B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5904/2009
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug;
Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N (…).
E-5904/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Sri Lanka am 26. September 2008 und gelangte am 29. Sep-
tember 2008 in die Schweiz. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung
vom 1. Oktober 2008 im EVZ und der Anhörung vom 24. Juni 2009 zu
den Asylgründen machte der seit dem 26. November 2008 rechtsvertre-
tene Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tamile und stamme aus B._______, wo er während elf
Jahren die Schule besucht habe. Im Jahre 2007 habe er ein dreimonati-
ges Zwangstraining bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ab-
solvieren müssen. Nach einem Wohnsitzwechsel nach C._______, im
Sommer 2008, sei er einmal einige Tage von der Armee festgehalten
worden, wobei seine Tante beziehungsweise sein Onkel seine bedin-
gungslose Freilassung habe erwirken können. Die Ausreise aus Sri Lanka
sei auf Entscheid seines Vaters beziehungsweise seines Onkels und vor
dem Hintergrund der Zwangsrekrutierung seines Bruders durch die LTTE
im Jahre 2007 erfolgt. Im Besitze eines vom Schlepper beschafften, ge-
fälschten und mit seiner Fotografie versehenen (…) Reisepasses sei er
von Colombo auf dem Luftweg nach Italien und auf dem Landweg weiter
in die Schweiz gereist. Seinen eigenen Reisepass und seine Identitäts-
karte habe er vor der Abreise dem Schlepper aushändigen müssen. In
B._______ verfüge er noch über seine Eltern und zwei Geschwister, in
Colombo zur Zeit über eine Tante und in C._______ über weitere Ver-
wandte. Weitere lebten in der D._______, in E._______, in F._______
und in G._______.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie sei-
nes Geburtsscheines zu den Akten. Ferner stellte er eine Kopie seines
beim Schlepper befindlichen Reisepasses in Aussicht.
B.
Mit Verfügung vom 14. August 2009 – eröffnet am 17. August 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es
die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beziehungswei-
se als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gleichzeitig ver-
fügte das Bundesamt seine Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den
E-5904/2009
Seite 3
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete.
Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
C.
In der Beschwerdeeingabe vom 16. September 2009 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend
die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug, die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht im Wesentlichen die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklu-
sive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den
einstweiligen Verzicht auf Vollzugshandlungen. Für die Begründung wird,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Sep-
tember 2009 wurde der legitime Aufenthalt des Beschwerdeführers wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens festgestellt, antragsgemäss auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.
E.
Am 20. Dezember 2011 wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsge-
richt zur Vernehmlassung bis zum 9. Januar 2012 – auf Antrag des BFM
erstreckt bis zum 20. Januar 2012 – eingeladen.
Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Beilage des BFM-
Berichts vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri
Lanka, auf dessen Erkenntnisse sich das BFM in der Vernehmlassung
teilweise stützt, zur Kenntnis gebracht.
In seiner Replik vom 22. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer sei-
nerseits an den gestellten Anträgen fest.
Auf den detaillierten Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss
den Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit der verfügten
Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzuges. Demgegen-
über wurden die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs)
nicht angefochten; diese sind somit in Rechtskraft erwachsen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5904/2009
Seite 5
3.
3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Dies wird vom Beschwerdeführer
denn auch nicht bestritten.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 6
Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
5.
5.1. In seiner Verfügung vom 14. August 2009 erkannte das BFM den
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Zuläs-
sigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde, sowie
mangels Anhaltspunkten für eine dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende
und durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges stellte das Bundesamt zwar das im Mai 2009
eingetretene Ende des Bürgerkrieges, nicht aber eine massgebliche Ver-
besserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden und Os-
ten des Landes fest, weshalb ein Vollzug in diese Region nicht zumutbar
erscheine. Aufgrund der ihm zustehenden Niederlassungsfreiheit könne
der Beschwerdeführer aber in südlichen und westlichen Landesteilen,
beispielsweise im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen, wo eine Stabi-
lisierung und Verbesserung der Sicherheitslage absehbar sei. Vorliegend
sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine solche alternative
Wohnsitznahme, zumal sich eine Tante des Beschwerdeführers in Co-
lombo aufhalte, dort ein Haus besitze und – aufgrund hierzu offensichtlich
widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers – dort auch einen
Wohnsitz und ein breiteres Familiennetz habe. Auch dürfe davon ausge-
gangen werden, dass seine in D._______ und in Drittländern lebenden
Verwandten Unterstützung leisten könnten. Der Beschwerdeführer verfü-
ge im Übrigen über eine abgeschlossene Schulbildung. Der Vollzug der
Wegweisung erscheine somit zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe wendet sich der Beschwerdeführer
einzig gegen die vom BFM festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges. Hierzu bekräftigt er zunächst zusammenfassend den geltend
gemachten Verfolgungssachverhalt. Ferner macht er auf seine fortge-
schrittene Integration in der Schweiz, insbesondere seine erworbenen
Deutschkenntnisse und seine Stelle als Verkäufer in einem Lebensmittel-
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Seite 7
geschäft aufmerksam. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sich
die Sicherheitslage in Colombo seit dem Kriegsende nicht entspannt, zu
welcher Einschätzung das Bundesverwaltungsgericht gemäss einem Ur-
teil vom 26. August 2009 und das UNHCR in einem aktuellen Bericht ge-
langt seien. Aufgrund der somit in Colombo herrschenden Situation all-
gemeiner Gewalt, seines jungen Alters, seiner tamilischen Ethnie, der
LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders, der Stationierung seiner Eltern in ei-
nem Lager in C._______ und seines Ausreisezeitpunktes kurz vor der
sich abzeichnenden Niederlage der LTTE sei er bei einer Rückkehr in un-
zumutbarer Weise gefährdet, zumal auch das Notstandsrecht in Sri Lanka
noch in Kraft sei. Für eine alternative Wohnsitznahme in Colombo fehlten
ihm zudem die praxisgemäss geforderten besonders begünstigenden
Faktoren in Form eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs-
netzes und einer gesicherten Einkommens- und Wohnsituation. Er habe
stets im Vanni-Gebiet gelebt und zu Colombo habe er keinen Bezug. Dort
wohne zwar, wie er richtigzustellen habe, seine Tante. Ein über diese
Person hinausgehendes Beziehungsnetz habe er dort aber nicht, und die
Tante sei nicht gewillt oder bereit, ihn aufzunehmen und zu unterstützen.
Damit falle das Kriterium der gesicherten Wohnsituation dahin. Die vo-
rinstanzliche Annahme einer gesicherten Einkommens- und Wohnsituati-
on sei im Weiteren realitätsfremd, da er kein Singhalesisch spreche, qua-
lifikationslos und ohne Berufserfahrung sei und sich die Lebensbedingun-
gen für Tamilen in Colombo allgemein schlecht präsentierten.
5.3. In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 hält das BFM an
seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest. Ergänzend macht
es darauf aufmerksam, dass sich die Lage in Sri Lanka und insbesondere
in Colombo seit der Beschwerdeeinreichung weiter beruhigt habe, Tami-
len nicht mehr registrierungspflichtig seien und Razzien nicht mehr vor-
kämen, sondern nur gezielte Festnahmen von tatsächlichen LTTE-
Angehörigen erfolgten. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied der LTTE
gewesen. Sein angebliches LTTE-Training im Jahre 2007 sei als un-
glaubhaft erkannt worden und würde im Falle einer Rückführung heute
ohnehin keine Gefährdungssituation begründen. Gemäss den aus einer
Dienstreise des BFM im September 2010 gewonnenen Erkenntnissen
seien sogar ehemalige Kaderleute der LTTE zurückgeführt worden, ohne
dass es zu Sicherheitsproblemen gekommen sei. Im Weiteren hält das
BFM daran fest, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
Tante in Colombo intensiver sein müsse, als von ihm nunmehr dargestellt.
Gemäss seinen Angaben habe sie nämlich seine Freilassung bewirkt,
und das Argument von aus ihrer Sicht bestehenden Sicherheitsbedenken
E-5904/2009
Seite 8
bei einer Beherbergung des Beschwerdeführers sei mit dem Wegfall von
gegen Tamilen gerichteten generellen Kontrollen und Razzien ebenfalls
hinfällig geworden. Sodann bekräftigt das Bundesamt das Unterstüt-
zungspotenzial seitens weiterer im Ausland wohnhafter Verwandter des
Beschwerdeführers. Die fehlenden Singhalesisch-Kenntnisse seien an-
gesichts des grossen Bevölkerungsanteils der Tamilen in Colombo nicht
relevant. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf die Erfahrung des Be-
schwerdeführers als Geschäftsführer eines Lebensmittelgeschäfts in der
Schweiz, welche sich positiv auf seine (Re-)Integrationsfähigkeit in Sri
Lanka auswirke.
5.4. Replikweise wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die
vom BFM erkannte Beruhigung der Sicherheitslage für Tamilen. Gemäss
dem Dienstreisebericht des BFM und neueren Berichten der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) könne nämlich nicht ausgeschlossen wer-
den, dass die Registrierungspflicht in gewissen Vierteln Colombos de fac-
to wieder eingeführt worden sei, wie Feststellungen in Vierteln mit gros-
sem tamilischem Bevölkerungsanteil ergäben. Viele Tamilen liessen sich
neuerdings freiwillig bei der Polizei registrieren, um mögliche Probleme
zu vermeiden. Im weiteren sei zwar die Notstandsgesetzgebung im Sep-
tember 2011 aufgehoben worden, jedoch sei die Antiterrorgesetzgebung
nach wie vor in Kraft. Diese erlaube präventive Haft ohne Anklage oder
Gerichtsverfahren für Personen, die der Verbindung zu den LTTE oder
der Unterstützung dieser Organisation verdächtigt würden. Zu erwähnen
sei ebenso die genaue Überprüfung abgewiesener tamilischer Asylsu-
chender bei der Wiedereinreise auf dem Luftweg in Colombo. Diese seien
potenziell mannigfachen Verdächtigungen und Anschuldigungen im Zu-
sammenhang mit den LTTE und damit der Gefahr unbegrenzter Festhal-
tung, Erpressung und Folter ausgesetzt. Als Bruder eines LTTE-Mitglieds
und mit seinem jahrelang unter LTTE-Kontrolle gestandenen Herkunftsort
sei er diesem Risiko besonders ausgesetzt. Nach aktueller Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Wegweisungsvollzug in
sein Herkunftsgebiet (B._______, Vanni-Gebiet) nicht zumutbar, und die
Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfordere beson-
ders begünstigende Umstände in Form eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation. Diesbezüglich bekräftigt der Beschwerde-
führer, keinen engen Kontakt zu seiner Tante in Colombo zu haben und
sich auch sonst auf keine Beziehungen abstützen zu können. Die zwar
zahlreichen Tamilen in Colombo stellten kein soziales Beziehungsnetz
dar. Die Tante sei nicht bereit, ihn langfristig zu unterstützen. Die fehlen-
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den Singhalesisch-Kenntnisse seien zudem in einem neuen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (D-6272/2009) als durchaus vollzugshinder-
lich erkannt worden. Mangels Beziehungsnetz und Singhalesisch-
Kenntnissen habe er keine reelle Aussicht, innert nützlicher Frist eine
Stelle zu finden. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzumutbar.
6.
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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Seite 10
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig. Der Beschwerdeführer verzichtet in seiner
Beschwerde denn auch auf die Beantragung der Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges und beschränkt sich auf das Be-
gehren bestreffend Feststellung der Unzumutbarkeit (vgl. die nachfolgen-
den Erwägungen).
6.2.
6.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet,
das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die wegen der Folgen von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren
Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf
andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Ge-
fahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Ver-
sorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwieder-
bringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. das zur Publikation bestimm-
te Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Ok-
tober 2011 E. 11.1 und BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.2. Im oben erwähnten Urteil vom 27. Oktober 2011 hat das Bundes-
verwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des
srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 und der militärisch vernichtenden
Niederlage der LTTE eine aktualisierte Beurteilung vorgenommen. Dem-
E-5904/2009
Seite 11
zufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei
sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das so-
genannte "Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und
die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen
schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von
Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zer-
störten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das üb-
rige Staatsgebiet – insbesondere auch die Ostprovinz und die nicht zum
Vanni-Gebiet gehörenden Gebiete der Nordprovinz – ist der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar, zumal dort insbesondere keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt festzustellen ist. Bei aus der Nordprovinz
stammenden Personen ist dabei zu differenzieren. Für Personen, die die-
ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas-
sen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kön-
nen und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. Urteil E-6220/2006
E. 13.2.1.2 – 13.3).
Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus dem Vanni-
Gebiet. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin wird auch nach der aktuali-
sierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als
nicht zumutbar erachtet. Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob eine al-
ternative Wohnsitznahme in einem nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden
Teil Sri Lankas als zumutbare Ausweichmöglichkeit in Frage kommt. Vor-
aussetzung hierfür sind begünstigende Faktoren insbesondere in Form
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und der konkreten Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet in Stützung der diesbezüglichen vorinstanzli-
chen Erkenntnisse die Hauptstadt Colombo als eine für den Beschwerde-
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Seite 12
führer zumutbare Wohnsitzalternative zum Herkunftsort B._______. Da-
bei ist als Anknüpfungspunkt – seit der Replikeingabe nunmehr unbestrit-
tenes Faktum – der langjährige Wohnsitz einer Tante des Beschwerde-
führers in Colombo zu erwähnen. Diese besitzt dort ein Haus, wo sie sich
aufhält, wenn sie nicht zwischenzeitlich zu Besuchszwecken bei ihrer
Tochter in D._______ weilt. Den Lebensunterhalt bestreiten sie und ihr
Mann aus Überweisungen besagter Tochter (vgl. vorinstanzliche Akten
A12 S. 5). Aus dieser offenbar einzigen persönlichen Beziehung kann
zwar noch kein eigentliches Beziehungsnetz zugunsten des Beschwerde-
führers in Colombo abgeleitet werden. Dieser kann sich aber auf das
etablierte Beziehungsnetz dieser Tante und ihres Mannes abstützen, von
dessen Bestehen und Tragfähigkeit ausgegangen werden darf. Die vom
Beschwerdeführer angeführte ungenügende persönliche Beziehungsnähe
zu dieser Tante ist aus den bereits vom BFM angeführten Gründen anzu-
zweifeln. Unbesehen dessen ist nicht die persönliche Beziehungsnähe in
erster Linie von Relevanz, sondern die Frage, ob dem Beschwerdeführer
die Wiederaufnahme dieser verwandtschaftlichen Beziehung zuzumuten
ist. Dagegen sprechende Gründe vermag er nicht darzutun. Abgesehen
davon bildet der Umstand eines hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in
Colombo als Basis für die Erweiterung des eigenen Beziehungsnetzes
durchaus eine begünstigende Grundlage, wenngleich sie von der Vorin-
stanz als Argumentationselement gegen die fehlenden Singhalesisch-
Kenntnisse überbewertet wird. Aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers geht hervor, dass die Tante nicht in der Lage sei, ihn über längere
Zeit zu unterstützen. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass der
Beschwerdeführer ein weit verzweigtes Netz von Verwandten in der
D._______, E._______, F._______ und G._______ hat, deren Unterstüt-
zung er beispielsweise bereits bei der Finanzierung der Reise in die
Schweiz hat in Anspruch nehmen können. Es ist nicht einzusehen, wes-
halb er zumindest in einer ersten Phase – und allenfalls ergänzend zu
Rückkehrhilfeleistungen – nicht wieder auf eine solche Unterstützung
würde zählen können, bis er eine wirtschaftliche Eigenständigkeit erreicht
haben wird. In diesem letzteren Zusammenhang ist in Erwägung zu zie-
hen, dass er mit seinen heute (…) Jahren, seinem gemäss den vorlie-
genden Akten guten Gesundheitszustand, seiner soliden Schulbildung
und den in der Schweiz erworbenen Erfahrungen als (…) eines Lebens-
mittelladens gute Voraussetzungen mitbringt, um mittelfristig in Colombo
in existenzsicherndem Umfang erwerbstätig zu werden. Diesbezüglich
wird ihm insbesondere seine in der Schweiz unter Beweis gestellte Integ-
rationsfähigkeit (inklusive eine gewisse Sprachbegabung) zugutekom-
men. Diese (Re-)Integrationsfähigkeit vermag auch die inzwischen drei-
E-5904/2009
Seite 13
einhalbjährige Landesabwesenheit zu relativieren. Schliesslich ist es dem
Beschwerdeführer, welcher nie LTTE-Mitglied war und dieser Organisati-
on in den Augen der srilankischen Behörden objektiv betrachtet auch
nicht nahe stand, unbenommen, seine Wohnsitznahme in Colombo frei-
willig polizeilich registrieren zu lassen, um seine subjektiv empfundene
Furcht vor negativen behördlichen Einwirkungen in sein Alltagsleben ein-
zudämmen. Aus der Berufung des Beschwerdeführers auf den analog he-
ranzuziehenden Vergleichsfall (D-6272/2009) kann dieser im Übrigen
nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die bei der betreffenden Person
festgestellten fehlenden Singhalesisch-Kenntnisse nur einen von mehre-
ren vollzugshinderlichen Faktoren darstellten. Aufgrund des gewonnen
Ergebnisses der Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo kann of-
fen bleiben, ob der zwar in der Nordprovinz, aber ausserhalb des Vanni-
Gebiets gelegene Ort C._______, wo der Beschwerdeführer ebenfalls
über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, als weitere zumutbare
Aufenthaltsalternative in Frage kommt.
6.2.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt den Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unter Be-
rücksichtigung der vorliegenden Akten und in Abwägung sämtlicher Um-
stände zutreffend als zumutbar erkannt hat.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwer-
deführer verzichtet denn auch auf die Beantragung der Feststellung der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ver-
fahrenskosten ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer bei Einreichung
der Beschwerde erwerbstätig war und seine angebliche damalige Fürsor-
geabhängigkeit unbelegt blieb. Weiter ist er aktuell erwerbstätig und be-
zieht keine Fürsorgeleistungen. Die nach Art. 65 Abs. 1 VwVG vorausge-
setzte Mittellosigkeit ist daher nicht erfüllt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: