B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5896/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Honduras,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2017 und reiste auf dem Luftweg und mit ihrem Reisepass
als Touristin über Mexiko und Frankreich nach Spanien, wo sie sich etwa
(…) Monate lang bei einer Freundin aufgehalten habe, bevor sie am (…)
2017 in die Schweiz gelangt sei.
A.a Im Nachgang zu einem gegen sie verhängten Einreiseverbot (vgl. Ver-
fügung des SEM vom 8. Dezember 2017), stellte die Beschwerdeführerin
am 15. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 4. Januar 2018 fand im EVZ die Befragung
zur Person (BzP) statt.
A.b Mit Verfügung vom 13. März 2018 beendete das SEM ein zuvor ange-
hobenes Dublin-Verfahren und teilte der Beschwerdeführerin mit, es werde
das nationale Asylverfahren durchgeführt.
A.c Am 24. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ih-
ren Asylgründen angehört.
B.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen wie
folgt:
B.a Sie stamme aus C._______. Ab ihrem achten Lebensjahr habe sie bei
einer Pflegefamilie gelebt. Als sie (…) Jahre alt gewesen sei, habe sie ein-
mal mit dem (…)jährigen Sohn der Pflegefamilie, D._______, in deren Ge-
schäft gespielt, als sie beide Zeugen geworden seien, wie zwei Angehörige
der Maras den Pflegevater und dessen älteren Sohn E._______ getötet
hätten. Grund für diese Morde sei gewesen, dass die sogenannte Kriegs-
steuer von der Familie nicht bezahlt worden sei. Die Polizei sei an den Tat-
ort gekommen und die Beschwerdeführerin habe als Zeugin ihre Aussage
gemacht. Dieselben Täter hätten ein paar Tage später die Gräber der Ge-
töteten angezündet und eine schriftliche, an die Beschwerdeführerin ge-
richtete Drohung in der Nähe der Gräber hinterlassen. Sie nehme daher
an, dass die Täter von der Polizei über die Zeugenaussage der Beschwer-
deführerin ins Bild gesetzt worden seien.
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B.b Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge mit D._______ nach
Guatemala begeben, wo sie etwa (…) Monate geblieben seien. Ihm sei die
Weiterreise in die USA gelungen, sie selber sei nach Honduras zurückge-
kehrt. Dort habe sie einen Mann, den späteren Vater ihrer Tochter – die bei
ihrer Grossmutter in Honduras lebe – kennengelernt und mit ihm ein halbes
Jahr in F._______ gelebt. Kurz nach der Geburt der Tochter im Jahr (…)
habe sie sich vom Freund getrennt, da er sie geschlagen habe. Die Be-
schwerdeführerin habe erneut versucht, via Guatemala und Mexiko in die
USA zu reisen, sei jedoch in Mexiko abgefangen worden und habe nach
Honduras zurückkehren müssen. In dieser Zeit sei auch noch der Schwa-
ger von D._______ ermordet worden.
Die Beschwerdeführerin habe fortan an verschiedenen Orten und bei ver-
schiedenen Leuten gelebt. Zuletzt habe sie etwa zwei Monate in
C._______ bei der Grossmutter väterlicherseits gewohnt. Etwa einen Mo-
nat vor der Ausreise seien des Nachts Schüsse auf das Haus der Gross-
mutter abgegeben worden. Sie nehme an, dass die Angehörigen der Maras
Urheber dieser Attacke gewesen seien und sie von diesen beobachtet wor-
den sei.
Die Beschwerdeführerin habe sich daher zu einer Tante väterlicherseits in
G._______ begeben und dort während des gut einmonatigen Aufenthalts
ihre Ausreise organisiert. Sie sei am (…) 2017 aus dem Heimatstaat aus-
gereist und zunächst nach Spanien zu einer Freundin gelangt, bevor sie
am (…) 2017 in die Schweiz eingereist sei. Bereits in Spanien habe sie
erfahren, dass D._______ wieder nach Honduras zurückgekehrt sei und
sich dieser nach weiteren Drohungen gegen ihn in betrunkenem Zustand
selber erschossen habe. Sie habe zudem vernommen, dass sie selber bei
einer Rückkehr Gefahr laufen könnte, am Flughafen von ihren Verfolgern
erwartet zu werden.
B.c Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Reise-
pass, ihren Identitätsweis und ihren Geburtsschein (je Originale) sowie Ko-
pien einer autorisierten Ausreiseerlaubnis der Eltern und deren Identitäts-
ausweise zu den erstinstanzlichen Akten.
C.
Mit (am 14. September 2018 eröffneter) Verfügung vom 12. September
2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfü-
gung des SEM vom 12. September 2018.
Sie beantragte die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Es sei
mindestens festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die unentgeltlicher Rechtsverbeiständung beantragt.
E.
Mit Kurzverfügung des Gerichts vom 17. Oktober 2018 wurde der Eingang
des Rechtsmittels bestätigt sowie festgestellt, dass die Beschwerdeführe-
rin den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten
dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, dass es sich bei der Sach-
verhaltsschilderung der Beschwerdeführerin nicht um eine Verfolgung aus
flüchtlingsrechtliche relevanten Motiven im Sinn von Art. 3 AsylG, sondern
um eine rein kriminell begründete Verfolgungssituation handle. So habe die
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Beschwerdeführerin angegeben, zusammen mit D._______ Zeugin zweier
Morde gewesen zu sein.
5.2 Es könne vor diesem Hintergrund grundsätzlich offen bleiben, ob mit
Bezug auf die Beschwerdeführerin der honduranische Staat schutzfähig
und schutzwillig sei und ob ihre Befürchtungen vor weiteren Verfolgungs-
massnahmen begründet seien.
5.3 Die Vorinstanz stellte weiter fest, vorliegend würden konkrete Indizien
und Anhaltspunkte fehlen, die eine Furcht vor einer realen Verfolgung
nachvollziehbar erscheinen lassen würden. So gehe aus den Akten nicht
hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2012 und 2017 von ihren
Widersachern direkt bedroht oder persönlich angegangen worden wäre.
Sie habe sich gemäss ihren Angaben in dieser Zeit zwar an verschiedenen
Orten aufgehalten, allerdings habe sie sich auch sechs Monate beim Vater
ihrer Tochter in F._______, das nahe bei C._______ liege, und zuletzt wie-
derum in C._______ aufgehalten. Bei tatsächlich ernsthaftem Interesse ih-
rer Widersacher an ihrer Person, hätten diese sie daher leicht an diesen
und den anderen Orten – die fast ausnahmslos in der Nähe des ange-
stammten Wohnortes liegen würden – antreffen können.
5.4 Dass der Schwager wegen der Beschwerdeführerin umgebracht wor-
den sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal sie sich nach ihrer Rück-
kehr aus Guatemala nie bei diesem aufgehalten habe und es den Wider-
sachern mit Sicherheit möglich gewesen wäre, sie beim damaligen Freund
in F._______ aufzuspüren, zumal es sich bei dieser Ortschaft und bei
C._______ um kleinere, nahe beieinander liegende Orte handle.
5.5 Auch die angeblich auf das Haus der Grossmutter abgegebenen
Schüsse seien nicht nachvollziehbar. Hätten die Widersacher die Be-
schwerdeführerin tatsächlich beobachtet, wäre sie von den Verfolgern wohl
direkt angegriffen worden, zumal sie sich zwei Monate vor ihrer Ausreise
in C._______ aufgehalten habe.
5.6 Die Sicherheitslage in Honduras sei unbestrittenermassen schlecht,
die Kriminalitätsrate sei sehr hoch und von den Maras gehe ein hohes Ge-
fahrenpotenzial aus. Diese allgemeine Situation vermöge jedoch keine
Asylrelevanz zu entfalten. Der honduranische Staat verfüge über eine
grundsätzlich funktionierende Schutzinfrastruktur, über einen funktionie-
renden Polizeiapparat und über ein Rechts- und Justizssystem. Den Akten
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sei nicht zu entnehmen, die Untersuchung der Morde sei nicht ordnungs-
gemäss durchgeführt worden. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Schüsse auf das Haus der Grossmutter habe diese im Übrigen
nicht zur Anzeige gebracht und damit eine polizeiliche Untersuchung ver-
unmöglicht.
5.7 Letztlich bestehe für die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Aus-
weichmöglichkeit, habe sie doch beispielsweise bei Verwandten des Vaters
in G._______ gelebt und nicht geltend gemacht, dort Probleme gehabt zu
haben.
5.8 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit würden damit die Vorbringen
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die
eingereichten Unterlagen vermöchten daran nichts zu ändern. Das Asylge-
such sei folglich abzulehnen.
6.
6.1 Im Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin den geschilderten Sach-
verhalt erneut vor. Sie hält daran fest, sie werde in Honduras bedroht und
von den Maras verfolgt. Die Maras seien sehr mächtig, die Polizei ihrerseits
sei korrupt und arbeite mit der kriminellen Organisation zusammen. Sie
könne daher nicht zurück, da sie dort verfolgt werde. Vor diesem Hinter-
grund ersuche sie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Ge-
währung von Asyl, mindestens aber um Verzicht auf die Durchführung der
Wegweisung, deren Vollzug nicht zumutbar wäre.
6.2 Mit dem Rechtsmittel wurden drei Farbkopien von Fotoaufnahmen
– zwei Fotos von Grabstätten und einer toten Person – sowie die Farbkopie
des Todesscheins von E._______ zu den Akten gereicht.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der
vorinstanzlichen Verfügung die von der Beschwerdeführerin zur Begrün-
dung ihres Asylgesuchs dargelegten Vorbringen als flüchtlingsrechtlich
nicht relevant.
7.2 Vorab ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist mit
der Vorinstanz namentlich festzuhalten, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Tötung des
Pflegevaters und dessen Sohnes nicht unter eines der in Art. 3 AsylG ab-
schliessend genannten Verfolgungsmotive subsumiert werden können.
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Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Zeugin des Tötungsdelikts ih-
rerseits bedroht worden zu sein, ist als ausschliesslich in strafrechtlichen
Sachverhalten gründende Verfolgungshandlung zu beurteilen.
7.3 Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erhebliche Zweifel an den Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin angemeldet. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann diesbezüglich auf die eingehenden Erwägungen in der vor-
instanzlichen Verfügung (Ziff. 2) verwiesen werden, welche in ihrer Ge-
samtheit einen sorgfältig begründeten und überzeugenden Eindruck hin-
terlassen. Diese Ausführungen sind zu bestätigen, zumal im Rechtsmittel
diesen und den damit verbundenen Schlussfolgerungen nichts Konkretes
entgegengehalten wird, das im Nachhinein auf eine individuell und gezielt
gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung schliessen lassen
würde.
7.4 Die schwierige Situation in Honduras in sicherheitspolitischer und in
wirtschaftlicher Hinsicht wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings kann allein
diese nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, mithin entfaltet
die allgemeine Situation, wie sie auch im Rechtsmittel erneut beschrieben
wird, keine asylrechtliche Relevanz.
7.4.1 In Honduras besteht zudem eine grundsätzlich funktionierende Poli-
zeiinstitution. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wurden be-
treffend die Tötungsdelikte Untersuchungsmassnahmen angehoben. Allein
der Umstand, dass diese eingestellt worden sein sollen, lässt nicht bereits
darauf schliessen, das strafrechtliche System funktioniere nicht. Soweit die
Beschwerdeführerin Drohungen gegen sie und auf das Haus der Gross-
mutter abgegebene, ihr geltende, Schüsse hingewiesen hat, ist festzuhal-
ten, dass sie diese den zuständigen Polizeibehörden nicht zur Anzeige ge-
bracht hat. Folglich kann vor diesem Hintergrund den Polizeiorganen kein
Unterlassen vorgeworfen werden. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz
erweisen sich als zutreffend. Es ist zudem festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin namentlich hinsichtlich der Schüsse auf das Haus der
Grossmutter erstens nur Mutmassungen bezüglich deren Urheber anstel-
len kann (vgl. auch Rechtsmittel S. 2); zweitens ist mit der Vorinstanz fest-
zuhalten, dass diese Verfolger (mutmasslich die Maras) insgesamt genü-
gend Zeit und vor allem die Gelegenheit gehabt hätten, der Beschwerde-
führerin habhaft zu werden, hätten sie tatsächlich ein ernsthaftes Interesse
daran gehabt, eine unliebsame Zeugin auszuschalten. Auch diesbezüglich
erweisen sich die erstinstanzlichen Erwägungen als zutreffend.
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7.4.2 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, geht von den Maras ein
hohes Gefahrenpotenzial aus. Dies betont auch die Beschwerdeführerin
im Rechtsmittel nachhaltig. In diesem Kontext ist umso weniger nachvoll-
ziehbar, dass diese es namentlich bei ihrem angeblichen Angriff auf das
Haus der Grossmutter bei den geschilderten Schüssen belassen haben
sollen.
7.5 Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin Nachteile geltend gemacht hat, die in lokal begrenzten Verfolgungs-
massnahmen gründeten. Solchen lokal und regional beschränkten Nach-
teilen kann sie jedoch innerstaatlich ausweichen, mit anderen Worten be-
steht für sie die Möglichkeit des Nutzens einer landesinternen Schutzalter-
native (zur sogenannten "Schutztheorie" vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18).
Eine solche innerstaatliche Ausweichmöglichkeit hatte die Beschwerdefüh-
rerin insofern bereits genutzt. So hat sie unter anderem angegeben, zeit-
weise bei Familienmitgliedern des Vaters in G._______ gelebt zu haben.
Dass ihr dort Verfolgungsmassnahmen widerfahren seien, hat sie nicht gel-
tend gemacht. Nach dem Gesagten ist auch in diesem Kontext die Asylre-
levanz ihrer Schilderungen zu verneinen.
7.6 Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel vermögen
am oben Gesagten insgesamt nichts zu ändern. Diese und die Vorbringen
in der Beschwerde sind insgesamt nicht geeignet, die Änderung der ange-
fochtenen Verfügung vom 12. September 2018 zu bewirken. Das SEM hat
somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
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Seite 11
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Trotz der hohen Kriminalitätsrate und der angespannten politischen
sowie sozialen Lage in Honduras herrscht dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der
Wegweisungsvollzug dorthin erweist sich deshalb nicht als generell unzu-
mutbar.
9.3.2 Sodann leben gemäss vorliegenden Akten verschiedene Angehörige
– ihre leiblichen Eltern und deren Angehörige (beispielsweise eine Tante in
G._______) – im Heimatstaat der Beschwerdeführerin. Damit verfügt sie
dort über ein tragfähiges und funktionierendes verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz. Weitere Angehörige leben in den Vereinigten Staaten. Die Be-
schwerdeführerin hat die Sekundarschule abgeschlossen und der Mutter
im Geschäft ausgeholfen sowie in der Schweiz aushilfsweise Hausarbeiten
verrichtet und Erfahrungen in der Kinderbetreuung gewonnen. Unter Be-
rücksichtigung dieser begünstigenden Faktoren ist davon auszugehen, die
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Beschwerdeführerin könne sich im Fall ihrer Rückkehr in Honduras in so-
zialer und wirtschaftlicher Hinsicht – allenfalls anfänglich im Bedarfsfall mit
verwandtschaftlicher Hilfe – eine neue Existenz aufbauen.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe-
rin mit einem am (…) ausgestellten und bis (…) gültigen Reisepass gereist
ist. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen, weil die Rechtsbe-
gehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren
sind. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit
dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay