B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5901/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 25. August 2016 / N (…).
E-5901/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer – mit letztem Wohnsitz bei B._______
(Jaffna-District) – verliess gemäss eigenen Angaben (…) 2015 seinen Hei-
matstaat und sei am 24. Februar 2015 per Flug über Indien und Dubai in
die Schweiz gelangt, wo er tags darauf ein Asylgesuch einreichte (A4 S. 6).
Dieses begründete er anlässlich der summarischen Befragung vom
4. März 2015 und der eingehenden Anhörung vom 13. Juli 2015 dahinge-
hend, er sei am (…) 2015 (A12 F41) – als er mit seinem Kollegen
C._______ (I.T.) nach Feierabend auf dem Nachhauseweg gewesen sei –
von Unbekannten auf Motorrädern mit dem Tod bedroht worden. Diese hät-
ten ihnen gesagt, sie sollten verschwinden respektive das Land verlassen
(A4 S. 7 f.; A12 F39 und 46). Die Freunde hätten die Sache indes nicht
ernst genommen (A12 F48 ff.). Am (…) 2015 (A12 F61) seien die gleichen
zwei unbekannten Personen (A12 F62; bzw. drei Personen, A12 F66)
abends zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn vor dem Haustor
geschlagen (A4 S. 7 f.; A12 F39 und 61 ff.). Weil seine Ehefrau gegen die
Erstattung einer Strafanzeige gewesen sei, habe er die Polizei nicht über
diesen Vorfall informiert (A12 F81 ff.). Stattdessen sei er zwei oder drei
Tage später – konkret am (…) 2015 (A12 F101) – nach Colombo gereist
(A12 F39), von wo aus er Sri Lanka verlassen habe (A12 F105 ff.). Wäh-
rend seines Aufenthalts in Indien habe er von seiner Ehefrau vernommen,
dass sein Kollege – wie Zeitungen berichtet hätten – entführt worden sei
(A4 S. 7 f.; A12 F101 f. und 125 ff.). Während seines Aufenthalts in der
Schweiz habe er sich ausserdem exilpolitisch betätigt (A12 F155 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesent-
lichen damit, dass die Schilderung der Verfolgung durch die Unbekannten
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) sei. Es erübrige sich
deshalb, dieses Vorbringen auf seine Asylrelevanz zu überprüfen. Ferner
sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rück-
kehr mit Verfolgungsmassnahmen, welche über einen sogenannten „back-
ground check“ hinausgehen würden, konfrontiert sei (Art. 3 AsylG).
Schliesslich sei auch der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
E-5901/2016
Seite 3
C.
Am 22. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht.
Diesem Gesuch wurde am 27. September 2016 – ausser hinsichtlich der
internen Akten – stattgegeben.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und beantragte in der Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter we-
gen Verletzung der Begründungspflicht respektive zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In einem wei-
teren Eventualantrag ersuchte er darum, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm das Spruchgremium des vorlie-
genden Verfahrens mitzuteilen und mit geeigneten Mitteln zu belegen,
dass dieses tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei. Ausserdem sei
nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es wurden wei-
tere verfahrensrechtliche Anträge für den Fall formuliert, dass keine Kas-
sation durch das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung gezogen werde
(vgl. E. 3.12 f.).
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den
Akten: eine Stellungnahme vom 30. Juli 2016 (zum Lagebild des SEM vom
5. Juli 2016, mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016); vier weitere Asylentscheide der Vorinstanz; eine CD-
ROM mit verschiedenen Menschenrechts- respektive Länderberichten und
Zeitungsartikeln sowie ein Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage
von Sri Lanka (Stand: 27. Juli 2016).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dem Be-
schwerdeführer wurde ausserdem das Spruchgremium mitgeteilt, wobei
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dessen zufällige Zusammensetzung bestätigt wurde. Das Gesuch um Ak-
teneinsicht wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, weshalb
auch der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung abgewiesen wurde.
F.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 17. Oktober 2016 fristgerecht
bezahlt. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer das Original eines
Zeitungsberichts vom (…) 2015 über das Verschwinden von I.T. (mit Über-
setzung; dort wohl irrtümlicherweise als R.T. erwähnt) zu den Akten und
informierte über dessen Leben. Ferner wurde beantragt, eine Botschafts-
abklärung über den Hintergrund der Vorbringen anzuordnen.
G.
Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 5. April 2018 stellte das SEM fest,
dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen
würden, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten.
H.
Am 25. April 2018 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. Er
rügte dabei unter anderem, dass das SEM keine Anstrengungen unternom-
men habe, die politischen Aktivitäten der Geschwister seiner Ehefrau und
eine in diesem Zusammenhang stehende Reflexverfolgung zu untersu-
chen. Daher werde der Antrag zur Fristansetzung gestellt, damit der Be-
schwerdeführer Informationen und Unterlagen bezüglich dieser Verwand-
ten einreichen könne. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer Einsicht in
die Asyldossiers dieser Verwandten zu gewähren. Eine weitere Fristanset-
zung wurde im Hinblick auf die einzuholenden Beweismittel bezüglich I.T.
beantragt. Ausserdem wurde auf den bereits gestellten Antrag einer Bot-
schaftsabklärung insistiert.
Der Eingabe lagen zwei Kopien von Fotos des Hauses der Mutter I.T., eine
Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. Au-
gust 2016 (auf CD-ROM), ein Bericht zur aktuellen Lage von Sri Lanka des
Rechtsvertreters (Stand: 12. Oktober 2017, auf CD-ROM) sowie weitere
Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Zeitungen (auf CD-ROM)
bei.
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Seite 5
I.
In den vorinstanzlichen Akten befinden sich Kopien von Geburtsregister-
auszügen des Beschwerdeführers (mit Übersetzung) sowie seine originale
Identitätskarte (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2009).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).
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Seite 6
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wurde in der Hauptsache gerügt, dass die
Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs – eventualiter wegen
der Verletzung der Begründungspflicht respektive zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts – aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; vgl.
BVGE 2011/28 E. 3.4 m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist
sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den
Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient ei-
nerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien
an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet
insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf
Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffenen
Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet auch die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Endscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so-
wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indes nicht,
dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
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Seite 7
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides die-
jenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde
liegen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.3 Der Beschwerdeführer monierte zunächst, dass über das Asylgesuch
erst 13 Monate nach der Anhörung vom 13. Juli 2015 entschieden worden
sei. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei deswegen verletzt, weil trotz
der veränderten Sachlage keine ergänzende Anhörung stattgefunden
habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer von einer Fachperson des
SEM angehört worden, welche nicht mit derjenigen, welche den Entscheid
begründet habe, übereinstimme.
3.3.1 Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeein-
gaben festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschens-
wert ist, es aber keine gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, nach einer
gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung des
Asylsuchenden durchzuführen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung
vom 5. April 2018 richtig festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer in
der Anhörung vom 13. Juli 2015 in der Einleitung auf seine Mitwirkungs-
pflicht hingewiesen. Dabei wurde ihm gesagt, er sei verpflichtet, das SEM
während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse
(z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu
informieren, da es dem SEM nur so möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri
Lanka gefährdet sei (vgl. auch Befragung vom 4. März 2015 [A4 S. 2]). Es
sind den Akten keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behörd-
liche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich,
dass er dem SEM nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen
Verfügung keine aktuellen Ereignisse vermeldete, weshalb dieses zu
Recht darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. Der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt (vgl. Ur-
teil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.4). Nach dem Ge-
sagten hat auch keine Veranlassung zu einer Beweisanordnung im Sinne
von Art. 11 AsylG seitens des SEM bestanden.
3.3.2 Des Weiteren ist mit Blick auf die Replik darauf hinzuweisen, dass als
Grundlage für den Entscheid die schriftlichen Protokolle der Befragung und
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Seite 8
der Anhörung sowie weiteres – auch im Laufe des Verfahrens eingereich-
tes (Art. 32 Abs. 2 VwVG) – Beweismaterial dienen, nicht aber die Erinne-
rungen des Sachbearbeiters, welcher die Befragung respektive Anhörung
durchgeführt hat. Das in der Beschwerde erwähnte Rechtsgutachten von
Prof. Dr. Walter Kälin ist lediglich eine Empfehlung an die Vorinstanz, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Eine Ge-
hörsverletzung liegt demnach nicht vor (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016
vom 29. März 2018 E. 5.2).
3.4 Ferner wurde gerügt, dass die in den vorliegenden Fall involvierten
Fachpersonen der Vorinstanz über kein ausreichendes Wissen zur Situa-
tion in Sri Lanka verfügen würden. So sei für diese Personen offensichtlich
nicht nachvollziehbar, dass verfolgte Personen unter Umständen nicht wis-
sen, weshalb oder von wem sie verfolgt würden. Bei objektiver Betrach-
tungsweise wäre klar gewesen, dass eine Konzentration bei den Sachver-
haltsabklärungen auf die Geschichte von I.T. den rechtserheblichen Sach-
verhalt hätte klären können. Selbst eine äusserst einfache Abklärung über
die Schweizer Botschaft in Colombo hätte schnell ergeben, ob ein entspre-
chender Vorfall tatsächlich öffentlich bekannt geworden sei oder nicht.
In der Verfügung vom 25. August 2016 wurde festgehalten, dass am Wahr-
heitsgehalt der Vorbringen aus diversen Gründen erhebliche Zweifel anzu-
bringen seien. Unter anderem habe der Beschwerdeführer nicht beantwor-
ten können, weshalb er von Unbekannten bedroht und geschlagen worden
sei. Dies ist jedoch nur ein Teil der vorinstanzlichen Abhandlungen, ob die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft sind oder nicht.
Schliesslich ist im Sinne einer Gesamtwürdigung entscheidend, ob die
Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht, wobei stets auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen ist (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.3). Eine Verletzung
der Begründungspflicht ist vorliegend nicht ersichtlich, da das SEM im Ein-
zelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen
es sich leiten liess. Nach dem Gesagten kann die vom Beschwerdeführer
in Frage gestellte Fachkompetenz der Fachpersonen nicht in Zweifel ge-
zogen werden. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zutreffend ist, be-
schlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine materielle Frage.
3.5 In der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 17. Oktober 2016
wurde ferner gerügt, dass die Umstände des Kollegen des Beschwerde-
führers nicht abgeklärt worden seien.
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In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, dass die vorgebrachte
Verfolgung nicht glaubhaft sei. Daran vermöge der Umstand, dass der Kol-
lege des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit entführt worden sei,
nichts zu ändern. In seiner Vernehmlassung führte es zum am 17. Oktober
2016 eingereichten Zeitungsartikel weiter aus, dass dieser seine Erwägun-
gen nicht zu ändern vermöge, weil kein Zusammenhang mit der asylrele-
vanten Verfolgung des Beschwerdeführers hergestellt werden könne. Auf-
grund dieser Einschätzung sah sich das SEM nicht veranlasst, weitere
diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Dies ist nicht zu bemängeln, die
Rüge der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung geht daher fehl.
3.6 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe sein
exilpolitisches Engagement weder abgeklärt noch gewürdigt.
In der Anhörung hat der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärt, er habe
an einer Gedenkfeier in D._______ (A12 F155 ff.) sowie an einem (…)
(A12 F160 ff.) teilgenommen. In seiner Vernehmlassung nahm das SEM
dazu dahingehend Stellung, dass diesen Ausführungen kein entsprechen-
des respektive gewichtiges exilpolitisches Engagement zu entnehmen sei.
Die Vorinstanz qualifizierte dieses Vorbringen demgemäss nicht als we-
sentlich (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht
(vgl. E. 3.2) ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkenn-
bar.
3.7 Überdies seien, so der Beschwerdeführer, die politischen Aktivitäten
der Geschwister der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt
worden. Das SEM erklärte in seiner Vernehmlassung, dass kein Zusam-
menhang zwischen den Asylgründen des Beschwerdeführers und der asyl-
rechtlichen Situation der Geschwister seiner Ehefrau zu erkennen sei. So
habe er es unterlassen, einen solchen anlässlich der Befragungen herzu-
stellen. Ausserdem habe das SEM die erwähnten Personen mit den ge-
machten Angaben nicht ermitteln können. Eine Prüfung einer Reflexverfol-
gung erübrige sich demnach.
Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass sich auch Verwandte seiner sich
in Sri Lanka aufhaltenden Ehefrau in der Schweiz befänden (A4 S. 5; A12
F28 ff.). Einen Zusammenhang mit seinen eigenen Asylvorbringen lässt
sich diesbezüglich jedoch nicht erkennen, weswegen das SEM zu Recht
keine weiteren Abklärungen eingeleitet hat. Es hat sich im Übrigen auch
nicht mit jedem Detail auseinanderzusetzen (vgl. dazu das Referenzurteil
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des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 sowie BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
3.8 Des Weiteren, so der Beschwerdeführer, sei das Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sowie aktuelle Länderinformationen
in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden (vgl. dazu die
vier der Beschwerde beigelegten Asylentscheide). Das SEM habe sich
stattdessen auf eine veraltete Rechtsprechung und sein eigenes, überhol-
tes Länderbild berufen. Ausserdem sei eine Vielzahl der vom SEM im La-
gebild zitierten Quellen nicht öffentlich greifbar, weshalb deren Offenlegung
beantragt werde.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer auch hier verkennt,
dass seine Vorbringen zur angeblichen Nicht-Stichhaltigkeit der vorinstanz-
lichen Einschätzungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka die Frage der
materiellen Würdigung der Sache beschlägt, welche noch zu erfolgen hat.
3.8.1 Tatsächlich hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. August
2016 nicht mit dem Wortlaut des kurz zuvor erlassenen Referenzurteils
auseinandergesetzt, hat sich aber dennoch zu möglichen künftigen Verfol-
gungsmassnahmen geäussert. Die Unterlassung wurde indes in der Ver-
nehmlassung vom 5. April 2018 nachgeholt und der Beschwerdeführer
konnte daraufhin Stellung nehmen. In diesem Sinne ist die entsprechende
Rüge hinfällig geworden.
3.8.2 Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpra-
xis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer ver-
treten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer ande-
ren Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer
verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung
noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Be-
weiswürdigungspflicht dar (vgl. Urteil des BVGer D-8014/2016 vom 2. Ok-
tober 2017 E. 3.8). Die jeweils auf einer CD-ROM eingereichten Berichte
(inkl. das Ende Juli 2017 ergangene Urteil des „High Court von Vavuniya“)
sowie die Zusammenfassungen des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage
von Sri Lanka (Stand: 27. Juli 2016 und 12. Oktober 2017) vermögen an
dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
3.8.3 Bei der SEM-Publikation "Focus Sri Lanka; Lagebild" vom 5. Juli
2016 (Version vom 16. August 2016) handelt es sich um einen öffentlich
zugänglichen Bericht, welcher vom SEM unter Verwendung sowohl einer
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Vielzahl öffentlicher Quellen als auch einer Reihe nicht öffentlicher respek-
tive amtsinterner Quellen verfasst wurde, was in den insgesamt 299 Fuss-
noten der Publikation klar erkennbar ausgewiesen wird. Damit ist trotz der
teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch auf
rechtliches Gehör genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom
27. November 2017 E. 4.1).
3.9 Ferner wurde gerügt, dass nicht korrekt thematisiert worden sei, dass
standartmässige behördliche sogenannte „background checks“ bei Rück-
führungen nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung
führen würden, wobei die Vorbereitungen dazu bereits mit der Papierbe-
schaffung auf dem Konsulat in der Schweiz beginnen würden.
Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz künf-
tige staatliche Verfolgungsmassnahmen – wie beispielsweise ein „back-
ground check“ bei Rückkehr – genügend abgeklärt und diese verneint hat.
In der Vernehmlassung nahm das SEM des Weiteren Bezug auf ein gege-
benenfalls bevorstehender Kontakt mit den sri-lankischen Behörden in der
Schweiz. Es erklärte detailliert, wie eine solche Papierbeschaffung vonstat-
tengeht und dass Datenschutzbestimmungen (Art. 97 und Art. 106 AsylG)
vollumfänglich eingehalten würden. Die Rüge der unvollständigen respek-
tive falschen Sachverhaltsabklärung schlägt demgemäss fehl.
3.10 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die Begründungs-
pflicht sei verletzt worden, weil das SEM nicht erkannt habe, dass der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Situation wortreich
und detailliert zu schildern, was im Endeffekt eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darstelle.
Die Begründung der Verfügung des SEM ist nicht zu bemängeln. Auch
wenn nicht jedes Detail der Asylvorbringen oder des emotionalen Zustan-
des des Beschwerdeführers festgehalten, abgehandelt oder widerlegt
wurde, stellt dies keine Verletzung der Sachverhaltsfeststellung oder der
Begründungpflicht dar. Die Rüge ist unbegründet.
3.11 Zusammengefasst liegen keine Gründe für die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz vor, weshalb die entsprechenden Anträge abzuwei-
sen sind.
3.12 Der Sachverhalt wurde durch das SEM genügend abgeklärt, festge-
stellt und geprüft, weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen ist, der
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Sachverhalt sei bei Nichtrückweisung der Sache durch das Bundesverwal-
tungsgericht weiter abzuklären, weshalb eine erneute Anhörung durch eine
Person beantragt wurde, welche über ausreichende Länderkenntnisse ver-
füge, und es sei bezüglich der Entführung von I.T. eine Botschaftsabklä-
rung durchzuführen. Dies wurde nicht weiter begründet, weshalb diese An-
träge abzuweisen sind.
3.13 Schliesslich wurde in der Replik beantragt, es sei eine angemessene
Frist für das Nachreichen von zusätzlichen Unterlagen und Informationen
zu den Geschwistern der Ehefrau anzusetzen und Einsicht in die entspre-
chenden Asyldossiers zu gewähren.
Der Beschwerdeführer verkennt auch hier die ihm obliegende Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG, welche auch verlangt, dass er den Grund,
weshalb er Schutz benötigt, angibt und allfällige Beweismittel unverzüglich
einreicht oder sich darum bemüht. Ausserdem können verspätete Partei-
vorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz ihrer Verspätung jeder-
zeit berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht Sache der
Behörde, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und möglicher-
weise Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte Richtung
abzuklären. Die Anträge sind daher abzuweisen.
Hinsichtlich der Einsicht in Akten von anderen asylsuchenden Personen
gilt festzuhalten, dass dies grundsätzlich nur mit einer Einwilligungserklä-
rung der entsprechenden Personen geschieht. Ohne eine solche Erklärung
darf dem Beschwerdeführer nur insoweit Einsicht in die Akten Dritter ge-
währt werden, wie es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig ist
(vgl. Urteil des BVGer D-8014/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.3), was vor-
liegend nicht der Fall ist. Dementsprechend schlägt auch dieser Antrag
fehl.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 13
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM hinsichtlich der Vor-
fluchtgründe fest, dass diese unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Mit der Ein-
gabe vom 17. Oktober 2016 wurde ein Zeitungsartikel vom (…) – über das
Verschwinden seines Kollegen – zu den Akten gereicht, welcher vollständig
mit den Angaben des Beschwerdeführers korrespondiere. Des Weiteren
wurden zusätzliche Angaben zum Leben von I.T. gemacht.
5.1.1 Dem SEM ist Recht zu geben, dass die Angaben hinsichtlich der Be-
drohungen und des Hausbesuchs der unbekannten Personen insgesamt
oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen sind. Die Herkunft des Be-
schwerdeführers aus B._______ wird nicht bestritten, weshalb geografi-
sche Hinweise detailliert ausfallen (vgl. z.B. A12 F41, 44 und 69 ff.). Jedoch
wirken die Aussagen hinsichtlich der Bedrohungen (auf der Strasse wie
auch zu Hause) generell kurzangebunden und deuten auf einen hergelei-
teten Sachverhalt hin (vgl. A12 F42 ff.).
5.1.2 Ausserdem wirkt die Beziehung zu I.T. konstruiert. Wie der Be-
schwerdeführer angab, kenne er ihn seit seiner Schulzeit (A12 F52). Der
Kollege sei gemäss dem Zeitungsbericht vom (…) 2015 (…) Jahre alt ge-
wesen (folglich Jahrgang […]), also wesentlich älter als der Beschwerde-
führer mit Jahrgang […]. Ausserdem ist das Wissen des Beschwerdefüh-
rers über das Umfeld seines engen Freundes (A12 F53) äusserst dürftig
(A12 F96 f.; vgl. auch Eingabe vom 17. Oktober 2016).
5.1.3 Schliesslich ist kein Zusammenhang zwischen der Entführung des
Kollegen und den geschilderten Erlebnissen des Beschwerdeführers er-
kennbar, weder wurden im Zeitungsartikel sein Name noch die angeblich
vorangegangen Drohungen auf der Strasse erwähnt. Auch handelt es sich
bei den anwaltlichen Erwägungen vom 17. Oktober 2016 um reine Mut-
massungen, welche nicht der Wahrheitsfindung dienen.
E-5901/2016
Seite 14
5.1.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen hinsichtlich der Bedrohungen
als zweifelhaft anzusehen. Die diesbezüglichen Erwägungen in der Verfü-
gung vom 25. August 2016 sind daher zu schützen. Im Übrigen will der
Beschwerdeführer geflohen sein, bevor I.T. entführt wurde, was ebenfalls
gegen eine begründete Frucht vor künftiger Verfolgung spricht.
5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem
EMARK 1994 Nr. 17).
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (und in der Replik vom
25. April 2018) die Möglichkeit geltend, dass er aufgrund seiner Verbin-
dung zur Familie seiner Ehefrau und deren politischem Engagement ver-
folgt werde (S. 11). Weitere Angaben werden hierzu nicht gemacht. In der
Anhörung hat der Beschwerdeführer eine Verbindung seiner Schwiegerfa-
milie zu den LTTE sogar verneint (A12 F38). Demzufolge ist vorliegend
keine Reflexverfolgung zu erkennen.
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland – so auch durch politische Exilaktivitäten
– eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 m.w.H.).
Zu seiner behaupteten exilpolitischen Tätigkeit reichte der Beschwerdefüh-
rer keinerlei Beweismittel zu den Akten. Weder in der Anhörung noch auf
Beschwerdeebene legte er dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches
Wirken derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Dies ist
aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
E-5901/2016
Seite 15
5.4 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die interna-
tionale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sicht-
bare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies be-
deute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche
glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ih-
rer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu er-
wägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. ebenda E. 8.5.5).
5.4.2 Weder der Beschwerdeführer noch seine Verwandtschaft hat jemals
eine – auch keine vermeintliche – Verbindung zu den LTTE gehabt (A4
S. 8; A12 F35 ff. und 94). Auch war er niemals in Haft oder in ein Gerichts-
verfahren involviert (A4 S. 8; A12 F95). Ausserdem ist nicht davon auszu-
gehen, dass er aufgrund seines exilpolitischen Engagements die Aufmerk-
samkeit der Behörden auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für
sich geschaffen hat (vgl. E. 5.3). Demzufolge ist vorliegend von keinem
stark risikobegründenden Faktor auszugehen. Alleine aus seiner Ethnie
und der über dreijährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer
keine Gefährdung ableiten. Des Weiteren verfügt er zwar über keinen Rei-
sepass, dieser sei bei seinem Schlepper (A12 F109 ff.), doch kann er sich
mit seiner originalen Identitätskarte ausweisen. Es mögen zwar bei der
Wiedereinreise von Seiten der sri-lankischen Behörden Fragen gestellt
werden, die vom Beschwerdeführer zu beantworten sein werden. Jedoch
kann ausgeschlossen werden, dass er – weil er bei der Ausreise seinen
eigenen Reisepass benutzt hat (A12 F117 und 123 f.) – wegen einer ille-
galen Ausreise belangt wird. Demzufolge ist nicht zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise mit flüchtlingsrechtlichen
Nachteilen zu rechnen hat. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die sri-
E-5901/2016
Seite 16
lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamili-
schen Separatismus zuschreiben würden.
5.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten ins-
gesamt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungs-
weise nicht asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene ver-
mögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-5901/2016
Seite 17
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
§ 37). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-5901/2016
Seite 18
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 13.2).
7.3.2 Das SEM führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe bei
B._______ in der Provinz Jaffna gelebt, wo er geboren und aufgewachsen
sei (A4 S. 3 f.; A12 F14 f.). Des Weiteren würden auch keine individuellen
Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ent-
gegenstehen würden. Neben einzelnen Familienmitgliedern befänden sich
insbesondere auch seine Ehefrau und das gemeinsame Kind in der Nähe
des Heimatortes (A12 F7 ff.), womit er über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfüge. Ausserdem sei er (…) Jahre zur Schule gegangen und habe
selbständig als (…) gearbeitet (A4 S. 4; A12 F18 und 33 f.). Diesen Aus-
führungen ist nichts entgegenzuhalten, aufgrund des verwandtschaftlichen
Beziehungsnetzes und seiner Arbeitserfahrung ist davon auszugehen,
dass dem jungen Beschwerdeführer die Reintegration leicht fallen dürfte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-5901/2016
Seite 19
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 17. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist für Begleichung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5901/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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