Abtei lung V
E-5904/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Zwischenverfügung des
BFM vom 12. Juli 2007 i.S. Kostenvorschusserhebung
und Verfügung des BFM vom 7. August 2007 i.S.
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5904/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2004 lehnte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
11. Mai 2003 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte das Bundesamt
an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin entbehrten der
Glaubhaftigkeit.
B.
Auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde trat die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. April
2004 nicht ein, da innert angesetzter Frist weder der einverlangte
Kostenvorschuss geleistet noch eine Beschwerdeverbesserung
eingereicht wurde.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin
mittels ihres Rechtsvertreters beim BFM um Wiedererwägung der
rechtskräftigen Verfügung des BFF vom 23. Februar 2004. Unter
anderem wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin
folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Mit dem Gesuch reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht vom
20. Juni 2007 von B._______, dipl. Psychologin und
Psychotherapeutin SPV, Zürich, zu den Akten. Daraus geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen
Belastungsstörung leide.
D.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Eingang BFM: 10. Juli 2007) reichte die
Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 5. Juli 2007 von Dr.
med. C._______, Allgemeine Medizin FMH, Zürich, zu den Akten.
Darin wird der „hochgradige Verdacht auf ein sogenanntes MALT-
Lymphom des Magens“ geäussert.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 stellte das BFM fest, dass
das Wiedererwägungsgesuch von vornherein als aussichtslos
erscheine und daher ein Gebührenvorschuss geleistet werden müsse,
ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
F.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin unter
Beigabe eines neuen ärztlichen Zeugnisses vom 25. Juli 2007 von Dr.
med. C._______, Allgemeine Medizin FMH, Zürich, um
wiedererwägungsweisen Verzicht auf den Gebührenvorschuss. Das
Arztzeugnis bestätige, dass die Beschwerdeführerin an einem MALT-
Lymphom leide. Unter diesen Umständen erweise sich das
Wiedererwägungsgesuch – zumindest im Wegweisungspunkt – nicht
von vornherein als aussichtslos.
G.
Mit Verfügung vom 7. August 2007 trat das BFM auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin wegen
Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. Es stellte weiter
fest, dass die ursprüngliche Verfügung vom 23. Februar 2004
rechtskräftig und vollstreckbar sei; ausserdem komme einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Mit Beschwerde vom 5. September 2007 focht die Beschwerdeführerin
die Verfügung vom 7. August 2007 sowie die Zwischenverfügung vom
12. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die
beiden Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zur
materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
I.
Mit Telefax vom 6. September 2007 ordnete die zuständige
Instruktionsrichterin im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
an, es sei einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen.
J.
Mit Eingabe vom 12. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin
einen ergänzenden Bericht von B._______, dipl. Psychologin und
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Psychotherapeutin SPV, Zürich, zu den Akten. Daraus ergebe sich,
dass aus psychotherapeutischer Sicht alles für das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung wegen der geltend gemachten
Vergewaltigung spreche.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2007 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Mit Eingabe vom 26. September 2007 reichte die Vorinstanz ihre
Vernehmlassung zu den Akten und beantragte – ohne auf die
Vorbringen in der Beschwerde und die Erwägungen der
Zwischenverfügung vom 17. September 2007 einzugehen – die
Abweisung der Beschwerde.
M.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin
am 1. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht.
N.
Mit Eingabe vom 13. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um
eine beschleunigte Verfahrenserledigung, da die Reduktion der
finanziellen Hilfe auf Nothilfe und die Unterbringung in einer
Asylunterkunft die Weiterführung ihrer medizinischen Behandlung
gefährdeten.
Gleichzeitig reichte sie ein Schreiben des Universitätsspital Zürich zu
den Akten, wonach die Beschwerdeführerin während zwei Wochen
eine täglich überwachte Medikamenteneinnahme benötige.
O.
Mit Telefax vom 10. April 2008 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
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eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft
erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten
geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel
ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu
behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht mit ihren Eingaben in Bezug auf
die posttraumatische Belastungsstörung, die auf ihre erlebte
Vergewaltigung zurückzuführen sei, Revisionsgründe geltend, die im
Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches zu behandeln
sind. Die Vorbringen betreffen ihre Flüchtlingseigenschaft, die
rechtskräftig verneint wurde und auf Beschwerdestufe durch die ARK
nicht materiell geprüft wurde (siehe dazu E. 5).
Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin Arztzeugnisse ein, die eine
neu aufgetretene Krankheit (MALT-Lymphom) belegen und in diesem
Sinne als Beweismittel dienen sollen, um einen seit dem
ursprünglichen Entscheid wesentlich veränderten Sachverhalt in
Bezug auf den Vollzug der Wegweisung geltend zu machen (siehe
dazu E. 6).
4.2 Im Folgenden ist nach einer Darstellung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin und der Erwägungen der Vorinstanz zu prüfen,
ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifiziert und
demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat (E. 5 und 6).
4.3 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das
Bundesamt für dieses Verfahren von der gesuchstellenden Person
eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin
verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre
Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b
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Abs. 1-3 AsylG). Das BFM setzt zu dessen Leistung unter Androhung
des Nichteintretens eine angemessene Frist.
4.4 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die
Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung
vorzunehmen.
5.
5.1 Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin
einen Bericht einer diplomierten Psychologin zu den Akten. Darin wird
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei einem gynäkologischen
Untersuch über starke Schmerzen im Genitalbereich geklagt und dies
auf eine Vergewaltigung zurückgeführt habe; darauf sei sie von ihrem
Hausarzt an die Psychotraumatologin überwiesen worden. Aufgrund
ihrer Vorgeschichte und gestützt auf traumatologische Überlegungen
müsse von einem durch die erlebte Vergewaltigung in Äthiopien
ausgelösten Trauma der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
Dies vermöge – gemäss Beschwerdeführerin – auch ihre derart
unpräzise und inkohärente Schilderung der Vergewaltigung zu
erklären. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland müsse sie damit
rechnen, weiteren sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu werden. Auf
den Schutz der äthiopischen Behörden könne sie – unter Verweis auf
EMARK 2006 Nr. 32 – nicht zurückgreifen. Auch das Vorliegen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative könne vorliegend verneint werden.
Aus diesen Gründen erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei
ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sollte ihr vom BFM die
Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen werden, so sei eventualiter
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da ihr mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einer Wegweisung
eine Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzende
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Behandlung drohen würde. Aus dem Arztbericht gehe zudem hervor,
dass sich der Wegweisungsvollzug unter medizinischen
Gesichtspunkten als unzumutbar erweise, da ihr bei einer Rückkehr
eine massive Verschlechterung ihres psychischen Zustandes drohe. In
der Schweiz habe sie die Chance, ihr schweres Trauma mittels
psychotraumatologischer Therapie aufzuarbeiten, während die
medizinische Grundversorgung in Äthiopien als katastrophal zu
bezeichnen sei. Hinzu komme, dass im Falle einer Rückkehr nach
Äthiopien die erhebliche Gefahr einer Retraumatisierung bestehe. Aus
diesen Gründen sei der Beschwerdeführerin – im Falle einer
Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft – in der Schweiz zumindest die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.2 In der angefochtenen Zwischenverfügung stellte die Vorinstanz
fest, das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin erscheine
von vornherein als aussichtslos. Beim vorgebrachten Beweismittel
handle es sich nicht um einen Arztbericht, sondern um den Bericht
einer Psychotherapeutin. Darin würden die Vorbringen der
Vergewaltigung der Beschwerdeführerin wiederholt; auf diese
Vorbringen sei jedoch in der ursprünglichen Verfügung des BFF
ausführlich eingegangen worden und es sei festgestellt worden, diese
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Damit
seien die von der Psychotherapeutin genannten Symptome
offensichtlich nicht auf die angebliche Vergewaltigung zurückzuführen.
Der Bericht sei ausserdem nur im Ansatz auf ein therapeutisches Ziel
ausgerichtet und zudem vage und unpräzis formuliert, ohne eine
Diagnose zu stellen.
5.3 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei
letztlich irrelevant, ob der Bericht von einem Arzt oder einer
diplomierten Psychotherapeutin stamme, da beide Berufe – wie auch
jener des Anwalts – vom Bundesgericht als wissenschaftliche Berufe
anerkannt worden seien und entsprechenden Berichten daher gleicher
Beweiswert zukomme. Ausserdem sei die Argumentation der
Vorinstanz, dass die von der Psychotherapeutin angeführten
Symptome offensichtlich anderer Herkunft seien, da die
Vergewaltigung schon früher als unglaubhaft qualifiziert worden sei,
abzulehnen. Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens sei ja
gerade die Beseitigung einer aufgrund unvollständigen Materials
fehlerhaften Verfügung. Mit dem Wiedererwägungsgesuch mache die
Beschwerdeführerin geltend, die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens sei
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zu Unrecht verneint worden. Dies verkenne die Vorinstanz in absolut
unverständlicher Art und Weise und untergrabe damit den Sinn und
Zweck eines Wiedererwägungsgesuchs.
Mit einem ergänzenden psychotherapeutischen Bericht teilte die
Therapeutin mit, dass bei ihrer Patientin – in Zusammenarbeit mit
Psychiater Dr. med. D._______, FMH – die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt worden sei. Die
Therapie erfolge durch sie aufgrund ihrer Spezialausbildung als
Psychotraumatologin SPV. Die beschriebenen Angaben zur
Symptomatik der Beschwerdeführerin finde man nach einer
Traumatisierung. Aus ihrer Erfahrung seien alle Hinweise gegeben,
dass die Beschwerdeführerin eine Traumatisierung (wegen sexueller
Gewalt) erlebt habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin
entspreche ganz dem, was von einem Opfer sexueller Gewalt zu
erwarten sei.
5.4 Wie schon in seiner Zwischenverfügung vom 17. September 2007
festgehalten, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die
Vorinstanz mit einem Zirkelschluss zu argumentieren scheint, indem
sie auf die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin verweist und in
der Folge die im Bericht der behandelnden Psychotraumatologin
angeführten Symptome als nicht auf die Vergewaltigung zurückgehend
qualifiziert. Mit dem dem Gesuch um Wiedererwägung beigelegten
Zeugnis der Therapeutin reichte die Beschwerdeführerin jedoch ein
neues Beweismittel ein, um damit eben gerade die ursprünglich
festgestellte Unglaubhaftigkeit umzustossen und ihre geltend
gemachte Vergewaltigung glaubhaft zu machen. Zumindest wäre von
der Vorinstanz zu erwarten gewesen, in ihrer Vernehmlassung auf das
auf Beschwerdestufe eingereichte ergänzende Zeugnis der
Psychotherapeutin einzugehen, in welchem – in Zusammenarbeit mit
einem Psychiater – die klare Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung der Beschwerdeführerin gestellt wurde. In beiden
Zeugnissen sind nicht von der Hand zu weisende Elemente enthalten,
die auf eine durch eine Vergewaltigung ausgelöste Traumatisierung der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland hinweisen. Ob diese allfällige
Vergewaltigung tatsächlich im Rahmen der von der
Beschwerdeführerin im Asylverfahren geltend gemachten
Verfolgungshandlungen und in asylrelevanter Art und Weise
stattgefunden hat, wäre von der Vorinstanz in einer materiellen
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Prüfung der ärztlichen Berichte zu würdigen gewesen. Nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz vorliegend zu
Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs
ausgegangen.
6.
6.1 Im Verlauf des Wiedererwägungsverfahrens vor der Vorinstanz
wurde am 9. Juli 2007 ein ärztliches Zeugnis eingereicht, gemäss
welchem bei der Beschwerdeführerin ein hochgradiger Verdacht auf
ein MALT-Lymphom des Magens vorliege. Die Erkrankung sei in der
Schweiz aufgetreten; weitere medizinische Abklärungen und
Behandlungen seien dringend angezeigt. In ihrem Heimatland könne
die notwendige Behandlung nicht gewährleistet werden.
6.2 In der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 hielt die Vorinstanz
fest, es sei erstaunlich, dass im vorliegenden Fall nur ein hochgradiger
Verdacht auf ein MALT-Lymphom bestehe und nicht eine definitive
Diagnose. Dies vor dem Hintergrund, dass es heutzutage möglich sei,
innerhalb von zwei Tagen mittels einer Gewebeanalyse eine definitive
Diagnose zu erstellen. Ausserdem wäre bei einer allfälligen
Feststellung der Krankheit eine Behandlung mit Antibiotika möglich.
Das Wiedererwägungsgesuch sei folglich auch in diesem Punkt von
vornherein aussichtslos, weshalb ein Gebührenvorschuss erhoben
werden müsse.
6.3 Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin
unter Beigabe eines neuen und ergänzenden Arztberichts darum, es
sei wiedererwägungsweise auf die Erhebung des
Gebührenvorschusses zurückzukommen. Aus dem Arztbericht geht
hervor, dass sich der hochgradige Verdacht bestätigt habe und die
Beschwerdeführerin tatsächlich an einem MALT-Lymphom leide. Die
komplexen immunhistochemischen Untersuchungen der
Gewebeproben am Universitätsspital Zürich hätten einen Monat
gedauert. Die Aussichten einer antibiotischen Behandlung seien
zurückhaltend zu bewerten. Weitere medizinische Abklärungen seien
dringend angezeigt und auch am Laufen. Nach Vorliegen aller
Untersuchungsresultate werde dieser Fall einer interdisziplinären
Expertenrunde vorgestellt, wo das weitere Vorgehen besprochen
werde. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sich aus diesen
Gründen das Wiedererwägungsgesuch zumindest im
Wegweisungspunkt nicht von vornherein als aussichtslos erweise.
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6.4 In der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 7. August
2007 stellte die Vorinstanz fest, dem Ersuchen um Verzicht auf
Erhebung eines Gebührenvorschusses könne keine Beachtung
geschenkt werden. Wie schon in der Zwischenverfügung mitgeteilt
worden sei, könne die Verfügung vom 12. Juli 2007 nur durch
Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.
6.5 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Argumentationsweise
der Vorinstanz sei klar abzulehnen. Ausserdem erstaune es, dass sich
die Vorinstanz anmasse, qualifiziertere Angaben zu der Erkrankung zu
machen als ein Mediziner. Durch das zweite Arztzeugnis seien die
Argumente der Vorinstanz gänzlich widerlegt worden: Weder sei eine
Diagnose innerhalb von zwei Tagen zu erstellen, noch sei im
vorliegenden Fall eine antibiotische Behandlung möglich. Vor diesem
Hintergrund und mit Blick auf die katastrophale medizinische
Grundversorgung in Äthiopien sei der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin als unzulässig zu betrachten. Ihre Vorbringen in
Bezug auf die genannte Krankheit müssten materiell überprüft werden;
das Wiedererwägungsgesuch könne keineswegs als aussichtslos
bezeichnet werden.
Gemäss einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben
des Universitätsspitals Zürich vom 6. März 2008 benötigte die
Beschwerdeführerin zu jener Zeit während zwei Wochen eine intensive
medikamentöse Behandlung, deren lückenlose Durchführung für die
Prognose ihrer Erkrankung von grosser Bedeutung sei. Daher werde
die Medikamenteneinnahme an der Medizinischen Poliklinik unter
täglicher Beobachtung zwei Mal durchgeführt. Die Beschwerdeführerin
hielt im beigelegten Schreiben fest, diese medikamentöse Behandlung
sei aufgrund ihrer Erkrankung an einem MALT-Lymphom angeordnet
worden.
6.6 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es
sich beim MALT-Lymphom um einen relativ häufigen Lymphomtyp.
Unter Lymphomen sind verschiedene bösartige Tumore zu verstehen.
Das MALT-Lymphom zeichnet sich im Wesentlichen durch einen sehr
langsamen klinischen Verlauf aus, sodass auch in fortgeschrittenen
Stadien die Lebenserwartung der betroffenen Patienten durch das
Lymphom nicht wesentlich eingeschränkt ist. Als Standardtherapie gilt
eine Behandlung mit Antibiotika, wobei diese bei fortgeschrittener
Seite 11
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Erkrankung nicht wirksam ist. In diesen Fällen werden Strahlen- oder
Chemotherapien oder eine Kombination derselben angewendet.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts konnte schon aufgrund
des ersten Arztberichts, der den hochgradigen Verdacht auf das MALT-
Lymphom äusserte, nicht von einem von vornherein aussichtslosen
Gesuch ausgegangen werden. Mit Blick auf das Krankheitsbild und die
Behandlungsmöglichkeiten derselben hätte sich, auch bloss bei
hochgradigem Verdacht auf die Erkrankung, eine vertiefte materielle
Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgedrängt. Ein Verzicht auf
einen Gebührenvorschuss und Eintreten auf das
Wiedererwägungsgesuch hätte sich nach dem zweiten ärztlichen
Bericht, mit dem die klare Diagnose gestellt wurde und in dem auf
komplexe weitere Abklärungen verwiesen wurde, umso mehr
aufgedrängt.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen
Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht
wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im
vorliegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses verzichten und über das
Wiedererwägungsgesuch materiell entscheiden müssen.
8.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 (Feststellung
der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses)
sowie die darauf basierende Verfügung vom 7. August 2007
(Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch infolge
Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und
die Sache zur materiellen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde
erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 12
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9.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 10. April 2008
einen Aufwand von 6.40 Stunden und Auslagen in der Höhe von
Fr. 23.-- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint
angemessen, weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und eines in
Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'402.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist,
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 12. Juli 2007 und vom 7. August 2007 werden
aufgehoben.
3.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'402.-- (inkl. Auslagen und MwSt)
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
- (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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