Abtei lung V
E-5906/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Volkrepublik China,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 30. August 2007 i.S. Einreisebewilligung/
Familiennachzug/ Einbezug in die vorläufige Aufnahme/
Asyl / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-5906/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM es mit Verfügung vom 18. Juli 2006 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb es ihr Asylgesuch vom 5. Juli
2006 ablehnte und ihre Wegweisung anordnete, sie indessen wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf-
nahm,
dass diese Verfügung in der Folge unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs,
dass die Beschwerdeführerin mit einer als "Gesuch um Familienverei-
nigung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen" bezeichneten,
nicht näher begründeten Eingabe vom 8. Dezember 2006 beim BFM
sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz für ihren Ehe-
gatten B._______ und den gemeinsamen Sohn C._______ zwecks Zu-
sammenführung der Familie beantragen liess,
dass gleichzeitig darauf ingewiesen wurde, die Angehörigen der Be-
schwerdeführerin seien nicht im Besitze von Identitätspapieren,
dass in der Beilage eine Bestätigung des tibetischen Flüchtlingsbüros
in Kathmandu eingereicht wurde, in welcher die familiäre Beziehung
zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem gemein-
samen Sohn bestätigt wird,
dass das BFM die zuständige kantonale Behörde mit Schreiben vom
31. Mai 2007 aufforderte, bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht zu den
in Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) ge-
nannten Voraussetzungen für einen Familiennachzug einzureichen,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 20.
Juni 2007 seinerseits die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 15.
Juli 2007 die gestellten Fragen zu beantworten beziehungsweise die
verlangten Dokumente einzureichen,
dass die kantonale Behörde schliesslich mit Schreiben vom 5. Juli
2007 ihren Bericht beim BFM einreichte und darin - im Sinne einer
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Stellungnahme - sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um Famili-
enzusammenführung beantragte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der kanto-
nalen Behörde vom 5. Juli 2007 mit Schreiben vom 12. Juli 2007 zu-
stellte und diese gleichzeitig aufforderte, ihrerseits bis zum 22. Juli
2007 eine Stellungnahme einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli 2007 die ver-
langte Stellungnahme einreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2007 - eröffnet am 31.
August 2007 - dem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn sowohl die
Einreise in die Schweiz als auch den Einbezug in die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin verweigerte,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. September 2007
die Verfügung des BFM vom 30. August 2007 anfechten und in materi-
eller Hinsicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gut-
heissung des Gesuchs um Familiennachzug vom 8. Dezember 2006,
die Bewilligung der Einreise der übrigen Familienmitglieder sowie den
Einbezug derselben in die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantra-
gen liess,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchen liess,
dass B._______ und C._______ mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 ih-
rerseits beim BFM ein Asylgesuch einreichen liessen,
dass das BFM die als Asylgesuch bezeichnete Eingabe vom 1.
Oktober 2007 im Sinne einer Beschwerdeergänzung am 5. Dezember
2007 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren die auf
diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzän-
derung vom 16. Dezember 2005 anwendbar sind (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 [AS 2006 4762]),
dass ebenfalls neues Recht gilt für Personen, die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 sowie
der in dessen Anhang Ziff. 1 enthaltenen Änderung des Bundesgeset-
zes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der (ANAG, SR 142.20) vorläufig aufgenommen waren (Abs. 4 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des ANAG in Anhang Ziff. 1
der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4776]),
dass mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1.
Januar 2008 das ANAG aufgehoben wurde,
dass gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 AuG auf Gesu-
che, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das
bisherige Recht anwendbar bleibt (Abs. 1), das Verfahren sich jedoch
nach neuem Recht richtet (Abs. 2),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche han-
delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 11a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch vom 8. Dezember 2006 - wie bereits erwähnt - als
"Gesuch um Familienvereinigung von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen" bezeichnet worden ist, aber weder eine nähere Begrün-
dung noch einen Hinweis auf bestimmte gesetzliche Bestimmungen
enthält,
dass im vorliegenden Zusammenhang besonders zu beachten ist,
dass Art. 24 Abs. 3 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281, Fassung gemäss Ziff. I 2 der Verordnung vom 8.
November 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusammen-
hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änderung vom 16.
Dezember 2005 des Asylgesetzes sowie des Krankenversicherungs-
und des AHV-Gesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit
Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mit Blick auf
Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von
Familienangehörigen und eingetragenen Partnern von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG
beziehungsweise Art. 14c Abs. 3bis ANAG ausdrücklich die
sinngemässe Geltung von Art. 37 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
vorbehält,
dass Art. 37 AsylV 1 besagt, ein Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines ein-
getragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
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erfolge erst, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 festgestellt wurde,
dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht
selbstständig nach Art. 3 AsylG erfülle,
dass Art. 24 Abs. 3 VVWA in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 VZAE damit
dem Umstand Rechnung trägt, dass die engsten Familienangehörigen
eines Flüchtlings oftmals selbst unter derselben Verfolgung gelitten ha-
ben beziehungsweise selbst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt
sind (so bereits die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68; ähnlich Ziff. 27
der einleitenden Erwägungen der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April
2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Per-
sonen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]; grund-
legend zu dieser sogenannten Reflexverfolgung: Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5),
dass sich daraus im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes ableiten
lässt, dass einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf
Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flücht-
lingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3
AsylG vorzugehen hat, mit anderen Worten ein Familiennachzugsge-
such eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings, mit welchem allen-
falls eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden,
nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, nach
Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Aus-
land im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist,
dass sich vorliegend unter besonderer Berücksichtigung von Art. 37
AsylV 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 VVWA und Art. 74 Abs. 5 VZAE ergibt,
dass das Gesuch vom 30. Juni 2006 von der Vorinstanz nach Treu und
Glauben vorab unter dem Gesichtswinkel einer persönlichen Gefähr-
dung des Ehegatten und des Sohnes der Beschwerdeführerin und da-
mit in erster Linie nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sowie
gegebenenfalls Art. 52 Abs. 2 AsylG hätte geprüft werden müssen,
was indessen unterblieben ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2110/2007 vom 20. August 2007),
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dass die Vorinstanz zudem das Asylgesuch vom 1. Oktober 2007 nicht
behandelt, sondern als Beschwerdeergänzung an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet hat,
dass die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3
i.V.m. Art. 3 AsylG grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen ge-
knüpft ist, wobei den Asylbehörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind,
dass demnach die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person aus-
schlaggebend ist, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Ver-
bleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge-
mutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person -
ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen (vgl. zum Ganzen EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.,
EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK Nr. 21 E. 2 S. 136 f.,
EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass bei der Prüfung der Frage, inwieweit die sich zurzeit in Nepal auf-
haltenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in die Volksrepublik China einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, von der ausführlichen La-
geanalyse auszugehen ist, die von der ARK Ende 2005 vorgenommen
wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1) und die nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgerichts auch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen ihre
Gültigkeit behält,
dass Personen tibetischer Ethnie in der Volksrepublik China weitge-
hende Einschränkungen ihres Rechts auf freie Meinungsäusserung
sowie ihrer Versammlungs- und Religionsfreiheit erfahren und sie in
verschiedener Hinsicht gegenüber der Bevölkerung chinesischer Eth-
nie benachteiligt werden,
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dass Tibeter und Tibeterinnen, die sich zu ihrer Religion öffentlich be-
kennen, namentlich öffentlich den Dalai Lama verehren, oder sich mit
friedlichen Demonstrationen für mehr Autonomie oder gar die Unab-
hängigkeit Tibets einsetzen, nicht nur Schikanen wie beispielsweise
Hausdurchsuchungen riskieren, sondern darüber hinaus Festnahmen,
unfaire Gerichtsverfahren und unverhältnismässig hohe Haftstrafen,
verbunden mit Misshandlungen und Folter,
dass eine darüber hinausgehende, allein an die tibetische Ethnie an-
knüpfende Kollektivverfolgung sämtlicher Tibeter und Tibeterinnen da-
gegen zu verneinen ist,
dass allerdings die bekannte potenzielle Gefährdung von tibetischen
Personen die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung erhöht
und daher im Einzelfall dazu beitragen kann, die geltend gemachte
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheinen zu lassen,
dass Personen tibetischer Ethnie, die illegal ausgereist sind und bei
den schweizerischen Behörden um Asyl nachsuchen, im Falle einer
Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen müs-
sen, festgenommen und verhört zu werden, wobei die Wahrscheinlich-
keit, dass sie zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und
Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund der ti-
betischen Ethnie und der - gerade bei längerem Auslandaufenthalt -
von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai Lama-
freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, hoch ist,
dass im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung wäh-
rend der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen auch nach der Straf-
verbüssung als wahrscheinlich gelten (vgl. zum Ganzen die ausführlich
begründete Einschätzung der Schweizerischen Asylrekurskommission
in EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.5 ff. S. 5 ff.).
dass der Ehegatte und das Kind der Beschwerdeführerin somit im Fal-
le einer Rückkehr in die Volksrepublik China bereits wegen ihrer illega-
len Ausreise eine behördliche Bestrafung zu befürchten haben,
dass zusätzlich die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen der Be-
schwerdeführerin besteht, welche bereits seit Ende Januar 2003 in der
Schweiz lebt und hier um Asyl nachgesucht hat,
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dass aufgrund des länderspezifischen Kontexts nicht auszuschliessen
ist, dass der lange Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin auch
ihre sich mittlerweile in Nepal aufhaltenden Familienangehörigen in
Gefahr bringen könnte und diese damit in der Volksrepublik China ei-
ner nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG relevanten persönli-
chen Gefährdung ausgesetzt wären,
dass nach 1989 eingereiste Tibeter in Nepal grundsätzlich als illegale
Ausländer betrachtet werden, welche verhaftet und ausgeschafft wer-
den können,
dass Schutzbeauftragte des UNHCR in Nepal ein "Tibetan Refugee
Reception Centre" betreiben, wo mit allen aus Tibet ankommenden
Asylsuchenden in einem individuellen Interview ermittelt wird, aus wel-
chen Gründen sie Tibet verlassen haben,
dass aufgrund der Interviews jedoch nicht abgeklärt wird, ob jemand
für den Status als Flüchtling in Frage kommt, da Nepal nicht zu den
Unterzeichnern der Flüchtlingskonvention von 1951 gehört,
dass - selbst wenn Nepal die Flüchtlingskonvention ratifizieren würde
- gemäss UNHCR nur ein Bruchteil der asylsuchenden Tibeter von den
spezifischen und eng gefassten Kriterien der Flüchtlingskonvention er-
fasst würde,
dass zwischen der nepalesischen Regierung, dem UNHCR und der ti-
betischen Exilregierung indes eine informelle Vereinbarung -
Gentleman's Agreement genannt - besteht, welche den Transit von Ti-
betern in Richtung Indien regelt,
dass es in den letzten Jahren vorgekommen ist, dass Tibeter von den
nepalesischen Behörden aufgrund ihrer illegalen Einreise verhaftet
und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt, dann aber gegen ein
hohes Bussgeld (zwischen US$ 1000 und 9000) wieder frei gelassen
wurden,
dass darüber hinaus auch direkte Abschiebungen nach China bekannt
und trotz des Versprechens der nepalesischen Behörden, das
Gentleman’s Agreement wieder zu beachten, weitere Abschiebungen
erfolgt sind und solche auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden
können (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1.2. S. 8 f. und
EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.5. ff. S. 5 ff. ),
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund vorstehender Erwägun-
gen zum Schluss gelangt, dass der Ehegatte und das Kind der Be-
schwerdeführerin in der Volksrepublik China einer persönlichen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG ausge-
setzt wären und ihnen nicht zugemutet werden kann, sich in Nepal
oder in einem anderen Drittstaat um Aufnahme im Sinne von Art. 52
Abs. 2 AsylG zu bemühen,
dass der Ehegatte und das Kind der Beschwerdeführerin bereits auf-
grund ihrer eigenen Gefährdung die Voraussetzungen für eine Bewilli-
gung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen und es so-
mit offen bleiben kann, ob ihnen die Einreise auch nach den Voraus-
setzungen für einen Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG bezie-
hungsweise Art. 14c Abs. 3bis ANAG zu bewilligen wäre,
dass es sich bei gegebener Sachlage sodann erübrigt, auf das Asylge-
such vom 1. Oktober 2007 näher einzugehen,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 30. August
2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, dem Ehegatten sowie
dem Kind der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts zu bewilligen und nach deren Einreise das
Asylverfahren fortzusetzen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen
Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch Art. 7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]),
dass in der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fax vom
11. Januar 2008 eingereichten Kostennote ein Arbeitsaufwand von 6
Stunden ausgewiesen wird,
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dass das BFM deshalb anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin - ge-
stützt auf die eingereichte Kostennote - eine Parteientschädigung in
der Höhe von insgesamt Fr. 940.-- (Fr. 900.-- Parteihonorar sowie Fr.
40.-- Auslagen), auszurichten (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. August 2007 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, dem Ehegatten und dem Kind der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach deren Ein-
reise das Asylverfahren fortzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
940.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Migrationsamt des Kantons D._______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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