Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E590/2009
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Samuel Häberli,
Freiplatzaktion (...), (...),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am 20. November 2008. Sie fuhren durch ihnen angeblich
unbekannte Länder und gelangten am 21. November 2008 illegal in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum
Basel (EVZ) um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Befragung vom 27. November 2008 im EVZ und der
Anhörung vom 10. Dezember 2008 erklärten die Beschwerdeführenden,
sie seien Roma aus der Stadt H._______, hätten ab (…) mit einer (…) in
I._______ gelebt und seien (…) wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt.
Das Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen
damit, dass er bei seiner Arbeit als Händler auf dem Markt oder in den
umliegenden Dörfern seines Wohnorts Schwierigkeiten mit der
einheimischen Bevölkerung gehabt habe. Unter anderem sei er grundlos
beschimpft, bedroht und es seien auch Waren beschädigt worden. In den
Jahren 2005 oder 2006 sei er von mehreren Personen angegriffen und
geschlagen worden. Ein Dorfbewohner habe auf ihn zu schiessen
versucht. Bei der Polizei habe er zweimal eine Anzeige deponiert,
indessen sei diese danach untätig geblieben und dies, obwohl der
alarmierte Polizeibeamte versprochen habe, zum Beschwerdeführer zu
kommen. Die Polizei habe ihn auch beleidigt; 2005 oder 2006 habe ihn
einmal ein Polizist auf dem Markt aggressiv behandelt. Ansonsten habe
er mit den Behörden keine Probleme gehabt.
Die Beschwerdeführerin berief sich im Wesentlichen auf die Aussagen
ihres Ehemannes. Sie ergänzte dabei, dass sie sich mehrmals vergeblich
auf der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts um die Ausstellung einer
Bewilligung bemüht habe, um auf dem Markt arbeiten zu dürfen. Zudem
habe die Familie keine Fürsorgeleistungen erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 – eröffnet am 30. Dezember 2008
– stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die
flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb das
Asylgesuch abzuweisen sei. Das BFM verfügte die Wegweisung aus der
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Schweiz und bezeichnete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 28. Januar 2009 (Postaufgabe
gleichentags) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen die
Beschwerdeführerin betreffenden Kurzaustrittsbericht des Spitals
J._______ vom 26. Dezember 2008 sowie je eine Bestätigung ihrer
Fürsorgeabhängigkeit vom 5. Januar 2009 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Februar 2009
wurde unter anderem festgestellt, dass ausschliesslich der Vollzug der
Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bildet, und der Entscheid über
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde auf später verschoben.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. März 2009 aufgefordert.
F.
Mit Eingabe vom 12. März 2009 gab das BFM seine Vernehmlassung zu
den Akten und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels.
G.
Am 18. März 2009 wurde die Stellungnahme des BFM den
Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit (offenbar rechtkräftigen) Strafbefehlen vom 22. Oktober 2009 und
18. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls und
wegen Fälschung von Ausweisen zu Bussen und bedingten Geldstrafen
verurteilt.
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Mit (offenbar rechtkräftigem) Strafbefehl vom 11. August 2011 wurde der
Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) und wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer Busse und
einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich formal gegen die Wegweisung
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sowie gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug.
Da die Wegweisung die übliche Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs
darstellt, ist über diesen Punkt – wie bereits mit Zwischenverfügung vom
6. Februar 2009 festgestellt – praxisgemäss nicht mehr zu befinden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Damit ist die Verfügung
des Bundesamtes vom 29. Dezember 2008, soweit sie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung
als solche betrifft (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), rechtskräftig geworden.
Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des vorliegenden vereinigten
Verfahrens einzig die Frage des Vorliegens allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin
weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den
Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83
Abs. 4 AuG).
4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
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Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Bundesrat
habe Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als
verfolgungssicheren Staat bezeichnet, und weder die allgemeine
politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat sprechen.
Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdeführenden nach
ihrer Rückkehr aus I._______ (…) Jahre lang in Bosnien und
Herzegowina gelebt hätten, wo sie nach wie vor über ein soziales
Beziehungsnetz verfügen würden, zumal ein Teil ihrer Familie dort lebe.
Zudem würden die Beschwerdeführenden über Berufserfahrung als
Händler verfügen; dieser Tätigkeit seien sie denn auch bis zu ihrer
Ausreise nachgegangen. Insgesamt seien auch weiterhin Möglichkeiten
zur Existenzsicherung vorhanden.
5.2.2. Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Beschwerde vom
28. Januar 2009 im Wesentlichen auf Art. 83 Abs. 4 AuG und machen mit
Verweis auf entsprechende Lageanalysen und Länderberichte geltend,
die ökonomische, soziale und kulturelle Situation der Roma in Bosnien
und Herzegowina sei als prekär zu beurteilen. Zudem könne zum
heutigen Zeitpunkt der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin
nicht definitiv abgeschätzt werden (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Die
siebenköpfige Familie wäre bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
mangels einer existenzsichernden Perspektive einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar
sei. In Bosnien und Herzegowina könnten die ökonomischen und sozialen
Bedürfnisse der minderjährigen Kinder nicht gedeckt werden, weil auch
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die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr mit Sicherheit ein Leben
in absoluter Armut fristen müssten.
5.2.3. In Bosnien und Herzegowina herrscht seit längerer Zeit keine
Situation allgemeiner Gewalt mehr; der Staat wurde vor mehr als acht
Jahren in die Liste der so genannten Safe Countries gemäss Art. 6 Abs. 2
Bst. a AsylG aufgenommen. Die allgemeinen Lebensbedingungen der
Roma sind in Bosnien und Herzegowina (wie in vielen Staaten
insbesondere Ost und Südosteuropas) unbestrittenermassen schwierig.
Die Diskriminierungen, denen Roma im bosnischherzegowinischen
Lebensalltag ausgesetzt sind – und auch die häufig belastete
ökonomische Situation – erreichen nach konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht eine Intensität, die eine
Rückkehr abgewiesener Asylsuchender dieser Ethnie als generell
unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. statt vieler die Urteile D
5514/2011 vom 25. November 2011 S. 9, D5686/2011 vom 14.
November 2011 S. 8 f., E4721/2007 vom 7. Juni 2011 E. 5, D3280/2010
vom 23. Mai 2011 S. 9 f., D2520/2010 vom 21. April 2010 S. 11, D
5675/2010 vom 25. August 2010 S. 7 f., D7013/2009 vom 16. November
2009 S. 8 ff.; die meisten der zitierten Entscheide betreffen Familien mit
mehreren Kindern).
5.2.4. Die Beschwerdeführenden bringen auch keine massgebenden
individuellen Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug vor. Sie haben
nach ihrer (…) erfolgten Rückkehr aus I._______ bis zu ihrer erneuten
Ausreise 2008 (…) Jahre lang in ihrem Heimatstaat verbracht, was darauf
schliessen lässt, dass sie dort trotz schwieriger Lebensbedingungen über
eine Existenzmöglichkeit verfügen. Im Heimatstaat sind sie auch nicht
völlig auf sich allein gestellt, besteht doch dort zumindest ein gewisses
familiäres Beziehungsnetz (Eltern und eine Schwester des
Beschwerdeführers, vgl. Beschwerde S. 4).
Zur medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin wegen
geringgradiger Hämoptysis (Bluthusten), die im Kurzaustrittsbericht des
Spitals J._______ vom 26. Dezember 2008 geschildert wird, wird in der
Beschwerde ausgeführt, es werde sich erweisen, ob eine weiterführende
Behandlung nötig sein werde, und es würden genauere medizinische
Erkenntnisse nachgereicht. Bis heute haben die (durch einen
spezialisierten Rechtsvertreter) verbeiständeten Beschwerdeführenden
keine weiteren Unterlagen nachgereicht, weshalb davon ausgegangen
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werden darf, dass auch in medizinischer Hinsicht keine relevanten
Vollzugshindernisse vorliegen.
Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina wieder eine Existenz
werden aufbauen können.
5.2.5. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen
Zeitpunkt als zumutbar.
5.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann
entsprochen werden, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden belegt war, nach wie vor als gegeben erscheint
und ihre Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung des
Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: