B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5906/2015
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2015 auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügte
und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks voll-
ständiger Erhebung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen,
dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, sein Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Herstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass er zudem um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass gemäss Rückschein das SEM die Postsendung mit der Verfügung am
9. September 2015 der Post übergeben hat,
dass der Rückschein vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist,
aber kein Eröffnungsdatum enthält, und am 17. September 2015 von der
Post an das SEM zurückgesendet wurde,
dass zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, die Eröff-
nung sei am 17. September 2015 erfolgt, womit die am 21. September
2015 der Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig eingereicht gilt
(Art. 108 Abs. 2 AsylG) und darauf, zumal sie auch formgerecht eingereicht
worden ist, einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person erklärte, er sei
über Sudan und Libyen nach Italien und von dort in die Schweiz gereist,
dass er in Italien seinen Namen angegeben habe und fotografiert, nicht
jedoch daktyloskopiert worden sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Juni 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs.1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der vor-
gesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person die Frage, was
gegen seine Überstellung nach Italien spreche, so beantwortete, er gehe
da nicht zurück, er habe sich nicht entschieden, dort zu leben, man habe
ihm gesagt, das Leben dort sei sehr schwer und er habe Angst vor dem
Leben dort,
dass er in der Beschwerdeschrift ausführt, er sei taub und benötige in Ita-
lien spezifische, über das normale Ausmass deutlich hinausgehende sozi-
ale und medizinische Unterstützung, weshalb er klarerweise zum Kreis der
besonders verletzlichen Personen gehöre,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Tarakhel
gegen die Schweiz die strukturellen Defizite hinsichtlich Unterbringung von
Asylsuchenden in Italien bemängelt habe und auf Probleme hinsichtlich ju-
ristischer Unterstützung, Betreuung, psychologischer Behandlung und
Identifizierung von verletzlichen Personen hingewiesen habe,
dass der EGMR festgestellt habe, asylsuchende Personen seien eine ver-
letzliche Personengruppe, die besonderen Schutz bedürfe,
dass der EGMR deshalb verlange, dass vor der Überstellung nach Italien
jeder Fall individuell geprüft werde und Italien eine Garantie für eine men-
schenwürdige Unterbringung im konkreten Einzelfall vorlegen müsse,
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dass sich dieses Urteil zwar im Wesentlichen auf die Überstellung von Fa-
milien mit Kindern beziehe, jedoch auch Raum bestehe, das Urteil und
seine Folgerungen auf andere verletzliche Personengruppen anzuwenden,
dass das SEM keine konkreten Abklärungen getroffen habe, ob er bei einer
Rückkehr nach Italien tatsächlich Zugang zu einer Unterkunft und zu spe-
zifischer behindertengereichter Unterstützung haben werde, weshalb eine
Verletzung von Art.3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne und mit-
hin das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt
und das rechtliche Gehör verletzt habe,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon auszugehen ist, Italien anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internatio-
nalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel ge-
gen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom
4. November 2014, § 114 f.), und der Beschwerdeführer entgegen seinen
Befürchtungen mit einem faires Asylverfahren rechnen kann,
dass sich deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers an Italien nicht
als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz
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zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri-
terien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt,
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, seine Überstellung nach Ita-
lien würde Art. 3 EMRK verletzen, weshalb das SEM verpflichtet sei, sich
für sein Asylgesuch zuständig zu erklären,
dass der EGMR im Urteil Tarakhel (a.a.O., § 115) davon ausging, dass eine
signifikante Anzahl von asylsuchenden Personen in Italien entweder keine
Unterkunft finden oder nur in einer überfüllten oder gesundheitsschädigen-
den Unterkunft unterkommen würden,
dass der EGMR im gleichen Urteil die besondere Verletzlichkeit von asyl-
suchenden Personen hervorhob und namentlich auf die "äusserste Verletz-
lichkeit" von Kindern abstellte (a.o.O., § 118 f.),
dass im Lichte des Verbots von unmenschlichen Behandlungen nach Art. 3
EMRK auf sämtliche Umstände abzustellen ist, auch auf das Alter, die Ge-
sundheit und das Geschlecht der betroffenen Person (EGMR, Irland
gegen Vereinigtes Königreich, Beschwerde-Nr. 5310/71, Urteil vom 18. Ja-
nuar 1978, § 162), da diese Elemente einen Einfluss darauf haben, ob eine
bestimmte Situation für eine bestimmte Person als erniedrigend und un-
menschlich zu bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Vorbringen taub ist, was das
SEM in der angefochtene Verfügung anerkannte,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht konkretisiert,
inwiefern er aufgrund seiner Taubheit auf eine medizinische Betreuung an-
gewiesen sei,
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dass sich aus der Taubheit des Beschwerdeführers weder die Notwendig-
keit einer speziellen Unterkunft noch einer medizinischen Betreuung oder
Behandlung ergibt,
dass der EGMR zudem in seinem Urteil A.S. gegen die Schweiz (Be-
schwerde-Nr. 39350/13, Urteil vom 30. Juni 2015, §§ 35 ff.) feststellte, dass
ein junger Mann mit einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht
schwer krank im Sinne seiner Rechtsprechung (vgl. D. gegen das Verei-
nigte Königreich, Beschwerde-Nr. 30240/96, Urteil vom 2. Mai 1997,
§§ 51 ff. und N. gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde-
Nr. 26565/05, Urteil vom 27. Mai 2008, §§ 42 ff.) sei und es keine Hinweise
dafür geben, dass der Mann bei einer Überstellung nach Italien dort keine
angemessene Behandlung bekommen würde, weshalb keine ausseror-
dentlichen gesundheitlichen Umstände vorliegen würden, aus denen eine
Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstossen würde,
dass diese Erwägungen auf den Beschwerdeführer übertragen werden
können und entsprechend festzustellen ist, dass keine Hinweise dafür vor-
liegen, er könnte bei einer Überstellung nach Italien aufgrund seiner Taub-
heit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten, die eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde,
dass damit der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt gilt, wes-
halb der Antrag auf Rückweisung des Sache ans SEM zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung abzuweisen ist,
dass dem SEM auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen
werden kann,
dass das SEM mit der in der angefochtenen Verfügung gemachten Zusi-
cherung, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwer-
deführers über seine Taubheit aufzuklären, seinen Verpflichtungen aus der
Dublin-III-VO nachgekommen ist,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde im Fall des Beschwerdeführers das Refoulement-Verbot
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass auch im Übrigen keine Hinweise darauf bestehen, es würde ihm in
Italien eine nach Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung dro-
hen,
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert
wird, wonach das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, das SEM
habe in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sein Recht auf Selbsteintritt
auszuüben,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. das Grundsatzurteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten kein Hinweis auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen schweizerischen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da das kumulativ mit der
Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Person vorausgesetzte Erforder-
nis intakter Prozesschancen, wie aus den vorangegangenen Erwägungen
hervorgeht, nicht erfüllt ist,
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dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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