Abtei lung V
E-5905/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, geboren (...), Mazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5905/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Mazedonien eigenen Angaben zufolge im
(...) verlassen hat und nach Aufenthalten in (...) und in (...) am (...) in
die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl
nachgesucht hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juni 2010 und der Anhö-
rung zu seinen Asylgründen vom 5. August 2010 zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs geltend machte, er sei mazedonischer Staatsan-
gehöriger (...) Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, Gemeinde
(...),
dass er in dieser Gemeinde geboren und aufgewachsen sei,
dass er im (...) in (...) um Asyl nachgesucht und nach seiner Heirat mit
einer (...) Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten
habe,
dass diese Bewilligung nach der Scheidung nicht verlängert worden
sei, weshalb er im Jahre (...) nach Mazedonien zurückgekehrt sei,
dass er das gemeinsame Kind und (...) in (...) zurückgelassen habe,
dass er in Mazedonien Probleme gehabt habe, weil er trotz der Auf-
forderung eines einflussreichen Mannes namens D._______, welcher
(...), nicht bereit gewesen sei, der Partei E._______ (...) beizutreten,
dass D._______ ihn deshalb gehasst und vermutlich auch veranlasst
habe, dass ihn Polizeibeamte im (...) in C._______ angehalten,
geschlagen, auf den örtlichen Polizeiposten verbracht und nach zwei
Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt hätten,
dass er auf dem Polizeiposten erfolglos nach einem Arzt und einem
Anwalt verlangt habe, und ein späterer Versuch, sich im Spital von
C._______ behandeln zu lassen, gescheitert sei, weil er keine Papiere
gehabt habe,
dass er nach diesem Vorfall zu einem Freund gegangen sei, der ihm
im Dorf (...) ein altes Haus zur Verfügung gestellt habe,
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dass er danach nach F._______ gegangen sei, wo Unbekannte seine
Wohnung niedergebrannt hätten,
dass die Feuerwehr ihm nicht geglaubt habe, es handle sich um
Brandstiftung, und die Polizei nichts unternommen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Iden-
titätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 – eröffnet am
12. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, gemäss Beschluss
des Bundesrates vom 25. Juni 2003 handle es sich bei Mazedonien
um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die
widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen ver-
möchten,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und in
zeitlicher Hinsicht krass widersprüchlich seien,
dass er insbesondere bei der Kurzbefragung zuerst ausgesagt habe,
er habe Mazedonien wegen des Vorfalls auf dem Polizeiposten vom
(...) im (...) verlassen, und auf entsprechenden Vorhalt hin sodann den
Vorfall auf (...) datiert habe,
dass er den Ausreisezeitpunkt im späteren Verlauf der Anhörung
korrigiert und auf (...) datiert habe,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren weder in der Lage gewesen
sei, die Aufenthaltsdauer in der Polizeistation zu nennen noch den
Wohnungsbrand zu datieren,
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dass er zudem in Bezug auf diesen Brand bei den Befragungen
unterschiedliche zeitliche Varianten zu Protokoll gegeben habe,
dass seine Angaben in zentralen Punkten unglaubhaft seien, zumal er
anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt habe, seine Identitätskarte
und sein Reisepass befänden sich bei den mazedonischen Behörden,
wogegen er bei der Anhörung diesbezüglich angegeben habe, diese
befänden sich bei einem Freund, dessen Name er nicht nennen wolle,
dass die gesuchsbegründenden Aussagen vor diesem Hintergrund auf
den ersten Blick haltlos seien, weshalb es sich erübrige, auf weitere
Unstimmigkeiten in den Vorbringen einzugehen,
dass folglich auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. August
2010 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheis-
sung des Asylgesuchs, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und in prozes-
sualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Ausdruck aus dem Hu-
man Rights Report 2009 zur Situation in Mazedonien und ein Doku-
ment betreffend einen Arzttermin für den (...) zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stüt-
zung eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs,
welcher, wie nachstehend ersichtlich, nicht Gegenstand dieses
Verfahrens sein kann - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich eine Auseinandersetzung mit dem prozessualen Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
erübrigt, weil der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöri-
ger von Mazedonien ist und der Bundesrat dieses Land mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt
hat,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den
Akten ergäben sich keine Hinweise, welche die in Bezug auf Mazedo-
nien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen
könnten,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens
ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zwei-
tens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, wes-
halb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend
gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbar sind,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf den ersten
Blick als unglaubhaft erkennbar,
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dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöp-
fen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu
wiederholen, ohne auch nur ansatzweise zu den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass der eingereichte Ausdruck aus dem Human Rights Report 2009
zur Situation der (...) in Mazedonien mangels Bezugs zur Person des
eigenen Angaben zufolge nicht religiös tätig gewesenen Be-
schwerdeführers, dessen Identität nicht feststeht, nicht geeignet ist, an
dieser Beurteilung etwas zu ändern,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Le-
bensunterhalt mit (...) verdient hat und in Mazedonien über ein
soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akten
BFM A1/13 S. 2 ff.),
dass hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten,
nicht näher spezifizierten Krankheit festzustellen ist, dass es der Be-
schwerdeführer unterlassen hat, dieses Vorbringen mittels eines ärzt-
lichen Berichts zu belegen, und daran auch der Vermerk der Hilfs-
werkvertretung auf dem Unterschriftenblatt des Anhörungsprotokolls,
der Beschwerdeführer wirke (...) und es werde (...) angeregt, mit Blick
auf die gesamte Aktenlage nichts zu ändern vermag,
dass angesichts dieser Sachlage auch in Berücksichtigung des für den
(...) vorgesehenen Arzttermins im Urteilszeitpunkt kein Anlass zur
Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei auf eine dauernde
medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen,
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dass es ihm gegebenenfalls unbenommen bleibt, beim Bundesamt ei-
nen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1
Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugs-
behörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen,
dass überdies aus den Akten keine weiteren individuellen Gründe er-
sichtlich sind, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte,
der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in
eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls
bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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