Abtei lung V
E-5903/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Muriel Beck-Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Iran,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM
vom 6. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5903/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Alter von
C._______ Jahren in Begleitung seiner geschiedenen Mutter (...) im
September 2001 mit der Bahn in die Türkei. Nach rund vier Jahren
Aufenthalt in Ankara, wo er bei seiner Mutter gelebt habe, bestieg er
mit ihr am 13. September 2005 in Istanbul einen Lastwagen und ge-
langte über ihm unbekannte Länder am 22. September 2005 in die
Schweiz. Gleichentags suchte er gegenüber der Fremdenpolizeibehör-
de in D._______ und in der Folge in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] F._______ um Asyl nach. Am
29. September 2005 meldete sich seine damalige Rechtsvertreterin
bei der Empfangsstelle und liess ausrichten, dass sie die
Identitätskarten des Beschwerdeführers und seiner Mutter bald
einreichen könne.
Im EVZ (...) wurde er am 7. Oktober 2005 zu den Personalien, zum
Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Am 10.
November 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die
zuständige Behörde des Kantons G._______, dem er für die Dauer
des Asylverfahrens zugewiesen worden war. Der Beschwerdeführer
hinterlegte beim Bundesamt seine iranische Geburtsurkunde (Shenas-
nameh). Das BFM sah von einer ergänzenden Anhörung ab.
B.
Zur Begründung des Asylgesuches machte er geltend, iranischer
Staatsangehöriger zu sein und mit seiner Mutter und deren Familie in
H._______ gewohnt zu haben, wo er die Schulen besucht habe. Er sei
mehrere Male festgenommen worden. Acht bis neun Monate vor der
Ausreise hätte die Sittenpolizei ihn und einen Schulfreund auf dem
Schulweg angehalten und geschlagen, weil sie ohne Bewilligung Moped
gefahren seien. Die erlebten Behelligungen seien wegen seiner Mutter,
welche mit den Behörden viele Probleme gehabt hatte, jeweils ver-
stärkt ausgefallen. Nach der Ausreise aus dem Iran habe seine Mutter
beim (...) in Ankara ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden
sei. Während des Aufenthalts in der Türkei sei er an Weihnachten 2002
respektive im Jahr 2004 zum Christentum konvertiert. Bei einer
Rückkehr in den Iran würde er deswegen hingerichtet. Er habe den (...)
Militärdienst nicht absolviert und wolle diesen nicht leisten. Bei einer
Rückkehr in den Iran befürchte er aus all diesen Gründen Probleme.
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E-5903/2007
C.
C.a Mit Verfügung vom 6. August 2007 – eröffnet am 7. August 2007 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an.
Zur Begründung führte das BFM aus, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Probleme im Iran im Wesentlichen auf den Proble-
men der Mutter basieren würden. Deren Asylangaben seien indessen
unglaubhaft ausgefallen respektive in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als
nicht relevant erkannt worden. Die angeblich (...) im Zusammenhang
mit der Mutter erlebten Festnahmen seien beim Beschwerdeführer in
der Erstbefragung noch kein Thema gewesen. Dessen spätere Erklä-
rung, wonach er diese Anhaltungen nicht erwähnt habe, weil er da-
mals nicht spezifisch danach gefragt worden sei, respektive dass doch
jeder wisse, dass Festnahmen im Iran an der Tagesordnung seien,
könne angesichts der expliziten Frage nach allen Asylgründen nicht
überzeugen. Zudem erscheine der angebliche Konversionszeitpunkt
zum Christentum nicht nachvollziehbar. Einmal habe er angegeben,
irgendwann im Jahr 2004, ein andermal an Weihnachten 2002 kon-
vertiert zu sein. Ausserdem soll er nicht getauft sein, weshalb nicht nur
der Termin, sondern auch die Art und Weise des Ablaufs der Konver-
sion unklar sei. Die Angabe, wonach er vorerst eine Probezeit von drei
Jahren zu absolvieren habe, wirke konstruiert. Es bestünden daher
massive Zweifel, dass er (...) zum Christentum übergetreten sei. Im
Übrigen führe eine im Ausland erfolgte Konversion zum Christentum
bei einer Rückkehr in den Iran nicht per se zu Verfolgung. Die
vorgebrachten Belästigungen durch die Sittenpolizei seien nicht aus
asylrelevanten Motiven erfolgt. Zudem stelle die Einberufung in den
Militärdienst eine staatsbürgerliche Pflicht und keine
Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes dar, weshalb auch
diesbezüglich keine Relevanz festzustellen sei. Zusammenfassend
könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das Asylgesuch sei
deshalb abzulehnen und die Wegweisung entsprechend dem
gesetzlichen Regelfall anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug wäre
zwar zulässig, aber im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar,
weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen werde.
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C.b Mit separater Verfügung vom 6. August 2007 stellte das BFM fest,
die Mutter des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
bejahte das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (subjektiver Nach-
fluchtgrund), lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete ihre Wegweisung aus
der Schweiz an und verfügte ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
D.
Nach erhaltener Akteneinsicht liess der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 5. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantra-
gen, es sei die Verfügung des BFM vom 6. August 2007 aufzuheben
und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Nicht angefochten wur-
de die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung und die vorläufi -
ge Aufnahme des Beschwerdeführers, wobei diese sinngemäss vorab
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zufolge Erfüllens der
Flüchtlingseigenschaft zu erfolgen habe. In formeller Hinsicht bean-
tragte er Einsicht in die Akte A21/1, Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung – einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses – und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Weiter
ersuchte er um Durchführung einer amtlichen Abklärung in der Türkei
und einer Anhörung. Ferner wurde die Ansetzung einer Frist zur Ein-
reichung einer Kostennote beantragt. Der Beschwerde lagen Kopien
der Vollmacht vom 17. August 2007, der BFM-Verfügungen vom 6. Au-
gust 2007 (Mutter und Beschwerdeführer) und einer vom 5. September
2007 datierten Fürsorgebestätigung bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2007, welche am folgen-
den Tag eröffnet worden ist, verzichtete der Instruktionsrichter auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte die Behandlung des Ge-
suchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Termin
und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Er ver-
fügte weiter den Beizug der Akten der Mutter, wies das Gesuch um
Einsicht in die Akte A 21/1 ab und forderte das BFM im Gegenzug auf,
zuständigkeitshalber das Gesuch um Begründung der angefochtenen
Verfügung hinsichtlich deren Dispositivziffer 4 dem Beschwerdeführer
nachzuliefern. Weiter ersuchte er den Beschwerdeführer, innert 30 Ta-
gen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Be-
weismittel nachzureichen und wies die Anträge auf Durchführung einer
amtlichen Abklärung (...) und einer Befragung ab.
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F.
Mit Schreiben vom 26. September 2007 wurde vom BFM die Begrün-
dung für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs nachgeliefert, so-
weit sie einer internen Aktennotiz des BFM-Sachbearbeiters entnom-
men werden konnte: (...).
G.
Am 19. Oktober 2007 reichte die Rechtsvertreterin ein in englischer
Sprache verfasstes Unterstützungsschreiben der Mutter des Be-
schwerdeführers und am 19. Oktober 2007 ein teilweise übersetztes
Schreiben der Grosseltern, ein Schreiben der (...) in Zürich vom 15.
September 2007 ein. In ihrem Begleitschreiben stellte sie aufgrund der
nachgelieferten Begründung des BFM zur vorläufigen Aufnahme fest,
dass mit dieser Begründung die Vorbringen und die Reflexverfolgung
des Beschwerdeführers bestätigt werde, und teilte mit, weshalb die
kirchliche Bestätigung nicht eingereicht werden könne.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2008 forderte der In-
struktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung auf.
I.
Die Vernehmlassung datiert vom 25. November 2008. Das BFM stellte
sich auf den Standpunkt, die Beschwerde enthalte keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seiner Verfü-
gung bewirken könnten. Das undatierte, angeblich von den Grossel-
tern ausgestellte Schreiben sei ein Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert. Im Übrigen stellte das BFM fest, dass die Rechtsvertretung
offenbar der Meinung sei, die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers sei zu Unrecht wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll -
zugs verfügt, da die angegebenen Gründe nicht genügend schwer wö-
gen, um dies zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen sei das BFM
selbstverständlich jederzeit bereit, die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers aufzuheben.
J.
Mit Replik vom 9. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer dagegen,
sowohl die Bestätigung der I._______ als auch das grosselterliche
Schreiben seien wichtige Beweismittel für die Flüchtlingseigenschaft.
Der Beschwerdeführer würde im Iran aufgrund des eigenen
(exil-)politischen Engagements sowie desjenigen seiner Mutter und (...)
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verfolgt respektive reflexverfolgt. Nicht bestritten werde, dass die vom
BFM anerkannten Gründe für die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs ausreichten.
K.
Mit Begleitbrief vom 17. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer
ein weiteres Schreiben seiner Grosseltern mit entsprechender Über-
setzung nach. Am 6. beziehungsweise am 20. März 2009 wurden ein
Schreiben des Präsidenten von J._______, eine Compact Disc (CD)
und eine Transkriptionsnotiz des aufgenommenen Gesprächs
eingereicht.
L.
Auf die weiteren Begründungen der einzelnen Eingaben und Stellung-
nahmen und die zahlreichen eingereichten Beweismittel wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
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her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen – namentlich Gefährdung von Leib, Le-
ben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken – ausgesetzt zu werden.
Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Iran nicht verfolgt. Dies wird auf Beschwerdestufe auch nicht
behauptet; mit der Beschwerde werden nur Nachfluchtgründe geltend
gemacht und die Asylverweigerung ist nicht angefochten worden.
3.3 Flüchtling ist auch, wer während seiner Abwesenheit von seinem
Heimatland aus Gründen, die er nicht selber zu vertreten hat, zum
Verfolgten geworden ist (sog. objektive Nachfluchtgründe).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach seiner Ausreise zu-
folge Reflexverfolgung und wegen entstandener und nicht befolgter Mi-
litärdienstpflicht zum Flüchtling im Sinn des Gesetzes geworden. Sollte
dies zutreffen, wäre ihm trotz der grundsätzlichen Asylberechtigung,
die beim Erfüllen von objektiven Nachfluchtgründen gegeben ist, nicht
Asyl zu gewähren, da die Asylverweigerung nicht angefochten wurde.
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3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer habe aufgrund der politischen Aktivität seiner Mutter im Iran und in
der Türkei, welche wegen ihres exilpolitischen Handelns in der Türkei
und in der Schweiz vom BFM als Flüchtling anerkannt und vorläufig
aufgenommen worden ist, und seines (...), der während sieben Jahren
im Iran in Haft gewesen sei, 1997 aus dem Gefängnis habe fliehen
können und darauf in (...) als Flüchtling anerkannt worden sei, in
seinem Heimatland mit Reflexverfolgung zu rechnen.
Wohl kann im heutigen Iran die Möglichkeit, dass ein Familienmitglied
quasi stellvertretend für ein anderes, dessen die an einer Verfolgung
interessierten staatlichen Behörden nicht habhaft machen können,
festgenommen und verfolgt wird, nicht ausgeschlossen werden. Es
wurde sowohl hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers (mittels
rechtskräftig gewordener BFM-Verfügung vom 6. August 2007) und
seiner selbst (bezüglich Asylverweigerung ebenfalls in Rechtskraft ge-
tretene angefochtene Verfügung) festgestellt, dass beide im Zeitpunkt
ihres Aufenthaltes im Iran nicht verfolgt waren. Die Tatsache, dass der
(...) seinerseits verfolgt war, aus dem Gefängnis und dem Land ge-
flohen ist, in (...) um Asyl nachgesucht hat und von diesem Land als
Flüchtling anerkannt worden ist, hat mithin zu jener Zeit keine Re-
flexverfolgung ausgelöst. Es ist nicht ersichtlich, wieso dies heute der
Fall sein sollte. Aber auch die exilpolitischen Tätigkeiten der Mutter,
deretwegen sie von (...) als Flüchtling anerkannt worden ist, dürften
das Verfolgungsinteresse der iranischen Sicherheitsbehörden nicht auf
den Beschwerdeführer umgeleitet beziehungsweise ausgedehnt
haben, zumal sie keineswegs eine bestimmende exilpolitische
Persönlichkeit ist und die iranischen Behörden nicht dafür bekannt
sind, derartige Exilaktivitäten – die für geflohene Iraner im Ausland
sehr üblich sind – anderen Familienmitgliedern anzurechnen.
3.3.2 Soweit der heute (...)-jährige Beschwerdeführer geltend macht,
er hätte in den Militärdienst einrücken müssen, was er aber nicht tun
wolle, ist vorab festzuhalten, dass er sich beim Verlassen des Landes
als C._______-jähriger noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter
befunden hat. Eine flüchtlingsrechtliche bedeutsame Verfolgung wegen
Nichtleistens der Militärdienstpflicht wäre mithin ebenfalls als
objektiver Nachfluchtgrund zu betrachten, da die diesfalls vorhandene
Verfolgungslage und seine begründete Furcht erst nach der Ausreise
aus dem Iran und ohne sein Dazutun entstanden wäre.
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Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt allerdings eine allfällige
Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rech-
ten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und
zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische
Sanktionen zu verhängen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa,
die weiterhin Gültigkeit hat). Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine
Bestrafung aber dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus).
Wehrpflichtige Männer werden im Iran aufgrund der Staatsangehörig-
keit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser
Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staa-
tes zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerde-
führers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich
nicht relevant zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer weist weder ein
eigenes dominantes politisches Profil im flüchtlingsrechtlich relevanten
Umfange auf, noch gehört er zu einer Ethnie oder einer religiösen Min-
derheit, deren Mitglieder Gefahr laufen, strafrechtlich schlechter be-
handelt zu werden im Sinne eines "Polit-Malus". Es ist kein Grund er -
sichtlich, weshalb ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus anderen als
militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere
Dienstverweigerer bestraft würde. Es liegt somit auch in dieser Hin-
sicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.
3.4 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdung erst
durch sein oder ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsland geschaffen worden ist, macht sog. subjektive Nach-
fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche nach der Ausreise selbst
geschaffene Fluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgese-
hene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet ein Addieren
solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein
nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung
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ausreichen würden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, EMARK 1995 Nr. 7 E.
7b und 8, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
3.4.1 Der Beschwerdeführer behauptet, nach der Ausreise aus dem
Iran, nämlich während seines Aufenthaltes in der Türkei, politisch aktiv
geworden zu sein.
Während des Aufenthalts in der Türkei habe seine Mutter während
einer Versammlung sich gegen das iranische Regime ausgesprochen;
dies sei gefilmt worden und der Film, der in Form einer CD zu den
Beschwerdeakten gegeben wurde, sei auch (...) über Satellit aus-
gestrahlt worden (A10 S. 13). Dass er selber in diesem Film aufge-
treten ist, Aussagen gemacht hat und deswegen etwas zu befürchten
habe, machte er anlässlich der Anhörungen nicht geltend. Erst auf
Beschwerdestufe wird die Behauptung vorgebracht, der Beschwerde-
führer sei während des Aufenthalts in der Türkei in die politischen Tä-
tigkeiten seiner Mutter involviert gewesen; beispielsweise sei er in ei-
nem Fernsehinterview neben seiner Mutter zu sehen und sei nament-
lich erwähnt worden (act. 1 S. 4 Ziff. 8 und S. 6 Ziff. 9). In der Eingabe
vom 20. März 2009 wird zusätzlich geltend gemacht, das Interview sei
auch mit dem Beschwerdeführer geführt worden, es sei auf vier na-
mentlich genannten regimekritischen Sendern im Iran ausgestrahlt wor-
den und die Sequenz mit dem Interview des Beschwerdeführers – eine
Transkription seiner Äusserung ist der Eingabe beigelegt; eine prä-
zisere Transkription findet sich im Dossier seiner Mutter (N 481 550
A2/4) – sei auch alleine mehrmals ausgestrahlt worden (act. 15).
Die Behauptungen, dass das auf der CD aufgezeichnete Interview,
welches gemäss Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers von
einer in Amerika wohnhaften Journalistin geführt und von der (...) in
Amerika organisiert worden sei (vgl. N 481 550, A27 S. 15), von
iranischen Fernsehsendern gezeigt worden ist, erscheint nachge-
schoben. Ohnehin ist nicht glaubhaft, dass dadurch eine Gefährdung
des Beschwerdeführers bewirkt worden wäre. Der Beschwerdeführer,
der im Zeitpunkt der Aufnahme des Videos knapp (...)-jährig gewesen
war, ist dabei zu behaften, dass er sich kaum daran erinnern konnte
und dieser Aufnahme keinerlei Bedeutung zugemessen hat (vgl. act.
A10 S. 13). Wenn man die in den Akten der Mutter liegende genaue
Transkription der entsprechenden Videosequenz (vgl. N 481 550, A2/4)
durchliest, wird auch schnell klar, dass ihr in der Tat bezogen auf den
Beschwerdeführer keine Bedeutung zukommt, zumal die einzige sich
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auf die Zeit im Iran beziehende Textstelle aus seinen Aussagen wie
folgt lautet: "Ja, wir fielen dem System zum Opfer. Aufgrund der Pro-
bleme meiner Mutter konnten wir im Iran nicht mehr leben". Dass dies
keine exilpolitische Aktivität ist, die im Falle einer Heimkehr des Be-
schwerdeführers zu seiner Verfolgung führen könnte, ist offensichtlich.
3.4.2 Der Beschwerdeführer machte – gleich wie seine Mutter – gel-
tend, er sei in der Türkei zum Christentum konvertiert, was für ihn bei
einer Rückkehr in den Iran mit schweren Nachteilen verbunden wäre.
Der Übertritt eines Muslims zum Christentum gilt im Iran in der Tat als
schweres Verbrechen. Bei einer Konversion zum Christentum im Aus-
land ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei iranischen Asylsuchen-
den solche Übertritte nicht selten deshalb vorgenommen werden, um
sich ein Anwesenheitsrecht im betreffenden Aufenthaltsland zu erwir -
ken. Ein derartiger Glaubenswechsel wird deshalb von den iranischen
Behörden, welchen dieser Beweggrund bekannt ist, oft als nicht ernst -
haft und nachhaltig angenommen, weshalb im Fall einer Rückkehr in
den Iran auch nicht generell mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG gerechnet werden müsste. Bei Konversionen im Ausland
muss bei der Prüfung im Einzelfall sowohl die Glaubhaftigkeit der Kon-
version als auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betrof-
fene Person in Betracht gezogen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.
7.3.5).
Wie vom BFM richtig festgestellt, widerspricht sich der Beschwerde-
führer einerseits massiv über den Zeitpunkt seiner Konversion: irgend-
wann im Jahr 2004 [Erstbefragung] oder an Weihnachten 2002 [Zweit-
befragung]. Taufen lassen habe er sich nicht, und er begründete die-
ses Fehlen der rituellen Aufnahme in die christlichen Gemeinschaft da-
mit, dass er sich zurzeit einer dreijährigen Probezeit zu unterziehen
habe. Abgesehen davon, dass christliche Kirchen und Gemeinschaften
die Auferlegung einer Bewährungsfrist nicht kennen, wäre sie längst
abgelaufen. Ein Taufschein wurde aber bis heute nicht eingereicht.
Auch lassen die inhaltlich dürftigen Angaben eine ernsthafte und sub-
stanziierte Auseinandersetzung mit der neuen Religionsüberzeugung
vermissen. Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als der Beschwerde-
führer selber geltend macht, die Konversion würde bei einer Rückkehr
ins Heimatland seine Hinrichtung bedeuten (A10 S. 15). Er ist – eben-
so wie seine Mutter – gemäss der Eingabe der Rechtsvertreterin vom
19. Oktober 2007 (und mangels aktuellerer anderslautender Erklärung)
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noch keiner Kirchgemeinde beigetreten; deshalb sei auch keine Bestä-
tigung einer Religionsgemeinschaft erhältlich und der betreffende Pfar-
rer würde ihren Mandanten nicht persönlich kennen (vgl. act. 6 S. 2).
Insgesamt bestehen für das Bundesverwaltungsgericht starke Hinwei-
se darauf, dass die in der Türkei angeblich erfolgte Konversion über-
haupt nicht oder jedenfalls nicht aus einer inneren Überzeugung am
Religionswechsel stattgefunden hat, zumal echte Konvertiten in der
Regel über ein in sich stimmiges und substanziiertes Wissen über die
christliche Religion, die gewählte Konfession und ihre Kirchgemeinde
verfügen und mit entsprechenden Beweismitteln und Berichten von Er-
lebnissen, die genügend Realkennzeichen enthalten, aufwarten können.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen angeblich christlichen
Glauben jedenfalls nicht in einer missionierenden Weise in der Öffent-
lichkeit vertreten hat und somit dem im Ausland tätigen iranischen Si -
cherheitsdienst nicht aufgefallen sein kann, zumal die blosse Ausübung
des christlichen Glaubens auch im Iran grundsätzlich toleriert wird.
3.4.3 Damit vermag der Beschwerdeführer auch für den heutigen,
massgeblichen Zeitpunkt keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3
AsylG darzutun.
3.5 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Art. 51 Abs. 1 und 2
AsylG, in welchem unter dem Marginale "Familienasyl" geregelt ist, un-
ter welchen Umstände Familienmitglieder und andere nahe Angehö-
rige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in die Flüchtlingseigen-
schaft (sowie gegebenenfalls ins Asyl) ihres Ableiters einbezogen wer-
den können. Er beantragt den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
seiner Mutter.
Festzustellen ist vorab, dass ein anerkannter Flüchtling nur den Status
weitergeben kann, den er selber hat. Trotz anderslautender Überschrift
des entsprechenden Kapitels in der Beschwerdeschrift (act. 1, Kap.
II.3.D: "Abgeleitetes Asyl" scheint auch deren Verfasserin davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer höchstens in den Status "vor-
läufig aufgenommener Flüchtling" seiner Mutter einbezogen werden
könnte (vgl. Formulierung am Ende des erwähnten Kapitels).
Hinsichtlich der eigenen Kinder stellt die angerufene Bestimmung in
ihrem ersten Absatz die Regel auf, dass nur die minderjährigen in die
Flüchtlingseigenschaft der Eltern beziehungsweise des Elternteils er-
folgen soll. Volljährige Kinder können lediglich über die Bestimmung im
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Absatz 2 dieses Artikels vom Einbezug (von anderen nahen Angehöri -
gen) profitieren, nämlich dann, "wenn besondere Gründe für die Fami-
lienvereinigung sprechen". Solche liegen gemäss der einschlägigen
Ausführungsverordnung insbesondere dann vor, wenn diese Ange-
hörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe der ab-
leitenden Person angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass er mit seiner Mutter
ein besonders enges Verhältnis hat und sein Schicksal aufs Engste mit
dem ihren verflochten sei. Dieser Umstand, welcher nicht in Zweifel zu
ziehen ist, genügt nicht, um eine Abhängigkeit im Sinne der genannten
Bestimmung zu erstellen. Der Beschwerdeführer ist (...), bei guter
Gesundheit und erwerbsfähig; er war in der Schweiz auch bereits
erwerbstätig. Von einer Abhängigkeit, die die ständige Nähe und Hilfe
seiner Mutter bedürfte, kann keine Rede sein. Der Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter ist mithin ebenfalls abzulehnen.
3.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, im Einzel -
nen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die einge-
reichten Beweismittel einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder
aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung im Iran noch aufgrund ei-
nes erkennbaren objektiven oder subjektiven Nachfluchtgrundes im
heutigen Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung hat, zumal eine solche Furcht im Sinne des Gesetzes nicht
schon durch Vorkommnisse oder Umstände entsteht, die sich früher
oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn
konkreter erheblicher Verdacht zur Annahme besteht, die Verfolgung
werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit gesche-
hen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in seiner Ver-
wandtschaft zwei Personen mit Flüchtlingsstatus hat. Nach dem Ge-
sagten ist eine solche Furcht trotz der in den vergangenen Jahren ver -
stärkten Repression im Iran nicht nachvollziehbar. In Würdigung der
gesamten Umstände steht somit fest, dass der Beschwerdeführer ei-
nen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewie-
sen noch glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat zu Recht erkannt, dass
er die Flüchtlingseigenschaft nicht aufweist. Er ist auch nicht in die
Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einzubeziehen.
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4.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM vorläufig aufgenommen; die
Aufnahme erfolgte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen
ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der
Wegweisung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich des angefochtenen Dispositivpunktes 1 (Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Sie ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde
entsprechend abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom
20. September 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und hat
deshalb im Endentscheid zu erfolgen. Aus der Datenbank des "Zentra-
len Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Ver-
ordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer zur Zeit nicht erwerbstätig sein dürfte (Beendigung der
Anstellung Ende Januar 2010). Mithin dürfte weiterhin von seiner Be-
dürftigkeit auszugehen sein. Da das Verfahren nicht aussichtslos war,
ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und
von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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