B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5898/2018
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige und Angehö-
rige der Ethnie der Sadat, schiitischer Religionszugehörigkeit – verliessen
ihren Herkunftsort gemäss eigenen Angaben (…) und reisten am 4. De-
zember 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 7. Dezember 2015 um Asyl
nachsuchten. Am 15. Dezember 2015 befragte das SEM sie summarisch
zu ihrer Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/11 betreffend den
Beschwerdeführer; A7/11 betreffend die Beschwerdeführerin). Am 29. Mai
2018 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt
(Protokoll in den SEM-Akten: A24/20) und am 19. Juni 2018 hörte das SEM
die Beschwerdeführerin (Protokoll in den SEM-Akten: 27/17) sowie den
Sohn der Beschwerdeführenden an (Protokoll in den SEM-Akten: A28/9).
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, (…) in Afghanistan Probleme erhalten zu haben. Nach-
dem sein Vater gestorben sei, habe er auf Anfrage der Dorfältesten hin die
Aufgabe des Vaters übernommen, das Gebetshaus von D._______ zu be-
wachen. Eines Nachts seien zehn bis zwölf maskierte Personen in das
Mausoleum eingedrungen, hätten dieses verwüstet und alle Teppiche so-
wie weitere Sachen gestohlen. Als die maskierten Personen bemerkt hät-
ten, dass er einige von ihnen erkannt habe – zwei von ihnen seien bei den
Taliban gewesen –, hätten sie angefangen, ihn zu schlagen und ihn
schliesslich gefesselt. Erst als am Morgen die Dorfältesten gekommen
seien, sei er befreit worden. Diese hätten wissen wollen, was passiert sei,
und ob er wisse, wer den Schaden angerichtet habe, was er verneint habe.
Sie hätten ihn dann mitgenommen und gepflegt. Als er bei seiner Stiefmut-
ter gewesen sei, habe diese ihm klar gemacht, dass er in Gefahr sei. Dies
einerseits seitens der Einbrecher, die wüssten, dass er sie erkannt habe
und ihn töten würden, falls er sie verraten würde. Andererseits auch seitens
der Dorfältesten, da er die Namen der Täter nicht bekannt gegeben habe;
die Beschädigung des Gotteshauses sei nämlich als Beleidigung der
Heiligtümer aufgefasst worden. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde-
führer zusammen mit seiner Familie in den Iran geflohen. Nach der dama-
ligen Ausreise sei seine Stiefmutter von den Dorfbewohnern unter Druck
gesetzt worden und schliesslich gestorben. In diesem Zusammenhang
habe er erfahren, dass auf ihn eine Belohnung ausgesetzt worden sei. Des-
halb sei er mit seiner Familie von (…) im Iran geblieben, wo sie sich illegal
aufgehalten hätten.
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Im (…) habe der Beschwerdeführer dann eine Vorladung der iranischen
Polizei erhalten, weshalb er und seine Familie, inklusive der hochschwan-
geren Tochter, beschlossen hätten, den Iran zu verlassen. An der türki-
schen Grenze seien sie aber von der iranischen Grenzpolizei festgenom-
men und nach Afghanistan deportiert worden. Danach hätten sie sich zwei
Monate lang in einem Haus seines Schwiegervaters in der Umgebung von
E._______ aufgehalten. Drei Tage nach der Geburt seines Enkelkindes
seien Diebe in das Haus des Schwiegervaters eingebrochen. Aufge-
schreckt durch die Nachbarn hätten sie den Ort aber unverrichteter Dinge
wieder verlassen. Er habe sofort seinen Schwiegervater benachrichtigt, der
davon ausgegangen sei, dass die Einbrecher nicht Diebe, sondern Bewoh-
ner von D._______ gewesen seien. Vermutlich hätten sie die auf den Be-
schwerdeführer ausgesetzte Belohnung einfordern und eine grosse religi-
öse Tat vollbringen wollen. Da sie in Afghanistan weiterhin in Gefahr gewe-
sen seien, hätten sie das Land nach diesem Vorfall mit Hilfe eines Schlep-
pers wieder verlassen.
Zu seinen persönlichen Umständen gab der Beschwerdeführer an, keine
Verwandte mehr in Afghanistan zu haben; seine Eltern seien verstorben,
sein Bruder von den Taliban getötet worden.
B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe Afghanistan wegen den
Problemen ihres Ehemannes verlassen, wobei sie seine Ausführungen im
Wesentlichen bestätigte. Darüber hinaus wies sie unter anderem darauf
hin, dass die Familie bereits vor dem Vorfall mit dem Mausoleum Feind-
schaften ethnischer Natur gehabt habe. Insbesondere seien mehrere Ver-
wandte ihres Ehemannes von Taliban getötet worden. Sie vermute, dass
der Überfall auf ihren Ehemann damit im Zusammenhang stehe. Auch
seien die Einbrecher (…) vermutlich Personen aus D._______ gewesen,
zumal in das Haus ihres Vaters vorher noch nie eingebrochen worden sei.
B.c Der Sohn der Beschwerdeführenden gab an, im Iran geboren zu sein.
Sein Vater habe ihm erzählt, sie könnten nicht nach Afghanistan zurück-
kehren, weil sie dort Feinde hätten. Das einzige Mal, dass er in Afghanistan
gewesen sei, sei (…) nach der Deportation gewesen. Sie seien dann (…)
Monate lang in Afghanistan geblieben. Eines Nachts habe er Lärm gehört
und die Nachbarn hätten gerufen, dass Diebe da seien. Am nächsten Tag
hätten sie Afghanistan wieder verlassen. Was genau an jenem Abend pas-
siert sei, wisse er nicht, sein Vater habe ihm lediglich gesagt, er sei noch
zu jung, um dies zu verstehen.
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C.
Mit Verfügung vom 12. September 2018 – eröffnet am 13. September 2018
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob es den Vollzug wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die
Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, sube-
ventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres
Rechtsvertreters.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid rele-
vant, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 18. Oktober 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach der Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, der Erteilung von Asyl sowie
die Wegweisung. Nachdem die Beschwerdeführenden im Rahmen der an-
gefochtenen Verfügung vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden
sind, ist angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshin-
dernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) auf den Antrag auf Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheids aus,
dass das Vorbringen, wonach die Dorfältesten den Beschwerdeführer ver-
folgt beziehungsweise zur Fahndung ausgeschrieben hätten, weil er das
Volk verraten beziehungsweise er ihnen die Identität der Diebe nicht offen-
gelegt habe, nicht glaubhaft ausgefallen sei. Insbesondere sei nicht plau-
sibel, dass sie – die den Beschwerdeführer erst kurz vor dem Vorfall mit
der Wartung des Mausoleums betraut hätten – ihm nach dem Angriff auf
das Gotteshaus (…) zunächst geholfen, ihn wenig später aber mit dem Tod
bedroht hätten. Dass die Dorfältesten ihm später Verrat am Volk vorgewor-
fen und ihn zur Fahndung ausgeschrieben hätten, erscheine gänzlich un-
glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten weder die Aussagen der
Beschwerdeführerin noch das eingereichte Fahndungsschreiben etwas zu
ändern.
Infolge der Unglaubhaftigkeit des Vorfalls von (…) seien auch am geltend
gemachten Vorfall vom August (…) erhebliche Zweifel anzubringen. Insbe-
sondere sei abwegig, dass die Bewohner des Dorfes D._______ nach der
rund zwölfjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers Kenntnis von sei-
ner Rückkehr nach Afghanistan erlangt und ihn an seinem Aufenthaltsort –
zwei Autofahrtstunden von D._______ entfernt – aufgespürt hätten. Der
Hinweis, die Bewohner D._______ seien gut vernetzt, überzeuge nicht. Zu-
dem sei festzustellen, dass die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers,
die Dorfbevölkerung von D._______ habe ihn dort gesucht, auf blossen
Vermutungen und persönlichen Annahmen seinerseits sowie vonseiten
seines Vaters beruhten. Objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für die
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Annahme lägen nicht vor, weshalb die geltend gemachte Verfolgung nicht
glaubhaft sei. Im Übrigen wäre eine solche mangels entsprechendem Mo-
tiv ohnehin nicht asylrelevant. Für die von der Beschwerdeführerin attes-
tierten ethnischen Probleme bestünden keinerlei Indizien.
Der angebliche Überfall durch Diebe auf das Mausoleum und die entspre-
chenden Todesdrohungen gegenüber dem Beschwerdeführer seien eben-
falls mangels Motiv nicht asylrelevant, habe der Beschwerdeführer doch
selbst angegeben der Raubzug sei aus monetären Gründen erfolgt.
Die geltend gemachten Probleme im Iran seien schliesslich nicht asylrele-
vant, da sie ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführer besitze, stattgefunden hätten. Aus seinen Aussagen ergä-
ben sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich aus den Schwierigkeiten im
Iran asylrelevante Verfolgungsmassnahmen in Afghanistan ergeben hät-
ten. Insbesondere gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor, aus wel-
chem Grund die iranischen Behörden ein Interesse an seiner Person ge-
habt haben sollten. Das in Kopie eingereichte Schreiben beziehungsweise
die Vorladung vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern.
6.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe insbe-
sondere ein, es sei sehr wohl plausibel, dass die Dorfältesten dem Be-
schwerdeführer gegenüber zunächst noch positiv eingestellt gewesen
seien. Erst nachdem es ihm nicht gelungen sei, den Dorfältesten glaubhaft
zu vermitteln, dass er die Identität der Angreifer auf das Gotteshaus nicht
kenne, hätten sie sich gegen ihn gewandt. Beim Übergriff habe es sich
auch nicht, wie die Vorinstanz dies darstelle, einfach um einen materialis-
tisch motivierten Diebstahl, sondern um einen Angriff auf die wichtigsten
Heiligtümer des Dorfes D._______ gehandelt. Die Dorfältesten hätten dem
Beschwerdeführer eine Beleidigung ihrer Heiligtümer und damit einen Ver-
rat an ihrem Volk unterstellt, weshalb sie auch keine Mühe gescheut hätten,
ihn aufzufinden. Der Beschwerdeführer habe während seinen Ausführun-
gen mehrfach auf den religiösen Fanatismus der Dorfbewohner hingewie-
sen. Es sei daher von einer religiös motivierten Verfolgung auszugehen.
Dass die Dorfbewohner von der Rückkehr der Beschwerdeführenden (…)
erfahren und sich aufgrund der verletzten religiösen Gefühle sowie der
Aussicht auf ein hohes Kopfgeld zur Verfolgung der Beschwerdeführenden
hätten motivieren lassen, sei ebenfalls plausibel. Insbesondere überzeuge
die Erklärung, wonach die Dorfbewohner aufgrund der vielen Einkäufe
des Schwiegervaters und seiner häufigen Fahrten in die Umgebung
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E._______, auf ihre Rückkehr geschlossen hätten. Die Vorinstanz habe
zwar zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Identität der
nächtlichen Eindringlinge keine Beweise habe einreichen können. Daraus
könne aber nicht auf eine generelle Unglaubhaftigkeit der Verfolgung durch
die Dorfbevölkerung geschlossen werden. Die Ausführungen der drei Be-
schwerdeführenden seien vielmehr detailliert, substantiiert und vor allem
frei von Widersprüchen ausgefallen.
Die Vorinstanz habe sodann ausser Acht gelassen, dass zwischen der Fa-
milie des Beschwerdeführers und der den Taliban nahen Familie von
F._______ (Anmerkung des Gerichts: einer der angeblichen Angreifer auf
das Gebetshaus) bereits seit langer Zeit eine Familienfehde geherrscht
habe. Deshalb hätten die Beschwerdeführenden wiederholt darauf hinge-
wiesen, dass es sich um eine ethnische Verfolgung handle. Die Familien-
fehde sei entsprechend ein weiteres Motiv für die asylrelevante Verfolgung.
Die Vernetzung mit den Taliban lege im Übrigen auch nahe, dass die Dorf-
bewohner von der Rückkehr der Beschwerdeführenden Kenntnis erhalten
hätten, da die Taliban im Raum E._______ bekanntlich stark präsent seien.
Im Übrigen habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh-
renden verletzt. So habe es den Umstand der Familienfehde zu wenig ab-
geklärt, obwohl der Beschwerdeführer eine solche mehrfach angedeutet
habe. Die Vorinstanz habe es versäumt, diesbezüglich Nachfragen zu stel-
len, was nicht den Beschwerdeführenden zur Last gelegt werden könne.
7.
7.1 Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobene formelle Rüge
findet in den Akten offensichtlich keine Stütze.
7.2 Die Beschwerdeführenden haben die Behörden im Rahmen ihrer Mit-
wirkungspflicht in die Situation zu versetzen, den Sachverhalt so zu erfas-
sen, dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG; Art. 8
AsylG). Das SEM hat dem Beschwerdeführer bei der Anhörung hinrei-
chend Gelegenheit gegeben, die Umstände seiner Verfolgung darzulegen
und insbesondere auch zu allfälligen Verfeindungen seiner Familie inner-
halb der Dorfbevölkerung von D._______ Stellung zu nehmen. Nachdem
der Beschwerdeführer seine Probleme dargelegt hatte (vgl. A24 F45),
fragte die Vorinstanz spezifisch nach, aus welchem Grund der Gebetsort
angegriffen worden sei (vgl. A24 F47), und weshalb die Probleme mit den
Dorfbewohnern bestanden hätten (vgl. A24 F48). Auch bei den Fragen der
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Hilfswerksvertretung hatte der Beschwerdeführer noch einmal die Möglich-
keit, die Hintergründe der Verfolgungsgeschichte, inklusive eine allfällige
Familienfehde, darzulegen (vgl. A24 F135 ff.). Für die Vorinstanz gab es
aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere
Fragen zu stellen. Vielmehr ist sie ihrer Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu
ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen, nachgekom-
men.
7.3 Zusammenfassend wurde der Sachverhalt vollständig erfasst, und es
ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführen-
den verletzt worden wäre. Die entsprechende Rüge ist unbegründet und
der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzu-
weisen.
8.
8.1 In materieller Hinsicht stellt das Bundesverwaltungsgericht überein-
stimmend mit dem SEM fest, dass die Asylvorbringen nicht glaubhaft oder
nicht asylrelevant sind. Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 6.2)
sind nicht geeignet, an der zutreffenden Einschätzung des SEM (vgl. 6.1)
etwas zu ändern.
8.2 Das SEM hat insbesondere auch zu Recht darauf hingewiesen, dass
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen,
dass der Vorfall von (…) – und damit der unmittelbare Ausreisegrund – im
Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr (…) gestanden habe. So reicht
die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdeführerin
geäusserte Vermutung, dass hinter dem Einbruch von (…) in das Haus des
Schwiegervaters respektive Vaters Dorfbewohner von D._______ gestan-
den hätten, offensichtlich nicht, um ein aktuelles und konkretes, insbeson-
dere aber asylrechtlich motiviertes Verfolgungsinteresse zu begründen.
Der pauschale Hinweis auf die Dorfbevölkerung als Urheber der Verfolgung
im Jahr (…) ändert daran nichts, zumal in D._______ rund (…) Menschen
leben würden (vgl. Beschwerde S. 7). Auch konnten die Beschwerdefüh-
renden nicht schlüssig erklären, wie die nicht näher bestimmten Dorfbe-
wohner, die Dorfältesten oder die für den Einbruch in das Gotteshauses
(…) verantwortlichen Personen von ihrer Rückkehr hätten erfahren sollen.
Dasselbe gilt für die Frage, weshalb nach zwölf Jahren Landesabwesen-
heit der Beschwerdeführenden weiterhin ein derart intensives Interesse an
ihrer Verfolgung bestehen sollte. Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe,
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die häufigeren Einkäufe und Fahrten des Schwiegervaters seien vermutlich
aufgefallen und es bestehe eine Verbindung zu den Taliban, überzeugt
nicht (vgl. Beschwerde S. 7).
Damit ist das SEM im Ergebnis auch zu Recht vom Fehlen eines nachvoll-
ziehbaren asylrelevanten Motivs ausgegangen, wobei der Hinweis, dem
Konflikt liege eine Familienfehde zugrunde (vgl. Beschwerde S. 8), nichts
ändert. Dies bereits deshalb, weil die Beschwerdeführenden weder in den
Anhörungen noch in der Beschwerde eine solche näher zu konkretisieren
vermögen.
8.3 Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, näher auf die Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Vorfälle von (…) einzugehen und es kann
auf die berechtigten Einwände des SEM verwiesen werden (vgl. zusam-
menfassend E. 6.1).
8.4 Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es
sich beim Flüchtlingsschutz um einen subsidiären Schutz handelt, der erst
zum Tragen kommt, wenn der Betroffene in seinem Heimatstaat im Sinne
von Art. 3 AsylG verfolgt ist, weshalb die bezüglich Iran vorgebrachten
Probleme keine Asylrelevanz entfalten.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge-
lehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
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Seite 11
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegen-
den Entscheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte An-
trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt
der Einreichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben; dies be-
reits deshalb, weil der angeblichen Familienfehde nun plötzlich ein im Ver-
gleich zu den Anhörungen entscheidend deutlicheres Gewicht verliehen
wird, andererseits aber wiederum darauf verzichtet wird, eine solche de-
taillierter zu beschreiben. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen.
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewie-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler