B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5900/2012
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im August 2012 verliess und am 25. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 1. Oktober 2012 sowie der Anhörung vom
12. Oktober 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, dass, als er im August 2012 seine Mutter in der Kirche
"(…)" habe aufsuchen wollen, er ein brennendes beziehungsweise von
einer Bombe zerstörtes Gebäude vorgefunden habe,
dass seine Eltern und sein Bruder bei diesem Vorfall getötet worden sei-
en,
dass er daraufhin mit anderen Igbo gegen Leute der Boko Haram, ge-
kämpft habe, diese aber stärker gewesen seien und ihn in einem Haus
eingesperrt hätten,
dass er nach vier Tagen seinen Wächter mit einer Eisenstange niederge-
streckt habe und davongelaufen sei,
dass er an einer Tankstelle einem unbekannten Mann von seinem Prob-
lem erzählt und ihm dieser daraufhin geholfen habe, Nigeria zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 (Eröffnungsdatum
unbekannt) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48
Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und nicht glaub-
haft machen können, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage gewesen sei,
dass nämlich seine Behauptung, wonach er in seinem Heimatland weder
einen Pass noch einen Identitätsausweis besessen habe und dort nie
kontrolliert worden sei, erfahrungswidrig sei und es in Nigeria, insbeson-
dere in den grossen Städten, regelmässig strenge Identitätskontrollen
gebe,
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dass zudem ausgeschlossen werden könne, dass ihm ohne Ausweise ein
Führerschein habe ausgestellt werden und er als Buschauffeur habe ar-
beiten können,
dass ferner erfahrungswidrig sei, dass er ohne Ausweise durch mehrere
afrikanische und europäische Länder habe reisen können und dabei nie
kontrolliert worden sei, und dass er nicht gewusst habe, durch welche
Länder er, ausser Niger und Marokko, in die Schweiz gereist sei,
dass im Weiteren auch durch die Aussage, ein unbekannter Mann habe
ihm allein aufgrund seiner Erzählung seine Ausreise organisiert und fi-
nanziert, der Verdacht erhärtet werde, er wolle die Schweizer Asylbehör-
den über die wahren Umstände seiner Ausreise und über seine Identi-
tätsausweise täuschen, und er offenbar nichts unternommen habe, um
gültige Ausweise zu beschaffen,
dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylgründe in
zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe und es tatsachenwidrig sei,
dass die Regierung nichts gegen die Organisation Boko Haram unter-
nehme und diese in allen Orten Nigerias vertreten sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht erfülle, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien und gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-
gäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nige-
ria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (…) in Nige-
ria behandelbar seien, für ihn zudem die Möglichkeit bestehe, bei den
Schweizer Behörden medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, und er
eigenen Angaben zufolge in Nigeria in den Genuss der benötigten medi-
zinischen Pflege gekommen sei und sich diese habe finanzieren können,
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dass er sich zudem im Heimatstaat auf ein familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz stützen könne und weder die in Nigeria herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Verfahren zwecks materieller Prüfung ans BFM zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die Bezahlung des
Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen,
dass er in der Beschwerdebegründung seine anlässlich der Anhörung
vorgebrachten Asylgründe wiederholte und geltend machte, er habe diese
sehr ausführlich und erlebnisnah geschildert, weshalb sie als glaubhaft zu
erachten seien,
dass seine Ehefrau am (…) 2012 gestorben sei, ihm die genauen Um-
stände jedoch noch nicht mitgeteilt worden seien,
dass der nigerianische Staat weder fähig noch willens sei, ihn vor den
Boko Haram zu schützen,
dass ihm ausserdem in Nigeria ein Strafverfahren drohe, da er einen
Wärter mit einer Eisenstange verletzt habe,
dass er an (…) erkrankt sei, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumut-
bar sei,
dass der Beschwerdeführer ein Rezept (…) vom 12. November 2012 für
das Medikament (…) zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs.
2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
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dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-
eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldba-
re Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
zu den Akten gereicht und auch keine Anstrengungen zur Beibringung
solcher Dokumente unternommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem nach Prüfung der Akten die
Ansicht der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht glaubhaft seien, teilt,
dass insbesondere seine Darstellung, wie er aus der Gefangenschaft der
Boko Haram entkommen sei, als realitätsfern einzuschätzen ist,
dass seine Schilderungen allgemein äusserst substanzarm und undetail-
liert ausgefallen sind,
dass auch seine Ausführungen zur Ausreise als erfahrungswidrig zu beur-
teilen sind,
dass er in seiner Beschwerde der Begründung des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich
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seine bereits vorgebrachten Asylgründe wiederholt und geltend macht,
der nigerianische Staat sei weder schutzfähig noch -willig,
dass im Weiteren zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen demzufolge als offensichtlich unglaubhaft einzustu-
fen sind, der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft
oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind,
dass auch der auf Beschwerdeebene geltend gemachte – jedoch nicht
belegte – Tod seiner Frau an dieser Einschätzung nichts zu ändern ver-
mag,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung
bei einer Rückkehr schliessen lässt,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, wie von der
Vorinstanz korrekt festgestellt, in Nigeria behandelbar sind und er dort
gemäss eigenen Angaben in den Genuss der benötigten medizinischen
Pflege gekommen ist,
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dass seine Beschwerde auch diesbezüglich nichts enthält, was zu einer
anderen Einschätzung zu führen vermöchte,
dass sich zudem aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der (…)-jährige
Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapie-
re mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der vorstehend festge-
stellten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: