B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5900/2009
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 31. Juli 2009 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – eine kolumbiani-
sche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Bogotá – mit an die
Schweizerische Botschaft in Kolumbien gerichtetem, in spanischer Spra-
che abgefasstem und vom 8. Mai 2009 datierendem Schreiben (am
11. Mai 2009 bei der Botschaft eingegangen) unter Beilage mehrerer Be-
weismittel für sich, ihre drei Kinder aus erster Ehe, ihren Ehemann
E._______ sowie die beiden gemeinsamen Kinder sinngemäss um Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte,
dass die Auslandvertretung die Akten mit Übermittlungsschreiben vom
1. Juli 2009 zuständigkeitshalber an das BFM überwies,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Asylgesuche im We-
sentlichen vorbrachte, nachdem ihr erster Ehemann vor sechs Jahren
ermordet worden sei, habe man ihr sowie ihrer Tochter nachgestellt ("nos
estuvieron buscando"), weshalb sie mit ihren Kindern vom damaligen
Wohnort nach H._______ (Departement I._______) geflüchtet sei,
dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst hätten, dass diese Gegend
von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert werde, und es ihnen vorerst
gelungen sei, ein eigenes Geschäft aufzubauen,
dass Personen, welche sich als Angehörige der Guerilla ausgegeben hät-
ten, sie vor drei Jahren bedroht und erpresst hätten, worauf sie sich – mit
einem Ultimatum zur Geldherausgabe konfrontiert – gezwungen gesehen
hätten, das Dorf zu verlassen,
dass sie auf der Flucht Opfer eines massiven Übergriffs geworden seien,
bei dem man sie ausgeraubt und ihre schwangere Tochter getötet habe,
dass sie sich daraufhin an verschiedene Sozialbehörden und
-organisationen, staatliche Amtsstellen und selbst an den Staatspräsiden-
ten (Alvaro Uribe) gewandt, jedoch nirgends konkrete und fachkundige
Hilfe erhalten habe,
dass am (…) 2009 erneut ein Mordversuch an ihr und ihrer Schwester
verübt worden sei, weshalb sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zu
Bekannten nach Bogotà geflüchtet sei,
dass sie ihre Kinder dort nicht zur Schule schicken könne und diese auf-
grund der dargestellten Ereignisse und den damit einhergehenden Wid-
rigkeiten psychisch angeschlagen seien,
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dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2009 (eröffnet am
20. August 2009) den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
verweigerte und ihr Asylgesuch (recte: ihre Asylgesuche) ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdefüh-
renden seien nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen, da sie
über eine innerstaatliche Schutzalternative verfügten,
dass es ihnen zumutbar sei, sich unter den Schutz der heimatlichen Be-
hörden zu stellen, da der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge und die Aktivitä-
ten der Guerilla bekämpfe, mithin der Schutzwille und die Schutzfähigkeit
der Behörden als gegeben erachtet werden könnten,
dass den eingereichten Beweismitteln klar zu entnehmen sei, dass die
staatlichen Behörden ihre Gesuche entgegengenommen und sich mit
ihren Anzeigen auseinandergesetzt hätten,
dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger
überall und jederzeit zu garantieren,
dass schliesslich auch nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwer-
deführenden über besonders nahe Beziehungen zur Schweiz verfügten,
zumal sie zwar geltend machten, eine in der Schweiz wohnhafte Ver-
wandte zu haben, sie jedoch weder aufgrund ihres Alters noch infolge
anderer Umstände auf die Unterstützung von Familienangehörigen an-
gewiesen seien,
dass es ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen
Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem
der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert
hätten,
dass demnach ihre Asylgesuche auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden
könnten,
dass die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Botschaft in Bogo-
tá ein vom 2. September 2009 datierendes (Eingangsstempelung Bot-
schaft: 3. September 2009), spanischsprachiges Schreiben zu Handen
des Bundesverwaltungsgerichts einreichte, worin sie sinngemäss um
Schutzgewährung für sich und ihre Angehörigen ersuchte,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden zwar nicht in ei-
ner der erwähnten Sprachen verfasst ist, ausnahmsweise aus prozess-
ökonomischen Gründen aber auf eine Übersetzung verzichtet werden
kann, da der Inhalt der in Spanisch gehaltenen Beschwerdeeingabe ver-
ständlich ist,
dass somit auf die – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht we-
sentlich erachteten Mangels – frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht mög-
lich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei
einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt
gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend unter dem Hinweis, das Asylgesuch sei gut do-
kumentiert, sowohl auf die Durchführung einer Befragung als auch auf ei-
ne schriftliche Sachverhaltsabklärung verzichtete,
dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der entscheid-
wesentliche Sachverhalt – angesichts der detaillierten schriftlichen Darle-
gung und der umfangreichen Dokumentierung der Asylgründe – soweit
erstellt ist, dass die relevanten Elemente vorliegen, womit die Vorge-
hensweise des BFM insoweit nicht zu beanstanden ist,
das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 31. Juli 2009 das
rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung
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der Asylgesuche sowie Verweigerung der Einreisebewilligung gewährt
hat, eine entsprechende Stellungnahme indes nicht aktenkundig ist,
dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob das Bundesamt die Asylgesuche
in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz verweigert hat,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise
zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen
kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Ge-
fahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass zwar die Feststellung des BFM, wonach der kolumbianische Staat
grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur,
insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein
Rechts- und Justizsystem verfüge, nicht vorbehaltlos geteilt werden kann
(vgl. statt vieler: Bericht des Human Rights Council vom
12. September 2011: " […] Those who take up leadership roles in the
search for justice are frequently targeted by the guerrillas, neo-
paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these
violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity.
[…]"),
dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch paramilitäri-
sche Gruppierungen dem Schutzwillen der Behörden ausserdem der
Umstand entgegensteht, dass die Paramilitärs von den kolumbianischen
Streitkräften teilweise offenbar geduldet wenn nicht gar unterstützt wer-
den,
dass immerhin festzustellen ist, dass sich die Behauptung in der Rechts-
mitteleingabe, wonach der kolumbianische Staat auf Ersuchen der Be-
schwerdeführerin hin keine Untersuchungen eingeleitet habe ("[…] pi-
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diendo investigación y protección del cual no me lo brindaron"), ange-
sichts der eingereichten Beweismittel als aktenwidrig erweist,
das aufgrund der Machtverhältnisse in Kolumbien sowie der Vorbringen
der Beschwerdeführenden insgesamt nicht leichthin davon ausgegangen
werden kann, diese könnten innerhalb des Landes vor Nachstellungen
der Paramilitärs Schutz finden, indem sie die zuständigen Behörden um
(weitere) Schutzgewährung ersuchen respektive ihren Wohnsitz verlegen,
dass jedoch aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, bei
den volljährigen Beschwerdeführenden handle es sich um bekannte Per-
sönlichkeiten, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls
auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hät-
ten,
dass sie – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Be-
ziehungen zur Schweiz haben, zumal die Behauptung, sie verfügten über
hier wohnhafte Verwandte, lediglich von einer aussenstehenden Drittper-
son ausgeht (vgl. Schreiben von Dr. med. J._______ vom 15. Mai 2009)
und zudem in keiner Weise untermauert wurde,
dass es ihnen zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geografisch,
kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um
Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche über-
wiegend die schwierigen Verhältnisse in Kolumbien sowie die eigene
wirtschaftliche Situation reflektieren, an dieser Feststellung nichts zu än-
dern vermögen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden unter diesen Umständen zu
Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesu-
che abgelehnt hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
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Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von
einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die Schweizerische
Vertretung in Bogotà und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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