Abtei lung V
E-5901/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
B._______,
C._______,
Armenien,
alle vertreten durch Isabelle A. Müller, Rechtsanwältin,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5901/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 27. August 2004 wies das damals zuständige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
vom 23. Februar 2004 ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2006 hiess die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) die gegen die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführenden vom
29. September 2004 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück.
C.
Am 11. Januar 2007 fanden zusätzliche Anhörungen der Beschwer-
deführerin sowie des Sohnes B._______ statt. Die Beschwerdeführerin
reichte bei dieser Gelegenheit eine Bestätigung der „(...)“ vom 21.
November 2006, einen Bericht der heilpädagogischen Tagesschule
D._______ vom 24. Dezember 2006 und Berichte von Dr. med.
E._______, F._______, vom 23. Dezember 2006 sowie von Dr. med.
G._______, H._______, vom 22. Dezember 2006 zu den Akten.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Februar 2007 reichten die
Beschwerdeführenden ein an eine Freundin in Armenien gerichtetes
Schreiben vom 18. Januar 2007 in Kopie, betreffend Beschaffung der
geforderten Dokumente, inklusive Postquittung, ein und führten aus,
die Adressatin sei aufgrund familiärer Verpflichtungen derzeit kaum in
der Lage, diese Beweismittel zu beschaffen. Im Weiteren ersuchten sie
darum, es sei ihnen im Falle eines negativen Verfahrensausgangs vor
der Entscheidfällung Akteneinsicht zu gewähren.
E.
Einer Vorladung des BFM zu einem Treffen mit einer armenischen
Delegation am 26. Februar 2007 leistete die Beschwerdeführerin keine
Folge. Mit Schreiben vom 1. März 2007 teilte die Fremdenpolizei des
Kantons I._______ dem BFM unter Beilage eines Bestätigungsschrei-
bens des Kinderspitals J._______ vom 28. Februar 2007 mit, dass der
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Sohn C._______ der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2007
unverzüglich habe hospitalisiert werden müssen.
F.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführenden
einen Arztbericht von Dr. med. G._______, H._______.vom 17. Mai
2007 ein.
G.
Mit Schreiben vom 13. August 2008 gewährte die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden entsprechend ihrem Begehren vom 8. Februar
2007 Akteneinsicht.
H.
Mit Verfügung vom 18. August 2008 stellte das BFM fest, dass die
Punkte 1 bis 3 der Verfügung vom 27. August 2004 rechtskräftig seien.
Ferner bezeichnete es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführen-
den aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die detaillierte Begrün-
dung wird - soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. September 2008 liessen
die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung erhe-
ben und beantragten, die Ziffern 2 bis 4 derselben seien aufzuheben
und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2008 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzich-
tete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
Seite 3
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K.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2008 hielt die Vorinstanz
an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden mit
Sendung vom 7. Oktober 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis
gebracht.
L.
Mit Eingabe vom 20. November 2008 reichten die Beschwerdeführen-
den ein fallspezifisches Gutachten der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) zu den Behandlungsmöglichkeiten in Armenien vom
19. November 2008 zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 31. August 2009 reichten die Beschwerdeführenden
einen Bericht des Sozialzentrums K._______ vom 21. August 2009,
einen Lehrvertrag des Sohnes B._______ vom 14. Mai 2009, einen
Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der Honorar-
note ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2009 ein.
N.
Mit Eingabe vom 2. März 2010 reichten die Beschwerdeführenden
folgende Dokumente ein:
- Bericht der L._______ Privatschule, M._______, vom 31. Januar
2010 über die Schulzeit des Sohnes B._______,
- Schreiben der Bildungsdirektion Kanton J._______ vom 3. Juli 2009
und vom 22. Januar 2010 betreffend Lehrvertrag von B._______
beziehungsweise dessen Auflösung,
- Schreiben der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons J._______
vom 30. September 2009 und Schreiben der N._______ AG,
J._______, vom 8. Oktober 2009 betreffend Auflösung des Lehr-
vertrags von B._______,
- Arbeitsbestätigung der N._______ AG vom 9. Oktober 2009,
- 3 Unterstützungsschreiben zugunsten von B._______,
- Arbeitszeugnis der O._______ AG, P._______, vom 26. Januar
2010,
- Arbeitszeugnis von Herrn Q._______, Arbeitgeber der Beschwerde-
führerin vom 4. Februar 2010,
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- 2 Referenzschreiben zugunsten der Beschwerdeführerin vom
25. und 27. Januar 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal -
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi -
timiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verfügung des BFF vom 27. August 2004 ist soweit die Frage des
Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffend unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Im Urteil der ARK vom 23. Oktober 2006 wur-
de eine Neubeurteilung nur hinsichtlich der Frage des Wegweisungs-
vollzugs angeordnet. Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen
Verfügung vom 18. August 2008 sowie des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob anstelle des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44
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Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.
6.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung aus, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ hätten
anlässlich der ergänzenden Befragungen vom 11. Januar 2007 derart
ausweichende Angaben zu ihrer Wohnadresse in R._______, dem Ver-
bleib des Ehemanns beziehungsweise Vaters, sowie zu ihren Bezugs-
personen im Heimatstaat gemacht, dass weitere Abklärungen nicht
möglich seien. Zudem hätten sie sich nicht in zumutbarer Weise um
die Beschaffung von Identitätsdokumenten und weiteren Beweismitteln
bemüht. Insbesondere sei als tatsachenwidrig zu bezeichnen, dass die
Beschwerdeführerin angeblich in R._______ nicht registriert gewesen
sei. Dem eingereichten Dokument eines armenischen Spitals vom
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E-5901/2008
21. November 2006 sei wegen dessen Form kein Beweiswert zuzu-
messen und es könnten aufgrund dessen rudimentären Inhalts
gestützt darauf keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden. Im
Weiteren sei die Beschwerdeführerin einem vorgesehenen Treffen mit
einer armenischen Delegation am 26. Februar 2007 ohne überzeu-
gende Begründung ferngeblieben. Auch unter Berücksichtigung des
Umstands, dass ihr Sohn C._______ an diesem Tag in Spitalpflege
gewesen sei, wäre ihr die Einhaltung des Termins zumutbar gewesen.
Das Verhalten der Beschwerdeführenden sei dahingehend zu deuten,
dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und absichtlich
ihre Identifizierung sowie weitere Abklärungen verunmöglichen wür-
den. Die von der ARK im Urteil vom 23. Oktober 2006 angeregten
Abklärungen könnten demnach nicht durchgeführt werden. Es sei
somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden kein Interesse
daran hätten, wahrheitsgetreue Angaben zu ihrem sozialen Bezie-
hungsnetz und ihren Lebensverhältnissen zu machen und folglich sei
davon auszugehen, dass sie entgegen ihren Angaben in Armenien
über eine gewisse Infrastruktur und ein soziales Netz verfügen wür-
den. Im Weiteren sei in Armenien der Zugang behinderter Kinder zu
medizinischen und schulischen Leistungen in staatlichen Institutionen
gewährleistet und die Kosten der Behandlung werde vom Staat über-
nommen. Es seien adäquate medizinische Strukturen vorhanden.
Darüber hinaus werde Unterstützung durch eine grosse Zahl von
NGOs und Hilfswerken angeboten.
6.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerdeein-
gabe auf den Standpunkt, sie hätten durchaus überprüfbare Angaben
gemacht und ein Beweismittel eingereicht. Diese ärztliche Bestätigung
weise die in Armenien übliche Form auf. Angesichts des Fehlens einer
schweizerischen Vertretung in Armenien sei ohnehin fraglich, ob ent-
sprechende Abklärungen möglich wären. Im Weiteren habe die Be-
schwerdeführerin für ihre Absenz beim Termin vom 26. Februar 2007
eine begründete Entschuldigung abgegeben. Ihr Sohn C._______,
welcher nicht sprechen könne, sei während der Dauer seines Spital-
aufenthalts auf eine dauernde Begleitung angewiesen gewesen.
Zudem hätten zu dieser Zeit intensive Gespräche mit den behandeln-
den Ärzten über die Ursachen von dessen Krampfanfällen und die
mögliche Behandlung stattgefunden. Unter diesen Umständen könne
aus ihrem Nichterscheinen nicht auf mangelnde Kooperation geschlos-
sen werden. Die Einschätzung des BFM betreffend die Möglichkeit
einer adäquaten Behandlung der gesundheitlichen Probleme des
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E-5901/2008
Sohns C._______ im Heimatstaat stehe im Widerspruch zu den ent-
sprechenden Ausführungen im Urteil der ARK vom 23. Oktober 2006.
Es sei zu berücksichtigen, dass die medizinische Behandlung mit
zunehmendem Alter des Kindes teurer werde. Zudem sei fraglich, ob
im Heimatstaat eine gezielte heilpädagogische Förderung, wie er sie
in der Schweiz erfahre, möglich wäre. Der Wegweisungsvollzug würde
einen schweren Bruch in seiner Entwicklung bedeuten. Ferner sei
auch die Beschwerdeführerin wegen Symptomen einer posttraumati-
schen Belastungsstörung sowie diversen körperlichen Beschwerden in
therapeutischer Behandlung, und es sei zu befürchten, dass sie im
Falle einer erzwungenen Rückkehr die erlangte Stabilität verlieren
würde. Schliesslich habe der Sohn B._______ prägende Jugendjahre
in der Schweiz verbracht und habe sich schulisch und kulturell gut
integriert.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtung-
en der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
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dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden nach Armenien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Neben einer konkreten Gefährdung
können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat
dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären
Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungs-
vollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Grün-
den als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der
Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Hei -
mat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre.
Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizini -
sche Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie
in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
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weisungsvollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann aus-
zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes nach sich zieht. Bei der Prüfung der Voraussetzungen
von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall
gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den
Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden
einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesund-
heitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegwei-
sungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein
Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwä-
gung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitä-
ren Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d
S. 50 ff.; 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.; 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123).
7.4
7.4.1 Den zu den Akten gereichten ärztlichen Berichten ist zu entneh-
men, dass der Sohn C._______ der Beschwerdeführerin unter einer
schweren geistigen und körperlichen Behinderung leidet. Es wurden
bei ihm eine schwere allgemeine Entwicklungsverzögerung mit fehlen-
der Sprachentwicklung sowie ataktischen Bewegungsstörungen und
Muskelzuckungen (Myoklonien) und einem alternierenden beidseitigen
Schielen diagnostiziert. Zudem hat er mehrmals epileptische Krampf-
anfälle erlitten. Es besteht der Verdacht eines Angelman-Syndroms.
C._______ benötigt regelmässige neurologische und epileptische Kon-
trollen sowie eine dauernde medikamentöse anti-epileptische Therapie
mit entsprechender Überwachung (Schreiben von Dr. med. G._______,
H._______, vom 20. August 2008, 17. Mai 2007, 22. Dezember 2006,
14. September 2005 und 1. März 2005; Berichte des Kinderspitals
J._______ vom 9. Juli 2008, 13. April 2007, 25. Oktober 2005,
9. November 2004, 2. September 2004 und 23. April 2004). Zudem
besucht er seit 2006 die Tagesschule im Heilpädagogischen Zentrum
D._______, wo er nebst einer heilpädagogischen Förderung Physio-
therapie und Logopädie erhält. Es wird festgestellt, dass ein Wegfall
dieser Massnahmen zu einem schweren Bruch in seiner Entwicklung
führen würde (Berichte des heilpädagogischen Zentrums D._______
vom 25. August 2008 und 24. Dezember 2006).
7.4.2 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts gehören behinderte Kinder
unter 18 Jahren zu den durch das armenische staatliche Unterstüt-
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zungsprogramm BBP (basic benefits package) festgelegten sozial
gefährdeten Gruppen („vulnerable groups“), welche grundsätzlich
Anspruch auf kostenlose medizinische Behandlung und den unentgelt -
lichen Bezug von gewissen Medikamenten haben. Zu den Medikamen-
ten auf der „essential drugs list“ (Liste der Basismedikamente, die
theoretisch kostenfrei sein sollten) gehören auch solche zur Behand-
lung von Epilepsie. Indessen ist gerade im Gesundheitswesen die Kor-
ruption weit verbreitet, und es werden häufig informelle Zahlungen
auch für eigentlich unentgeltliche Leistungen verlangt. Es kommt daher
verbreitet vor, dass bedürftige Personen eine ihnen theoretisch unent-
geltlich zustehende Behandlung mangels finanzieller Mittel nicht in
Anspruch nehmen können. Das Bekenntnis zu einem frei zugänglichen
Gesundheitswesen besitzt folglich vorwiegend deklarativen Charakter
(vgl. Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia,
Juni 2009, S. 78 ff., Internal Displacement Monitoring Centre, Armenia;
Need to monitor progress towards durable solutions, 23. Februar 2010,
S. 6; HAKOBYAN ET AL. (2006): Armenia, Health System Review. In: Health
systems in transitions. Vol.8, No.6. European Observatory on Health
Systems and Policies [Hrsg.], S. 31 ff.).
7.4.3 Demnach ist davon auszugehen, dass die vom Sohn C._______.
benötigten antiepileptischen Medikamente in seinem Heimatland
grundsätzlich erhältlich sind. Ob die notwendigen regelmässigen Kon-
trollen in Armenien durchgeführt werden können, erscheint fraglich
(Gutachten der SFH-Länderanalyse, DR. TESSA SAVVIDIS, 19. November
2008). Es muss zudem damit gerechnet werden, dass die Beschwer-
deführenden zumindest einen Teil der Kosten der Medikamente sowie
der Behandlung von C._______ selber tragen müssten.
Aufgrund der Aktenlage muss jedoch bezweifelt werden, dass die Be-
schwerdeführerin in der Lage wäre, die dafür notwendigen finanziel len
Mittel aufzubringen, zumal es sich bei der Erkrankung von C._______
um ein chronisches Leiden mit unbestimmter Behandlungsdauer
handelt. Die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit dürfte für die
Beschwerdeführerin aufgrund der Notwendigkeit, die Betreuung ihres
Sohnes sicherzustellen, sowie in Anbetracht ihrer bloss geringen
beruflichen Qualifikationen und der hohen Arbeitslosenquote in Arme-
nien kaum möglich sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie wegen
psychosomatischen Symptomen und einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung selbst in ärztlicher und psychologischer Behandlung ist
(Bericht von Dr. S._______, T._______, vom 28. August 2008; Bericht
Seite 11
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von Dr. med. E._______, F._______ vom 23. Dezember 2006) und die
erzwungene Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls gar zu einer Ver-
stärkung ihrer psychischen Symptome führen dürfte. Es kann im Wei -
teren nicht davon ausgegangen werden, dass der inzwischen volljährig
gewordene Sohne B._______ in der Lage wäre, die erforderliche Hilfe
zu leisten, da er noch über keine Berufsausbildung und nur über
geringfügige berufliche Erfahrung verfügt.
Aufgrund dieser Umstände ist in Übereinstimmung mit dem Urteil der
ARK vom 23. Oktober 2006 festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin nur mithilfe finanzieller und tätiger Unterstützung eines tragfähi-
gen sozialen Netzes in der Lage wäre, die allfälligen Kosten der medi-
zinischen Behandlung ihres Sohnes C._______ zu tragen, die notwen-
dige Betreuung sicherzustellen sowie eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen.
7.4.4 Gemäss eigenen Aussagen verfügen die Beschwerdeführenden
in ihrem Herkunftsland über kein familiäres Netz. Diese Angaben sind
zwar in Zweifel zu ziehen, nachdem bereits im ARK-Urteil vom
23. Oktober 2006 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden
den schweizerischen Asylbehörden gewisse Informationen, namentlich
über den Verbleib des Ehemanns beziehungsweise Vaters, vorenthal-
ten haben und sie zudem ihren Obliegenheiten im Zusammenhang mit
den von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zu der von der ARK
geforderten näheren Sachverhaltsabklärung nicht hinreichend nachge-
kommen sind. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass - auch wenn die
Beschwerdeführenden möglicherweise nähere Kenntnisse über den
Verbleib des Ehemanns/Vaters haben - nicht sichergestellt ist, dass
dieser in der Lage und Willens wäre, ihnen die notwendige Unterstüt-
zung zukommen zu lassen. Ferner liegen keine konkreten Hinweise
dafür vor, dass sie entgegen ihren Aussagen darüber hinaus in ihrem
Heimatland über Bezugspersonen verfügen, auf deren Unterstützung
sie sich verlassen könnten. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage
erscheint somit nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführenden in
ein gesichertes und tragfähiges familiäres Umfeld zurückkehren könn-
ten, welches die von ihnen benötigte persönliche Unterstützung
sicherstellen könnte.
7.4.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht aufgrund einer Gesamt-
abwägung aller dargelegten massgeblichen Elemente zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ im Falle der
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Rückschaffung in ihren Heimatstaat einer existenziellen Gefährdung in
gesundheitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ausgesetzt wären und
sich daher der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist.
7.5 Der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin, welcher am (...)
volljährig geworden ist, kann nicht in die vorläufige Aufnahme seiner
Mutter und seines Bruders einbezogen werden, da der asylrechtliche
Familienbegriff nur Ehegatten und minderjährige Kinder umfasst
(Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). B._______ war im Zeitpunkt
der Einreise in die Schweiz (...)-jährig. Den eingereichten Dokumenten
kann entnommen werden, dass ihm in der Schweiz eine bemerkens-
wert gute Integration gelungen ist. Er besuchte in den Jahren 2007 bis
2009 die Sekundarstufe in der Privatschule (...), wo er sich gemäss
vorliegenden Berichten sozial gut integriert hat, viel Einsatz und Leis-
tungswillen zeigte und bei Schülern und Lehrerschaft beliebt war
(Berichte des Schulleiters vom 8. September 2008 und 31. Januar
2010). Es gelang ihm in der Folge, eine Lehrstelle als Zahntechniker
bei der N._______ AG, J._______, zu finden. Das Lehrverhältnis
musste jedoch wegen verweigerter Bewilligung seitens der kantonalen
Behörden aufgrund des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers auf-
gelöst werden. Daraufhin hat er eine befristete Praktikumsstelle bei
der O._______ AG, P._______ angetreten. Beide Arbeitgeber haben
ihm in ihren Arbeitszeugnissen gute Arbeitsleistungen, Fleiss und
Pünktlichkeit sowie ein gutes Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbei-
tenden bescheinigt (Arbeitsbescheinigung N._______ AG vom 9. Okto-
ber 2009, Beurteilung der O._______ AG vom 26. Januar 2010). Wei-
tere Referenzschreiben von Bekannten nehmen ebenfalls in aus-
schliesslich positiver Weise zu seiner Integration und seinem sozialen
Verhalten Stellung.
Es kann somit festgestellt werden, dass B._______ den für das
anstehende Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation in der hie-
sigen Kultur erlebt hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er in den
über sechs Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den
hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen sei-
nes Heimatlandes hat unterhalten können. Er würde heute somit aus
einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich erheblich von der-
jenigen in Armenien unterscheiden dürfte und welche während der
letzten Jahre seine Persönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag
geprägt hat. Da er seit mehr als sechs Jahren im Kanton I._______
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lebt, dort die Schule besucht, eine Ausbildung geplant und sich in
sozialer Hinsicht überdurchschnittlich integriert hat, dürfte er an diese
Kultur und Lebensweise assimiliert sein. Wie bereits erwähnt, kann die
Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur
Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt. Angesichts der weit fortgeschrittenen
Integration B._______, der während fast sechseinhalb Jahren erfolg-
ten, sämtliche Lebensbereiche betreffenden Prägung, dem bevorste-
henden Abbruch der persönlichen Beziehungen zu seinen Familienan-
gehörigen sowie der beruflichen Projekte zeichnet sich vorliegend eine
solche, mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Ent-
wurzelungssituation geradezu ab. Zusammenfassend kommt das Bun-
desverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass auch ein Wegwei-
sungsvollzug des Sohnes B._______ heute als unzumutbar zu gelten
hat.
7.6 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 18. August 2008 ist aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG)
10.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als
angemessen zu erachtenden Kostennote ihrer Rechtsvertreterin vom
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31. August 2009 sowie der in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) auf pauschal Fr. 2'500.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. August 2008 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 2'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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