-5895/2014
Seite 7
5.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, Äthiopien habe am 12. Dezember
2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffen-
stillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem Wieder-
aufflackern des Grenzkonflikts darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen
Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herr-
sche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die humanitäre Situation in
Äthiopien sei infolge Dürre und Missernten schlecht. Zudem würde er bei
einem Stellenantritt wiederum verfolgt und ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt. Er würde von den Behörden wieder zur Zusammenarbeit gezwun-
gen oder verhaftet.
In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5248/2008 vom 12. Februar 2009, E-368/2009 vom
12. Februar 2009 und jüngst E-705/2014 vom 6. März 2014). Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ei-
ner Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor, zumal seinen
Vorbringen – wie vorstehend ausgeführt – Glaubhaftigkeit und Flücht-
lingsrelevanz fehlen. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, verfügt der Be-
schwerdeführer über einen ausgezeichneten Bildungshintergrund und
war zuletzt an einer Privatschule als C._______ angestellt. Auch wenn
ihm diese Stelle infolge Ausreise gekündigt worden ist, dürfte es ihm auf-
grund seiner guten Ausbildung leicht fallen, wieder eine solide Anstellung
zu finden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit
und mit den lokalen Verhältnissen bestens vertraut, was eine erfolgreiche
Reintegration in die dortige Gesellschaft begünstigt. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
5.5 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
E-5895/2014
Seite 8
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht Bedürftigkeit geltend und beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren
als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5895/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: