B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5904/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…) Beratungsstelle für
Asylsuchende (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / N (…).
E-5904/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge ungefähr Mitte des Jahres 2015. Sie reiste über Äthiopien, Sudan,
Libyen und Italien am 19. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2017 wurde sie summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4/13). Die ausführli-
che Anhörung zu den Asylgründen fand am 16. August 2017 statt (Protokoll
in den SEM-Akten: A7/21).
A.b Im Rahmen ihrer Befragungen begründete die Beschwerdeführerin ihr
Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei eritreische Staatsangehörige
und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Sie sei in B._______ geboren, wo
sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren Familienangehörigen gelebt habe. Ihr
Vater habe im Nationaldienst gedient und sei währenddessen auch bereits
in Haft genommen worden. Auch er habe Eritrea verlassen, um in der
Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Nachdem die Beschwerdeführerin den
Übertritt in die 7. Klasse nicht geschafft habe, sei sie von der Schule ver-
wiesen worden. Daraufhin habe sie im (…) der Familie ausgeholfen, das
von der Mutter bewirtschaftet worden sei. Aufgrund ihres Schulabbruchs
habe sie ständig befürchtet, anlässlich einer Razzia oder von zu Hause
aufgegriffen und in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Während
ungefähr drei bis vier Jahren habe sie sich den Razzien im Dorf durch Ver-
stecken erfolgreich entziehen können, bis sie aufgrund des untragbaren
Zustands eines Abends Richtung Äthiopien aufgebrochen sei. Bis zu ihrer
Flucht habe die Beschwerdeführerin hingegen nie ein Aufgebot für den Mi-
litärdienst erhalten und auch sonst keine Probleme mit den Behörden ge-
habt. Bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, inhaf-
tiert und in den Nationaldienst eingezogen zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 14. September 2017 – eröffnet am 18. September 2017
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivzif-
fer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). Der
Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen be-
gründet.
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Seite 3
C.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Okto-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Sie bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Die mandatierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche
Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Diese Vernehmlassung
wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2017 zur Kenntnis ge-
bracht.
F.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichte die amtliche Rechtsbeiständin
eine Aufstellung ihrer Kosten und Aufwendungen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
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ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits von der Instruktions-
richterin in ihrer Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 festgestellt –
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegen-
stand des Verfahrens.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art.
112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürz-
lich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur sum-
marisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig oder zumindest unzumutbar.
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Seite 5
Sie macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug ver-
letze ihre durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
6.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
6.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint ihre Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, tatsächlich plausi-
bel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-
2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer aus-
führlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen
mit den folgenden Erwägungen bejaht:
7.2
7.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
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Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 7.2.1 und E. 7.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehen-
den Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist auf-
grund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2
EMRK).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme,
die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Dies gilt auch hinsichtlich
ihres Vorbringens in der Beschwerde, sie sei insbesondere als Frau im Na-
tionaldienst einem real risk sexueller Übergriffe ausgesetzt (vgl. oben E.
7.2.3). Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschen-
rechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
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Seite 8
8.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenzi-
ellen Gefährdung der Beschwerdeführerin zu führen.
9.3
9.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
9.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl.
A4/13 F. 8.02). In Eritrea verfügt sie noch über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Auch sons-
tige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr
nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden
müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine solche für sie nicht einfach
E-5904/2017
Seite 9
sein dürfte. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind im Stande gewe-
sen, durch die Bewirtschaftung des familiären (…) ihren Lebensunterhalt
zu bestreiten. Abgesehen vom drohenden Einzug in den Nationaldienst
kann den Akten demnach nichts entnommen werden, das einer Rückkehr
der Beschwerdeführerin nach Eritrea entgegenstehen würde.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit
Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 gutgeheissen hat und keine
Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine
Kosten zu erheben.
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Seite 10
13.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 wurde das
Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
110a AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin lic. iur. Kathrin Stutz
als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für
die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Sie hat 23. Januar 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen
zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 6 Stunden ausweist; dieser
Aufwand ist dem vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich angemessen
und entsprechend auf 4 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des
massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– ist der Rechtsbeiständin
demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von
Fr. 627.– (inkl. Auslagen) zu entrichten. Dieses Honorar umfasst keinen
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die amt-
liche Rechtsbeiständin ist sie aufzufordern, dem Gericht ihre Zahladresse
mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 627.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Makbule Dügünyurdu
Versand: