B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5901/2018
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit (eigenen Angaben zufolge
China [Volksrepublik]), tibetischer Ethnie,
vertreten durch lic. iur. Boris Banga,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren;
Zwischenverfügung des SEM vom 3. September 2018;
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2018 / N (…).
E-5901/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 22. September 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 30. Oktober 2015 fanden die Befragungen zur
Person (BzP; Akten SEM A4/15 und A5/14) und am 30. Oktober 2017 die
vertieften Anhörungen statt (A12/20 und A13/11).
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie im Wesentlichen vor, sie
seien tibetischer Ethnie mit Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China
und stammten aus der Gemeinde C._______ im Kreis D._______ im Ge-
biet Ngari des Autonomen Gebiets Tibet. Im Juli 1998 hätten sie nach
Brauch geheiratet. Zwei Töchter mit Jahrgang 2000 beziehungsweise 2003
lebten bei deren Grossmutter im heimatlichen Dorf. Die Beschwerdefüh-
renden hätten keine Schule besucht. Beide hätten seit ihrer Geburt bis zur
Ausreise aus der Volksrepublik China im Mai 2015 nebst Wanderungen als
Nomaden ausschliesslich im Dorf E._______ gelebt.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor, am
8. Mai 2015 seien zwei Lamas in Begleitung von fünf Polizisten in ihrem
Dorf erschienen und hätten für die Gottheit Shugden geworben. Sie hätten
erklärt, diese Praxis verbreiten zu wollen, die jedoch vom Dalai Lama ver-
boten werden solle. Nach der Ankündigung, sie würden in einem Jahr wie-
der kommen, um in der Stupa eine Shugden-Statue zu platzieren, hätten
diese Leute das Dorf wieder verlassen. Anlässlich einer Dorfversammlung
vom folgenden Tag habe sich der Beschwerdeführer gegen das Aufstellen
einer Shugden-Figur in der Stupa gewandt, da dies gegen den Dalai Lama
gerichtet sei. Tags darauf habe sein Bruder dem Beschwerdeführer berich-
tet, er habe vom Dorfvorsteher erfahren, dass er anlässlich der Dorfver-
sammlung eine unerlaubte Diskussion geführt habe. Der Beschwerdefüh-
rer würde deshalb bald Probleme mit der Polizei erhalten, und wenn er von
den chinesischen Behörden festgenommen werden sollte, wäre sein Le-
ben in Gefahr. Sein Bruder habe ihm deshalb geraten, das Dorf so rasch
als möglich zu verlassen, worauf die Beschwerdeführenden noch in der-
selben Nacht aus dem Dorf abgereist seien.
Zu Pferd seien sie in etwa 20 Tagen in Purang angekommen, wo sie bei
einem Bekannten untergekommen seien. Von dort aus seien sie in einem
Lastwagen versteckt nach Dram und nach einigen Tagen mit Hilfe eines
Schleppers illegal nach Nepal gelangt. Nach einem dreimonatigen Aufent-
halt im Nepal seien sie am 19. September 2015 von Kathmandu auf dem
E-5901/2018
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Luftweg über einen ihnen unbekannten Ort nach Europa gereist und hätten
wiederum mit Hilfe von Schleppern die Schweiz erreicht.
Im Rahmen des Verfahrens bei der Vorinstanz reichten die Beschwerde-
führenden keine Identitätspapiere ein.
B.
Am 26. März 2018 liess das SEM im Auftrag über die Fachstelle LINGUA
mit den Beschwerdeführenden im Hinblick auf eine Analyse ihrer landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse und ihres linguistischen Profils je ein Inter-
view durchführen. Die LINGUA-Berichte vom 20. April 2018 kamen auf-
grund dieser Analysen zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwer-
deführenden sehr wahrscheinlich nicht wie von ihnen angegeben im geo-
grafischen Raum beziehungsweise sozio-ethischen Milieu vom Kreis
D._______, Gebiet Ngari, Autonomes Gebiet Tibet der Volksrepublik
China, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe.
C.
Mit Schreiben vom 30. April 2018 gewährte das SEM den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LIN-
GUA-Analysen und informierte sie über den Werdegang und die Qualifika-
tion der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es sie über die
Möglichkeit, sich die Aufzeichnung der Gespräche vom 26. März 2018 nach
vorheriger Terminabsprache beim SEM anzuhören.
D.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 teilte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden dem SEM seine Mandatierung mit und ersuchte um Aktenein-
sicht.
E.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 lehnte das SEM das Akteneinsichtsge-
such ab und lud die Beschwerdeführenden ein, sich das LINGUA-Interview
auf CD anzuhören.
F.
Nach verschiedener Korrespondenz auch zur Terminvereinbarung fand am
3. August 2018 in den Räumlichkeiten des SEM die Anhörung der LINGUA-
CD mit den Gesprächsaufzeichnungen durch die Beschwerdeführenden
statt.
E-5901/2018
Seite 4
G.
Mit Schreiben vom 26. August 2018 nahmen die Beschwerdeführenden
über ihren Rechtsvertreter im Rahmen zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zu den Ergebnissen der LINGUA-Berichte vom 20. April 2018 Stel-
lung.
H.
Mit Eingabe an das SEM ersuchte der Rechtsvertreter um unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
I.
Mit Verfügung vom 3. September 2018 lehnte das SEM das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.
J.
Mit Verfügung vom 12. September 2018 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde aus-
drücklich ausgeschlossen.
K.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragen, es seien die Ziffern 1 bis 4 so-
wie die Ziffer 6 der Verfügung des SEM vom 12. September 2018 aufzuhe-
ben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden wegen Unzumut-
barkeit und Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Zwischenverfügung des SEM vom 3. September 2018 sei aufzuheben
und den Beschwerdeführenden rückwirkend per 15. Mai 2018 die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E-5901/2018
Seite 5
Den Beschwerdeführenden sei für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord-
nung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewäh-
ren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Oktober 2018 den Ein-
gang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der vorliegenden Beschwerde komme gemäss Art. 55
Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zu, weshalb es sich entgegen dem
entsprechenden Antrag erübrige, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde zu erteilen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bei-
gabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht wurden abgewiesen und verfügt, die Beschwerdeführen-
den hätten innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
N.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im
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Seite 6
Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Das vorliegende Urteil ergeht in der Besetzung eines Spruchkörpers von
drei Richterinnen oder Richter. Auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Mit der Beschwerde werden die Rügen einer Verletzung des Willkürver-
bots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und von Art. 6 EMRK erhobe-
nen. Zudem sei durch das SEM der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hin-
reichend und nicht richtig erstellt worden. Die Rügen erweisen sich als un-
begründet.
4.1 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich der entsprechende
Einwand in vorliegender rechtlicher Konstellation ohnehin als nicht stich-
haltig und unbegründet.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Das SEM hat entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden namentlich
die Vorgaben der geltenden Rechtsprechung im Zusammenhang mit der
Erhebung der LINGUA-Expertisen sowie der diesbezüglichen Gewährung
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Seite 7
des rechtlichen Gehörs korrekt eingehalten. Mit Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (publiziert als
BVGE 2015/10) bringen sie vor, bei der LINGUA-Analyse halte der vom
Experten praxisgemäss abgefasste Analysebericht neben den gestellten
Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person bei
unzureichenden Ausführungen letzterer praxisgemäss auch die zutreffen-
den Antworten fest und äussere sich dazu, ob und weshalb die asylsu-
chende Person die korrekte Antwort hätte kennen müssen. Die Beschwer-
deführenden zitieren dabei das betreffende Urteil falsch und verkennen,
dass diese genannten Erfordernisse gemäss geltender Rechtsprechung
gerade nicht bei LINGUA-Expertisen, wie sie hier vorliegen, erfüllt sein
müssen, sondern bei Herkunftsabklärungen durch amtsinterne Anhörun-
gen zum Länder-und Alltagswissen, wie sie das SEM eine gewisse Zeit
anstelle von an extern an Expertenpersonen in Auftrag gegebenen LIN-
GUA-Analysen durchführte. Im Übrigen würden die genannten Erforder-
nisse nicht unter den Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör fallen,
sondern hätten dazu zu dienen, dem Gericht zu ermöglichen, den Sach-
vortrag zuverlässig zu würdigen (BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2). In diesem Zu-
sammenhang würde der Gewährung der Akteneinsicht rechtsgenüglich
Achtung verschafft, wenn der betroffenen Person der wesentliche Inhalt
der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt würde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten äussern zu können (BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3). Demnach
geht die erhobene Rüge der Beschwerdeführenden, aus dem Schreiben
des SEM vom 30. April 2018 (rechtliches Gehör zu den LINGUA-Berichten)
gehe nicht hervor, welche Antworten von ihnen zu welchen Fragen hätten
erwartet werden dürfen, fehl. Vorliegend wurden nicht rein amtsinterne
Ländertest-Befragungen durchgeführt, sondern von einer amtsexternen
sachverständigen Person mit entsprechenden Sprach- und Länderkennt-
nissen landeskundlich-kulturelle als auch linguistische Analysen erhoben
und die daraus erarbeiteten LINGUA-Berichte verfasst und von einer wei-
teren Expertenperson geprüft. Zwecks Wahrung ihres Anspruchs auf recht-
liches Gehör wurde den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt der
LINGUA-Berichte zur Kenntnis gebracht, mit der Möglichkeit, sich dazu zu
äussern (Art. 30 VwVG). Das SEM hat ihnen in zusammenfassender
Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen In-
halt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten ent-
haltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung
stützt, in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz offengelegt (vgl. BVGE
2015/10, E. 5.1, m.w.H.). Der von den Beschwerdeführenden erhobene
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Seite 8
Einwand, ihnen sei das Ergebnis des Gutachtens in Verletzung des An-
spruches auf rechtliches Gehör nur pauschal und substanzlos zur Kenntnis
gebracht worden, ist als offenkundig unbegründet zu erachten. Die Ausfüh-
rungen im Schreiben des SEM vom 30. April 2018 sind vielmehr als den
wesentlichen Inhalt der LINGUA-Berichte umfassend und sorgfältig wie-
dergebend zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden erhielten vom SEM
Gelegenheit, sich hierzu schriftlich zu äussern. Im Vorfeld hierzu erhielten
die Beschwerdeführenden die Gelegenheit, die auf dem Tonträger einer
CD festgehaltenen mündlichen Experten-Interviews anzuhören. In der Be-
schwerde wird der in eine (wohl eher rhetorische) Frage geformte Vorwurf
an die Vorinstanz erhoben, ob es sich bei der Anhörung der CD nun bereits
um Akteneinsicht handle oder ob die Anhörung der CD und die Stellung-
nahme zum vom SEM gewährten rechtlichen Gehör zu den LINGUA-Be-
richten ein Teil der Untersuchung bilde. Zudem wird gerügt, dass anlässlich
der Anhörung der CD kein Protokoll geführt worden sei, weshalb es sich
per se nicht um eine genügende Gewährung des rechtlichen Gehörs im
Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung handeln könne.
Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der Anhörung der CD um Akten-
einsicht handelt, da es unerheblich ist, ob ein Parteiinterview auf einem
Tonträger oder in Papierform bei den Akten liegt. Ein Grund, weshalb an-
lässlich der Anhörung der CD ein Protokoll geführt werden sollte, ist nicht
ersichtlich. Die Anhörung der CD stellt lediglich eine zusätzliche Möglich-
keit dar, vom Inhalt der aufgezeichneten Gespräche Kenntnis zu nehmen
und dient der Partei gerade zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs. Die
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs wiederum soll der Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes dienen, aufgrund dessen eine rechtliche
Würdigung zu erfolgen hat. Das Vorgehen des SEM ist somit unter all die-
sen Aspekten nicht zu beanstanden.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör vor-
liegend verletzt sein sollte.
4.2.2 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls
der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität
offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Be-
weismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie
gegebenenfalls bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E-5901/2018
Seite 9
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen
Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008
vom 30. November 2011, E. 5.1).
Was die Berichte der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine
landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt,
wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung ver-
fügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu
Art. 57–61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche
Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundes-
verwaltungsgericht misst der LINGUA-Analyse aber erhöhten Beweiswert
bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objek-
tivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche
Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissense-
valuationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014
E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu be-
urteilenden Analysen sind fundiert und mit einer überzeugenden sowie
ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen An-
lass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverstän-
digen Person keine Zweifel (A18/1). Somit wird den vorliegenden LINGUA-
Berichten erhöhter Beweiswert beigemessen und von deren inhaltlichen
Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Das SEM hat in rechtskon-
former Weise LINGUA-Berichte eingeholt, den Beschwerdeführenden die
E-5901/2018
Seite 10
wesentlichen Erkenntnisse des Berichts zum rechtlichen Gehör eröffnet
und somit den in Frage stehenden rechtlich erheblichen Sachverhalt hin-
reichend und in Ausschöpfung seiner Möglichkeiten abgeklärt.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zur Person befragt, zu den
Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher
Verfahrensrechte erhoben. Sie konnten sich anlässlich der BzP und der
Anhörung frei und umfassend zu ihren Asylgesuchen äussern. Zudem wur-
den sie ausführlich in Gesprächen mit einer externen Fachperson ange-
hört. Es ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden wäre.
4.3 Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang die Ein-
schätzungen in den LINGUA-Analyseberichten und die daraus gezogenen
Folgerungen des SEM nicht zu teilen vermögen, berührt dies nicht den for-
mellen Anspruch auf rechtliches Gehör (das stets auch dem Erstellen des
rechtserheblichen Sachverhaltes dient) oder den Anspruch auf hinrei-
chende Einhaltung der Abklärungs- und Untersuchungspflicht, sondern die
Würdigung des Sachverhaltes und somit die Anwendung materiellen
Rechts. Wie festgestellt, hat das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht verletzt. Auch ist der Sachverhalt, soweit für den Entscheid erheblich,
vollständig und richtig erfasst. Der Antrag, die angefochtenen Verfügung
sei aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, ist unbegrün-
det und somit abzuweisen.
4.4 Vorliegend bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, die zu Zwei-
feln bezüglich der Qualifikation, Objektivität und Neutralität der beauftrag-
ten Expertenperson Anlass bieten könnten. Die von den Beschwerdefüh-
renden erhobene Kritik an der die LINGUA-Berichte verfassenden Exper-
tenperson sind weder als objektiv begründet noch zielführend und inhaltlich
in entscheidwesentlicher Hinsicht auch nicht relevant.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-5901/2018
Seite 11
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem
davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer
Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Aus-
landaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG)
zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.
6.1 Die gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung sind in ihrem Resultat weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich
begründet und stützt sich auf fundierte LINGUA-Berichte. Die Ausführun-
gen und Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen nicht auf-
zuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu entscheidwesent-
lichen Kernaspekten Bundesrecht verletzen würde. Dies ist aufgrund der
Aktenlage auch nicht ersichtlich.
6.1.1 Wie in der angefochtenen Verfügung aufgrund nachstehender Erwä-
gungen zu Recht ausgeführt wird, entziehen die Ergebnisse der LINGUA-
Berichte, wonach die Beschwerdeführenden sehr wahrscheinlich nicht in
der von ihnen genannten Region hauptsozialisiert worden sind, ihren gel-
tend gemachten Asylgründen die Grundlage.
6.1.2 Wie bereits ausgeführt, hat sich das SEM zu Recht auf die LINGUA-
Berichte abgestützt, denen vorliegend ein erhöhter Beweiswert beizumes-
sen ist.
E-5901/2018
Seite 12
Die Evaluationen der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwer-
deführenden haben im Wesentlichen ergeben, dass sie hierzu einige zu-
treffende Aspekte hätten vorbringen können. So kannten sie zum Beispiel
die Namen einiger Orte, den Namen eines berühmten Berges und die Be-
zeichnung eines Flusses oder Sees. Die Angaben zur Viehzucht und Land-
wirtschaft hätten ihre Vertrautheit in diesen Bereichen aufgezeigt. Auch
hätten sie bestimmte Kenntnisse zu Belangen des Personalausweises.
Demgegenüber würden sich aber auch einige Lücken und Unstimmigkei-
ten finden lassen, die vor dem angegebenen biografischen Hintergrund der
Beschwerdeführenden nach Ansicht der Expertenperson nicht erklärbar
seien. So nannte die Expertenperson etwa, es sei für eine Person, die (…)
respektive (…) Jahre in Tibet gelebt habe, unerwartet, wenn sie die admi-
nistrative Einheit „Provinzbezirk“ verwende, obschon diese zum Zeitpunkt
ihrer Geburt beziehungsweise sieben Jahre vor ihrer Geburt abgeschafft
worden sei. Der Beschwerdeführer habe keinen, die Beschwerdeführerin
den Namen einer einzigen weiteren Gemeinde ihres Heimatkreises nen-
nen können. Beide hätten keinen Namen eines weiteren Kreises in ihrem
Heimatgebiet bezeichnen können. Den Beschwerdeführenden sei unbe-
kannt gewesen, in welchem Kreis ein berühmter Pilgerort (Beschwerdefüh-
rerin) gelegen sei beziehungsweise zwei bedeutende Pilgerorte (Be-
schwerdeführer) gelegen seien. Die Beschwerdeführerin habe zum Schul-
wesen kein Wissen nachweisen können und der Beschwerdeführer unzu-
treffendes beziehungsweise nur lückenhaftes. Zusammenfassend wurde
unter diesen Aspekten festgestellt, es würden Zweifel bestehen, dass die
Beschwerdeführenden wie angegeben (…) beziehungsweise (…) Jahre in
Tibet gelebt hätten.
Die linguistischen Analysen haben zusammenfassend ergeben, auch unter
Berücksichtigung des etwas über zweieinhalbjährigen Aufenthaltes im Exil
sei unerwartet, dass in der Sprache der Beschwerdeführenden in allen
analysierten Bereichen Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt
nicht überwogen hätten. Zudem seien in allen Bereichen sprachliche Merk-
male festzustellen, die für andere Ngari-Dialekte belegt seien oder nicht
aus Ngari stammen würden, was aus ihren angegebenen Biografien nicht
erklärbar sei. Dass die Beschwerdeführenden zudem aktiv Formen ver-
wendet hätten, die im Innertibetischen ungrammatisch seien (Kasus-Re-
duktion), sei ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Ti-
bets als von ihnen angegeben.
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Seite 13
6.1.3 Entgegen den Einwänden in der Beschwerde hat das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung bezüglich der wesentlichen Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2018 zu Recht
ausgeführt, dass trotz des Hinweises auf fehlende Schulbildung der Be-
schwerdeführenden Aussagen zum eigenen Leben in einer substanziierten
Form erwartet werden könnten. Zudem sei der biographische Hintergrund
bei der Analyse ihrer Aussagen berücksichtigt worden. Auch hat das SEM
zutreffend festgestellt, dass sich das von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachte Missverständnis zwischen ihnen und dem Interviewer be-
züglich der Herkunft insofern auflöst, als das von den Beschwerdeführen-
den bezeichnete Heimatdorf in der gleichen Gemeinde und im gleichen
Kreis liegt, wie vom Experten geprüft. Im Weiteren ist festzuhalten, dass in
entscheidwesentlicher Hinsicht nicht ins Gewicht fällt, sollte die Experten-
person, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, drei Begriffe
aus ihrer Alltagssprache nicht verstanden haben. Auch ist der Hinweis der
Beschwerdeführenden auf die mehr als 200 Variationen und Dialekte und
die wissenschaftliche Unsicherheit der Zuordnung im tibetischen Sprach-
kontext vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Die Beschwerdefüh-
renden führen in der Rechtsmitteleingabe zusammenfassend aus, ihre lan-
deskundlich-kulturellen Kenntnisse seien nicht derart unplausibel, sub-
stanzarm oder gar widersprüchlich ausgefallen, dass diese eine Herkunft
aus „Tibet China“ offensichtlich ausschliessen würden. Sie verkennen da-
mit offenbar, dass das SEM ihre ursprüngliche Herkunft aus dem Autono-
men Gebiet Tibet der Volksrepublik China gerade nicht ausschliesst und
sie als der tibetischen Volksgemeinschaft angehörend betrachtet. Davon
geht auch das Gericht aus. Vielmehr ist vorliegend von zentraler Bedeu-
tung, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Hauptso-
zialisierung in der von ihnen angegebenen Region sehr wahrscheinlich
nicht den tatsächlichen persönlichen Gegebenheiten entspricht. Das SEM
hat aufgrund der LINGUA-Analysen und der entsprechenden Berichte in
nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Hauptsozialisierung der Be-
schwerdeführenden im behaupteten Herkunftsraum geschlossen. Das Ge-
richt kommt in Berücksichtigung aller zu prüfenden wesentlichen Elemente
zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführenden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit vor ihrem geltend gemachten Ausreisezeitpunkt aus
dem Tibet und vor ihrer Ankunft in der Schweiz seit bedeutend längerer Zeit
nicht mehr in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt haben. Damit wird den als Asylgründe geltend gemachten
Motiven zur Ausreise aus dem Tibet die Basis entzogen. Vor diesem Hin-
tergrund erübrigt sich eine Prüfung der Aussagen zu den ihnen angeblich
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von den chinesischen Sicherheitskräften drohenden Repressalien. Bei die-
ser Sachlage kann auch darauf verzichtet werden, auf weitere in der Be-
schwerde vorgebrachten Elemente und Rügen einzugehen. Insbesondere
ist es entgegen dem Beweisangebot der Beschwerdeführenden auch nicht
erforderlich, einen Zeugen beizuziehen, der belegen könne, dass ihr ge-
sprochener Dialekt ihrer angegebenen Herkunft entspreche. In antizipierter
Beweiswürdigung ist der entsprechende Antrag abzuweisen.
6.2 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden. Wenn die Beschwerdeführenden in der
Rechtsmitteleingabe monieren, das SEM habe sich mit der Nennung von
Art. 44 Abs. 2 AsylG auf eine Norm gestützt, die im Gesetz aktuell gar nicht
existiere, darf festgestellt werden, dass es sich dabei, wie auch die Be-
schwerdeführenden respektive ihr Rechtsvertreter ohne Weiteres erkannt
haben dürften, um ein blosses Versehen handelt, das rechtlich keinerlei
Folgen hat.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG; SR 142.20).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Grundsätzlich
ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht
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findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise
ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugs-
hindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler Urteil des BVGer
E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
8.3 Der in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem Vollzug der
Wegweisung angeführte Verweis auf das Urteil EMARK 2005 Nr. 1 ent-
spricht nicht der aktuell geltenden Rechtsprechung. In BVGE 2014/12 prä-
zisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend,
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre (zeitlich letzte) Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die
Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsu-
chender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, wel-
chen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe,
könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs.
1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und
Verschleierung der wahren (zeitlich letzten) Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichti-
gung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten. Bei dieser Sachlage kann das Gericht
sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher
Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befas-
sen. Die Beschwerdeführenden entziehen mit ihrem Verhalten die für ge-
nauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des
Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. In diesem
Sinne vermögen die Einwände in der Beschwerde, das SEM habe im Dis-
positiv der angefochtenen Verfügung in widersprüchlicher Weise eine all-
fällige Rückführung in den „Heimatstaat“ angedroht, nicht durchzudringen.
Es läge im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an den Beschwerdeführenden,
ihre tatsächlichen biographischen aufenthaltsbezogenen Lebenszyklen
nachvollziehbar und allenfalls gestützt mit geeigneten Beweismitteln dar-
zulegen. In diesem Sinn ist auch die entsprechend genannte Destination
im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu verstehen.
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Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere in diesem Zusammen-
hang in der Beschwerde vorgebrachten Einwände im Einzelnen einzuge-
hen, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht unbehelflich sind. So ist nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden aus dem Inhalt der in Rechts-
schrift genannten Presseartikel einer schweizerischen Tageszeitung Kon-
kretes abzuleiten vermöchten, das für das vorliegende Verfahren von
massgeblicher Bedeutung wäre.
8.4 Da die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
sind und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie
die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen, ist vorliegend der Wegwei-
sungsvollzug nach China – in Übereinstimmung mit der entsprechenden
Feststellung in der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihnen
dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
8.5 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich die für eine Rückkehr in ih-
ren letzten Aufenthaltsstaat allenfalls benötigten Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Das Vorbringen und
die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, ein Wegweisungs-
vollzug sei nicht möglich, sind unbegründet, zumal sich die Beschwerde-
führenden hierbei wiederum fälschlicherweise auf die nicht (mehr) geltende
Rechtsprechung gemäss EMARK 2005 Nr. 1 berufen. Damit fällt die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist bezüglich Asyl, Weg-
weisung und Wegweisungsvollzug abzuweisen.
***
10.
Das SEM lehnte das vom 26. August 2018 gestellte Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege beziehungsweise um Beiordnung des Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Asylverfahren vor dem
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SEM mit separater Verfügung vom 3. September 2018 ab, mit der Begrün-
dung, es habe an der vorausgesetzten Notwendigkeit der Beigabe eines
Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Verfahren gefehlt.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Einheit
des Verfahrens auch zuständig, soweit das SEM im Rahmen eines Asyl-
verfahrens die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzli-
che Verfahren nicht zuerkennt.
10.2 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen ver-
fassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV), der grundsätzlich für je-
des staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller einbezo-
gen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. MARCEL
MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf, 2. Aufl. 2016, Art. 65 N 4; STEFAN
MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel
2008, S. 60 f.). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwal-
tungsverfahren richten sich auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bun-
desbehörden, also auch vor dem SEM, nach dem VwVG. Die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG setzt
nebst der Bedürftigkeit der betreffenden Partei und der Nichtaussichtslo-
sigkeit der Begehren zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der
Rechte der Partei notwendig ist.
10.3 Eine solche sachliche Notwendigkeit ist praxisgemäss dann zu beja-
hen, wenn ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen
droht und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere
Schwierigkeiten bietet (BGE 130 I 180 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel, 2. Aufl. 2013, S. 283 Rz. 4.120; MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N
38), wobei die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime
oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen strengeren Massstab erlauben
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 283 Rz. 4.120; MAILLARD, a.a.O.,
Art. 65 N 39; KAYSER, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 65; vgl. zum Ganzen auch:
Urteile des BVGer A-3535/2010 E. 5.1 sowie A-1411/2007 vom 18. Juni
2007 E. 2.1.3). Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird
die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Asylverfah-
ren nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3689/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3.2
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m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass keine besonders komplexen Sach- oder Rechtsfragen vorlagen, zu-
mal es im vorinstanzlichen Verfahren zur Hauptsache um die Darlegung
des rechtserheblichen Sachverhaltes ging.
10.4 Es fehlt somit an den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Die Beschwerde
gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 3. September 2018 ist abzu-
weisen.
***
11.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines
amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den bezahlten Kostenvor-
schuss gedeckt. Der Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrens-
kosten zu verwenden. Ein amtliches Honorar ist nicht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde bezüglich Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug
wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 3. Septem-
ber 2018 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschusses gedeckt; dieser
wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger