B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5903/2017
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Revision des Urteils E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller stellte am 3. Juli 2013 ein Asylgesuch (Vorakten
[nachfolgend: Vi-act.] A1/2, A6/11 Ziff. 5.05 S. 7). Dieses begründete er im
Wesentlichen damit, dass er im (…) 2009 von der sri-lankischen Armee
verhaftet und bis (…) desselben Jahres in zwei Internierungslagern in
B._______ und in C._______ festgehalten worden sei, wobei er in erste-
rem verhört und geschlagen worden sei. Aufgrund der Zahlung eines Be-
stechungsgelds sei er am (…) 2011 freigelassen worden. Ab (…) 2012
habe er sich zunächst wöchentlich und schliesslich täglich bei den sri-lan-
kischen Behörden melden müssen. Da ein ehemaliger Mitinhaftierter von
den Behörden ebenfalls zur wöchentlichen Unterschriftsabgabe aufgefor-
dert worden und eines Tages tot aufgefunden worden sei, habe er befürch-
tet, dass ihm das Gleiche geschehen könnte. Er habe sich deshalb ver-
steckt gehalten. In der Folge sei er mehrmals zu Hause gesucht worden.
Nachdem die Behörden ihn dort nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen
(…) mitgenommen und befragt. Sie hätten diesem gesagt, dass ihm (dem
Gesuchsteller) bei einer Verhaftung dasselbe geschehen werde wie sei-
nem Mitinhaftierten (Vi-act. A6/11 Ziff. 7.01 S. 7 f., A10/16).
A.b Mit Verfügung vom 26. April 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den
Vollzug schob es zufolge Unzumutbarkeit unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme auf (Vi-act. A48/16).
A.c Die gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3262/2017
vom 5. Oktober 2017 ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das SEM habe richtiger-
weise festgestellt, dass der Gesuchsteller zwar von (…) 2009 bis (…) 2011
in einem Rehabilitationscamp gewesen sei, die von ihm geltend gemach-
ten Umstände der Entlassung sowie die im Anschluss daran erlittenen
Nachteile jedoch nicht glaubhaft seien. Zudem erscheine nicht plausibel,
dass die Behörden erst nach einem Jahr erfahren hätten, dass er mit Hilfe
von Bestechung aus der Rehabilitationshaft entlassen worden sei, und
dass sie ihm anschliessend lediglich eine Meldepflicht auferlegt haben soll-
ten. Ebenso wenig habe er mit dem eingereichten Todesschein eines Man-
nes namens D._______ belegen können, dass dieser sein Mithäftling ge-
wesen und von sri-lankischen Beamten getötet worden sei. Auch die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser
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Einschätzung nichts zu ändern. Mithin sei davon auszugehen, dass der
Gesuchsteller nach seiner Entlassung aus dem Camp keine asylrelevanten
Nachteile erlitten habe. Da er nach seiner Rehabilitierung zudem weder
einen Haftbefehl noch eine gerichtliche Anordnung erhalten habe und ge-
gen ihn auch kein Strafverfahren eröffnet worden sei, sei auch nicht anzu-
nehmen, dass Risikofaktoren im Sinne der im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) genannten (vgl. dort E. 8.5.5)
bestehen würden, zumal von einer legalen Ausreise aus dem Heimatstaat
auszugehen sei. Die Vorinstanz habe das Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
B.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2017 – in
Kopie auch an die Präsidentinnen der Abteilungen IV und V zugestellt –
liess der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom 5. Oktober 2017 ersu-
chen (Akte des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
Zudem liess er beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang des Revisi-
onsgesuchs unverzüglich darzulegen, welche Abteilung und welche Ge-
richtspersonen mit der Behandlung des Verfahrens betraut worden seien.
Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zu-
fällig ausgewählt worden seien. In der Gesuchsbegründung wurde ausser-
dem um Ansetzen einer Frist zur Einreichung eines Urteils des High Court
Vavuniya von Ende Juli 2017 ersucht. Schliesslich wurde Einsicht in die
Akten betreffend den Urteilsfindungsprozess im Verfahren E-3262/2017
beantragt respektive es sei offenzulegen, welche Richterin und welcher
Richter wann dem Urteil zugestimmt habe und es sei bekannt zu geben,
ob nach der Urteilsfällung am 5. Oktober 2017 aufgrund der Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 7. September 2017 (BVGer-act. 5 im Verfahren
E-3262/2017) redaktionelle Änderungen am Urteil vorgenommen worden
seien.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 (BVGer-act. 3) teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller die Zusammensetzung des
ordentlichen Spruchgremiums mit, wobei es einen Vorbehalt bezüglich ei-
ner allfälligen nachträglichen Veränderung des Spruchkörpers infolge von
Abwesenheiten respektive Stellvertretungen anbrachte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch
gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
2.
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
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Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe gemäss Art. 121 Bst. a, c
und d BGG geltend, und reichte das Revisionsgesuch innert der in Art. 124
Abs. 1 Bst. a und b BGG genannten Fristen ein. Auf das im Übrigen form-
und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller die Revisionsgründe nach
Art. 121 Bst. d und a BGG zu Recht angerufen hat. Gemäss diesen Best-
immungen kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (Bst. d) oder wenn die Vorschriften über die Besetzung
des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a).
3.1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, es sei davon auszugehen, dass der mit
Eingabe vom 7. September 2017 eingereichte Zeitungsbericht betreffend
das Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 (E-3262/2017) übersehen
worden sei, womit der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vorliege.
Zwar sei die Eingabe im Sachverhalt erwähnt worden (vgl. dort Bst. S),
doch fehle jeglicher Hinweis darauf, dass das Gericht deren Inhalt und das
eingereichte Beweismittel angeschaut und nicht einfach übersehen habe.
Insbesondere enthielten auch die materiellen Erwägungen des Urteils im
Zusammenhang mit der Rehabilitation des Gesuchstellers keinen Hinweis
darauf, dass die am 7. September 2017 vorgebrachten erheblichen Tatsa-
chen und Beweismittel nicht übersehen worden wären. Der Zeitungsbericht
betreffend das Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 sei inso-
fern erheblich, als er eine Entwicklung belege, wonach auch Personen, die
– wie der Gesuchsteller – den Rehabilitierungsprozess durchlaufen hätten,
jederzeit Gefahr laufen würden, in Sri Lanka im Rahmen eines politisch
motivierten Verfahrens verurteilt zu werden (vgl. BVGer-act. 1, S. 3–6).
Der Gesuchsteller beruft sich überdies auf den Revisionsgrund gemäss
Art. 121 Bst. a BGG und macht geltend, wenn betreffend die Nichtberück-
sichtigung der Eingabe vom 7. September 2017 nicht von einem Versehen
auszugehen wäre, dann müsse von einem bewussten Ignorieren der von
ihm dargelegten wesentlichen Entwicklung – der Verfolgung von Rehabili-
tierten – ausgegangen werden. Dies stelle einen schweren fachlichen Feh-
ler dar und verletze insofern die Ausstandsvorschriften (vgl. BVGer-act. 1,
S. 6 f.).
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3.1.2 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. September 2017 wurde im
Sachverhalt des beanstandeten Urteils E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017
erwähnt, womit bereits davon ausgegangen werden kann, dass diese
durch das Gericht für die Urteilsfindung berücksichtigt wurde. In E. 4.5 des
Urteils wurde zu den eingereichten Beweismitteln sodann in ihrer Gesamt-
heit Stellung genommen; diese wurde so eingeschätzt, dass sie an der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers nichts ändern würden.
Zudem wurde explizit festgehalten, dass aus den vom Gesuchsteller ein-
gereichten Zeitungsartikeln nicht abgeleitet werden könne, dass ihm bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka dort eine Verhaftung drohe, zumal es sich
bei ihm nicht um ein ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) handle und gemäss den eingereichten Berichten vorwiegend
Kadermitglieder dieser Gefahr ausgesetzt seien. Wieso der mit Eingabe
vom 7. September 2017 ins Recht gelegte Zeitungsbericht von dieser Aus-
sage nicht erfasst sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dass das Gericht über-
dies die Rechtserheblichkeit der eingereichten Beweismittel in Frage
stellte, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der im hier interessierenden
Zeitungsbericht dokumentierte Fall eines ehemaligen LTTE-Mitglieds, das
vom High Court Vavuniya wegen der Rekrutierung von Kindersoldaten ver-
urteilt wurde, wesentlich von der Situation des Gesuchstellers unterschei-
det. Damit liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vor.
Somit kann auch von einem bewussten Ignorieren des Beweismittels keine
Rede sein. Im Urteil E-3262/2017 wurde ausserdem hinreichend dargelegt,
weshalb trotz des vom Gesuchsteller durchlaufenen Rehabilitationsprozes-
ses keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung zu erkennen
war (vgl. dort E. 4.5 und 4.6, 2. Abschnitt). Eine Befangenheit einer oder
mehrerer der beteiligten Gerichtspersonen im Sinne von Art. 34 BGG i.V.m.
Art. 38 VGG respektive ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. a BGG
ist daher nicht ersichtlich.
3.2 Des Weiteren macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund nach
Art. 121 Bst. c BGG geltend. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revi-
sion eines Entscheids verlangt werden, wenn einzelne Anträge seitens des
Gerichts unbeurteilt geblieben sind.
3.2.1 Diesbezüglich führt er Gesuchsteller aus, das mit Eingabe vom
7. September 2017 gestellte Begehren, der neue Sachverhalt rund um das
Urteil des High Court Vavuniya sei der Vorinstanz zur Stellungnahme vor-
zulegen, sei im Urteil vom 5. Oktober 2017 unbehandelt geblieben (BVGer-
act. 1, S. 8).
E-5903/2017
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3.2.2 Unter „Anträgen“ im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG sind grundsätzlich
nur solche materieller Art zu verstehen. Blosse Verfahrensanträge fallen –
mit Ausnahme von Begehren um Beweisvorkehrungen und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege – an sich nicht darunter. Überdies reicht
es für die Verwirklichung des Revisionsgrundes nicht aus, wenn das Urteil,
dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht eingeht. Vielmehr
prüft das zuständige Gericht, ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beur-
teilt wurde (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsge-
setz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 BGG N 8; DOMINIK VOCK, in: Praxiskommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 121 BGG N 3; PIERRE FERRARI,
in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 121 BGG N 13; NICOLAS VON
WERDT, in: SHK – Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Art. 121 BGG N 24).
Beim Antrag, es sei zur Eingabe vom 7. September 2017 eine Vernehm-
lassung einzuholen, handelt es sich um einen Verfahrensantrag, dessen
Nichtbehandlung keinen Revisionsgrund setzt. Ferner kann das Bundes-
verwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels gänzlich verzichten (vgl. Art. 111a AsylG und im be-
anstandeten Urteil E-3262/2017 E. 1.3), weshalb seitens einer asylsuchen-
den Person kein Anspruch auf eine entsprechende Prozesshandlung be-
steht. Zudem ist davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht
den als unbeurteilt gerügten Antrag im Entscheid vom 5. Oktober 2017 im-
plizit behandelt hat, indem es den eingereichten Zeitungsberichten die
Rechtserheblichkeit abgesprochen hat. Das Vorliegen eines Revisions-
grunds nach Art. 121 Bst. c BGG ist daher ebenfalls zu verneinen.
Nach dem Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante
Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 5. Oktober 2017 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch
des Gesuchstellers ist demzufolge abzuweisen.
Vor dem Hintergrund der soeben gemachten Ausführungen ist auch der im
Rahmen der Revisionsbegründung gestellte Antrag, es sei dem Gesuch-
steller eine angemessene Frist zur Einreichung des Urteils des High Court
Vavuniya von Ende Juli 2017 anzusetzen, hinfällig.
4.
Schliesslich beantragt der Gesuchsteller, es sei ihm Auskunft über den Ab-
lauf des Urteilsfindungsprozesses im Urteil E-3262/2017 zu geben. Insbe-
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Seite 8
sondere sei ihm offenzulegen, wie das Urteil zustande gekommen sei (Ak-
tenzirkulation oder Beratung), welche Richterin und welcher Richter dem
Urteil wann zugestimmt habe und ob nach der eigentlichen Urteilsfällung
vom 5. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der Eingabe vom 7. Septem-
ber 2017 redaktionelle Änderungen am Urteil angebracht worden seien
(BVGer-act. 1, S. 7 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf ein Begehren nur dann ein, wenn
die beschwerdeführende respektive gesuchstellende Person ein schüt-
zenswertes, persönliches Interesse an dessen Beurteilung geltend macht
(vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Ein solches Interesse ist lediglich gege-
ben, wenn diese Person durch die Nichtbeurteilung ihres Begehrens einen
Nachteil erleiden würde. Inwiefern der Gesuchsteller an der Kenntnis be-
treffend die Art des Zustandekommen des Urteils (vgl. Art. 41 VGG, Art. 33
VGR [SR 173.320.1]), den Zeitpunkt der Zustimmung der einzelnen Rich-
terinnen und Richter oder die Vornahme oder Nichtvornahme redaktionel-
ler Änderungen nach der Entscheidfindung – die im Ermessen des Spruch-
gremiums liegt (vgl. Art. 34 VGR) – ein schützenswertes Interesse haben
soll, ist nicht ersichtlich. Ohnehin besteht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die der
Meinungsbildung dienen und denen kein Beweischarakter zukommt (vgl.
etwa BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478), worunter Zirkulationsbögen und
Stellungnahmen dazu sowie Beratungsprotokolle zweifellos fallen. Auf die
gestellten Begehren ist mithin nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5903/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Simona Risi
Versand: