B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5903/2016
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. September 2016 / N (…).
E-5903/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl.
Er führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2014 und
den Anhörungen vom 1. sowie 28. September 2015 zu den Asylgründen im
Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______ ge-
boren und habe von 2006 bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in
C._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur neunten Klasse besucht und
in seiner Freizeit als (…) gearbeitet. Da seine Mutter am Bauch operiert
worden sei, habe er die Schule abgebrochen, um für den Familienunterhalt
zu sorgen. Er habe während drei oder vier Monaten als (…) in C._______
gearbeitet und zusätzlich seine Familie in der Landwirtschaft unterstützt.
Im Rahmen seiner Tätigkeit als (…) seien er und zwei weitere Personen,
beziehungsweise ungefähr 300 Leute, im Februar, März oder ungefähr im
Mai 2010, morgens um vier Uhr bei einer Razzia von Soldaten festgenom-
men worden. Dabei seien Schüsse gefallen. Mit einem LKW sei er nach
D._______ transportiert worden, wo er während zwei Monaten eine militä-
rische Grundausbildung absolviert habe. Danach sei er der (…) zugeteilt
worden. Nach zwei oder drei Monaten hätten alle ausser ihm Urlaub erhal-
ten, weshalb er nach fünf Monaten eigenständig nach Hause gegangen
sei, respektive sei ihm nach drei oder vier Monaten Urlaub gewährt worden.
Da er diesen überschritten habe, sei er im August 2012 nach ungefähr ei-
nem Monat, respektive zwei Monaten zuhause von Soldaten abgeholt wor-
den und zuerst für etwa drei Monate, respektive ein Jahr, im Ausbil-
dungscamp inhaftiert worden, danach für etwa sieben Monate im Camp
(ausserhalb des Gefängnisses) und anschliessend für ein Jahr im Gefäng-
nis in E._______. Ungefähr im Februar 2013 sei er aus ihm unbekannten
Gründen aus der Haft entlassen und zu seiner Einheit zurück geschickt
worden. Etwa im März 2013 sei er nochmals für ungefähr drei Monate in
den Urlaub nach Hause gegangen, respektive sei er zwischen der Entlas-
sung aus der Haft und Juli 2013 nicht mehr zu Hause gewesen. Im Juli
2013 habe er seine Einheit verlassen, als er mit drei Kollegen vom Militär-
camp in die Stadt F._______ haben gehen dürfen, um Kaffee zu trinken.
Von dort aus sei er illegal über den Sudan, Libyen und Italien gereist und
am 20. Juli 2014 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland befürchte er, inhaftiert zu werden.
E-5903/2016
Seite 3
Als Beweismittel reichte er je ein Foto der Identitätskarte seiner Mutter, der
Einwohnerbestätigungskarte seines Vaters und seiner Taufurkunde sowie
eine Kopie der Taufurkunde zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. September 2016 – eröffnet am 5. September 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 26. Septem-
ber 2016 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5903/2016
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um eine Beschwerde, die durch zwischen-
zeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsge-
richts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-5903/2016
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder als den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts
noch an die Asylrelevanz genügend.
Die geschilderte Razzia sei aufgrund der widersprüchlichen Aussagen un-
glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer in der BzP erzählt, er sei etwa
im Mai 2010 festgenommen worden. Hingegen habe er bei der ersten An-
hörung zunächst Februar 2010 und später März 2010 angegeben. Weiter
habe er ausgeführt, sie seien zu zweit gewesen, als die Razzia stattgefun-
den habe. Später habe er jedoch erwähnt, es seien insgesamt zwei LKWs
mit ungefähr 300 Personen vollgeladen worden. Auf die Ungereimtheit an-
gesprochen, habe er erklärt, er habe zwei Autos voll gemeint. Diese Äusse-
rung vermöge die Unstimmigkeit nicht aufzulösen. Zudem widerspreche er
sich hinsichtlich seines Urlaubs. Einerseits habe er angegeben, einen be-
willigten Urlaub erhalten zu haben, anderseits habe er vorgebracht, der Ur-
laub sei nicht genehmigt worden. Weiter bestünden Ungereimtheiten in Be-
zug darauf, ob er zwischen der Haftentlassung im Februar 2013 und der
Ausreise aus Eritrea zu Hause gewesen sei oder nicht. Schliesslich seien
die Schilderungen zur vorgebrachten Razzia, der militärischen Grundaus-
bildung in D._______ sowie zu den Gefängnisaufenthalten und der Deser-
tion oberflächlich.
Im Weiteren ergebe sich auch aus der vom Beschwerdeführer vorge-
brachten illegalen Ausreise keine asylrelevante Gefährdung. Nach aktuel-
len Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die erit-
E-5903/2016
Seite 6
reischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr frei-
willig oder unter Zwang erfolgt sei, sowie vom Nationaldienst-Status des
Rückkehrers bei seiner Ausreise. Die Vorbringen zur Desertion aus dem
Nationaldienst seien nicht glaubhaft, weshalb das SEM, den National-
dienststatus des Beschwerdeführers nicht kenne. Es sei demnach nicht
anzunehmen, dass er gegen die „Proclamation on National Service“ von
1995 verstossen habe, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen,
wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewär-
tigen hätte.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem insbe-
sondere entgegen, er könne sich Daten nur schlecht merken oder ausrech-
nen, wie lange etwas zurück liege. Zudem bereiteten ihm die zwei verschie-
denen Kalender Mühe. An den Anhörungen habe er nicht viel erzählt, da
er sehr nervös gewesen sei, sich nicht habe konzentrieren können und
durch das Erlebte stark traumatisiert sei. Zudem sei er erst (…) Jahre alt
gewesen, als er die militärische Grundausbildung absolviert habe, weshalb
die Ereignisse schon einige Zeit zurücklägen. Er habe sich über einen sehr
langen Zeitraum, nämlich von 2010 bis 2013, immer entweder im Militär-
camp, im Gefängnis des Camps oder im Gefängnis von E._______ aufge-
halten. Daher falle es ihm schwer, auseinanderzuhalten, wann er wo genau
gewesen sei.
6.
6.1 In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz
nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfü-
gung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der
Einwand des Beschwerdeführers, er habe Mühe mit Daten, wirkt nachge-
schoben. Denn anstatt dem SEM dies während der Anhörungen explizit
mitzuteilen, gab er – als er mit den zeitlichen Unstimmigkeiten zur Razzia
konfrontiert wurde – lediglich zu Protokoll, diese habe im Februar 2010
stattgefunden. Er habe in der BzP nicht Mai 2010 gesagt (vgl. vorinstanzli-
che Akten A26 F94). Abgesehen von den zahlreichen Widersprüchen man-
gelt es den Ausführungen des Beschwerdeführers offensichtlich an Real-
kennzeichen. Im Verlauf der ersten Bundesanhörung sagte die Befragerin
des SEM zum Beschwerdeführer, er wirke unkonzentriert und fragte ihn,
E-5903/2016
Seite 7
ob er müde sei. Er verneinte dies (vgl. A22 F86). Sein Einwand auf Be-
schwerdestufe, er habe sich während den Anhörungen nicht konzentrieren
können und deshalb nicht viel erzählt, vermag folglich nicht zu greifen. Im
Weiteren deuten weder die Akten auf ein Trauma hin, noch hat er irgend-
welche Arztberichte eingereicht, die dies belegen würden. Schliesslich sind
die Vorbringen, er sei bei den Anhörungen nervös gewesen und könne sich
nicht mehr gut an die Ereignisse erinnern sowie es falle ihm schwer einzu-
ordnen, wann und wo er sich zwischen 2010 und 2013 aufgehalten habe,
als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu werten. Bei derart einschneiden-
den Erlebnissen wie einer Razzia, militärischer Ausbildung, Inhaftierungen
und der Desertion, wie sie der Beschwerdeführer geltend machte, wäre
von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese ausführlicher und mit hinrei-
chenden Realkennzeichen hätte widergeben können. Die Aktenlage lässt
es zwar nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass der Beschwerdeführer
in der Vergangenheit Militärdienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem
Umstand, dass er im militärdienstpflichtigen Alter ist, kann jedoch entgegen
der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se darauf
geschlossen werden, dass er desertiert ist; es ist durchaus denkbar, dass
er vom Nationaldienst suspendiert oder ordentlich daraus entlassen wurde.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich
unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zuvor illegal verlassen
hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven
und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O., E. 5).
6.3 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst
E-5903/2016
Seite 8
desertiert und zuvor inhaftiert worden sei. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Grün-
den ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus
seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz
beizumessen.
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flücht-
lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Zulässig-
keit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
8.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel aus, der Wegwei-
sungsvollzug sei angesichts der ihm drohenden Inhaftierung oder Einzie-
hung in den Nationaldienst, welcher nie enden würde, unzulässig. Die erit-
reischen Gefängnisse folterten ihre Häftlinge auf brutalste Weise. Da er
aus dem Militärcamp desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist sei, gelte
er in seinem Heimatland als Staatsfeind. Er wisse nicht, ob die Behörden
E-5903/2016
Seite 9
ihn immer noch suchten, aber er sei sich sicher, dass er bei einer allfälligen
Rückkehr hart bestraft würde.
8.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die geltend gemachten
Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Demgegenüber erscheint seine Be-
fürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden,
aufgrund seines Alters – bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeit-
punkt, nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017,
E. 13.2 – 13.4).
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer aus-
führlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen
mit den folgenden Erwägungen bejaht.
9.2
9.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
E-5903/2016
Seite 10
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
9.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder infolge einer Inhaftierung
– beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des
konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behand-
lung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging
das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede
nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf
eine allfällige Inhaftierung wies es auf das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (E. 5.1) hin. Demnach
konnten zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, rela-
tiv problemlos in ihre Heimat zurückkehren, weshalb nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung drohe. Dieselben Gründe liessen darauf schliessen, dass
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer (frei-
willigen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung
drohe, weshalb ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung
auch in diesem Zusammenhang zu verneinen sei (vgl. E-5022/2017
E. 6.1.6 - 6.1.8).
9.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E-5903/2016
Seite 11
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Gemäss dem unter E. 9.2.1 und 9.2.2 Ausgeführten steht einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer möglich-
erweise anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. An-
dererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszu-
gehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts
(Art. 4 Abs. 2 EMRK).
E-5903/2016
Seite 12
Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der
Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real
risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Ein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung besteht vor-
liegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten illegalen Ausreise auszugehen ist, weil – bei einer freiwilligen
Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine da-
mit zusammenhängende Verhaftung droht. Schliesslich lässt die anerkann-
termassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
10.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Ent-
scheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und
die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
10.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
E-5903/2016
Seite 13
11.3 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände des
Beschwerdeführers führen sodann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
11.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das
Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung
der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der doku-
mentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversor-
gung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die
frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuel-
len Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
11.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen
Mann, der – abgesehen von der bereits behandelten (…) – keine gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen geltend machte (vgl. A7 Ziff. 8.02) und in sei-
nem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt
(vgl. insb. A7 Ziff. 3.01), das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann.
Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach
Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste,
sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch in der Rechtsmitteleingabe wer-
den keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur
Annahme einer existenziellen Gefährdung in seinem Heimatland führen
könnten.
11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
12.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
E-5903/2016
Seite 14
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfü-
gung vom 20. Oktober 2016 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Ver-
hältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5903/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Nina Klaus
Versand: