Abtei lung V
E-590/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
A._______, Pakistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Januar 2008 / _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-590/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer Pakistan eigenen Angaben zufolge am
15. August 2007 verliess, anschliessend legal in Indonesien lebte, dort
auch zeitweise arbeitete und am 9. Januar 2008 im Flughafen Zürich-
Kloten eintraf, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
10. Januar 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transit-
bereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer vom Dienst Flughafenverfahren des BFM
am 11. und 16. Januar 2008 (Anhörung in Anwesenheit einer Hilfs-
werkvertretung) zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass er anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er
habe seit zwei oder drei Jahren Kontakte zu Angehörigen der Ahmadi-
Gruppierung gepflegt und sei dieser Glaubensgemeinschaft im Jahr
2006 als Mitglied beigetreten,
dass kurz nach seinem Beitritt die Mullahs angefangen hätten, seine
Familie zu schikanieren, und verlangt hätten, dass die Familie ihn
verstosse oder ihn zur ursprünglichen Religion zurück bringe,
dass seine Freunde sich wegen der Konversion von ihm abgewandt
hätten und er als Ahmadi keine Arbeit mehr gefunden habe,
dass er deshalb am 15. August 2007 mit einem Freund nach Indo-
nesien gereist sei, wo er vorerst Arbeit gefunden habe,
dass er jedoch entlassen worden sei, als die Direktion von seiner Zu-
gehörigkeit zu den Ahmadis erfahren habe,
dass in Jawa die Moschee der Ahmadis beschädigt worden sei und
gegen die Moschee in Djakarta Drohungen ausgestossen worden
seien,
dass er aufgrund der Bedrohung und weil er keine Arbeit mehr gefun-
den habe, beschlossen habe, mit seinem Freund nach Europa zu flie-
hen,
Seite 2
E-590/2008
dass er am 9. Januar 2008 in Zürich zwischengelandet sei in der Ab-
sicht, nach Moskau weiter zu fliegen, jedoch daran gehindert worden
sei und daher in Zürich um Asyl nachgesucht habe,
dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer mehrere Identitätsdokumente und weitere
Beweismittel ins Recht legte (vgl. die Aufzählung unter Ziffer 2 der an-
gefochtenen Verfügung),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Januar 2008 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM seinen Entscheid damit begründete, der Beschwerde-
führer habe tatsachenwidrige und der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechende Angaben gemacht, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er
der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi angehöre und deshalb asylre-
levante Nachteile erlitten habe,
dass die wenigen korrekten Angaben zu dieser Gemeinschaft in kras-
sem Widerspruch stünden zum Unwissen des Beschwerdeführers in
Punkten, die einem praktizierenden und überzeugten Ahmadi üblicher-
weise geläufig sein müssten,
dass er tatsachenwidrig zu Protokoll gegeben habe, die Ahmadi seien
nicht verpflichtet, der Gemeinschaft Zuwendungen zu machen,
dass er erklärt habe, die Glaubensgemeinschaft der Ahmadi bilde eine
einzige Einheit und sei nicht unterteilt, es gebe keine verschiedenen
Schulen und Glaubensrichtungen, was ebenfalls den Tatsachen wider-
spreche,
dass er auf die entsprechende Frage angegeben habe, die Stadt Rab-
wah, in welcher alle Ahmadis lebten, trage nach wie vor diesen Na-
men, was nicht zutreffe,
dass er erklärt habe, er wisse nicht, wann der Begründer der Ahmadi-
Gemeinschaft gelebt habe, dies sei vor 200 oder 300 Jahren gewesen,
was ebenfalls tatsachenwidrig sei,
Seite 3
E-590/2008
dass die vorgelegte Eiderklärung der Ahmadi-Gemeinschaft den Er-
kenntnissen des BFM widerspreche und dieses Dokument die
Schlussfolgerungen nicht umzustossen vermöge,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 29. Ja-
nuar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit des
Flughafenverfahrens von Amtes wegen eine Übersetzung der Be-
schwerde in Auftrag geben liess,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2008 und die Über-
setzung am 1. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 4
E-590/2008
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen
wird, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein vertieftes Wissen
über die Glaubensgemeinschaft der Ahmadi,
dass ein Sunnite, der zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi konver-
tiert, diesen Schritt nur nach eingehender Reflexion und vertiefter Aus-
einandersetzung mit diesem Glauben machen würde, da er sich der
negativen Reaktionen, die ein solcher Entschluss in seinem Umfeld
auslöst, bewusst sein muss,
dass der Hinweis auf die eingereichten Beweismittel an dieser Fest-
stellung nichts zu ändern vermag,
dass die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerde zur Ahmadi-
Gemeinschaft zu keinem anderen Ergebnis führen können, da der
Beschwerdeführer in der Lage hätte sein müssen, eben diese Anga-
ben bereits in der Befragung zu machen,
dass der sinngemässe Antrag, es sei Kontakt aufzunehmen mit der
Ahmadi-Gemeinschaft, abzuweisen ist, da auch eine Bestätigung der
Mitgliedschaft nicht geeignet wäre, eine Verfolgung des Beschwerde-
Seite 5
E-590/2008
führers zu belegen, zumal die blosse Mitgliedschaft in einer dieser
Gemeinschaften nicht zwingend eine Verfolgung oder Gefährdung
nach sich zieht,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten, ernsthaften Nachteile be-
nannte, die ihm aufgrund des geltend gemachten Glaubenswechsels
entstanden wären,
dass er hinsichtlich seines Heimatlandes lediglich anführte, seine Fa-
milie sei aufgefordert worden, ihn zu verstossen, und Freunde hätten
sich von ihm abgewandt,
dass er somit in seinem Heimatland keinerlei Verfolgungshandlungen
ausgesetzt war und ihm auch keine solchen konkret angedroht wur-
den,
dass allein die geäusserte Befürchtung, es könnte ihm in Zukunft et-
was zustossen beziehungsweise jemand könnte ihm aufgrund seiner
Glaubenszugehörigkeit nach dem Leben trachten, nicht als objektiv
begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG,
Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
Seite 6
E-590/2008
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat (Pa-
kistan) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er könne nicht zu sei-
ner Familie zurückkehren, indessen aufgrund seiner Ausbildung und
seiner Berufserfahrung - es gelang ihm, in Indonesien eine Anstellung
zu erhalten und sich einen Freundeskreis aufzubauen - davon
auszugehen ist, es werde ihm gelingen, sich in Pakistan eine
Existenzgrundlage zu schaffen,
dass er zudem nach Indonesien zurückkehren könnte, zumal er über
eine - bis am 25. August 2008 - gültige Aufenthaltsbewilligung für
dieses Land verfügt,
Seite 7
E-590/2008
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr nach Pakistan oder Indonesien in eine seine
Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung
zu werten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt
und keine Vollzugshindernisse bestehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-590/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (_______; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, _______ (in Kopie; Ref.-Nr. _______)
- _______
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann-Widmer
Versand:
Seite 9
E-590/2008
Seite 10