B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5898/2017
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
vertreten durch MLaw Lukas Marty,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Libyen illegal
(ohne Ausreisebewilligung) Ende 2006. Er sei nach B._______ gegangen.
Aufgrund der illegalen Ausreise aus Libyen hätte er nicht mehr zurückkeh-
ren können. Ungefähr anfangs 2007 sei er mit einem Visum von B._______
aus in die Schweiz gereist. Am 27. Juli 2017 suchte er um Asyl nach und
wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zu-
gewiesen.
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich befragte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer am 2. August 2017 zur Person (BzP) und am 2. Oktober
2017 vertieft zu den Asylgründen. Im Rahmen der Befragungen machte der
Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Lebensumstände sowie seines fami-
liären Umfelds im Heimatstaat im Wesentlichen geltend, er sei libyscher
Staatsangehöriger und stamme aus Tripolis. Er habe im Jahr (…) die Ma-
tura abgeschlossen. Danach habe er ein Jahr lang in Tripolis und an-
schliessend zwei Jahre in Bengasi studiert ([…]). Nach dem Tod seiner
Mutter Ende 1997 habe er im Jahr 1998 das Studium abgebrochen und in
der Folge angefangen, Medikamente zu nehmen. Fortan sei er als selbst-
ständiger (…) tätig gewesen. Von 2001 bis 2006 habe er als (…) in einem
(…) gearbeitet. Sein jüngster Bruder sei im Jahr 2016 erschossen worden.
Sein anderer Bruder sei verheiratet und lebe mit seiner Familie in Tripolis
im Haus des im Jahr 2012 verstorbenen Vaters und finanziere sich den
Lebensunterhalt durch das Betreiben eines (…), das er gemietet habe.
Seine beiden Schwestern seien seit ungefähr 2010 verheiratet. Er wisse
nicht, wo sie momentan leben würden. Er habe noch mehrere Onkel in
Libyen, aber keinen Kontakt zu ihnen. Ausgereist sei er wegen der unsi-
cheren Lage, der schwierigen ökonomischen Situation in Libyen und
schliesslich auch wegen des Todes seiner Mutter.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei
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anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
stellte sie fest, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft, den Asylpunkt und die Wegweisung in Rechtskraft er-
wachsen ist.
E.
Am 25. April 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Hin-
weis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013
vom 23. März 2018 um Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2018 erhielt der Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Diese ging am 29. Mai 2018
beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
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setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor-
den, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführ-
bar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
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nahme anzuordnen ist. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, den Asyl-
punkt sowie die Wegweisung ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft
erwachsen (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November
2018 E. 7.3).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung bezüglich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zum Schluss, in Tripolis sei nicht
von einer Situation allgemeiner Gefahr auszugehen. Zudem würden keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Libyen sprechen. Er verfüge über eine gute Ausbil-
dung sowie jahrelange Berufserfahrung. Den grössten Teil seines Lebens
habe er in Tripolis verbracht, von wo er auch stamme. Obwohl er Libyen
schon vor langer Zeit verlassen habe, stehe er noch regelmässig in Kontakt
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mit seinem Bruder. Dieser lebe mit seiner Familie in Tripolis im Haus des
Vaters und führe ein (…).
Die Medikamente, die der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner psy-
chischen Probleme in Folge Substanzmissbrauchs sowie zur Heroinsub-
stitution einnehmen müsse, wiesen eine mehrjährige Haltbarkeit auf. Es
bestehe die Möglichkeit, auf entsprechenden Antrag eine ausreichende
Menge der Medikamente mitzunehmen. Insbesondere sei davon auszuge-
hen, dass in der Hauptstadt Tripolis die Gesundheitsversorgung gewähr-
leistet sei. Dem Beschwerdeführer könne deshalb zugemutet werden, sich
bei Bedarf nach weiterer medizinischer Betreuung an staatliche oder pri-
vate Spitäler zu wenden.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, auf
dem ganzen Staatsgebiet Libyens bestehe eine äusserst instabile Sicher-
heitslage. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Lagebeurteilung auf veraltete
Berichte. Darauf sei bereits im Rahmen der Stellungnahme hingewiesen
worden. Diese sei von der Vorinstanz jedoch nicht entsprechend in der Ver-
fügung gewürdigt worden.
6.4 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer
verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz in Libyen. Insbesondere zu sei-
nem in Tripolis lebenden Bruder habe er regen Kontakt. Zudem würden
noch mehrere Onkel in Libyen wohnen. Angesichts des sehr guten Ausbil-
dungshintergrundes, der langjährigen beruflichen Erfahrung, dem familiä-
ren Beziehungsnetz vor Ort sowie dem Umstand, dass er die Drogensucht
überwunden habe, könne von ihm erwartet werden, dass er sich eine neue
Existenz aufbauen könne. Damit würden begünstigende Faktoren im Sinne
des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom
23. März 2018 vorliegen.
6.5 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, seine Situation sei nicht
mit jener im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013
vom 28. März 2018 vergleichbar. Er sei bereits (…) Jahre alt und lange Zeit
drogenabhängig gewesen. Die Drogensucht habe er überwunden, nehme
aber heute noch Benzodiazepine und Antidepressiva. Sein Studium habe
er nie abgeschlossen. Seine Eltern und ein Bruder seien verstorben. In Li-
byen lebten noch ein Bruder, zwei verheiratete Schwestern sowie mehrere
Onkel. Er habe Libyen im Jahr 2006 oder 2007 verlassen und lebe seither
in der Schweiz. Seit über zehn Jahren sei er nicht mehr in Libyen gewesen.
Es sei auch kein besonderes Familienvermögen vorhanden. Er stamme
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aus eher bescheidenen Verhältnissen. Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz in der Vernehmlassung erfülle er die im genannten Referenzur-
teil aufgeführten Faktoren nicht. Zudem könne nicht von regem Kontakt zu
seinem Bruder gesprochen werden. Das fehlende Familiennetz in der
Schweiz sowie die behauptete fehlende Integration hätten keinen Einfluss
auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Referenzurteil
D-6946/2013 vom 28. März 2018 erstmals zur aktuellen Sicherheitslage in
Libyen. Darin wurde erwogen, dass aktuell in Libyen keine zentrale staatli-
che Autorität vorhanden sei, welche das Gewaltmonopol über das libysche
Territorium innehabe und für die Sicherheit der Bevölkerung garantieren
könne. Die Ursache der fortdauernden Konflikte stelle die bisherige Unfä-
higkeit jeder Regierung dar, ihren politischen Willen und das Gewaltmono-
pol durchzusetzen. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates
durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten
Stammeskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der
Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernach-
lässigung des Ostens des Landes stellten sich als treibende Elemente der
Auseinandersetzungen dar. Der libysche Sicherheitssektor zeichne sich
durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen
kämpften auf unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der li-
bysche Staat respektive die von der internationalen Gemeinschaft aner-
kannten Institutionen seien nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der
Milizen zu kontrollieren, sondern gerieten selber zunehmend unter die Kon-
trolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz seien prak-
tisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes
seien in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Si-
cherheitslage stelle sich als unberechenbar und unübersichtlich dar.
Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe
unter den bewaffneten Milizen führten in weiten Teilen des Landes regel-
mässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, unter
welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden habe. Die Be-
völkerung sei aufgrund der Absenz eines wirksamen staatlichen Schutzes
der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ein
politischer Wille zur Lösung der Konflikte sei kaum zu erkennen. Die Men-
schenrechtslage stelle sich desolat dar und die allgemeine humanitäre Si-
tuation sei als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen kam
das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation all-
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gemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegwei-
sung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O.
E. 6.5.2).
6.7 Weiter prüfte das Gericht im erwähnten Urteil, ob sich ein Wegwei-
sungsvollzug nach Tripolis als zumutbar erweise. Dabei wurde erkannt,
dass angesichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu bezeich-
nenden Sicherheitslage in der Stadt und in Berücksichtigung der Unbere-
chenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten Versor-
gungslage ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als un-
zumutbar zu erachten sei. Die Zumutbarkeit sei nur ausnahmsweise, beim
Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3).
6.8 Es ist somit zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer begünstigende Fak-
toren im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen, die zur aus-
nahmsweisen Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Tripolis führen. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss seinen Anga-
ben seit dem Jahr 2006 oder 2007 in der Schweiz (vgl. SEM-Akten A18/4-
15 F31), mithin hält er sich – wenn auch illegal – seit rund zwölf oder 13
Jahren hier auf und ist nicht mehr in Libyen gewesen. Seine Eltern sind
verstorben. In Libyen hat er noch einen Bruder. Dieser lebt mit seiner Fa-
milie im Haus des Vaters, Quartier C._______ (vgl. a.a.O. F37 ff.) und be-
treibt als Mieter ein (…). Er gab zu Protokoll, von seinen Verwandten einzig
mit seinem Bruder in Kontakt zu stehen (vgl. a.a.O. F57). Die beiden
Schwestern leben ebenfalls noch in Libyen. Wo diese wohnen, weiss der
Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung
nicht. Zu den Onkeln in Libyen hat er keinen Kontakt (vgl. a.a.O. F51). Wie
aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgeht, stammt die
Familie nicht aus wohlhabenden finanziellen Verhältnissen. Sein Vater war
als (…) tätig (vgl. SEM-Akten a.a.O. F46 und F136f.). Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner ehemaligen Abhän-
gigkeit von Betäubungsmitteln Medikamente einnehmen muss (Trittico [An-
tidepressivum], Seresta [angstlösend] sowie Ketalgin [Heroinsubstitution];
siehe SEM-Akten A16/4-5).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der vorliegende
Sachverhalt nicht mit jenem im genannten Referenzurteil vergleichbar ist
(vgl. E. 6.5.4). Zwar verfügt auch der Beschwerdeführer über einen guten
Schulabschluss. Indes hat er kein umfangreiches familiäres Beziehungs-
netz in Tripolis und stammt nicht aus wohlhabenden Verhältnissen. Zudem
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ist er aufgrund seiner vormaligen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln ge-
sundheitlich angeschlagen und muss Medikamente einnehmen. Dass der
Bruder, der mit seiner Familie im Haus des Vaters wohnt und den Lebens-
unterhalt durch das Betreiben eines (…) bestreitet, den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr sowohl in Bezug auf die Wohnsituation als auch in fi-
nanzieller Hinsicht zwecks Existenzsicherung unterstützen könnte, er-
scheint fraglich. Insgesamt liegen somit keine begünstigenden Faktoren
vor, die den Vollzug nach Tripolis ausnahmsweise als zumutbar erachten
lässt. Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tripolis ist demnach
grundsätzlich unzumutbar.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 lit. a und b AIG wird eine vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 4 und Abs. 2 AIG)
aber nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet
wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder
diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Das
Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von
Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines
festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu ver-
stehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwal-
tungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. u.a.
Urteile des BVGer E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 8.3.2; D-1105/2017
vom 31. Mai 2017 E. 4.2, m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheits-
strafe nach Art. 62 Bst. b AIG – und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG –
dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden,
sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen
Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE
137 II 297 E. 2.3).
7.2 Aus dem den vorinstanzlichen Akten beiliegenden Strafregisterauszug
des Beschwerdeführers vom 27. September 2017 gehen folgende Verur-
teilungen hervor:
– 29. April 2010: Urteil (...): Verurteilung wegen Vergehen gegen das
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG, SR 812.121) ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen zwischen 1. März 2010 und 24.
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Seite 10
April 2010, sowie rechtswidrigen Aufenthaltes nach Art. 115 Abs. 1 lit. b
AuG, begangen zwischen 6. Februar 2010 und 24. April 2010, zu einer
bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3
Jahre, widerrufen durch Urteil (...) vom 27. Mai 2010;
– 7. Mai 2010: Urteil (...): Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung
gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB, begangen am 19. April 2010, sowie Miss-
achtung der Ein- und Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG, be-
gangen am 30. April 2010, zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Ta-
gessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, als Teilzusatzstrafe zum
Urteil (...) vom 29. April 2010, widerrufen durch Urteil (...) vom 22. Mai
2013;
– 27. Mai 2010: Urteil (...): Verurteilung wegen Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AuG und rechtswidrigen Aufenthal-
tes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, beide Delikte begangen zwischen
7. Mai 2010 und 19. Mai 2010, zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen,
als Gesamtstrafe zum Urteil (...) vom 29. April 2010, bedingte Entlas-
sung am 19. August 2010 gemäss Urteil (...) vom 18. August 2010, wi-
derrufen durch Urteil (...) vom 22. Mai 2013;
– 22. Mai 2013: Urteil (...): Verurteilung wegen einfacher Körperverlet-
zung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) gemäss Art. 123
Abs. 2 StGB, begangen am 16. Juni 2012, und rechtswidrigen Aufent-
haltes nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, begangen zwischen 20. August
2010 und 16. Juni 2012, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, als
Gesamtstrafe auf bedingte Entlassung gemäss Urteil (...) vom 18. Au-
gust 2010;
– 19. Februar 2015: Urteil (...): Verurteilung wegen rechtswidrigen Auf-
enthaltes nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG und Übertretung nach Art. 19a
BetmG, beide Delikte begangen zwischen 9. Mai 2014 und 18. Februar
2015, zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und Busse von CHF 100.–
;
– 5. April 2015: Urteil (...): Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthal-
tes nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG und Übertretung nach Art. 19a
BetmG, beide Delikte begangen zwischen 20. Februar 2015 und 4. Ap-
ril 2015, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und Busse von
CHF 100.–;
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Seite 11
– 6 August 2015: Urteil (...): Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufent-
haltes nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, begangen zwischen 12. Februar
2014 und 23. März 2014, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu
CHF 10.–;
– 30. Mai 2016: Urteil (...): Verurteilung wegen Vergehen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen zwi-
schen 21. Juni 2012 und 15. November 2014, zu einer Freiheitsstrafe
von 180 Tagen;
– 1. Juli 2016: Urteil (...): Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes
nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, begangen zwischen 26. Februar 2016
und 30. Juni 2016, Vergehen gegen das Heilmittelgesetz (HMG;SR
812.21) gemäss Art. 86 Abs. 1 HMG, begangen am 30. Juni 2016, und
Übertretung nach Art. 19a BetmG, begangen zwischen 1. Juni 2016
und 30. Juni 2016, zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und Busse
von CHF 300.–.
7.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Verhal-
ten des Beschwerdeführers spreche gegen eine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz. Er sei wiederholt straffällig geworden und habe damit gegen
die öffentliche Ordnung verstossen. Es handle sich zwar um überwiegend
geringfügige Delikte, jedoch lasse deren Regelmässigkeit über viele Jahre
hinweg das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gewichtig er-
scheinen. Eine Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses und des pri-
vaten Interesses des Beschwerdeführers führe zum Schluss, dass das öf-
fentliche Interesse am Wegweisungsvollzug überwiege. Ergänzend in der
Vernehmlassung hält sie fest, es bestünden keine Hinweise, dass sich der
Beschwerdeführer trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz
integriert hätte. Er sei alleinstehend und habe in der Schweiz keine Ver-
wandten.
7.4 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe entgegen, es
sei zu berücksichtigen, dass er die Delikte während einer schweren Hero-
inabhängigkeit begangen habe. Die beiden Verurteilungen wegen Körper-
verletzung seien die schwerwiegendsten Delikte gewesen, wobei diesbe-
züglich im Mai 2013 die letzte Verurteilung erfolgt sei. Die übrigen Delikte
seien geringfügig und hingen mit seinem illegalen Aufenthalt sowie der
Drogenabhängigkeit zusammen. Die öffentlichen Interessen würden sich
auf ein eher vernachlässigbares Sicherheitsrisiko beschränken, wogegen
die privaten Interessen die Sicherheit und damit Leib und Leben umfassen
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Seite 12
würden. Ausserdem sei nicht wahrscheinlich, dass er weiterhin gegen die
öffentliche Ordnung verstosse, da er von den Drogen frei gekommen sowie
stabilisiert worden sei und ihm somit eine gute Prognose gestellt werden
könne. Demgegenüber stehe eine düstere Zukunftsaussicht in Libyen. Die
privaten Interessen an Leib und Leben und dem Erhalt der Gesundheit
würden die öffentlichen Interessen, jemanden wegen einer geringfügigen
Störung der öffentlichen Ordnung wegzuweisen, überwiegen.
7.5 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die deliktischen Vor-
fälle würden sich über fast den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit in
der Schweiz erstrecken. Es werde nicht verkannt, dass eine Wegweisung
nach Tripolis mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein könne. Unter Be-
rücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2013
zu einer 20-monatigen und damit längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden sei, und im Rahmen dieses Strafverfahrens ein hochwertiges
Rechtsgut betroffen gewesen sei, sei die Wegweisung als verhältnismässig
zu bezeichnen.
7.6 Im Rahmen der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, es liege
kein Fall von Art. 83 Abs. 7 AIG vor. Seien die Voraussetzungen einer kon-
kreten Gefährdung erfüllt, sei der Vollzug unzumutbar. Zudem sei in Bezug
auf die von der Vorinstanz festgehaltene Gefährdung oder Verletzung ei-
nes hochwertigen Rechtsgutes zu betonen, dass es sich um eine einfache
Körperverletzung nach Art. 123 StGB gehandelt habe. Diese sei von der
schweren Körperverletzung abzugrenzen. Auch wenn es eine qualifizierte
einfache Körperverletzung gewesen sei, habe diese für das Opfer weder
bleibende Nachteile noch eine längere Heilungsdauer zur Folge gehabt
habe. Seit der Begehung dieses Deliktes seien darüber hinaus gut fünf
Jahre vergangen, in denen keine Gefahr von ihm ausgegangen sei. Das
öffentliche Fernhalteinteresse sei also nicht als allzu gross zu bewerten.
7.7 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Mai 2013 unbestrittenermassen
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (20 Monate) in obgenanntem Sinne
verurteilt (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Die Voraussetzung für den Ausschluss
der vorläufigen Aufnahme ist damit grundsätzlich erfüllt.
7.8 Allerdings muss der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme verhält-
nismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für
die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Be-
hörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der
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Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen krimi-
nellen Handlungen von der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interes-
sen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berück-
sichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschul-
dens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen
in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesen-
heit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile.
Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, son-
dern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135
II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer D-1105/2017
vom 31. Mai 2017 E. 5.1, m.w.H.). Die Interessenabwägung soll jedoch
nicht auf eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung hinauslaufen. Zudem darf
dadurch nicht der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AIG unterlaufen werden (vgl.
Urteil des BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3).
7.9 Die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wegen einfacher Kör-
perverletzung gemäss Art. 123 StGB von 20 Monaten hat der Beschwer-
deführer seit Längerem verbüsst (begangen am 16. Juni 2012; Urteil vom
22. Mai 2013). Die einfache Körperverletzung, welche die körperliche In-
tegrität als Rechtsgut betrifft, liegt somit fast sieben Jahre zurück. Seither
hat sich der Beschwerdeführer lediglich wegen Verstössen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz respektive Heilmittelgesetz sowie – bis zur Einrei-
chung des Asylgesuches – aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechti-
gung wegen illegalen Aufenthaltes strafbar gemacht. Weitere Delikte, die
in hochwertige Rechtsgüter eingegriffen haben, hat der Beschwerdeführer
keine mehr begangen. Zudem stammt die letzte bekannte rechtskräftige
Verurteilung vom 1. Juli 2016. Somit hat er sich seit rund drei Jahren wohl-
verhalten und ist offenbar auch von seiner Drogensucht freigekommen,
was beides zu seinen Gunsten spricht. Darüber hinaus befindet sich der
Beschwerdeführer seit ungefähr 13 Jahren in der Schweiz und war wäh-
rend dieser Zeit nie mehr in Libyen. Das öffentliche Interesse respektive
das Fernhalteinteresse erscheint daher vorliegend gering, weshalb die pri-
vaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz
höher zu gewichten sind.
7.10 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben (Dispositivziffern 4 und
5). Nachdem keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vor-
liegen, ist die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Die mit Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2017 gewährte unent-
geltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos
geworden zu betrachten.
8.3 Im beschleunigten Verfahren dauert die Rechtsvertretung bis zum Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens, und die Kosten der Rechtsvertretung
sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung des Test-
phasenverfahrens abgedeckt (vgl. Art. 25 Abs. 3 TestV sowie BVGE 2017
VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). Es ist deshalb keine Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef