B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5906/2017
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 3),
D._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 4),
E._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 5),
Afghanistan,
alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. September 2017 / N (…).
E-5906/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 27. August 2015 in der Schweiz
um Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
31. August 2015 und der Anhörung vom 10. März 2017 (Beschwerdefüh-
rer 1) beziehungsweise vom 7. April 2017 (Beschwerdeführerin 2) im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Sie seien afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin 2 sei
Tadschikin und stamme aus Kabul. Der Beschwerdeführer 1 sei Paschtune
und stamme aus F._______, G._______, Provinz Ghazni. Er habe eine (…)
betrieben und eine (…) bewirtschaftet. Im Jahr 2009 hätten die Beschwer-
deführenden geheiratet und danach zusammen in F._______ gelebt. Eine
Nacht vor Beginn des Monats (…) im Jahr 2013 habe der Beschwerdefüh-
rer 1 eine Gruppe von ungefähr 35 bewaffneten Personen, vermutungs-
weise Taliban, beobachtet. Als diese ihn bemerkt hätten, hätten sie ihn
durchsucht, nach seiner Identität gefragt und ihm verboten, über dieses
Treffen mit jemandem zu sprechen. Er habe jedoch seinem Onkel, welcher
für die afghanischen Sicherheitsbehörden gearbeitet habe und zuständig
gewesen sei für Anti-Terror-Operationen, von dieser Begegnung berichtet.
Am 15. Tag des (…) hätten Sicherheitstruppen, unterstützt von amerikani-
schen Hubschraubern, das Dorf gestürmt und es sei zu Kampfhandlungen
mit den Taliban gekommen. Dabei seien über (…) Taliban getötet worden,
darunter ein Anführer und sechs Dorfbewohner. In der Folge hätten der
Beschwerdeführer 1 und sein Onkel Drohanrufe erhalten. Letzterem habe
man angedroht, ihn bis zum nächsten (…) zu töten, weil er den Angriff
durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer 1 sei vorgeworfen worden, sei-
nem Onkel vom Treffen berichtet zu haben. An einem Freitag, dem (…)
1392 [nach gregorianischem Kalender: (…) 2013] habe der Beschwerde-
führer 1 mit seinem Onkel und seinem Bruder nach dem Freitagsgebet ein
Tor im Garten einbauen wollen. Die Leibwächter seines Onkels seien zu
diesem Zeitpunkt nicht im Dienst gewesen. Zwei Personen seien auf einem
Motorrad aufgetaucht und einer von ihnen habe angefangen zu schiessen.
Als die beiden Männer weggefahren seien, habe der Beschwerdeführer 1
festgestellt, dass sein Onkel getroffen worden sei. Er habe ihn in ein Kran-
kenhaus gefahren, doch dort habe man nur noch den Tod feststellen kön-
nen. Ab dem dritten Tag nach dem Tod seines Onkels sei er immer wieder
telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Er habe diese Anrufe aufgenom-
men und sich im Distrikt darüber beschwert, doch habe man ihm nicht ge-
E-5906/2017
Seite 3
holfen. Deshalb sei er nach Kabul gegangen und habe sich an unterschied-
lichen Orten versteckt. Nach eineinhalb Monaten habe er einen Teil seiner
Familie ins Ausland geschickt. Er selbst und die Beschwerdeführerin 2 hät-
ten das Land nicht verlassen können, weil diese schwanger gewesen sei
und starke Blutungen gehabt habe. Sie habe sich während zwei Monaten
bei ihrer Schwester in H._______ aufgehalten. Die (…) habe der Be-
schwerdeführer 1 für die Hälfte ihres Wertes verkauft. Als das jüngste Kind
(…) Monate alt gewesen sei, seien die Beschwerdeführenden über den
Iran und mehrere weitere Länder am 27. August 2015 in die Schweiz ge-
langt.
Während der Anhörung der Beschwerdeführerin 2 war I._______ anwe-
send, welche zu Protokoll gab, während fünf Jahren in Afghanistan, unter
anderem in F._______, für die Organisation J._______ tätig gewesen zu
sein. Sie habe sowohl den verstorbenen Vater als auch den verstorbenen
Onkel des Beschwerdeführers 1 gekannt. Auch sei ihr die von der Familie
des Beschwerdeführers 1 geführte (…) bekannt.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Tazkiras inklusive
Übersetzung, die Geburtsregistereinträge ihrer Kinder, ein Bestätigungs-
schreiben des Distrikts G._______ vom 14. September 2015 zu den Vor-
fällen vom (…) 2013 (Originale inklusive Übersetzung), einen medizini-
schen Bericht des (…) Kantonsspitals vom 6. Januar 2017 betreffend
D._______ und die Kontaktangaben von I._______ ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2017 – eröffnet tags darauf – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte
ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der
Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Dispositivziffern
1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung
des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
E-5906/2017
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Als Beweismittel reichten sie ein Schreiben von I._______ vom 17. Oktober
2017, in welchem sie die Verhältnisse in F._______ schildert, zwei Berichte
der Organisation J._______, zwei Fotos des verstorbenen Onkels des Be-
schwerdeführers 1 und mehrere Berichte der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) ein.
D.
Mit Verfügung vom 2. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts-
verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh-
renden gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
E-5906/2017
Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person
E-5906/2017
Seite 6
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in
die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 47 ff.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Die Aus-
sagen des Beschwerdeführers 1 zur Verfolgung durch die Taliban seien
vage, pauschal und würden einen persönlichen Bezug vermissen lassen.
Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sehr viel ausführlicher über die Be-
drohungslage durch die Taliban hätte berichten können. Auf Nachfragen
sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, seine Ausführungen zu konkreti-
sieren. Zudem widerspreche es der allgemeinen Logik, dass die Taliban
ihn mit dem Tod bedroht beziehungsweise ihn vorgewarnt hätten, dass ihm
etwas passieren würde. Hätte ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an
ihm bestanden, könnte davon ausgegangen werden, dass er nicht lediglich
über mehrere Monate telefonisch bedroht worden wäre, zumal die Drohung
gegenüber seinem Onkel innerhalb weniger Tage in die Tat umgesetzt wor-
den sei. Auch seien keine überzeugenden Anhaltspunkte erkennbar, wo-
nach er nach dem Tod seines Onkels unmittelbar gefährdet gewesen wäre.
Der Umstand, dass er sich noch während mehrerer Monate in Kabul habe
aufhalten können, ohne dass ihm konkret etwas zugestossen sei, würde
das Verfolgungsinteresse der Taliban zusätzlich in Frage stellen. Daran
vermöge auch das Schreiben des Dorfvorstehers nichts zu ändern, handle
es sich dabei doch um eine einseitige Parteiaussage einer ihm naheste-
henden Person und sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu
qualifizieren.
5.2 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden eine Verlet-
zung von Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 12 VwVG und Art. 29 VwVG i.V.m.
Art. 29 BV geltend. Der Beschwerdeführer 1 habe auf ungefähr dreieinhalb
Seiten frei über die erlittenen Erlebnisse berichtet. Den Anhörungsproto-
kollen seien eine Vielzahl von Realkennzeichen, wie direkt wiedergege-
bene Rede, Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschil-
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Seite 7
derungen sowie inhaltliche Besonderheiten zu entnehmen. Diese seien je-
doch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden gewertet worden. Es ma-
che den Anschein, als versuche die Vorinstanz alle Aussagen gegen die
Beschwerdeführenden zu verwenden. Damit verletze sie den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Über die Stellung der Familie und die politische Lage in
F._______ könne I._______ berichten beziehungsweise die Vorbringen der
Beschwerdeführenden bestätigen. Zudem zeige sie auf, dass das Dorf we-
gen seiner geographischen Lage und der paschtunischen Bevölkerung von
strategischer Bedeutung für die Taliban sei. Die Vorinstanz würde im Übri-
gen die Gegebenheiten in Afghanistan verkennen, wenn sie ausführe, es
widerspreche der allgemeinen Logik, dass die Taliban bei Vorliegen eines
Verfolgungsinteresses den Beschwerdeführer 1 mit dem Tod bedrohen
würden, da ihm dies die Flucht ermöglichen würde. Drohanrufe und Droh-
briefe würden der Einschüchterung der Bevölkerung dienen. Die Flucht der
bedrohten Person werde dabei in Kauf genommen. Diese Ausführungen
stützen die Beschwerdeführenden mit einer Schnellrecherche der SFH
vom 4. März 2016 zu Drohbriefen der Taliban. Der Beschwerdeführer 1
habe durch ständige Wohnortwechsel in Kabul versucht, sich dem Zugriff
der Taliban zu entziehen. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, sie
hätten nachvollziehbar dargelegt, dass sich ihre Flucht aufgrund der
Schwangerschaft und der Blutungen der Beschwerdeführerin 2 verzögert
habe. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, weisen sie ferner darauf hin, dass das Kriterium der Plausibilität zu-
rückhaltend anzuwenden sei. Bei der Beurteilung der Gefährdung von
Menschen in ihren Heimatstaaten seien kulturelle Unterschiede zu berück-
sichtigen. Unsere Massstäbe und Verhaltensmuster könnten nicht unbese-
hen auf die Asylsuchenden oder deren heimatliche Behörden übertragen
werden. Im Zweifel sollte die Vorinstanz deshalb zu Gunsten der Gesuch-
steller entscheiden. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente, würden
diejenigen überwiegen, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführenden sprechen.
Zur Frage der Asylrelevanz ihrer Vorbringen, führen die Beschwerdefüh-
renden aus, der Beschwerdeführer 1 sei unmittelbar durch die sechs Fa-
milien des Dorfes, welche Mitglieder der Taliban gewesen seien und deren
Angehörige getötet worden seien, bedroht worden, weil sein Onkel für die
afghanischen Sicherheitsbehörden tätig gewesen sei. Dieser sei als (…) in
dieser Gegend das Aushängeschild der staatlichen Exekutive gewesen.
Die Verfolgung des Beschwerdeführers 1 sei die Konsequenz der Tötung
von sechs Taliban und mit der Tötung des Onkels nicht abgeschlossen.
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Seite 8
Das SEM hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden in Afghanis-
tan Schutz vor weiteren Übergriffen erhalten könnten. Obwohl sich der Be-
schwerdeführer 1 an die Sicherheitsbehörden gewendet habe, sei ihm
keine Möglichkeit aufgezeigt worden, wie sie ausserhalb des Dorfes hätten
sicher leben können. Innerhalb des Dorfes hätten keine Wachleute zu ih-
rem Schutz postiert werden können. Mittlerweile hätten die Taliban das
Dorf gänzlich unter ihre Kontrolle gebracht. Eine innerstaatliche Fluchtal-
ternative sei nicht gegeben.
6.
Auf die Prüfung der in der Beschwerde erhobenen Rüge betreffend Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz kann an-
gesichts der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.
7.
7.1 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz es in
der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, die Elemente, welche für
die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen, im Rahmen einer Gesamt-
würdigung zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
enthalten ihre Schilderungen zur Bedrohung durch die Taliban – wie nach-
folgend dargelegt – eine Vielzahl an Realkennzeichen.
Der Beschwerdeführer 1 legte anlässlich der Anhörung in einem über drei
Seiten langen freien Bericht substantiiert dar, welche Gründe zu seiner
Flucht geführt haben. Er unterstrich diese Schilderungen mit mehreren
räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl. vorinstanzliche Akten A20 F42) so-
wie Schilderungen von Interaktionen und Dialogen. Zu den letzten beiden
Punkten seien an dieser Stelle beispielhaft die Ausführungen zur Begeg-
nung mit den Taliban, zum darauffolgenden Gespräch mit dem Onkel, zu
den gegenüber dem Onkel geäusserten Sicherheitsbedenken sich unbe-
waffnet im Dort zu bewegen, den Drohanrufen und der darauffolgenden
Beschwerde im Distrikt (alles unter A20 F42) zu erwähnen. Des Weiteren
beschrieb er aufgetretene Komplikationen, wie beispielsweise seine
Schwierigkeiten, den verletzten Onkel ins Fahrzeug zu schleppen (vgl. A20
S. 9). Auch erscheinen seine Ausführungen logisch konsistent, sind im We-
sentlichen widerspruchsfrei und enthalten eine Vielzahl von Details. So
stellte er beispielsweise anschaulich dar, wer wo gestanden habe, als auf
sie geschossen worden sei (vgl. A20 S. 9) oder wie er zunächst nur die
Verletzung an der Hand des Onkels gesehen habe. Erst als er dessen af-
ghanische Kleidung angehoben habe, habe er gesehen, dass dieser links
unten am Bauch einen Schuss abbekommen habe, der an der Schulter
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Seite 9
rechts hinten ausgetreten sei (vgl. A20 S.9). In Bezug auf die gegen ihn
gerichteten Drohungen beschrieb er den Klang der Stimmen der anrufen-
den Personen (vgl. A20 F92). Auch schilderte er in diesem Zusammen-
hang, wie er die Enkelkinder seiner Tante verdächtigt habe, Informationen
über ihn weiterzugeben, da er sich nicht habe erklären können, woher
seine Verfolger seine Nummer, die er gewechselt habe, bekommen hätten
(vgl. A20 F85 f.). Der Detailreichtum bezieht sich zudem auch auf objektiv
Irrelevantes, wie beispielsweise die Feststellung, dass sein Onkel Erde im
Mund gehabt habe, nachdem er aufs Gesicht gefallen sei und jemand des-
halb dessen Mund gesäubert habe (vgl. A20, S. 9). Ferner korrigierte der
Beschwerdeführer 1 die Befragerin von sich aus, als sie ihn fragte, wie er
bedroht worden sei, nachdem er den Taliban auf der Strasse begegnet sei.
Er erklärte, zu diesem Zeitpunkt nicht bedroht worden zu sein, sondern erst
nach dem Angriff der (…) Spezialeinheit (vgl. A20, F69). Zudem sind die
Aussagen der beiden Beschwerdeführenden im Wesentlichen kongruent
(vgl. A22 F53). Die Behauptung der Vorinstanz, es würde der allgemeinen
Logik widersprechen, dass der Beschwerdeführer 1 zuerst eine Drohung
seitens der Taliban erhalten habe und damit vorgewarnt worden sei, deckt
sich nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts: Aufgrund der Heterogenität
der verschiedenen Talibangruppierungen sind verallgemeinernde Aussa-
gen in diesem Zusammenhang nur mit Zurückhaltung zu treffen. Jedoch
scheint die Strategie unter den Taliban verbreitet zu sein, gegnerische
Kräfte zum Überlaufen bewegen zu wollen. Entsprechend ist es üblich,
dass sie ihre Zielpersonen mindestens zwei Mal warnen, bevor sie die an-
gedrohte Handlung vornehmen (vgl. ANTONIO GIUSTOZZI für Landinfo: Af-
ghanistan; Taliban’s Intelligence and the intimidation campaign,
23.08.2017, , abgerufen
am 21.11.2017). Ähnliche Erkenntnisse in Bezug auf Warnungen in Form
von Briefen lassen sich der Schnellrecherche der SFH und dem Bericht
des irischen Refugee Documentation Centre entnehmen (vgl. Schnell-
recherche der SFH-Länderanalyse vom 4. März 2016 zu Afghanistan:
Drohbriefe der Taliban, ftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160304-afg-drohbriefe
-taliban.pdf >, abgerufen am 21.11.2017; Ireland: Refugee Documentation
Centre, Afghanistan: Information on whether persons who worked in a ci-
vilian capacity for American companies were targeted in Afghanistan by the
Taliban. Information on whether death threats / warning letters were issued
by the Taliban, otherwise "Islamic Emirate of Afghanistan, Ministry of Intel-
ligence, Directorate of Administration". Are these death threats from the
Taliban considered credible by the Afghan authorities and non-governmen-
tal agencies? Have American companies or the Afghan authorities provided
E-5906/2017
Seite 10
any form of significant protection to Afghan workers and their families?, 11
May 2012, , abgerufen
am 21.11.2017). Die Vorinstanz macht zudem tatsachenwidrige Ausführun-
gen, wenn sie behauptet, die Drohung gegenüber dem Onkel des Be-
schwerdeführers 1 sei innerhalb weniger Tage umgesetzt worden. Den An-
hörungsprotokollen ist zu entnehmen, dass die Kampfhandlungen am 15.
Tag des (…) im Jahr 2013 – gemäss gregorianischem Kalender am (…)
2013 (vgl. , abgerufen am
21.11.2017) – stattgefunden haben. Daraufhin hätten die Drohungen ge-
gen den Beschwerdeführer 1 und seinen Onkel begonnen. Dieser ist am
(…) 1392, dies entspricht dem (…) 2013 (vgl.
, abgerufen am
21.11.2017), getötet worden. Daraus folgt, dass zwischen der ersten Dro-
hung und deren Umsetzung mehr als ein Monat – und nicht wenige Tage –
vergangen ist. Entsprechend schlägt auch das Argument der Vorinstanz
fehl, die Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 wäre – analog des
Falles seines Onkels – bei Vorliegen eines Verfolgungsinteresses viel frü-
her in die Tat umgesetzt worden. Dies insbesondere auch vor dem Hinter-
grund, dass sich der Beschwerdeführer 1 dem Zugriff der Taliban zu ent-
ziehen versuchte, indem er nach Kabul flüchtete und sich dort immer wie-
der an anderen Orten versteckte. Entsprechend erscheint es durchaus
plausibel, dass es ihm mit dieser Massnahme möglich war, sich während
ungefähr drei Monaten Vergeltungshandlungen seitens der Taliban zu ent-
ziehen.
7.2 Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente sind nicht nur die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden zu den Vorfällen vom (…) 2013 und vom
(…) 2013 als glaubhaft zu betrachten, sondern auch diejenigen zur darauf-
folgenden und durch diese Vorfälle bedingten Bedrohung des Beschwer-
deführers 1 durch die Taliban. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt
nicht richtig erstellt und dadurch Bundesrecht verletzt.
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen der
Beschwerdeführenden von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind.
8.2 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorge-
nommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung
der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International
E-5906/2017
Seite 11
Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu
ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Die Sicherheitslage in Kabul unterscheidet
sich gegenüber derjenigen in anderen Teilen Afghanistans dahingehend,
dass Kabul wegen der Anzahl Regierungsgebäude, internationaler Organi-
sationen, diplomatischer Dienste, nationaler und internationaler Sicher-
heitskräfte sowie aufgrund seiner Urbanität wiederholt Ziel von medien-
wirksamen Anschlägen wurde. Der Islamic State in Khorasan Province
(ISKP), die Taliban, aber auch andere extremistische Gruppen machen Ka-
bul zum Ziel komplexer Angriffe oder von Selbstmordanschlägen. In den
letzten Jahren ist denn auch eine deutliche Zunahme von Anschlägen in
den urbanen Zentren und dabei insbesondere in Kabul zu verzeichnen,
wobei oft eine hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen zum Opfer fal-
len. Im Jahr 2016 verging kein Monat ohne grössere Anschläge. So liegt
die Hauptgefahr von Zivilisten in Kabul auch darin, Opfer von Anschlägen
gegen eine nationale oder internationale Institution zu werden (vgl. E. 8.2.1
sowie u.a. Landinfo, Afghanistan: Sikkerhetssituasjonen i provinsen Kabul,
25.11.2016, , S. 10, abgeru-
fen am 28.11.2017).
Vor diesem Hintergrund erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicher-
heitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden be-
haupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie
der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch
regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Lo-
cal Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für
gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich
gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von
ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und
sie teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Gan-
zen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern,
30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 – Afghanistan
Country Report, loads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf >, abgerufen am
28.11.2017; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober
2015).
Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von
Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver-
folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen,
welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet
werden sowie Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte (vgl. etwa
E-5906/2017
Seite 12
SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 24 f.; UNHCR Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Af-
ghanistan, 19. April 2016, S. 34 ff.; GIUSTOZZI, a.a.O., S. 11).
8.3 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, Afghanistan aufgrund der
Probleme des Beschwerdeführers 1 verlassen zu haben (vgl. A22 F53).
Sie selbst habe keine persönlichen Gründe gehabt auszureisen (vgl. A22
F56), habe in Afghanistan keine Probleme mit Behörden oder Dritten ge-
habt und habe keine Nachteile erlitten (vgl. A22 F70 f.).
Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Be-
schwerdeführerin 2 vor künftiger (Reflex-) Verfolgung in Afghanistan.
8.4 Hingegen war der Beschwerdeführer 1 nicht nur Neffe eines ranghohen
Mitarbeiters der afghanischen Sicherheitsbehörden, sondern wurde –
gleich wie sein Onkel – für den Angriff auf die Taliban vom (…) 2013, bei
dem über (…) Taliban getötet wurden, darunter ein Anführer und sechs
Dorfbewohner, verantwortlich gemacht (vgl. A20 F70). Entsprechend ist
davon auszugehen, dass er von den Taliban als Unterstützer der afghani-
schen Sicherheitskräfte und damit der afghanischen Regierung betrachtet
wird und aufgrund dessen einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt
ist. So wurden denn auch er und sein Onkel immer wieder bedroht. Beim
Angriff vom (…) 2013 wurde sein Onkel getötet, der Beschwerdeführer 1
überlebte. Danach wurden die Drohungen gegen ihn fortgesetzt. Von den
afghanischen Behörden erhielt er trotz mehrmaligem Ersuchen keinen
Schutz (vgl. A20 S. 9 f., F56, F59 und F79). Es ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer 1 sowohl zum Zeitpunkt der Flucht als auch
aktuell einer Verfolgung seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war beziehungsweise im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan
ausgesetzt wäre. Auch konnten die Beschwerdeführenden überzeugend
darlegen, weshalb sie mit der Ausreise ungefähr (…) Monate zuwarten
mussten, da die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Schwangerschaft
Blutungen gehabt hatte und gesundheitlich nicht in der Lage war, auszu-
reisen (vgl. A20 S. 10 und A22 S. 8). Entsprechend ist auch der zeitliche
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben.
8.5 Es bleibt zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine innerstaatli-
che Flucht- beziehungsweise Schutzalternative bestanden hätte. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme ei-
ner innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchts-
ort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der
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Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffe-
nen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr
individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz länger-
fristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhält-
nisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Per-
son zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen
Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen,
ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zu-
fluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzu-
lassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumut-
barkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwen-
dung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
8.6 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäss
dem vorgenannten Referenzurteil hat sich sowohl die Sicherheitslage als
auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7
beschriebenen Situation klar verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher
grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Auch kommen die Städte Herat und
Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nicht in Frage, da man-
gels persönlicher Bezugspunkte der Beschwerdeführenden zu diesen
Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigen-
den Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat,
BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif).
8.7 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer 1 ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm
– mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) – in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführenden 3–5 erfüllen die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Sie sind jedoch gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl des
Beschwerdeführers 1 einzubeziehen.
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzu-
heben, und diese ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden gestützt auf
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Art. 2 und 3 AsylG (Beschwerdeführer 1) respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG
(Beschwerdeführende 2–5) Asyl zu gewähren.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
11.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine
Entschädigung des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsver-
treters durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit.
Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde eine Honorarnote in der
Höhe von Fr. 1‘026.– ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 194.–
(inklusive Mehrwertsteuer) bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE
vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von fünf Stunden erscheint
angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzu-
setzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und das SEM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführenden 2–5 in die Flüchtlings-
eigenschaft und das Asyl einzubeziehen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1‘026.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
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