B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5904/2019
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Asylverfahren N (…).
E-5904/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 2. Mai 2017 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 4. Mai 2017 fand seine
Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt, wobei der Beschwerdefüh-
rer eine Reihe von Beweismitteln zu den Akten reichte.
B.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM unter
Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass sie vom Beschwerde-
führer mit seiner Rechtsvertretung mandatiert worden sei und ersuchte um
Akteneinsicht.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 erneuerte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers ihr Gesuch um Akteneinsicht unter Hinweis auf Art. 27
Abs. 3 VwVG.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 stellte das SEM dem Beschwer-
deführer ein Aktenverzeichnis sowie Kopien der eingereichten Beweismit-
tel zu, wies ansonsten aber das Gesuch um Akteneinsicht unter Hinweis
auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung zu den Asylvorbringen
ab.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 2. August 2018
reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten zum Beleg sei-
ner Vorbringen ein. Zudem ersucht er unter Verweis auf eine Gefährdung
seiner Familie um zügige Behandlung seines Asylgesuchs, respektive um
Erteilung von Einreisevisa für seine Familienangehörigen sowie um rasche
Vorladung zur Anhörung.
Mit Schreiben vom 14. August 2018 teilte das SEM der Rechtsvertreterin
mit, dass Visumsanträge persönlich bei der zuständigen schweizerischen
Auslandsvertretung gestellt werden müssten.
Mit Schreiben vom 21. August 2018 beantwortete das SEM das Ersuchen
des Beschwerdeführers um prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs so-
wie um Auskunft zum Verfahrensstand und hielt fest, dass keine verbindli-
che Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden könne.
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Seite 3
D.
Am 26. September 2018 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu sei-
nen Asylgründen statt.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Oktober 2018 an die Vorin-
stanz reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Unterla-
gen zu den Akten und ersuchte um einen möglichst baldigen Verfahrens-
abschluss.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. November 2018 an das SEM
machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinen Asyl-
vorbringen, reichte mehrere Beweismittel ein und ersuchte erneut um ra-
schen Verfahrensabschluss.
G.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 an die Vorinstanz stellte der Beschwer-
deführer ein Gesuch um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses.
Dieses Gesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2019 ab-
gewiesen.
Mit Eingabe vom 2. März 2019 erneuerte der Beschwerdeführer sein Ersu-
chen um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses.
Mit Schreiben vom 13. März 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer
antragsgemäss eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu und stellte fest, es
könnten keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich der weiteren Verfahrens-
dauer gemacht werden.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. März 2019 an das SEM er-
suchte der Beschwerdeführer unter anderem unter Hinweis auf seine ge-
sundheitliche und familiäre Situation sowie unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1
BV um Erlass eines Entscheids innert maximal zweier Monate, ansonsten
weitere rechtliche Schritte vorbehalten würden.
I.
Mit Zwischenverfügungen vom 2. und 9. April 2019 forderte das SEM den
Beschwerdeführer zur Einreichung einer vollständigen Übersetzung eines
von ihm eingereichten fremdsprachigen Dokumentes (Anklageschrift) auf.
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Mit Eingabe vom 30. April 2019 reichte der Beschwerdeführer die einver-
langte vollständige Übersetzung ein.
J.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Verweis auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 18. März 2019 die
Vorinstanz um einen Entscheid bis Mitte August 2019. Andernfalls werde
die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft.
K.
Mit Schreiben vom 2. September 2019 an das SEM kündigte der Be-
schwerdeführer die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an,
falls nicht bis zum 30. September 2019 ein Asylentscheid ergangen sei.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 forderte das SEM den Be-
schwerdeführer zur Nachreichung mehrerer Dokumente sowie um sach-
dienliche Angaben zum aktuellen Stand eines gegen ihn in seinem Heimat-
staat eingeleiteten Gerichtsverfahrens auf.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die gefor-
derten Dokumente mit Anmerkungen ein und stellte die Einreichung einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls kein Entscheid bis zum
31. Oktober 2019 ergehe.
M.
Mit Schreiben vom 8. November 2019 an den Beschwerdeführer verwies
das SEM auf die geltende Prioritätenregelung und stellte fest, dass sein
Asylverfahren in Bearbeitung sei.
N.
Mit Eingabe vom 8. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.
Dabei beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, das vorliegende Asyl-
gesuch beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung um Beiordnung seiner Rechtsvertretung als unent-
geltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
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Seite 5
O.
Der Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am
11. November 2019 bestätigt.
P.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember
2019 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde hingegen abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
R.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezember 2019 eingeräumten
Recht zu Replik Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu
Art. 46a).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
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1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Ver-
fügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben
bildet hier eine Grenze.
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den.
1.4
1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur
Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und
praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung
respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).
1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorlie-
gend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um
beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es
sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache
entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der
Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen
(vgl. E. 5).
1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
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Seite 7
1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG ).
Beim Verfahren, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, handelt es
sich um ein erstinstanzliches Asylverfahren. Am 1. März 2019 ist eine Teil-
revision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); soweit für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren Regelungen des AsylG zu berücksichtigen
sind (vgl. insbesondere die nachfolgende E. 4.2), ist das bisherige Recht
relevant (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61
Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu
äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid in-
haltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten –
nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andern-
falls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfah-
rensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle
Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174
E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die
Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objek-
tiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Kom-
plexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Be-
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hörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie ein-
zelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312
E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c;
103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Be-
urteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen
(vgl. zum Ganzen Urteil etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom
5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde
darauf, er habe sein Asylgesuch im Mai 2017, mithin vor zweieinhalb Jah-
ren eingereicht. Es würden sich in seinem Verfahren weder schwierige
Sachverhalts- noch komplexe Rechtsfragen stellen. Sodann verwies er ins-
besondere auf seinen gesundheitlichen Zustand und die Sorge um seine
noch in der Türkei lebende Familie. Die lange Verfahrensdauer und die Un-
gewissheit des Verfahrensausganges würden seine psychische Situation
verschlimmern, und eine baldige Entscheidung würde den Therapieverlauf
begünstigen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht uneingeschränkt nachgekom-
men. Sein Dossier sei wiederholt während mehrerer Monate unbearbeitet
geblieben, und er sei erst nach expliziten Nachfragen zur Anhörung einge-
laden sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgefordert worden.
Bereits die Dauer zwischen der Gesuchstellung und der Anhörung sei ge-
mäss Rechtsprechung des Gerichts grenzwertig. Nachdem das Verfahren
über ein Jahr nach der Anhörung noch nicht abgeschlossen und die Vo-
rinstanz weitgehend untätig geblieben sei, erscheine die Verfahrensdauer
eindeutig zu lange. Sie könne unter den gegebenen Umständen nicht mehr
als angemessen betrachtet werden.
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis
von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umstän-
den hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im
März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als
nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen)
Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von
aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dau-
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ern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktions-
massnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund
von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden,
zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl.
BGE 138 II 513, E 6.4).
4.3
4.3.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es nicht als
angezeigt, bei der Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung
allein auf die Gesamtdauer des vorliegenden Verfahrens abzustellen:
Am 26. September 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün-
den angehört. In der Folge forderte ihn das SEM mit Zwischenverfügungen
vom 2. April 2019, 4. April 2019 und 6. September 2019 zur Einreichung
von Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente beziehungsweise von
weiteren Dokumenten und zu näheren Angaben betreffend ein (nach sei-
nen Angaben gegen ihn in der Türkei eingeleitetes) Gerichtsverfahren auf.
Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen – letztmalig mit Ein-
gabe vom 7. Oktober 2019 ─ nach. Mit Schreiben vom 8. November 2019
informierte ihn das SEM dahingehend, sein Asylbegehren sei in Bearbei-
tung. Demnach ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde noch Sachverhaltsabklärungen der Vor-
instanz im Gange gewesen sind und deshalb die Entscheidreife des Asyl-
verfahrens noch nicht gegeben ist. Aus den Akten ist auch zu schliessen,
dass dies dem Beschwerdeführer bekannt gewesen ist.
4.3.2 Entgegen seiner Argumentation weist sein Asylverfahren insbeson-
dere in Anbetracht der zahlreichen eingereichten Beweismittel, welche zu
würdigen sind, durchaus eine gewisse Komplexität auf, welche vertiefte
Abklärungen und die Nachforderung weiterer Dokumente und Informatio-
nen als gerechtfertigt erscheinen lässt. Es kann unter diesen Umständen
nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Beschwerde-
erhebung den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleuni-
gungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
4.3.3 Auch der Umstand, dass einige der vielen Eingaben und Anfragen
des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand nicht (respektive nicht
umgehend) beantwortet wurden, kann keine andere Einschätzung recht-
fertigen, da das SEM, wie dargelegt, ansonsten nicht untätig geblieben ist
und der Beschwerdeführer durch die getroffenen Instruktionsmassnahmen
Kenntnis des Verfahrensstands hatte. Schliesslich unterstreicht der geltend
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gemachte und mit Arztzeugnissen dokumentierte prekäre Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers sowie die behaupteten Repressalien gegen-
über seinen im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen zwar die
Bedeutung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden
Fall, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses von der Vor-
instanz vorliegend insgesamt betrachtet nicht verletzt worden ist.
5.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8. November 2019 als unbegrün-
det, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten
gehen zur zügigen Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 12. Dezember 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain