Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5905/2007
U r t e i l v om 2 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa)
vertreten durch lic.iur. Michael Guidon, Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August
2007 / N (…).
E5905/2007
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Kongo
(Kinshasa) (Kinshasa) – habe gemäss eigenen Angaben 1999 in
Bujumbura (Burundi) Wohnsitz genommen und habe sich vom 18. bis
27. April 2006 beruflich in Ruanda und Uganda aufgehalten. Von
Kampala (Uganda) sei er sodann über Dubai nach Zürich geflogen und
mittels eines durch die Schweizer Botschaft in Nairobi ausgestellten Visas
am 28. April 2006 legal in die Schweiz eingereist, um bei der
Organisation B._______ in Genf ein Praktikum zu absolvieren.
A.b Am 15. Juni 2006 suchte er im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nach. Er wurde um 21. Juni 2006 summarisch
befragt und eingehend am 25. September 2006 durch den zuständigen
Kanton und am 10. Oktober 2006 sowie am 25. Juli 2007 direkt durch das
BFM zu seinen Asylgründen angehört.
A.c Dabei brachte er insbesondere vor, er sei seit dem Jahre 2001 als
Assistent an der Universität D._______ in Bujumbura (Burundi) und an
der Universität von E._______ (in Südkivu/Kongo) sowie als freier
Journalist für diverse ausländische Unternehmen und Zeitschriften – so
die B._______ (Genf), F._______ (Paris) und G._______ (USA) – tätig
gewesen. Zudem sei er stellvertretender Koordinator/Vermittler der
"H._______" in Uvira (DRK) – ein Netzwerk (…) (NRO) mit Sitz in Kongo
(Kinshasa), die sich für die Einhaltung der Menschenrechte in der Region
Südkivu bzw. für die Aussöhnung der dortigen lokalen Bevölkerung mit
Flüchtlingen aus Ruanda und Burundi einsetzen würde – und Aktivist
einer durch ihn in Burundi gegründeten Menschenrechtsorganisation
(I_______) in Burundi gewesen. Im Rahmen seiner Tätigkeiten habe er
versucht aufzuzeigen, dass nur nichtmilitärische Interventionen eine
Friedenslösung in der Region des Südkivu bringen würden, weshalb
Verhandlungen zwischen der lokalen Bevölkerung und den dort
niedergelassenen Flüchtlingen aus Ruanda und Burundi geführt werden
müssten (vgl. A10/33 S. 10). In Uvira habe er zudem eine wöchentliche
Radiosendung über das friedliche Zusammenleben in der Nachkriegszeit
moderiert (A10/33 S. 22). In Burundi habe er ausserdem zum gleichen
Thema ein Seminar im Rahmen des "(...)" ([…], vgl. A10/33 S. 22)
geleitet.
Aufgrund seiner Tätigkeiten sei er durch die kongolesische Armee bzw.
die kongolesischen Geheim und Polizeidienste von 2001 an
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unberechtigterweise beschuldigt worden, den MaiMai (lokale Milizen in
Kongo (Kinshasa) anzugehören (vgl. A2/11 S. 6, A10/33 S. 11 und
A17/19 S. 11), obgleich er mit den MaiMai auch Probleme gehabt habe
(A10/33 S. 7). Der burundische Geheimdienst habe ihn von Februar 2005
an verdächtigt, mit den Forces Nationales de Libération (FNL) –
burundische Hutu Paramilitärs – zusammenzuarbeiten (vgl. A2/11 S. 6,
A10/33 S. 12). Er sei sowohl in Burundi wie auch in Kongo (Kinshasa)
seit 2001 bzw. 2002 mehrfach bedroht worden, wobei sich der Vorwurf,
den MaiMai anzugehören, in Form von verbalen Drohungen wie folgt
zugetragen habe: Der kongolesische Geheimdienst habe sein Büro in
Uvira aufgesucht und im Radio verbreitet, die Organisation für die er tätig
sei, würde mit bewaffneten Gruppen wie der MaiMai zusammenarbeiten.
Der Geheimdienst habe indirekt über seine Familienmitglieder gegen ihn
Drohungen ausgesprochen (vgl. A10/33 S. 13). Sowohl in Burundi als
auch in Kongo (Kinshasa) sei er insbesondere wegen seiner
journalistischen Tätigkeiten und seiner Aktivitäten im
Menschenrechtsbereich seit 2001 mehrmals vorgeladen und jeweils für
einige Tage in Haft genommen worden, wobei zu beachten sei, dass der
kongolesische und burundische Geheimdienst zusammenarbeiten
würden, so dass ihm bei einer Gefangennahme durch den burundischen
Geheimdienst allenfalls die Auslieferung nach Kongo drohen würde (vgl.
A2/11 S. 7, A10/33 S. 11 f., A17/19 S. 2). Zuletzt sei er im Februar 2006
vom burundischen Geheimdienst vorgeladen und verhaftet worden (vgl.
A10/33 S. 14, S. 19). Die burundischen Behörden würden ihn deshalb
immer noch suchen (vgl. A17/19 S. 11).
Ferner seien seit Juni 2006 im Büro der B._______ in Genf verschiedene
Nachrichten eingegangen, welche ihn beunruhigt hätten: Zunächst habe
ihn ein Kollege angerufen und ihm gesagt, er sei im Mai 2006 bei sich zu
Hause durch den burundischen Geheimdienst gesucht worden. Kurz
danach habe er zwei Briefe und anschliessend einen ihn betreffenden
Suchbefehl ("Avis de recherche") erhalten. Zudem sei ein Arbeitskollege
von ihm durch den burundischen Geheimdienst im Juni 2006 nach
Kinshasa gebracht worden. Ausserdem habe die kongolesische Polizei
im Juni 2006 sein Büro in Uvira (KONGO (KINSHASA)) durchsucht (vgl.
A10/33 S. 9). Aus diesen Gründen habe er im Juni 2006 in der Schweiz
um Asyl nachgesucht.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland oder nach Burundi fürchte er
deshalb, erneut verhaftet und gar getötet zu werden bzw. "im Gefängnis
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zu verschwinden", weil er in beiden Ländern gesucht werde (vgl. A10/33
S. 23, A17/19 S. 17).
Als Beleg für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe
der Anhörungen und des Verfahrens eine Reihe von Beweismitteln ein,
unter anderem einige Kopien und/oder Originale von Vorladungen und
Suchbefehlen der burundischen Behörden. Er reichte ferner einige
Mailausdrucke und Briefe von Freunden aus Kongo (Kinshasa) und aus
Burundi, die Hinterlegungsurkunde einer Originalurkunde (Statuten der
I._______ vom 17. April 2000), das Original der Heiratsurkunde vom (…)
2003, die Bestätigung der Taufe und Konfirmierung vom (…) 2006 durch
die J._______ Kirche Jesu Christi (Mormonen), Ausdrucke von von ihm
verfassten und publizierten Artikeln, Rapporte und Berichte zur Lage in
Burundi und in Kongo (Kinshasa) ein.
B.
Mit Verfügung vom 3. August 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen mit der
Unglaubhaftigkeit (in Bezug auf die Verfolgung in Kongo (Kinshasa))
sowie der mangelnden Asylrelevanz (in Bezug auf die Verfolgung in
Burundi) der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Vollzug der
Wegweisung erweise sich schliesslich als zulässig, möglich und auch
zumutbar, da in der Demokratischen Republik Kongo, namentlich in
Kinshasa, kein Bürgerkrieg und auch keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche.
Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer durch seine damalige
Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 5. September 2007 (Poststempel)
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und in der Folge
sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ersucht. Zudem sei von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Internetausdrucke über die B._______, zwei Internetartikel, einen
Haftbefehl in Kopie vom 17. November 2006 (Burundi), Suchanzeigen in
Kopie vom 20. Dezember 2006 (KONGO ([KINSHASA]) und vom 1. Juli
2007 (Burundi), eine Vorladung in Kopie vom 28. März 2007 (Burundi),
Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. August 2006
und vom 28. August 2007 sowie einen Bericht von Writenet vom Juli 2007
über die aktuelle Situation in Kongo (Kinshasa) zu den Akten.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2007 erwog das
Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter
Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
wurde mangels Komplexität des Verfahrens abgewiesen. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27.
September 2007 eingeladen.
E.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 führte das BFM aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten; an den Erwägungen werde vollständig festgehalten und es
werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Diese wurde dem
Beschwerdeführer am 27. September 2007 zugestellt.
F.
Am 16. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung sowie Kopien dreier Suchanzeigen, einer Vorladung
sowie eines (bereits eingereichten) Haftbefehls – alle Dokumente von
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Seite 6
burundischen Behörden ausgestellt – ein. Mit Schreiben vom 12.
Dezember 2007 wurde sodann eine (bereits mit der Beschwerde
eingereichte) Suchanzeige der kongolesischen Behörden in Kopie zu den
Akten gereicht.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2011 erhielt der
Beschwerdeführer angesichts des länger zurückliegenden
Schriftenwechsels Gelegenheit, Ergänzungen anzubringen –
insbesondere zu seiner heutigen familiären Situation und zu allfälligen
seit seiner Einreise in die Schweiz getätigten journalistischen und
anderen Aktivitäten im Bereich des Menschenrechtsschutzes – und
Beweismittel (im Original) einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer
durch seinen neuen Rechtsvertreter folgende Dokumente zu den Akten:
Einen Bericht des Beschwerdeführers vom 10. November 2011 zu seiner
aktuellen Situation und derjenigen seiner Familie – der aktuelle Wohnsitz
seiner Ehefrau und der vier Kinder (das jüngste in seiner Abwesenheit
geboren) sei in X._______ (afrikanisches Land), bzw. ab und zu in Kongo
(Kinshasa) –, zu seiner Publikationstätigkeit in den letzten Jahren, zu
seinem humanitären Engagement sowie zur allgemeinen Lage in seiner
Herkunftsregion; ein Schreiben vom 24. November 2011 von K._______,
Direktor von B._______, zur Anstellung des Beschwerdeführers seit März
2007; ein Schreiben vom 29. November 2011 von L._______,
Vereinsmitglied des vom Beschwerdeführer gegründeten Hilfswerks
M._______ (vgl. www.[...].ch); einen Bericht von Amnesty International
zur Menschenrechtslage in Kongo (Kinshasa) sowie sieben
Originalexemplare verschiedener sich bereits in den Akten befindlicher
Vorladungen und Such und Haftbefehle der burundischen Behörden. Im
Schreiben wurde ferner auf die Internetseiten der Organisationen
B._______ und F._______ verwiesen, wo diverse vom Beschwerdeführer
verfasste und veröffentliche Texte zur Menschenrechtslage in Kongo
(Kinshasa) und in Burundi abgerufen werden können (vgl. (…), besucht
am 15. Januar 2012).
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter zudem folgende Unterlagen zu den Akten: Einen
Brief vom 24. November 2011 einer Krankenpflegerin betreffend die
Behinderung des Betriebs einer vom Verein M._______ getragenen Klinik
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Seite 7
in Uvira durch die kongolesischen Behörden sowie die nach wie vor
anhaltende dortige Suche nach dem Beschwerdeführer; ein Schreiben
von Amnesty International vom 7. Dezember 2011, wonach der vom
Beschwerdeführer verfasste Artikel "(…)" in AMNESTYMagazin Nr. (…)
vom (…) erschienen sei; ein Ausdruck des vorgenannten Artikels sowie
der Reaktion auf einen Artikel des Beschwerdeführers betreffend Burundi
(abrufbar unter www.[...]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen besteht nicht, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art 48 Abs. 1, Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E5905/2007
Seite 8
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführer
einerseits mit der Begründung ab, dessen Vorbringen in Bezug auf die
angebliche Verfolgung in Kongo (Kinshasa) seien unglaubhaft, weil es
der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass dieser seit dem
Jahre 2001 verfolgt worden sei und heute gesucht werde, die
kongolesischen Behörden jedoch gleichzeitig kurz vor seiner Ausreise im
April 2006 problemlos seinen Reiseausweis verlängert hätten. Ebenso sei
erfahrungswidrig, dass er trotz der angeblichen Schwierigkeiten mit den
kongolesischen Sicherheitsbehörden von 2001 bis April 2006 in Kongo
(Kinshasa) gearbeitet und gelebt habe und jede Woche nach Burundi
gereist sei, da es unter diesen Umständen ein Leichtes gewesen wäre,
ihn festzunehmen. Stattdessen bringe er vor, dass ausgerechnet erst
mehrere Wochen bzw. Monate nach seiner Ausreise in seinem Büro eine
Razzia durchgeführt worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
sich zu den angeblichen Festnahmen in Bezug auf die Dauer und den
Zeitpunkt widersprochen und sei nicht in der Lage gewesen, kohärente
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Seite 9
Angaben zu den konkreten, ihn persönlich betreffenden Vorwürfen der
kongolesischen Behörden zu machen. An der Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen betreffend die Verfolgung durch die kongolesischen Behörden
würden auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts ändern. Diese
würden sich zur Hauptsache auf die angebliche Verfolgung in Burundi
beziehen. Hingegen seien die bezüglich der angeblichen Verfolgung in
Kongo (Kinshasa) eingereichten Beweismittel wie die Briefe von
Arbeitskollegen und Freunden zu seiner angeblichen Gefährdung im
Heimatland als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. Ferner seien den
übrigen Beweismitteln betreffend Kongo (Kinshasa) und der Region
Südkivu wie Rapporte und Berichte zur Lage sowie über seine Tätigkeit
beim Netzwerk D._______ keine Hinweise auf eine asylrelevanten
Verfolgung zu entnehmen. Zudem sei allein der Umstand für dieses
Netzwerk tätig zu sein, noch kein Grund, deswegen in Kongo (Kinshasa)
verfolgt zu werden.
Die angeblichen Schwierigkeiten in Burundi seien andererseits nicht
asylrelevant, da sich diese ausschliesslich auf eine Verfolgung durch
einen bzw. in einem Drittstaat beziehen würden, der sich der
Beschwerdeführer durch Wegzug in sein Heimatland entziehen könne.
Somit würden auch die ins Recht gelegten Beweismittel wie die
Vorladungen, Suchbefehle, Mailausdrucke, Rapporte, Berichte und Briefe
bezüglich der angeblichen Verfolgung in Burundi sowie die allgemeine
Lage dort keine asylrelevante Verfolgung zu belegen vermögen.
4.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft keine bereits erlittene Verfolgung voraussetze.
Obwohl damit nicht die vom Beschwerdeführer "bereits erlittenen
Misshandlungen und Nachteile herabgemindert werden sollen" – womit
implizit geltend gemacht wird, die von der Vorinstanz bestrittene
Vorverfolgung in Kongo (Kinshasa) sei vom Beschwerdeführer glaubhaft
dargelegt und rechtsgenügend belegt worden –, gelte, dass als Flüchtling
anzuerkennen sei, wer auch nur begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung habe. Es sei deshalb insbesondere darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer in Kongo (Kinshasa) bereits zur Verhaftung
ausgeschrieben worden sei, wobei ihm die "Verbreitung von
Verleumdungen sowie das Schüren von Empörung gegenüber den
Behörden durch schädigende Behauptungen zu der menschenrechtlichen
Lage in Kongo (Kinshasa)" als Vergehen vorgeworfen werde (vgl. "Avis
de recherche" der kongolesischen Behörden vom (…) 2006, Beilage 7).
Ferner sei diversen Quellen zu entnehmen, dass in Kongo (Kinshasa)
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Seite 10
Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten für
Menschenrechte eingeschüchtert, unter verschiedensten Vorwänden
verhaftet, verschleppt, misshandelt, bedroht, gefoltert oder gar ermordet
würden. Es sei unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer unmittelbare intensive Verfolgungshandlungen
befürchte; jedem Menschen in vergleichbarer Lage würde es ebenso
gehen. Angesichts der konkreten und tatsächlichen Umstände und den
bereits erlittenen Verfolgungshandlungen in seinem Heimatland sei seine
Furcht sowohl objektiv als auch subjektiv begründet.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien seine Aussagen
generell zudem in sich schlüssig und substantiiert; seine Aktivitäten
könnten jederzeit nachgeprüft werden. Persönlich sei er glaubwürdig und
habe seine Identität offengelegt. Den konkreten Zweifeln der Vorinstanz
bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, hält er entgegen, dass
der neue Pass von der Botschaft Kongo (Kinshasa) in Burundi ausgestellt
worden sei, wo es – nach Bezahlung einer "Zusatzgebühr" – ohne
weiteres möglich gewesen sei, einen neuen Pass zu erhalten, ohne dass
die Beamten nachprüfen würden, ob der Antragsteller durch die
Behörden gesucht werde. In Bezug auf die von der Vorinstanz als
unwahrscheinlich monierten "problemlosen Grenzübertritte" weist er
darauf hin, dass er aufgrund seiner beruflichen Situation (Anstellung an
Universitäten beider Staaten) auf das Pendeln über die Grenze
angewiesen gewesen sei, weshalb er zugegebenermassen freiwillig,
allerdings in Besitz eines "petit laisser passer" ohne Foto, die relativ
offene Grenze problemlos habe überschreiten können. Willkürliche
Festnahmen ohne Angabe von Gründen bzw. unter Angabe
vorgeschobener Gründe seien zudem im Heimatland des
Beschwerdeführers recht häufig; es sei davon auszugehen, dass seine
Aktivitäten der wahre Grund der Verfolgung seien. Insbesondere würden
die durch die Vorinstanz als "Gefälligkeitsschreiben" qualifizierten Emails
die Situation und die Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft
darlegen. Schliesslich setze ihn die Tatsache, dass er mit einer
ethnischen Tutsi verheiratet sei, weiteren Gefährdungen aus, so dass ihm
Asyl zu gewähren sei.
In Bezug auf den Eventualantrag wurde vorgebracht, die politische Lage
in Kongo (Kinshasa) sei noch immer instabil. Es bestehe ernsthafte
Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückweisung Übergriffen
ausgesetzt wäre.
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Seite 11
Im Bericht des Beschwerdeführers vom 10. November 2011 (vgl.
Prozessgeschichte oben Bst. H) präzisiert er das geographische Gebiet,
auf welches sich seine journalistischen Tätigkeiten erstrecken würden,
indem er den Osten Kongos (Kinshasa), Burundi und Ruanda ("Region
der grossen Seen") als Einzugsgebiete nennt. Der Fokus seiner
journalistischen Tätigkeiten liege auf der Anprangerung von massiven
Menschenrechtsverletzungen bzw. von Verletzungen des humanitären
Völkerrechts durch Vertreter der Konfliktparteien in dieser Region, wobei
seiner Meinung nach die ökonomische Ausbeutung der Bodenschätze die
Hauptursache der Konflikte darstelle. Mit seinen kritischen Artikeln habe
er (und er tue dies auch weiterhin) die kongolesischen, burundischen und
ruandischen Behörden gegen sich aufgebracht, was zu Drohungen und
Attacken gegen seine Familie geführt habe. Seine Frau habe deshalb mit
den gemeinsamen Kindern in ein angrenzendes (ein wenig sichereres)
Land – X._______ – flüchten müssen. Die mit Eingabe vom 1. Dezember
2011 eingereichten Originale der von burundischen Behörden
ausgestellten Vorladungen, Haft und Suchbefehle würden gemäss
Aussagen des Rechtsvertreters indessen über einen geringen
Beweiswert verfügen, da es sich um nachträglich (rückdatierte) bei den
zuständigen Behörden beschaffte Unterlagen handeln würde. Der auf
Beschwerdeebene in Kopie eingereichte "Avis de recherche" der
kongolesischen Behörden vom (…) 2006 wurde nicht im Original
nachgereicht.
5.
5.1. Vorab gilt festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
Abs. 2 AsylG – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Entscheidend ist, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung
eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende,
substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
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Seite 12
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28
E. 3a).
5.2. Nach Prüfung der gesamten Aktenlage können die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Verfolgung bzw.
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestätigt werden. Der
vorinstanzlichen Feststellung, es widerspräche der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner
angeblichen Verfolgung in Kongo (Kinshasa) seinen Reisepass
problemlos verlängern konnte, hält der Beschwerdeführer überzeugend
entgegen, dass dies in der kongolesischen Botschaft in Burundi durch
Zahlung einer "Zusatzgebühr" ohne weiteres möglich gewesen sei. Das
damit angeführte Argument der möglichen Korruption der kongolesischen
Behörden (in Burundi) erscheint angesichts der Rangierung Kongo
(Kinshasa) im "Corruption Perceptions Index 2010" auf Platz 164 (von
178 Ländern) und der Qualifizierung "highly corrupt" (2 von 10 möglichen
Punkten) nicht abwegig. Burundi belegt gemäss gleichem Index mit einer
Qualifizierung von 1.8 sogar den
170. Platz (vgl. Transparency International, Corruption Perceptions Index
2010, S. 3 und 14;
ndices/cpi/2010/results, besucht am 15. Januar 2012). Soweit die
Vorinstanz feststellt, es sei erfahrungswidrig, dass er trotz angeblicher
Schwierigkeiten mit den kongolesischen Behörden in Kongo (Kinshasa)
gearbeitet und gelebt habe und jede Woche nach Burundi gereist sei, so
verfügt sie sachverhaltswidrig. Der Beschwerdeführer hat gemäss
Aktenlage konsistent angegeben, dass er seinen Wohnsitz in Burundi
hatte, dort mit seiner Familie gelebt und gearbeitet habe, er aber aus
beruflichen Gründen wöchentlich nach Kongo (Kinshasa) gereist sei. Die
jeweiligen Ein und Ausreisen seien durch das "petit laisserpasser" ohne
Foto problemlos möglich gewesen, was insbesondere angesichts der
oben dargestellten Sachlage (vgl. die Rangierung Kongo (Kinshasa)
E5905/2007
Seite 13
[bzw. von Burundi] im Korruptionsindex) als überwiegend wahrscheinlich
erscheint. Ferner hat es die Vorinstanz vorliegend unterlassen, die von
der Praxis verlangte Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder
gegen den Beschwerdeführer sprechen (vgl. oben E. 5.1), vorzunehmen
und ihren Entscheid rechtsgenügend zu begründen. Stattdessen führt sie
pauschal und ohne nähere Ausführung angebliche Ungereimtheiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers an, ohne zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer in seinen mehrfachen Befragungen immer wieder
darauf verweist, dass er bezüglich der exakten Daten der verschiedenen
Festnahmen Erinnerungslücken aufweise und spontan jeweils seine
Aussagen korrigiert, was als Merkmal für eine Aussage mit
Realitätshintergrund charakteristisch ist. Ferner spricht zugunsten der
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, dass er die angeblich
erlittenen Verfolgungen in detaillierte Weise, konsistent und strukturiert
erzählt, so dass seine Aussagen als in sich schlüssig und substantiiert
angesehen werden können. Zugunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers sind zudem die beiden "Bestätigungsschreiben"
von K._______ vom 24. November 2011 und von L._______ vom 29.
November 2011 zu werten, denn sie bestätigen seine geltend gemachten
journalistischen Tätigkeiten, sein humanitäres Engagement und seinen
Einsatz im Dienste der Menschenrechte. Dass diese Aktivitäten seit
seiner Einreise in die Schweiz fortgedauert haben, kann der
Beschwerdeführer mit Hinweis auf die sowohl auf diversen Internetseiten
als auch im AMNESTYMagazin veröffentlichten Texte belegen. In Bezug
auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz
wird festgestellt, dass sie die Beweismittel gar nicht (Vorladungen und
Suchbefehle der burundischen Behörden) berücksichtigt, weil sie für den
Beleg einer Verfolgung in Kongo (Kinshasa) irrelevant seien, oder sie
bewertet sie als blosse Gefälligkeitsschreiben von Freunden und
Arbeitskollegen. Damit unterlässt sie es, diese Beweismittel im
Gesamtzusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgung und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
zu würdigen. Bezeichnenderweise äussert sich die Vorinstanz in der
Folge in ihrer Vernehmlassung auch gar nicht zu dem vom
Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten
Suchbefehl der kongolesischen Behörden (vgl. Prozessgeschichte oben
Bst. C und E). An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 sieben
Originaldokumente von Vorladungen und Suchbefehlen der burundischen
Behörden einreichte.
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In einer Gesamtwürdigung der Aktenlage und sämtlicher eingereichter
Beweismittel erachtet das Bundesverwaltungsgericht es somit als
glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer im Bereich des
Menschenrechtsschutzes sowohl in Kongo (Kinshasa) als auch in
Burundi als Aktivist sowie als Journalist tätig gewesen und auch nach
seiner Einreise in die Schweiz geblieben ist. Ob er wegen seiner
glaubhaft gemachten Tätigkeiten tatsächlich behördlichen Behelligungen
und Festnahmen in Burundi und in Kongo (Kinshasa) ausgesetzt
gewesen ist, kann nach Ansicht des Gerichts indessen offen bleiben,
denn die geltend gemachte Verfolgung ist – wie nachfolgend aufgezeigt –
als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen.
6.
6.1. Die in Art. 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; EMARK 2006 Nr.
18 E. 7 und 8 S. 190 ff. sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193; vgl. auch
W. STÖCKLI, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 – 588, S. 525 ff.). Die
Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst dabei allgemein ein auf
tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits
sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als
subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten
nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht
(subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE
2010/9 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend
(BVGE 2010/57 E. 2.6). Die erlittenen oder drohenden
Verfolgungsmassnahmen müssen gemäss Wortlaut von Art. 3 AsylG
zudem von einer derartigen Intensität sein, dass ein Verbleiben im Land
oder eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zumutbar ist. Folter als
lebensgefährdende Massnahme oder direkte Angriffe auf das Leben sind
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immer asylrelevant, wohingegen ein Freiheitsentzug von einer gewissen
Dauer sein muss, um asylbeachtliche Intensität zu erlangen. In jedem
Einzelfall sind die konkreten Umstände des Freiheitsentzuges zu
berücksichtigen, wie z.B. die Haftbedingungen oder die generelle
Beachtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte.
"Unerträglicher psychischer Druck" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG liegt
sodann vor, wenn staatliche Massnahmen erduldet oder befürchtet
werden müssen, die objektiv ein Verbleiben im Land unter
menschenwürdigen Umständen verunmöglichen (vgl. BVGE 2010/28 E.
3.3.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b S. 158 f).
6.2. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts kann die
erforderliche Intensität der geschilderten Erlebnisse in Kongo (Kinshasa)
(vgl. Prozessgeschichte Bst. A.c sowie oben E. 4.2), damit diese als
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne gelten könnten, nicht bejaht
werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle einem
unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
ausgesetzt worden sei – der auf ihn und seine Familie ausgeübte Druck,
nicht nach Kongo (Kinshasa)zurückzukehren, mit anderen Worten ein
menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise
erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt
hätte, dass der Beschwerdeführer sich ihr nur durch Verbleiben in der
Schweiz hätten entziehen können –, kann nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht bejaht werden. Auch wenn in
diesem Zusammenhang nicht nur die Behelligungen, die der
Beschwerdeführer in Kongo (Kinshasa) erlebt hat, sondern auch die
Verhaftungen in Burundi berücksichtigt würden, so steht doch fest, dass
die Festnahmen jeweils nur wenige Tage gedauert haben und offenbar
nicht mit Misshandlungen verbunden gewesen sind; auch in Bezug auf
diese Massnahmen ist damit nicht von einer hinlänglichen Intensität
auszugehen.
6.3. Sodann muss auch nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer im Jahre 2006 bzw. im aktuellen Zeitpunkt aufgrund
seiner journalistischen Tätigkeiten und seiner Aktivitäten im
Menschenrechtsbereich Verfolgungshandlungen von einer
weitergehenden Intensität als die tatsächlich erlebten Ereignisse – im
Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG –
begründeterweise hätte befürchten müssen oder aktuell bei einer
Rückkehr nach Kongo (Kinshasa)befürchten müsste. Das
Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer
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aufgrund seines Profils damals und heute grundsätzlich unter die Gruppe
der unter dem Blickwinkel des Asylrechts besonders gefährdeten
Personen in Kongo (Kinshasa) fallen könnte. So wird grundsätzlich auf
Menschenrechtsvertreter – welche in Kongo (Kinshasa) tätig sind –
seitens der Regierung durch ständige Vorladungen durch die
Staatsanwaltschaft Druck ausgeübt. Ferner werden Medienschaffende,
die sich kritisch über die Regierung oder über einflussreiche Personen in
Politik und Wirtschaft oder über Aktionen der Armee im Osten des
Landes äussern, eingeschüchtert, verhaftet und bisweilen von
Auftragsmördern erschossen. Insbesondere im Vorfeld, während und
nach den Wahlen 2006 mehrten sich Drohungen gegen
Medienschaffende, und die in Kongo (Kinshasa) tätige Mission der
Vereinten Nationen verwies darauf, dass Journalisten, welche die
Regierung kritisierten, einer Kampagne der Einschüchterung ausgesetzt
waren (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2008, Congo,
Democratic Republic of, 2008; Bureau des Nations Unies pour les droits
de l'homme en République Démocratique du Congo, Enquête Spéciale
sur les événements de mars 2007 à Kinshasa, Januar 2008). Das
Bundesverwaltungsgericht geht ferner in seiner letzten Lageanalyse
davon aus, dass sich die Situation von Menschenrechtsaktivisten in
Kongo (Kinshasa) grundsätzlich verschlimmert hat (vgl. BVGE 2010/57 E.
4.1.1 und 4.1.2, mit weiteren Hinweisen). Aktuellen Informationen zufolge
ist die Situation für Menschenrechtsaktivisten und D._______
Mitarbeitende in Kongo (Kinshasa) zunehmend schwierig und sehr
gefährlich. Todesdrohungen gegenüber Menschenrechtsaktivisten sind
alltäglich und werden leider manchmal auch in die Tat umgesetzt. So sind
zahlreiche Fälle dokumentiert, in welchen Menschenrechtsaktivisten
verhaftet, ohne Anklage festgehalten, gefoltert und in einigen Fällen auch
ermordet wurden und zwar oftmals durch Angehörige der staatlichen
Sicherheitsdienste. Ferner diffamiert die Regierung Aktivisten, welche
sich für die Menschenrechte einsetzen, öfters als Agenten von
ausländischen Mächten, die Lügen über das Land verbreiten (vgl.
Observatory for the Protection of Human Rights Defenders, Annual
Report 2010: Democratic Republic of Congo, 13. September 2010, S.
33–43, /IMG/pdf/2010/OBS2009UKfull.pdf; Amnesty
International, Democratic Republic of the Congo: Human rights concerns
in the run up to Presidential election campaigns, 7. Februar 2011).
Investigative Medienschaffende, welche Korruption aufdecken,
Angehörige von Armee oder der Regierungspartei kritisieren oder
angeblich mit der Opposition sympathisieren, leben sehr gefährlich:
Anonyme Todesdrohungen, Verhaftungen und Gerichtsverfahren sind für
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kongolesische Journalisten an der Tagesordnung (vgl. Reporters Without
Borders, 2010 World Press Freedom Index, 20. Oktober 2010 sowie
Journaliste en Danger, Rapport Annuel 2010: L’Etat de la liberté de
presse en RD Congo, 10. Dezember 2010).
Die nähere Betrachtung der dokumentierten Fälle, in denen Journalisten
und Menschenrechtsaktivisten verhaftet, gefoltert oder getötet bzw. in
einer asylrelevanten Weise verfolgt wurden, und ihre Gegenüberstellung
mit dem konkreten Profil des Beschwerdeführers zeigt indessen, dass die
journalistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sich im Gegensatz zu
denjenigen dieser Gruppe von besonders gefährdeten Journalisten und
Menschenrechtsaktivisten nicht von investigativer oder denunzierender
Natur sind, sich also nicht spezifisch gegen Einzelpersonen richten, d.h.
sie kritisieren nicht namentlich Angehörige der Armee oder der
Regierungspartei oder bezichtigen spezifische Personen der Korruption.
Der Beschwerdeführer publizierte vielmehr unter anderem
wirtschaftswissenschaftliche Analysen über die Ausbeutung der
Bodenschätze als Ursache der regionalen Konflikte oder Artikel, welche
aus geopolitischer Sicht die menschenrechtliche Lage in der Region in
genereller Art und Weise kommentierten. Ferner handelte es sich bei den
dokumentierten Todesfällen bzw. den asylrechtlich relevanten
Verfolgungen (so auch im Fall des Bruders des von der Reflexverfolgung
betroffenen Beschwerdeführers im Verfahren BVGE 2010/57) um
"prominente" Menschenrechtsaktivisten, die sich in herausragender und
sichtbarer Weise sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene
hervorgetan haben, indem sie sich kritisch und anklagend gegen die
jeweiligen Regierungsvertreter geäussert haben. Der Beschwerdeführer
hingegen erfüllt ein solches spezifisches Profil nicht, weshalb das Risiko,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen und derzeitigen
Tätigkeit bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich
relevanten Nachteilen rechnen müsste, nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts aus objektiver Sicht als nicht wahrscheinlich
erscheint.
7.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht
verneint hat, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer
erfüllt mangels Intensität der geltend gemachten erlittenen Verfolgung
bzw. mangels begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung die
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Seite 18
Flüchtlingseigenschaft nicht; die Frage nach einer innerstaatlichen
Fluchtalternative und einer möglichen Verfolgung in Burundi (letzter
Wohnsitz des Beschwerdeführers) oder Ruanda stellt sich mithin nicht.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34
E. 9.2 S. 510). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren
Hinweisen).
9.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
9.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im vorliegenden Fall – aus
den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar, weshalb auf
eine weitere Erörterung der Kriterien der Unzulässigkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet wird.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
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Seite 19
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1. Das BFM begründete die Zumutbarkeit der Rückführung damit,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
Situation noch andere Gründe gegen diese sprechen würden. Der
Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die
politische Lage in Kongo (Kinshasa) sei noch immer instabil. Es bestehe
ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückweisung
Übergriffen ausgesetzt werde.
9.4.2. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo
(Kinshasa) ist auf die ausführliche Analyse in EMARK 2004 Nr. 33 sowie
das oben in E.6.3 erwähnte in BVGE 2010/57 publizierte Urteil, welches
eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur
allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält, zu verweisen. Diese
Lageanalysen treffen grundsätzlich auch heute nach den
Präsidentschafts und Parlamentswahlen im November des vergangenen
Jahres noch zu, obwohl es sowohl im Vorfeld als auch während sowie im
Nachgang der Wahlen zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den
Sicherheitskräften und den Oppositionellen gekommen ist. So hätten laut
der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HWR)
Sicherheitskräfte seit der Bekanntgabe der umstrittenen Wiederwahl von
Staatschef Joseph Kabila am 9. Dezember 2011 mindestens 24
Personen getötet und Dutzende von Menschen seien wahllos
festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten gemäss HWR immer
wieder das Feuer auf Menschenversammlungen eröffnet, womit offenbar
Proteste gegen den Ausgang der Wahl vom 28. November 2011 hätten
verhindert werden sollen. Kabila hatte bei der Wahl laut offiziellem
Ergebnis knapp 49 Prozent der Stimmen erhalten. Sein wichtigster
Herausforderer Etienne Tshisekedi erhielt demnach 32 Prozent; er
erkannte das Wahlergebnis aber nicht an. Bereits während des
Wahlkampfes hatte es gemäss Angaben von HRW gewaltsame
Ausschreitungen gegeben, bei denen mindestens 18 Personen getötet
worden seien (vgl. HRW, DR Congo: 24 Killed since Election Results
Announced, vom 21. Dezember 2011 abrufbar unter:
congo24killedelectionresults
announced, vgl. auch NZZ Online vom 22. Dezember 2011, Tötungen
und willkürliche Festnahmen – Hartes Regime in KongoKinshasa seit
E5905/2007
Seite 20
Kabilas Wiederwahl). Diese jüngsten Ausschreitungen und die Eskalation
der Gewalt müssen indessen im Kontext der Wahlen im letzten Jahr
verstanden werden, d.h. sie sind klarerweise diesen zuzuschreiben,
weshalb im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht
generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann.
9.4.3. Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten Praxis kann
indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter
bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person
die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen
verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in
einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz
Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der
individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die
zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für
mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem
vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen
Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht
über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237). Gemäss dieser vom
Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung wird also die
Rückkehr für eine Person, die ursprünglich nicht aus dem Westen des
Landes stammt, generell als unzumutbar erachtet. Im Rahmen der
individuellen Prüfung der allfälligen Inanspruchnahme einer
Aufenthaltsalternative in Kinshasa bzw. in einer anderen (über einen
Flughafen verfügenden) Stadt im Westen des Landes, liegt der Fokus
insbesondere auf dem Kriterium, ob dort der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person war bzw. ob dort ein gefestigtes Beziehungsnetz
aufgebaut werden konnte, damit die generellen Zumutbarkeitskriterien
der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums sowie der
möglichen sozialen Integration überhaupt erfüllt werden können. Gemäss
der Praxis muss zudem bei der Prüfung des Vorliegens einer zumutbaren
Aufenthaltsalternative das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit
naturgemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines
Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion (vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 2
E. 6b/bb).
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Seite 21
9.4.3.1 Der Beschwerdeführer ist zwar kongolesischer Staatsangehöriger,
gemäss eigenen Angaben aber in Bujumbura, Burundi, geboren, wo von
1999 bis 2006 auch sein letzter Wohnsitz gewesen sein soll. Er stammt
ursprünglich aus Z._______ (Provinz SüdKivu), wo im Jahr 2006 noch
seine Grosseltern väterlicherseits wohnhaft waren. Weiter befindet sich
heute seine Mutter in der Provinz SüdKivu (Uvira). Damit steht fest, dass
die Rückkehr in seine Heimatregion (Osten des Landes) im Sinne der
oben dargelegten Rechtsprechung nicht als zumutbar erachtet werden
kann.
9.4.3.2 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer je in Kinshasa (oder einer anderen Stadt im Westen
des Landes) gelebt habe oder dass er dort über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügen würde; im Gegenteil ist ihnen zu entnehmen,
dass er über keinerlei familiäre Bindungen in Kinshasa oder im Westen
Kongo (Kinshasa) verfügt (vgl. A10/33 S. 3 – 5, 29 und 30). Gemäss
seiner letzten Eingabe vom 10. November 2011 (Eingereicht am 1.
Dezember 2011) würden sich seine Ehefrau und die vier gemeinsamen
Kinder in Daressalam, X._______, bzw. gelegentlich in Kongo (Kinshasa)
(vermutlich im Osten de Landes) befinden, wo auch seine Mutter leben
würde. Sein Vater sei verstorben und sein Bruder würde in V._______
(afrikanisches Land) leben. Den Akten können somit keine Hinweise
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vorgängig einen Bezug
zu Kinshasa (oder einer anderen Stadt im Westen) durch vorgängigen
Aufenthalt oder berufliche Tätigkeit hätte erstellen können. Sein ganzes
soziales Umfeld befindet sich im Osten des Landes, weshalb auch nicht
von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – trotz guter Ausbildung und
Mehrsprachigkeit – im Westen des Landes ausgegangen werden kann,
wo er hätte in der Lage sein können, für sich und seine Familie – die
Ehefrau und vier Töchter – ein wirtschaftliches Existenzminimum zu
generieren.
9.4.4. Damit können die in EMARK 2004 Nr. 33 aufgeführten Kriterien,
welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa)als
zumutbar erscheinen lassen, im vorliegenden Fall nicht als gegeben
erachtet werden. Folglichgelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Würdigung aller zu berücksichtigenden Kriterien zur Auffassung, dass im
vorliegenden Fall die vollzugshinderlichen Faktoren insgesamt
überwiegen und ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist.
E5905/2007
Seite 22
9.5.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch
keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Asylgewährung
und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und
unangemessen ist (vgl. Dispositiv Ziffn. 1 bis 3). Die Beschwerde ist
daher diesbezüglich abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist
demgegenüber hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben (vgl.
Dispositiv Ziffn. 4 und 5) und die Vorinstanz anzuweisen, den
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG vorläufig
aufzunehmen. Die Beschwerde ist diesbezüglich entsprechend
gutzuheissen.
11.
11.1. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2007 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter
Vorbehalt der Änderung bei allfälliger Veränderung der finanziellen Lage
– gutgeheissen. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit
März 2007 bei der B._______ AG arbeitet, bezieht er dabei ein (eher
geringes) Honorar von CHF 500. monatlich (vgl. Schreiben vom 24.
November 2011 von K._______). Damit gilt der Beschwerdeführer nach
wie vor als prozessual bedürftig, weshalb die bereits gewährte
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen ist, und folglich keine
Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.
12.1. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Rechtsbegehrens im
Wegweisungsvollzugspunkt durchgedrungen. Für den Rest ist er
unterlegen. Bei dieser Sachlage ist ihm praxisgemäss eine um die Hälfte
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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12.2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf
Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und
Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote
einzureichen. Vorliegend haben sowohl die vormalige Rechtsvertreterin
als auch der derzeitige Rechtsvertreter keine Kostennoten eingereicht,
obschon ihnen dies im Rahmen ihrer Eingaben möglich gewesen wäre.
Die – um die Hälfte reduzierte – Entschädigung ist deshalb auf Grund der
Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für die
erstmandatierte Rechtsvertreterin auf Fr. 453. (inkl. Spesen; nicht
mehrwertsteuerpflichtig) und für den zweitmandatierten Rechtsvertreter
auf Fr. 140. (inkl. Auslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen.
Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
reduzierte Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3.
August 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 593.
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
Versand:
E5905/2007
Seite 25