B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5906/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
E-5906/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 16. Dezember 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 12. Januar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP)
und am 8. April 2015 folgte die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile islamischen Glaubens. Er
habe mit seiner Familie in B._______, C._______ gelebt. Nach dem Schul-
abschluss im Jahr (…) habe er mit seinem Bruder während zweieinhalb
Jahren (…) verkauft. Danach habe er während zehn Monaten als (…) ge-
arbeitet. Im (…) 2013 habe er begonnen, in einem (…) in D._______ zu
arbeiten. Am 15. Juni 2014 habe die extremistische buddhistische Grup-
pierung Bodu Bala Sena (BBS) eine Versammlung in E._______ organi-
siert. Im Anschluss an diese Versammlung hätten Anhänger der BBS mus-
limische Geschäfte und Moscheen angegriffen. Dabei seien zwei zivile Per-
sonen und ein buddhistischer Mönch in sein (...) gekommen und hätten ihn
geschlagen und sein (...) zerstört. Er habe sich verteidigt und dabei den
Mönch verletzt. Deshalb seien weitere Personen in sein (...) gekommen,
die ihn bewusstlos geschlagen hätten. Er sei später im Spital aufgewacht,
wo ihm sein Vater erklärt habe, dass das (...) angezündet worden sei. Die
Anzeige bei der Polizei sei nicht entgegengenommen worden, da er die für
den Angriff verantwortlichen Personen nicht habe identifizieren können. Am
(…) 2014 seien er und sein Vater auf dem Weg zur Moschee von einem
Jungen benachrichtigt worden, dass viele Leute vor ihrem Haus seien. Fünf
Personen hätten ihn gesucht, die Fensterscheiben eingeschlagen und die
Wohnung verwüstet. Auch diesen Vorfall habe die Polizei nicht untersucht.
Danach sei er wieder als (...) tätig gewesen. Einmal habe er sich geweigert,
zwei Personen mitzunehmen. Diese hätten ihn schlagen wollen, was durch
das Eingreifen anderer (...) habe verhindert werden können. Im (…) 2014
sei er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, als er von Unbekannten aus
einem Auto heraus angegriffen worden sei. Deshalb sei er für eine Weile
zu seiner Tante gegangen. Dort hätten Unbekannte in der Nacht an die Tür
geklopft und in einem unbeleuchteten Auto vor dem Haus gewartet.
Schliesslich sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Im (…) 2014 sei er
mit seinem Vater zur Moschee gefahren. Während der Vater in eine Auto-
garage gegangen sei, habe er die Moschee besucht. Auf dem Rückweg zu
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seinem Vater habe ein Auto neben ihm gehalten, man habe ihn hineinge-
zerrt, während der Fahrt gefesselt und geschlagen. Das Auto sei in eine
Polizeikontrolle gekommen, der Fahrer habe jedoch nicht angehalten. Da
die Polizei den Wagen verfolgt habe, sei er schliesslich freigelassen wor-
den. Man habe ihm aber gedroht, an einem anderen Tag wieder zu kom-
men. Aus diesen Gründen habe er sich entschieden, Sri Lanka mit Hilfe
eines Schleppers zu verlassen. Am 15. Dezember 2014 sei er nach Italien
geflogen und am 16. Dezember 2014 in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte unter anderem seine Identitätskarte, seinen
Geburtsschein, eine Visitenkarte und einen Auszug des Geschäftsbank-
kontos, fünf Zeitungsartikel und einen Arztbericht bezüglich Vorfall vom
15. Juni 2014 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Schreiben vom 9. September 2016 zeigte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem SEM die Übernahme des Mandats an und ersuchte
um vollständige Akteneinsicht. Diesem Gesuch kam die Vorinstanz ge-
mäss Verfügung vom 13. September 2016 soweit möglich nach.
E.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, ihm sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbeson-
dere sei ihm Einsicht in das Beweismittelverzeichnis des SEM und in die
dementsprechend nummerierten Beweismittel zu gewähren. Es sei ihm
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begrün-
dungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell
sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4
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und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. Zudem wurde um vorgängige Mitteilung
des Spruchgremiums sowie um Bestätigung der zufälligen Auswahl der be-
teiligten Gerichtspersonen ersucht. Ferner beantragte der Beschwerdefüh-
rer, er sei erneut anzuhören, wobei diese Anhörung durch eine Person zu
erfolgen habe, die über ausreichende Länderkenntnisse und Kenntnisse
zur Glaubhaftigkeitsprüfung verfüge und in der Lage sei zu erkennen, wel-
ches vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt sei. Zudem sei ihm Frist
für die Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen und das SEM sei auf-
zufordern, im Rahmen einer Vernehmlassung eine Stellungnahme zur Be-
schwerde unter Beachtung des Grundsatzurteils des BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 einzureichen.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, diverse
Berichte zur Lage in Sri Lanka, eine vom Advokaturbüro des Rechtsvertre-
ters verfasste Stellungnahme vom 30. Juli 2016 zum Lagebild SEM vom
15. Juli 2016, Kopien von Verfügungen des SEM in anderen Verfahren so-
wie ein vom Advokaturbüro verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri
Lanka vom 27. Juli 2016 (inkl. CD mit Quellen) bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde das SEM aufgefordert,
dem Gesuch um vollständige Akteneinsicht nachzukommen. Dem Be-
schwerdeführer wurde eine siebentätige Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet. Zudem wurde ihm die Zusammensetzung des
Spruchkörpers – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten –
mitgeteilt und hinsichtlich der Fragen zur Zufälligkeit der Auswahl des
Spruchgremiums auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) hin-
gewiesen.
G.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer durch
das SEM Akteneinsicht gewährt (mit Ausnahme von Aktenstücken der Edi-
tionsklasse B [interne Akten]).
H.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer – unter
Androhung einer Ordnungsbusse – um Akteneinsicht durch dir Vorinstanz,
da er von dieser dieselben Akten erhalten habe, die ihm bereits zugestellt
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worden seien, allerdings erneut ohne das Beweismittelverzeichnis. Ferner
sei ihm eine neue Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzu-
setzen. Zudem sei ihm darzulegen, wie sein Anspruch auf ein faires Ver-
fahren, auf unabhängige Richter und auf eine rechtsgleiche Behandlung
gewährleistet werde, andernfalls sei ein Richtergremium einzusetzen, wel-
ches aus Gerichtspersonen von verschiedenen politischen Parteien be-
stehe.
Es wurden zudem weitere Ausführungen zur Situation der Muslime in
Sri Lanka (mit Beifügung diversen Berichte) gemacht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 wurde das SEM aufgefor-
dert, dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beweismittelmappe und der
darin enthaltenen Beweismittel zuzustellen. Zudem wurde dem Beschwer-
deführer erneut eine siebentägige Frist zur Einreichung einer ergänzenden
Eingabe gewährt.
J.
Nach Erhalt der beantragten Beweismittel wurde am 30. November 2016
eine Beschwerdeergänzung eingereicht, mit der die Arbeitsweise des SEM
bezüglich Aktenführung beanstandet wurde. Ferner wurden weitere Erwä-
gungen getätigt und Beweismittel betreffend Sri Lanka beigefügt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Soweit der Beschwerdeführer um Akteneinsicht und um Fristansetzung für
eine Beschwerdeergänzung und das Einreichen weiterer Beweismittel er-
sucht, ist festzustellen, dass dies gemäss Zwischenverfügungen vom
4. Oktober 2016 und 2. November 2016 bereits erfolgte. Auf diese Anträge
ist somit nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 In der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde dem Beschwer-
deführer der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfas-
sung der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 31
und 32 VGR und des für die Abteilungen IV und V des Gerichts geltenden
Schlüssels zur Geschäftslastverteilung festgesetzt worden war (vgl. so-
dann Art. 23 und 26 VGR, Art. 24 und 39 Abs. 1 VGG sowie Art. 38 VGG
i.V.m. Art. 34 BGG). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer auch die für
das Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin bekannt gegeben (Art. 26
VGG; Art. 29 VGR), welche indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21
Abs. 1 VGG [e contrario]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR
wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar
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Beweispflicht unterliegt das Gericht nicht (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2886/2017 vom 1. Juni 2017, E-1526/2017 vom 26. April
2017, D-3605/2016 vom 4. Juli 2016).
5.2 Weiter ist vorab der Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwer-
deergänzung vom 31. Oktober 2016 zu behandeln, es sei ihm darzulegen,
wie sein Anspruch auf ein faires Verfahren, auf unabhängige Richter und
auf eine rechtsgleiche Behandlung gewährleistet werde, andernfalls sei ein
Richtergremium einzusetzen, welches nur aus Gerichtspersonen von ver-
schiedenen politischen Parteien bestehe. Dazu ist festzuhalten, dass die
Zusammensetzung des Spruchkörpers in zufälliger Weise und unter Be-
rücksichtigung der Kriterien im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VGR erfolgt. Damit
wird in jedem Verfahren eine faire und rechtsgleiche Behandlung durch un-
abhängige Richterinnen und Richter sichergestellt, dies unabhängig von
der politischen Ausrichtung des gebildeten Spruchkörpers. Es besteht so-
mit kein Anlass, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei der Richterin-
nen und Richter als weiteres Kriterium im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VGR zu
betrachten.
6.
Seitens des Beschwerdeführers werden verschiedene formelle Rügen er-
hoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls zu einer Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten. Der Beschwerdeführer
rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Verletzung
der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Sachver-
haltsabklärung.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren
sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
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die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die angefochtene Verfügung sei
16 Monate nach der letzten Anhörung des Beschwerdeführers ergangen
und trotzdem sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt
worden. Das SEM habe sich auf einen mangelhaften Länderbericht ge-
stützt und eine veraltete Vorlage für die Verfügung verwendet. Da keine
ergänzende Anhörung stattgefunden habe, sei sein Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt worden.
6.1.3 Zwar trifft es zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Ent-
scheid viel Zeit vergangen ist. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch festzustel-
len, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers trotz der längere Zeit zurückliegenden Anhörung
durchaus die im Zeitpunkt des Entscheids aktuelle Situation in Sri Lanka
berücksichtigt hat (vgl. die Hinweise in der angefochtenen Verfügung auf
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016
sowie den SEM-Bericht Focus Sri Lanka, Lagebild, vom August 2016). Im
Dispositiv Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung erscheint das Jahr 2013.
Ob es sich hierbei um einen Tippfehler oder die Verwendung einer älteren
Vorlage handelt kann offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer nicht vor-
bringt, inwiefern ihm daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, die Vorinstanz über
allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner persönlichen Asylvorbrin-
gen zu informieren. Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb für die Vor-
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instanz keine Veranlassung bestand, eine ergänzende Anhörung durchzu-
führen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und
ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht alle seine Vorbringen ge-
würdigt habe. Sie habe sich auf die allgemeine Situation der Muslime in
Sri Lanka bezogen und sei nicht auf seine individuellen Verfolgungsgründe
sowie die Risikofaktoren Religionszugehörigkeit und Ethnie eingegangen.
6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unrich-
tig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge-
legt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be-
hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we-
gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht ver-
pflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen
anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzuneh-
men, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.;
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 49).
6.2.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden
Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Begrün-
dungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesent-
lichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt.
Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache
gerecht geworden. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in sei-
ner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwer-
deführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt,
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spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt
dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
6.2.3 Das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis
orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, stellt
erneut eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und
mithin eine Kritik in der Sache dar. Das Argument taugt somit von vorne-
herein nicht, um eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun. Auch
der Hinweis auf weitere Verfahren, bei denen sich das SEM angeblich
ebenfalls nicht an aktuellen Länderinformationen orientiert habe, geht so-
mit fehl. Die Begründung des Entscheides ist schliesslich insgesamt so ab-
gefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung
ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. Es ist nicht er-
sichtlich, inwiefern das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekom-
men wäre.
6.2.4 Der Sachverhalt kann als hinreichend abgeklärt und vollständig er-
fasst gelten. So ist zunächst festzuhalten, dass auch die diesbezüglich kon-
kret angeführten Argumente mehrheitlich eine Kritik an der Würdigung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz und mithin in der Sache darstellen.
Dies gilt etwa bezüglich des Vorwurfs der mangelhaften Länderkenntnisse
der SEM-Mitarbeiterin, wobei sich alleine aus einer fehlenden Auseinan-
dersetzung mit allen vom Rechtsvertreter angeführten Punkten noch nicht
auf so etwas schliessen lässt.
Betreffend den Einwand, das SEM hätte in Bezug auf die individuelle Ver-
folgungssituation des Beschwerdeführers durch die BBS und die aktuellen
Länderinformationen bezüglich seiner Religionszugehörigkeit und Ethnie
weitere Abklärungen treffen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die
Vorinstanz bei der Sachverhaltsabklärung auf die rechtserheblichen Ele-
mente beschränken darf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM diesbe-
züglich weitere Massnahmen hätte treffen müssen, zumal es die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Erlebnisse vor seiner Aus-
reise gar nicht bestreitet. Vielmehr zeigt es ausführlich und zutreffend auf,
weshalb von den erläuterten Ereignissen aus dem Jahr 2014 zum Zeit-
punkt des Entscheids nicht (mehr) davon auszugehen sei, dass eine indi-
viduelle, asylrelevante Verfolgungsgefahr vorliege (vgl. Verfügung S. 4).
Zum Argument, das SEM habe veraltete Rechtsprechung beigezogen, an-
statt das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
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Seite 11
15. Juli 2016 zu berücksichtigen, ist anzumerken, dass der Beschwerde-
führer nicht darlegt, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen ist. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich, wie nachfolgend ausgeführt wird, weshalb
dieser Vorwurf nicht zu hören ist. Eine Stellungnahme der Vorinstanz hierzu
ist daher nicht einzuholen.
6.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet
und es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die Beweisan-
träge, er sei erneut anzuhören, ihm sei angemessene Frist für die Einrei-
chung weiterer Beweismittel anzusetzen und es sei eine Stellungnahme
des SEM (bezüglich Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016) einzuholen.
7.2 Wie oben bereits ausgeführt, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht
angesichts der vorliegenden Akten und Umstände nicht dazu veranlasst,
den Beschwerdeführer erneut anzuhören oder eine Stellungnahme des
SEM einzuholen. Da er bereits mehrere Beschwerdeergänzungen mit Be-
weismitteln eingereicht hat, ist ihm hierzu keine neue Frist anzusetzen.
7.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.
8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
Art. 3 AsylG nicht genügend.
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Seite 12
Er mache geltend, da er während des Überfalls in seinem (...) im Jahr 2014
einen buddhistischen Mönch angegriffen habe, wolle sich die BBS Grup-
pierung an ihm rächen. Es bestehe daher eine Gefahr für sein Leben
(SEM-Akte A9, S. 6–8). Dazu sei festzuhalten, dass er keine substantiier-
ten und konkreten Vorbringen bezüglich einer künftigen Verfolgung geltend
machen könne. Zudem sei das SEM in seinem Bericht vom 5. Juli 2016
„Focus Sri Lanka, Lagebild“ zum Schluss gekommen, dass seit dem Re-
gierungswechsel im Jahr 2015 keine Vorfälle bekannt seien, bei denen es
zu physischer Gewalt mit religiösem Hintergrund gegenüber Muslimen in
Sri Lanka gekommen sei. Die neue Regierung wolle religiöse Minderheiten
schützen und Extremismus unter der buddhistischen Mehrheit eindämmen.
Ausserdem seien Anführer der BBS im Januar 2016 verhaftet worden. Dies
spreche dafür, dass keine aktuelle Verfolgungsgefahr gegen Muslime be-
stehe. Die BBS habe unter dem neuen Präsidenten keinen relevanten Ein-
fluss mehr (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-1078/2016 vom
4. Mai 2016). Ausserdem sei der Beschwerdeführer nie politisch aktiv ge-
wesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt (SEM-Akte A3,
S. 8). Daher sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka Probleme mit den Behörden bekomme.
8.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-
instanz habe seine individuelle Verfolgungssituation nicht gewürdigt. Sie
habe sich stattdessen lediglich auf die allgemeine Situation von Muslimen
in Sri Lanka bezogen. Dabei habe sie keine aktuellen Länderinformationen
miteinbezogen und das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht berücksichtigt. Er sei von den Mitglie-
dern der BBS verfolgt worden. Der sri-lankische Staat sei schutzunwillig,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren
sei. Seine Vorbringen untermauert er mit diversen Berichten zur Lage der
Muslime in Sri Lanka.
9.
9.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asyl-
relevant (Art. 3 AsylG), weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwä-
gungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf sie verwiesen werden.
9.1.1 Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene drängt keine andere
Betrachtungsweise auf. Das SEM hat keine Prüfung der Glaubhaftigkeit
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Seite 13
der Verfolgungsvorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorgenom-
men (Verfügung E. II). Vielmehr hat es sich unter Annahme einer (hypothe-
tischen) Glaubhaftigkeit auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beacht-
lichkeit der Asylgründe nach Art. 3 AsylG und der hierzu entwickelten Pra-
xis beschränkt. Dieses Vorgehen ist unter dem Aspekt der Rechtslogik
nicht zu beanstanden.
9.1.2 Mit dem SEM ist festzustellen, dass der sri-lankische Staat gegen
Machenschaften und Übergriffe der vorgebrachten Art auf tamilische Mus-
lime durch extremistische Buddhisten durchaus schutzfähig und -willig ist,
wenn er davon Kenntnis erhält (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer
E-4792/2017 vom 18. September 2017 [E. 6.1] m.w.H. sowie E-6369/2015
vom 11. Mai 2017 [E. 6.3]). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
richte und Ausführungen dazu begründen keine grundsätzlich andere
Sichtweise. Die geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2014 führen daher
nicht dazu, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr anzunehmen.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie über-
haupt rechtserheblich sind, vermögen an der Asylrelevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich gross-
mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage der Muslime in
Sri Lanka und die politische Situation beschreiben und sich nicht konkret
auf den Beschwerdeführer beziehen. Er kann daraus keine individuelle
Verfolgung ableiten.
9.1.3 Zum Hinweis in der Beschwerde (S. 12) auf die anhaltende Bedro-
hungssituation der Eltern des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass er
trotz mehrerer Beschwerdeergänzungen keine Nachweise dafür einge-
reicht hat. Zudem hat er angegeben, dass er seit dem (…) 2014 keinen
Kontakt mehr mit seinen Eltern gehabt habe (Beschwerde S. 8 und S. 26,
SEM-Akte A9 F19–21). Es ist somit unklar, woher der Beschwerdeführer
wissen will, ob seine Eltern einer Bedrohungssituation ausgesetzt seien.
Insofern sagt dies auch nichts in Bezug auf seine Bedrohungslage aus.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
E-5906/2016
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das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht relevant
ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Re-
flexverfolgung und kein exilpolitisches Wirken vorliegt, erfüllt er keine der
oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tami-
lischen Ethnie und dem islamischen Glauben kann er keine Gefährdung
ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Doku-
menten, Berichten und Länderinformationen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass – soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, er habe seitens der BBS private Verfolgung zu befürchten – sich
die Ereignisse aus dem Jahr 2014 regional auf E._______ und Umgebung
beschränkten. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich seitens der BBS
bedroht worden sein, könnte er sich durch eine zumutbare Verlegung sei-
nes Wohnsitzes zurück nach B._______ (Zentralprovinz, Grossraum
C._______), wo er mit seiner Familie gelebt habe (A9 F8 ff.) bis er sein (...)
in D._______ im (…) 2013 eröffnet habe, entziehen (vgl. dazu auch das
Urteil des BVGer E-6369/2015 vom 11. Mai 2017 E. 6.3). Denn auch die
Hinweise auf die anhaltende Bedrohung seiner Eltern belegt der Be-
schwerdeführer nicht (vgl. oben E. 9.1.3). Vielmehr erwähnt er mehrfach,
dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihnen hatte. Es ist
davon auszugehen, dass diese nach wie vor in B._______ wohnhaft sind.
Mit Blick darauf, dass im Februar 2016 Galagoda Aththe Gnanasara – ein
ranghohes Mitglied der BBS und zugleich derjenige, der mit Hassreden zu
den Unruhen in E._______ vom 15. Juni 2014 aufgerufen und bei diesen
Ereignissen eine massgebende Rolle gespielt hatte – in Untersuchungs-
haft genommen wurde, kann zudem nicht geschlossen werden, die sri-lan-
kischen Behörden arbeiteten mit der BBS zusammen beziehungsweise
E-5906/2016
Seite 15
seien nicht bereit, vor Übergriffen von deren Mitgliedern Schutz zu gewäh-
ren (
ro-remanded-till-16-february>, abgerufen am 29.12.2017).
9.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsge-
mässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
E-5906/2016
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Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug von Tamilen zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerde-
ebene konnte der Beschwerdeführer nicht geltend machen, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Damit be-
stehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
E-5906/2016
Seite 17
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
11.5 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils
BVGE 2011/24 (E. 13.3) vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bun-
desverwaltungsgericht im zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.1.2)
weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Zentralprovinz
(Grossraum C._______), von wo der Beschwerdeführer stammt und wo er
– vor seinem Aufenthalt in D._______ aus beruflichen Gründen – sein gan-
zes Leben verbracht hat, grundsätzlich zumutbar sei (vgl. Urteil des BVGer
E-6369/2015 vom 11. Mai 2017 E. 8.3.2).
In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Grossraum C._______ aus, da der Be-
schwerdeführer jung und gesund sei und eine gute Ausbildung sowie Ar-
beitserfahrung habe. Dem ist – entgegen den Ausführungen auf Beschwer-
deebene – beizupflichten. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gross-
raum C._______ und verfügt dort mit seinen Eltern über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz. Darüber hinaus hat er eine gute Ausbildung
und war in verschiedenen Bereichen tätig, so dass er ohne weiteres auch
beruflich wieder Fuss fassen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 18
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausser-
gewöhnlichen Umfangs der Beschwerdesache auf insgesamt Fr. 1500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5906/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: