Abtei lung V
E-5905/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Nepal,
vertreten durch Michel Meier, Beratungsstelle für
Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5905/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am (...) und reiste am (...) über den Flughafen von Delhi
zunächst nach Paris, bevor er am gleichen Tag mit dem Auto illegal in
die Schweiz gelangte, wo er am 10. März 2006 im Empfangszentrum
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. März 2006 fand die
Erstbefragung durch das BFM statt, am 24. März 2006 erfolgte die
Zuweisung für die Dauer des Verfahrens an den Kanton C._______
und am 27. April 2006 wurde er vom Sicherheitsdepartement des
Kantons zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei nepalesischer Staatsangehöriger
aus D._______. Sein Onkel sei Präsident der Kongresspartei gewesen
und habe ihm eine Stelle als Lehrer verschafft. Er sei seit seiner
Schulzeit Mitglied der Studentenorganisation der Kongresspartei. Zu
Hause hätten sie regelmässig Mitglieder der Nepal Kamyunisht Parti
(Maobadi) verpflegt sowie beherbergt, und er habe diesen monatlich
einen Geldbetrag von 500 Rupien bezahlt. Am (...) sei er von Maoisten
in der Schule aufgesucht, mitgenommen und während zwei Tagen
festgehalten worden. Die Maoisten hätten ihn unter Androhung von
Gewalt aufgefordert, seine Stelle zu kündigen, und sie hätten ihm
untersagt, sich aktiv in der Kongresspartei zu engagieren. In der Folge
habe er seine Arbeit zwar nicht wieder aufgenommen, aber er habe
nicht gekündigt. Am (...) sei er von der Armee zu Hause verhaftet und
für drei Tage inhaftiert worden. Man habe ihn der Kollaboration mit den
Maoisten beschuldigt, beschimpft und geschlagen. Am (...) sei er auf
freien Fuss gesetzt worden mit der Auflage, wieder als Lehrer zu
arbeiten und regelmässig zur Schule zu gehen. Aus Angst vor den
Maoisten habe er jedoch nicht mehr als Lehrer arbeiten können und er
sei noch am gleichen Tag mit dem Bus nach E._______ und
anschliessend nach Delhi gefahren, wo er sich vom (...) bis zu seiner
Ausreise am (...) aufgehalten habe. Abgesehen von den erwähnten
Übergriffen habe er nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen
Behörden gehabt, und er sei nie verhaftet oder verurteilt worden. Für
den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte er, dort erneut
von der Maobadi und der Armee behelligt zu werden.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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B.
Mit Datum vom 20. Juni 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung und den Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Juli 2006 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde erheben und in materieller Hin-
sicht beantragen, die Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen
Entscheids seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug nach Nepal unzumutbar sei und das Bundesamt sei
anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessua-
ler Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 stellte die Instruktions-
richterin der ARK fest, die angefochtene Verfügung des BFM vom
20. Juni 2006 sei, soweit diese die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung betreffe, in Rechtskraft erwachsen, und auch
die Anordnung der Wegweisung sei grundsätzlich nicht mehr zu über-
prüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde lediglich die Fra-
ge, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleichzeitig verlegte sie
den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2006 führte das BFM aus,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könne. Die allgemeine Lage in Nepal habe sich entgegen den Darstel-
lungen des Beschwerdeführers seit dem erstinstanzlichen Entscheid
weiter beruhigt, und die nepalesische Armee und die Maobadi hätten
sich im August 2006 bezüglich der Bedingungen einer gegenseitigen
Entwaffnung geeinigt. Die Vorbringen in der Beschwerde, dass sich
Rückkehrende ohne soziales Netz kaum eine Existenz aufbauen könn-
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ten, würden auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen, zumal sein älte-
rer Bruder, seine Mutter und seine Schwester nach wie vor in
D._______ wohnhaft seien. Im Übrigen verwies das BFM auf seine
Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Wie bereits mit Zwischenverfügung der ARK vom 4. August 2006 fest-
gestellt wurde, ist die angefochtene Verfügung des BFM vom 20. Juni
2006 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als diese die Frage der
Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung betrifft, und auch die
Anordnung der Wegweisung ist grundsätzlich nicht mehr zu überprü-
fen. Die vorliegende Beschwerde ist somit ausschliesslich auf den
Vollzug der Wegweisung beschränkt.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom 20. Juni
2006 zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschie-
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bung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.5
3.5.1 Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bringt der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, das BFM habe
seinen Entscheid mit der massgeblichen Veränderung der politischen
Situation und mit der Verbesserung der Menschenrechtslage in Nepal
begründet. Diese Beurteilung der Sicherheitslage entspreche jedoch
nur teilweise den tatsächlichen Verhältnissen und lasse sowohl die
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mögliche Fortsetzung des bewaffneten Kampfes der (maoistischen)
People's Liberation Army (PLA) in Nepal als auch die umfassende und
systematische Eintreibung von Zwangsabgaben durch die PLA, durch
welche die Existenzgrundlage der Zivilbevölkerung gefährdet werde,
völlig ausser Betracht. Angesichts der möglicherweise bloss vorüber-
gehenden Verbesserung der Sicherheitslage in Nepal und der prekä-
ren finanziellen Situation der Zivilbevölkerung, die unter den Zwangs-
abgaben an die Maoisten leide, könne nicht von der Zumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzugs gesprochen werden. Es sei nicht davon
auszugehen, dass Rückkehrende ohne soziales Netz und ohne Zu-
gang zu Grundbesitz sich eine Existenz aufbauen könnten. Gefähr-
licher als die ökonomische Mangelsituation sei jedoch die Möglichkeit
eines erneuten Ausbruchs des blutigen Bürgerkriegs. Der Beschwer-
deführer sei als Hochschullehrer besonders gefährdet, da die PLA ihre
Kämpfer mit Vorliebe an Schulen rekrutieren würde. Es sei nicht aus-
zuschliessen, dass sich Nepal in absehbarer Zukunft wieder in einer
Situation allgemeiner Gewalt befinden werde und der Beschwerde-
führer somit im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat an Leib und
Leben gefährdet wäre.
3.5.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Nepal kann auf das im
Rahmen einer Lageanalyse ergangene und publizierte Urteil der ARK
verwiesen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31). Ergänzend ist
anzufügen, dass nach einem zehnjährigen Bürgerkrieg und monate-
langen Verhandlungen am 21. November 2006 zwischen der Regie-
rung und den kommunistischen Rebellen (Maoisten) ein Friedensab-
kommen unterzeichnet worden ist. Gemäss Friedensvertrag beteiligten
sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Ab-
geordneten. Vorgesehen war die Einsetzung einer neuen Übergangs-
regierung am 1. Dezember 2006. Die Neubestellung des Parlaments
zog sich indessen in die Länge und die Entwaffnung verzögerte sich,
was wachsende Unruhe auslöste. In der Hauptstadt Kathmandu kam
es zu Sitzstreiks und Demonstrationen. Schliesslich beschloss das
Übergangsparlament am 15. Januar 2007 seine Auflösung und die
Einsetzung einer interimistischen Volksversammlung. Nepals neues
Parlament und seine Verfassung haben zwar beide Übergangscharak-
ter, doch mit der Auflösung des Parlaments und der Vereidigung von
330 neuen Abgeordneten auf die Interimsverfassung ist das konsti-
tutionelle Interregnum Nepals zu Ende gegangen. Zum ersten Mal
nehmen nominierte Mitglieder der maoistischen kommunistischen
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Partei in der Volksversammlung Einsitz. Nachdem die maoistischen
Aufständischen im April 2008 die ersten demokratischen Wahlen mit
überwältigender Mehrheit gewonnen und die meisten Sitze in der Ver-
sammlung errungen hatten, wurde am 28. Mai 2008 die Monarchie
abgeschafft, und die verfassungsgebende Versammlung erklärte das
Land zur Republik. Da sich die Parteien seit der Parlamentswahl im
April 2008 nicht auf eine Regierung hatten verständigen können, wur-
de Ram Baran Yadav von der Kongresspartei im Juli 2008 von der
verfassungsgebenden Versammlung zum ersten Präsidenten der Re-
publik gewählt, und im August 2008 wurde Ex-Rebellenchef Pushpa
Kamal Dahal zum neuen Ministerpräsidenten ernannt. Dieser ist zwar
vor kurzem wegen des Machtkampfes mit der Armee zurückgetreten,
doch kann von einer grundlegenden Änderung der Lage nicht die
Rede sein.
3.5.3 Massgebend für einen Entscheid ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert,
das heisst, das Urteil beruht auf der im Zeitpunkt des Entscheids vor-
liegenden Situation, unter Berücksichtigung der seit dem erstinstanzli-
chen Entscheid neu hinzugetretenen Tatsachen (vgl. EMARK 1995
Nr. 5 E. 6 S. 43 ff.) Die Prognose über die Entwicklung dieser Situation
kann sodann nicht einer Tatsache gleichgesetzt werden (vgl. a.a.O.).
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ein erneutes Aufflammen
des Bürgerkriegs in Nepal könne nicht ausgeschlossen werden, spe-
kuliert er, und die diesbezüglichen Vorbringen zielen ins Leere.
3.5.4 Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens hat der Be-
schwerdeführer über seine wirtschaftliche Situation (sinngemäss) aus-
gesagt, er habe diesbezüglich keine Probleme gehabt, zumal seine
Schwester auch als Lehrerin arbeite und sie beide Geld verdient hät-
ten (vgl. Vorakten BFM A8 S. 5 f.). Seine Vorbringen in der Beschwerde
bezüglich der Gefährdung der Existenzgrundlage können deshalb, und
weil von einem flächendeckenden Eintreiben von Zwangsabgaben von
Geld und Nahrungsmitteln nicht mehr die Rede sein kann, nicht gehört
werden. Der Beschwerdeführer ist jung und – gemäss Aktenlage –
gesund, besitzt eine gute schulische Ausbildung und hat bereits als
Lehrer gearbeitet. Eigenen Angaben zufolge verfügt er in seinem Hei-
matstaat über ein familiäres Beziehungsnetz (...; vgl. Vorakten BFM A
8 S. 4 und 13), welches ihm bei der Rückkehr behilflich sein kann.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
3.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheis-
sen, da die Begehren nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestim-
mung erschienen und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind dem Beschwerdefüh-
rer daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
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