B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5901/2010
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus
B._______ – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat erst-
mals im Jahre [Zahl] und liess sich in C._______ (Sudan) nieder. Nach
einer Haft in Eritrea im Jahr [Zahl] sei ihm die Flucht aus der Gefangen-
schaft gelungen. Gleichentags habe er seinen Heimatstaat erneut Rich-
tung C._______ und sodann am 1. November 2006 den Sudan Richtung
Tripolis (Libyen) verlassen. Fast zwei Jahre später – am 27. Oktober
2008 – sei er von Libyen mit dem Boot Richtung Italien weitergereist. Am
7. November 2008 sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte (vgl. A1/10 S. 6 f.). Er wurde am
14. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) summa-
risch befragt und am 5. Februar 2010 vom BFM eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
Zu den Beweggründen seiner Ausreise machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe sich im Jahre [Zahl] der Wider-
standsorganisation Jebha bzw. ELF ("Eritrean Liberation Front") ange-
schlossen. Er habe für die [Organisationseinheit] gearbeitet und [weitere
Tätigkeiten]. Im Jahre [Zahl] habe er sich in C._______ (Sudan) niederge-
lassen, wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Nach der Unabhän-
gigkeitserklärung von Eritrea sei er nicht mehr aktiv für die ELF tätig ge-
wesen und habe lediglich in den Jahren [Zahl] und [Zahl] jeweils eine
Versammlung besucht. Seine letzte Lebenspartnerin, welche ihm in den
Jahren [Zahl] und [Zahl] je eine Tochter geboren habe, sei im Jahre [Zahl]
von D._______ aus nach Eritrea zurückgekehrt, da ihre Mutter dort ver-
storben sei. Als er im Mai [Zahl] bzw. [Zahl] seine Kinder in Eritrea habe
besuchen wollen, sei er mit der Anschuldigung, ein ELF-Kämpfer zu sein,
verhaftet, verhört und misshandelt worden. Zuletzt sei er in E._______
(Eritrea) in Haft gewesen, von wo aus er am [Datum] habe flüchten kön-
nen; anschliessend sei er nach C._______ zurückgekehrt. Weil er vom
Gefängnis in Eritrea entflohen sei und im Oktober 2006 der Sudan mit
Eritrea ein Friedensabkommen abgeschlossen habe, habe er aus Furcht
vor einer Festnahme den Sudan Richtung Libyen verlassen (vgl. A1/10 S.
5 f.; A11/25 S. 15 ff.).
E-5901/2010
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Identitätskarten (in Kopie)
von Familienangehörigen und eine gescannte Kopie seines Jebha-
Ausweises ("Eritrean Liprtion Front") zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – eröffnet am 20. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung an. Gleich-
zeitig verfügte es, dass die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit
nicht vollzogen werden könne, weshalb der Wegweisungsvollzug zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 19. August 2010 (Poststempel) Beschwerde erheben und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhe-
bung des Kostenvorschusses. Auf die Begründung sowie die eingereich-
ten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 3. September 2010 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 27. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 18. April 2011 einreichen, wonach
er an psychischen Problemen, extremer Anspannung und Schlafstörun-
gen leide. Zudem würden der seit rund zweieinhalb Jahren andauernde
ungewisse Aufenthaltsstatus in der Schweiz, die Trennung von seinen
Töchtern und die Traumatisierung durch Verfolgung und Flucht ihn sehr
belasten.
E-5901/2010
Seite 4
G.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts liess sich das BFM am
22. Oktober 2012 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel würden indes zu Bemerkun-
gen Anlass geben, auf welche, soweit sie sich als entscheidwesentlich
erweisen, in den Erwägungen eingegangen wird.
H.
Mit Replik vom 21. November 2012 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung. Auf diese Ausführungen und zusätzlich eingereichte Beweismit-
tel wird, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat – unter
Vorbehalt der Ausführungen in nachfolgender Erwägung 3 – ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung 19. Juli 2010 in der Schweiz
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men (vgl. Dispositivziffern 4-7). In der Beschwerde vom 19. August 2011
wird unter anderem die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragt (vgl. Beschwerde S. 2 und S. 10). Zudem wird in der
Beschwerdebegründung die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs begehrt (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Diesbezüg-
lich gilt zu berücksichtigen, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse
gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) alternativer Natur sind und gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden
Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht of-
fen steht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem
Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prü-
fen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Das Rechts-
schutzinteresse des Beschwerdebegehrens hinsichtlich der Prüfung indi-
vidueller Vollzugshindernisse ist folglich im vorliegenden Fall als dahinge-
fallen zu betrachten. Die Verfügung vom 19. August 2011 ist, soweit sie
sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht (Dispositivziffern 4-7),
somit in Rechtskraft erwachsen. Auf entsprechende Ausführungen zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Beschwerdeschrift wird
deshalb nicht eingegangen.
E-5901/2010
Seite 6
Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die
Überprüfung der Asylgewährung und der Wegweisung (Dispositivziffern
1-3).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im We-
sentlichen mit der Begründung ab, er habe im Laufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb seine
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten würden. So habe er in der Befragung ausgesagt,
dass er am [Datum] verhaftet worden sei (vgl. A1/10 S. 2). In der Anhö-
rung hingegen habe er angegeben, die Verhaftung habe am [Datum]
stattgefunden (A11/25 S. 4 [F 21] und S. 19 [F 153]). Anlässlich der Be-
fragung habe er geltend gemacht, weil die Zelle provisorisch aus Holz
gewesen sei, habe er das Dach beschädigen und deshalb fliehen können
(vgl. A1/10 S. 6). In der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, dass er
wie durch ein Wunder das Fenster des Lagergebäudes ohne weiteres
habe öffnen können, und danach aus dem Fenster gesprungen sei
(A11/25 S. 16 [F 139]). Anlässlich der Anhörung sei dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu diesen beiden Widersprüchen gewährt wor-
den. Er sei nicht in der Lage gewesen, diese aufzulösen (vgl. A11/25
S. 23 [F 201 f.]). Ferner habe der Beschwerdeführer in der Befragung zu
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Seite 7
Protokoll gegeben, dass ihm die Fesselung in E._______ abgenommen
worden sei (vgl. A1/10 S. 6). In der Anhörung habe er dies gänzlich an-
ders geschildert: Eine Hand des Beschwerdeführers und eine Hand des
Mitgefangenen seien mittels einer Handschelle zusammen gefesselt ge-
wesen. Der Mithäftling habe sich ohne weiteres von der Handschelle be-
freien können; der Beschwerdeführer hingegen habe die Handschelle bis
in den Sudan am Körper getragen, weil diese immer noch an seinem Un-
terarm gebunden gewesen sei (vgl. A11/25 S. 16 f. [F 139]). In der Befra-
gung habe er behauptet, er sei ein Haili-Führer der ELF gewesen (A1/10
S. 6). In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe keinen Grad
gehabt, sondern man habe ihn einmal zum Haili-Führer befördern wollen,
er habe dies jedoch nicht gewollt, da er keine Schulbildung besässe (vgl.
A11/25 S. 12 [F 107]). Auf die Aufzählung weiterer gravierender Wider-
sprüche und Ungereimtheiten werde verzichtet. Der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund exilpolitischer
Tätigkeit nach Eritrea verschleppt worden sei. Folglich müssten die Vor-
bringen nicht auf ihre Asylrelevanz überprüft werden.
5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli-
chen entgegen, er habe seine Asylvorbringen äusserst detailliert und le-
bensnah geschildert; insbesondere seine freien Schilderungen und die
Detaildichte – beispielsweise die Beschreibung von scheinbaren Neben-
sächlichkeiten wie das Wetter sowie seiner Empfindungen oder der Hin-
weis auf seine Begegnung mit Hirten – würden unverkennbar den Ein-
druck hinterlassen, er gebe tatsächlich Erlebtes wieder. Auch seien seine
Angaben zum politischen Hintergrund der geltend gemachten Verfolgung,
insbesondere seine Kritik am Status seiner Heimatstadt B._______, in-
formiert und nachvollziehbar. Folglich seien – abgesehen von den angeb-
lichen Widersprüchen, welche auf ein Versehen oder eine Ungenauigkeit
in der Übersetzung zurückzuführen seien – keine gravierenden Wider-
sprüche und Ungereimtheiten aufgetreten, welche seine Glaubwürdigkeit
insgesamt in Zweifel ziehen könnten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er das Original seines ELF-
Ausweises sowie eine Bestätigung der ELF-Vertretung in D._______ vom
3. August 2010 zu den Akten. Diese Beweismittel würden nicht nur zur
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beitragen, sondern auch seine heutige
Verbindung zur ELF aufzeigen. Da die Vorinstanz zu Unrecht die Asylrel-
vanz seiner Vorbringen nicht prüfte, sei der Umstand, dass er ein langjäh-
riges ELF-Mitglied gewesen sei, von der Vorinstanz nicht hinreichend be-
rücksichtigt worden. Da er sich im Sudan exilpolitisch betätigt habe und
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die eritreischen Behörden keine Regimekritik tolerieren würden, werde er
bei einer Rückkehr nach Eritrea ohne Zweifel inhaftiert und bestraft. Die-
se Vorbringen würden insgesamt eine begründete Furcht begründen,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte, asylrechtlich relevan-
te Nachteile zu erleiden habe.
5.3 Zu diesen eingereichten Beweismitteln bemerkte das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012, dass gemäss seiner Einschät-
zung weder dem ELF-Ausweis noch dem ELF-Bestätigungsschreiben ein
Beweiswert beigemessen werden könne. Beim ELF-Ausweis seien deut-
liche Fälschungsmerkmale auszumachen, die an der Echtheit des Doku-
ments zweifeln lassen würden. Namentlich sei der Stempel auf dem
Passfoto nicht zu sehen, was ein Hinweis auf ein nachträgliches Einfügen
dieses Fotos sein könne. Auch das eingereichte Schreiben der ELF weise
keine eindeutigen Echtheitsmerkmale auf und sei nicht fälschungssicher.
Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente einfach gefälscht wer-
den könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft wer-
den müsse. Aus diesem Grund und angesichts der im Entscheid darge-
legten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermöchten diese Beweismittel
die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen.
5.4 In der Replik vom 21. November 2012 brachte der Beschwerdeführer
vor, er habe sich aufgrund der Fälschungsvorwürfe des BFM mit dem Bü-
ro der ELF im Sudan in Verbindung gesetzt, welches mit Schreiben vom
13. November 2012 (eingereicht wurde eine Faxkopie dieses Schreibens
und eine deutsche Übersetzung davon) bestätige, dass der vorgelegte
ELF-Ausweis am 25. September 2006 in D._______ ausgestellt worden
sei. Damit sei es ihm gelungen, die Fälschungsvorwürfe des BFM zu wi-
derlegen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er ELF-Mitglied gewe-
sen und noch immer sei. Zudem reichte er eine Reihe von Fotos, welche
ihn bei einer Demonstration der Eritreischen Opposition am [Datum] vor
dem (Gebäude) in (Stadt) zeige. Die Teilnehmer würden gegen das Re-
gime in Eritrea demonstrieren. Er sei als Demonstrationsteilnehmer gut
erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass der eritreische Geheimdienst
die Aktion vor dem (Gebäude) scharf beobachtet habe und er den Behör-
den bekannt sei.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
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des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-
lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage bestätigt das Bundes-
verwaltungsgericht im Ergebnis die vorinstanzliche Verfügung, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt glaubhaft darzulegen, dass er im Jahre
[Zahl] nach Eritrea verschleppt und dort in Haft genommen wurde. So hat
die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Juli 2010 zurecht eine Reihe
von Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt,
die nicht als unwesentlich bezeichnet werden können (vgl. in E. 5.1
oben). Diese wiegen deshalb schwer, weil sie sich auf Einzelheiten des
fluchtauslösenden Ereignisses (Haft in Eritrea und Flucht aus dieser) be-
ziehen. Weder anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs
noch auf Beschwerdeebene vermochte der Beschwerdeführer diese Wi-
dersprüche aufzulösen. Mit dem Widerspruch konfrontiert, dass er – ent-
gegen seiner Aussage anlässlich der Anhörung, wonach ihm in Eritrea die
Flucht aus dem Fenster gelungen sei – im EVZ ausgesagt habe, er habe
das Dach der Lagerhalle beschädigt und sei danach über das Dach ins
Freie geflüchtet, gab er lediglich zu Protokoll "ich habe dies im EVZ sicher
nicht so gesagt" (vgl. A11/25 S. 23). Den unterschiedlich angegebenen
Jahreszahlen ([Zahl] [EVZ] bzw. ([Zahl] [Anhörung]) hinsichtlich seiner
Verschleppung nach Eritrea hielt er entgegen, dass "er sich früher geirrt
E-5901/2010
Seite 10
haben müsse, da es wirklich am [Datum] geschehen sei" (vgl. A11/25 S.
23). Dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argument, die Aussagen
des Beschwerdeführers würden eine grosse Detaildichte aufweisen, kann
durchaus gefolgt werden. Seine Aussagen vermögen aber gesamthaft be-
trachtet nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung zu sprechen, zumal weder Klarheit herrscht über
den Zeitpunkt der Inhaftnahme noch über die Umstände der Flucht. So
nimmt der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich auf einzelne
Widersprüche Bezug (Zeitpunkt der Festnahme und der Fesselabnahme)
und macht dabei in pauschaler Weise geltend, diese seien angesichts der
sprachlichen Unterschiede zwischen Tigrinya und Deutsch keinesfalls un-
vereinbar. Seine diesbezüglichen Ausführungen überzeugen in keiner
Weise. Die festgestellten Widersprüchen können nicht lediglich auf ein
Versehen bzw. eine Ungenauigkeit in der Übersetzung zurückgeführt
werden, zumal das Protokoll vom 14. November 2008 dem Beschwerde-
führer in einer ihm gut verständlichen Sprache rückübersetzt worden war,
was er unterschriftlich bestätigte. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zum fluchtauslösenden Er-
eignis noch weitere Abweichungen zu seinen anlässlich der Befragung
gemachten Schilderungen zu Protokoll gab. So führte er in der Befragung
im EVZ aus, dass er seine Tochter in Eritrea im Mai ([Zahl] habe besu-
chen wollen, weshalb er deshalb nach F._______ zurückgegangen und
dort an der Grenze verhaftet worden sei (vgl. A1/10 S. 2). In der Anhö-
rung brachte er dagegen vor, er sei in C._______ nachts auf einem Feld
von drei Personen überraschend kontrolliert und danach von diesen nach
F._______ gebracht worden (vgl. A11/21 S. 15). Zwar kommt den Aussa-
gen im Empfangs- und Verfahrenszentrum angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vor-
gebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprü-
che dürfen indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezo-
gen werden, wenn dort gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punk-
ten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung
beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzweise erwähnt werden
(vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall offensichtlich gegeben, handelt es sich doch bei den festgestellten
Ungereimtheiten um eindeutige Widersprüche in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung.
E-5901/2010
Seite 11
6.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor,
er habe begründete Furcht, aufgrund seiner ELF-Mitgliedschaft bei einer
allfälligen Rückkehr nach Eritrea ernsthaften, aslyrelevanten Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Die Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen
ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung wer-
de sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist auf-
grund einer objektivierten und subjektiven Betrachtungsweise zu beur-
teilen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Diese ist zusätzlich durch das vom Be-
troffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleich-
baren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
Dazu ist festzustellen, dass die Authentizität der diesbezüglich einge-
reichten Beweismittel zurecht von der Vorinstanz in Zweifel gezogen wur-
de und deren Beweiswert aus folgenden Gründen äusserst gering ist: Ei-
nerseits sind die Schreiben vom 3. August 2010 bzw. 13. November 2012
offensichtlich vom Beschwerdeführer nach Erhalt der abschlägigen Verfü-
gung vom 19. Juli 2010 "in Auftrag gegeben" worden, weshalb sie das
ELF-Büro in D._______ aus Gefälligkeit ausgestellt haben dürfte. Ande-
rerseits entspricht der im Schreiben vom 3. August 2010 angegebene
Name des Beschwerdeführers ([G._______]) nicht jenem des vorliegen-
den Verfahrens. Das zweite auf Replikebene eingereichte Bestätigungs-
schreiben ist sodann nicht geeignet, den von der Vorinstanz als Fäl-
schungsmerkmal gewerteten fehlenden Stempel auf dem Foto des ELF-
Ausweises zu erklären. Im Übrigen ist die Schreibweise der Partei näm-
lich "Eritrean Liprtion Front" derart falsch, dass die Fälschung offensicht-
lich ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung zu Protokoll gegeben hat, dass er im Sudan nach der Unabhängig-
keit von Eritrea (1993) nicht mehr aktiv für die ELF tätig gewesen sei und
lediglich in den Jahren [Zahl] und [Zahl] eine Versammlung besucht habe
(vgl. A11/25 S. 12 [F 103]); S. 14 [F132, 133]; S. 192 [F192])). Aus diesem
Grund bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerde-
führer bei einer allfälligen Rückkehr wegen einer vor Jahren aktiven Mit-
gliedschaft bei der ELF heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt wäre.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts der obigen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen zum fluchtauslösenden Ereignis und zur fehlenden begründeten
E-5901/2010
Seite 12
Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen nicht gelungen ist, eine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine angebli-
chen exilpolitischen Aktivitäten im Sudan oder in der Schweiz bei einer
Rückkehr nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – be-
fürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren
Hinweisen).
7.2 Angesichts mangelnder exilpolitischer Tätigkeiten im Sudan seit dem
Jahre 1993 kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt bei
einer Rückkehr nach Eritrea deshalb keine asylrelevanten Nachteile be-
fürchten müsste. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz betreffend bestehen keine Hinweise darauf, dass die eritrei-
schen Behörden den Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vor
dem UNO-Hauptgebäude registriert hätten. Ferner zeigen die eingereich-
ten Fotos auch kein weitergehendes Engagement des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz auf. So ist den Bildern weder zu entnehmen, dass er
sich anlässlich dieser Veranstaltung besonders und über das Mass der
anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungs-
position bekleidet hätte – einzig der Zweck der Kundgebung, nämlich die
Kritik am Regime in Eritrea, ist aus den Fotos ersichtlich – noch dass er
weitere exilpolitische Tätigkeiten ausübt. Es ist somit nicht von einer qua-
lifizierten politischen Betätigung des Beschwerdeführers auszugehen,
welche dazu führen würde, dass die eritreischen Behörden von ihm eine
Bedrohung des Regimes erwarten.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die geltend gemach-
ten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Vorin-
stanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgewiesen hat.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an: es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da dem Gesuch des Beschwerdeführers um entgeltliche
Prozessführung mit Verfügung vom 3. September 2010 indes entspro-
chen worden ist, und aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen wer-
den kann, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm die Verfahrenskos-
ten zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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