B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5903/2015
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 11. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person befragt. Dabei gab er an, er habe Äthiopien im Ok-
tober 2014 verlassen und sei via den Sudan nach Libyen und von dort auf
dem Seeweg Richtung Italien gereist; dabei seien er und die anderen
Passagiere auf See aufgegriffen, registriert und nach Italien gebracht wor-
den. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, die äthi-
opischen Behörden hätten in vielen Ländern Spione, auch in Italien, des-
wegen wolle er nicht dorthin zurück.
B.
Am 2. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht
vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 4. September 2015 – eröffnet am 15. September 2015 –
trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete sie
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 22. September 2015 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefoch-
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tene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylver-
fahren fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-in-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E.
5.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
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4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den bei-
den in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-
suchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens daher am 3. September 2015 an Italien übergegangen.
Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, da die Bestimmung des zuständigen Staates allein
den beteiligten Dublin-Staaten obliege. Weiter sei Italien sowohl Signatar-
staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Italien verfüge zudem über
eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig wie auch
als schutzfähig gelte. Bei Furcht vor Übergriffen durch Drittpersonen könne
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sich der Beschwerdeführer an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.
Sodann liege aufgrund der Akten kein Grund für einen Selbsteintritt der
Schweiz vor. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am 3. März
2016 zu erfolgen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
nicht in die Zentralstelle EURODAC eingetragen worden und die italieni-
schen Behörden hätten bis heute ihre Zustimmung zu seiner Übernahme
nicht mitgeteilt. Dies sei ein Anhaltspunkt dafür, dass sich diese nicht als
für ihn zuständig erachten würden oder aufgrund fehlender Kapazität nicht
fähig seien, ihn ordnungsgemäss aufzunehmen. Mit Verweis auf die der
Beschwerde beigelegten Medienberichte sei festzuhalten, dass die Situa-
tion in Italien unmenschlich und katastrophal sei und es an allem mangle,
so an Unterkünften, hygienischen und medizinischen Massnahmen und
Möglichkeiten. Die Zuständigkeit der Schweiz sei aufgrund des Selbstein-
trittsrechts von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu bejahen.
Obwohl er von (…) und (…) spreche, habe er im Durchgangsheim nur (…)
erhalten. Seine Gesundheit sei abzuklären. Auch sei erstaunlich, dass das
Asylverfahren seines Freundes, der mit ihm in die Schweiz gereist sei, hier
durchgeführt werde. In Italien habe er – der Beschwerdeführer – keine Be-
zugsperson.
6.
6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies
ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die
Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig; diese Bestimmung
setzt keine daktyloskopische Erfassung voraus. In entscheidrelevanter
Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um Auf-
nahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei Mo-
naten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der soge-
nannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). Der
Hinweis auf das Asylverfahren des – nicht namentlich genannten – Freun-
des des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Mangels Aktenkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend jenes Asylverfahren steht keines-
wegs fest, dass es sich um einen zum vorliegenden vergleichbaren Sach-
verhalt handelt.
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6.2 Italien ist Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter
dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung,
dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten
Staaten die Rechte der EMRK garantieren.
Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei
hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Be-
hörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwen-
digen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches macht der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend und ist aufgrund
der Akten auch nicht ersichtlich.
In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flücht-
lingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beach-
tet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme
kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie
2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Auf-
nahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien
durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein
selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich
des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, Art. 17
K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen
für Asylsuchende lässt sich noch nicht auf eine systematische Verletzung
der Aufnahmerichtlinie schliessen.
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Es ist auch davon auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Be-
schwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteile D-
1328/2015 vom 3. Juni 2015 E.6.4 m.w.H.). Überdies sind die Mitgliedstaa-
ten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versor-
gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern
mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sons-
tige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen
Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen
keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate
medizinische Behandlung für die vorgebrachten Leiden verweigern würde.
Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Ver-
fügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung
tragen und die italienischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlas-
sung zur Einholung ärztlicher Zeugnisse.
Der Beschwerdeführer vermag demnach aus der Bestimmung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich abzuleiten.
6.3 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig oder unzumut-
bar erscheinen liessen. Ein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz ist
nicht ersichtlich.
7.
7.1 Der Nichteintretensentscheid des SEM ist in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vo-
rinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstel-
lung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
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8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist.
Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der Fürsorgebestätigung der Asylhilfe Bern vom 16. September 2015 nicht
erfüllt sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: