Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5907/2010
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien A._______,
(Beschwerdeführer 1),
B._______,
(Beschwerdeführerin 2),
C._______,
(Beschwerdeführer 3),
D._______,
(Beschwerdeführer 4),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat Serbien am 27. Juni 2010 und reisten am 28. Juni 2010 in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich
der Kurzbefragungen vom 1. Juli 2010 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und den Anhörungen vom 13. Juli
2010 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Sie seien ethnische Roma und in ihrem Heimatland Serbien Schikanen
sowie Belästigungen ausgesetzt gewesen und hätten deswegen
mehrfach ihren Wohnort wechseln müssen. Am 25. Juni 2010 sei der
Beschwerdeführer 1 von zwei Mafiosi aufgefordert worden, ein Auto
gegen Bezahlung von 3'000 Euro über die Grenze nach Ungarn zu
fahren. Die beiden hätten den Beschwerdeführer 1 massiv unter Druck
gesetzt und körperliche Gewalt angewendet. Er habe den Auftrag trotz
der angebotenen Bezahlung nicht akzeptiert, worauf die beiden Mafiosi
tags darauf die Beschwerdeführer 3 und 4 in ihre Gewalt genommen
hätten. Erst als der Beschwerdeführer 1 dem Transport zugestimmt habe,
seien die beiden Kinder – nach einer Nacht in Gewahrsam der Entführer
– wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführenden hätten noch am
selben Tag ihr Dorf verlassen und sich entschlossen, Serbien endgültig
zu verlassen. Weil die Mafiosi mit dem Tod der Kinder gedroht hätten,
hätten sie (die Beschwerdeführenden) keine Meldung bei der Polizei
gemacht. Hinzu komme, dass sie wegen schlechten Erfahrungen in der
Vergangenheit ohnehin das Vertrauen in die Polizei und die serbischen
Behörden verloren hätten.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Geburts und
Heimatscheine, die Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 sowie
weitere unübersetzte Dokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 – eröffnet am 21. Juli 2010 – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 17. August 2010 (Poststempel 19. August
2010) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls sowie eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Als Beweismittel reichten sie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 stellte die
Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden
während des Verfahrens fest, wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, zur
Einreichung der in der Beschwerde erwähnten ärztlichen Zeugnisse und
zur Unterzeichnung einer Entbindungserklärung.
Mit Schreiben vom 8. September 2010 reichten die
Beschwerdeführenden die unterzeichnete Erklärung "Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht" sowie vier weitere Arztzeugnisse betreffend
den Beschwerdeführenden (…) zu den Akten.
Mit Zahlung vom 8. September 2010 wurde der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Dezember 2010 wurde ein Bericht
"Sprechstunde Neurologie" vom 5. November 2011 betreffend den
Beschwerdeführer (…) zu den Akten gereicht.
F.
Mit weiteren Beschwerdeergänzungen vom 14. Januar respektive 22. Juli
2011 wurden ärztliche Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer
(…) zu den Akten gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2012 setzte die
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Seite 4
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung
allfälliger medizinischer Berichte betreffend Beschwerdeführer (…),
welche im Anschluss an den Bericht vom 6. Juli 2011 entstanden sind
beziehungsweise zur Mitteilung gesundheitlicher Veränderungen.
H.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 liessen die Beschwerdeführenden
durch eine angeblich neu mandatierte Rechtsvertreterin einen ärztlichen
Bericht vom 25. Januar 2012 betreffend den Beschwerdeführer (…) zu
den Akten reichen, wobei keine Vollmacht beigebracht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Nachdem die Beschwerdeführenden im Schreiben vom 26. Januar
2012 zwar die Mandatierung einer Rechtsvertreterin anzeigten, jedoch
keine Vollmacht beibrachten, werden sie vorliegend als nicht vertreten
betrachtet und das Urteil wird ihnen eröffnet.
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Seite 5
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
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Seite 6
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. W. STÖCKLI,
§11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage, Basel 2009, S. 521 – 588, S. 525 ff.). Gemäss Schutztheorie
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 S. 180) kann eine
Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche
Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn
der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung
zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten
Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute
Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts und
Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht.
Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen
Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was
jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des
länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.
10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). Die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person
einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen
Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f. S. 203 mit weiteren Hinweisen).
5.
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Seite 7
5.1. Die Vorinstanz hält zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass sich im Zuge des
demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in
Serbien entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten.
Es handle sich hierbei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte
der nationalen Minderheiten und der Angehörigen schütze. Vereinzelte
Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos
ausgeschlossen werden, hingegen komme solchen
Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu.
Ausserdem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die
von den Beschwerdeführenden dargelegten Vorfälle würden auch in
Serbien Straftatbestände darstellen, die verfolgt würden. Es sei daher
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden die diversen
strafrechtlich relevanten Übergriffe
– insbesondere die fluchtauslösenden Behelligungen durch die Mafiosi
und die Entführung ihrer Kinder – nicht zur Anzeige gebracht hätten,
obschon ihnen die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems
objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen wäre. Die
Begründung für den Verzicht auf eine Anzeige, wonach sie sich vor den
Mafiosi gefürchtet hätten und die Polizei ohnehin nicht geholfen hätte,
überzeuge nicht. Weil grundsätzlich vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die Übergriffe im
vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Die Vorbringen der
Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die
Asylgesuche abzulehnen seien.
5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden
ihre bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen und weisen erneut
auf die schwierige Situation der Roma in Serbien hin. Weiter rügen sie
eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung des BFM (Narben
Beschwerdeführer 1 und Vorfall Beschwerdeführerin 2 mit Nachbarin).
Weiter habe es nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden die
Entführung der Kinder nicht der Polizei hätten melden können, da die
Entführer mit deren Tötung gedroht hätten, für den Fall einer Anzeige.
Diese Gefahr habe sie davon abgehalten sich an die Behörden zu
wenden. Überdies sei aufgrund der psychischen Probleme bei den
einzelnen Familienmitgliedern und der erlebten Entführung eine
Wegweisung aus der Schweiz unzulässig und unzumutbar.
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5.3. Die Instruktionsrichterin erwog in der Zwischenverfügung vom
2. September 2010 zur Begründung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung nach einer
summarischen Prüfung der Akten bestätigt und der vorinstanzlichen
Einschätzung, die geltend gemachten Übergriffe seien asylrechtlich als
nicht relevant zu qualifizieren, gefolgt werden dürfte. In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz sei von einem adäquaten staatlichen Schutz für die
Beschwerdeführenden auszugehen. Betreffend der Rüge der nicht
vollständigen Erhebung des Sachverhalts wurde argumentiert, die
Vorinstanz habe in ihren Erwägungen den Sachverhalt durchaus
vollständig berücksichtigt und sie sei nicht gehalten, sämtliche Vorbringen
der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung zu rezitieren.
Die geltend gemachten gesundheitlichen Problemen dürften keine
ausreichenden Gründe darstellen, die einen Wegweisungsvollzug aus der
Schweiz unzulässig oder unzumutbar machen würden, zumal diese
lediglich pauschal behauptet würden und in Serbien aufgrund der relativ
gut ausgebauten medizinischen Infrastruktur die Behandlung von (…)
Problemen möglich sein dürfte.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz zur Situation der Minderheit der Roma in
Serbien sowie zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und willigkeit des
Staates vollumfänglich an. Die Beschwerdeführenden haben auf den
Schutz und die Hilfe der heimatlichen Behörden verzichtet, indem sie die
Vorfälle – insbesondere die Entführung der Kinder – nicht bei der Polizei
oder einer allenfalls höherrangigen Behörde angezeigt haben. Obschon
nachvollziehbar ist, dass sie während der Entführung der Kinder, die
Anweisungen der Entführer befolgt haben, hätten die
Beschwerdeführenden spätestens nach der Freilassung der Kinder sich
an die Polizei wenden können. Die Asylrelevanz der geltend gemachten
Übergriffe ist demzufolge zu verneinen. Die zudem vorgebrachten
alltäglichen Benachteiligungen und Diskriminierungen sind, selbst unter
Berücksichtigung der erschwerten Lebensbedingungen der Roma,
mangels Verfolgungsintensität ebenfalls nicht asylrelevant. Aufgrund der
Aktenlage erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführenden einzugehen, und es kann zwecks Vermeidung
weiterer Wiederholungen auf die einlässlichen Erwägungen der
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2010 und die Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 2.
September 2010 verwiesen werden.
E5907/2010
Seite 9
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Es
erübrigt sich auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher
einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern
vermögen.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur Lage
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Seite 11
der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem
publizierten Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert. Es
stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien
Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen
ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei
allgemein schwierig (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.7.2.). Auch wenn
Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise
behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig
ausgeschlossen werden können, erreichen diese jedoch im Allgemeinen
nicht ein Ausmass, welches einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
5714/2009 vom 13. November 2009).
Im Rahmen der Anhörung und speziell auf Beschwerdeebene haben die
Beschwerdeführenden diverse gesundheitliche (vor allem psychische)
Probleme geltend gemacht und diese mit verschiedenen medizinischen
Berichten und Zeugnissen belegt. Aufgrund der bestehenden Akten
ergeben sich jedoch keine Hinweise, wonach diese Probleme derart
gravierend wären, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen
würden, zumal Serbien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt, welche die Behandlung zulässt. Weiter war es dem
Beschwerdeführer 1 vor der Ausreise möglich, mit dem Handel von
Daunenfedern und als Taglöhner den Lebensunterhalt der Familie zu
finanzieren. Es ist ihm zumutbar, bei einer Rückkehr diese Tätigkeit
wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Akten
Eigentümer eines Hauses in F._______, in welcher Stadt auch die Eltern
und der Bruder des Beschwerdeführers 1 wohnen (vgl. vorinstanzliche
Akten A1 F12, A9 F16). Die Beschwerdeführenden verfügen somit über
ein eigenes Zuhause und über ein familiäres Beziehungsnetz an ihrem
letzten Wohnsitz in Serbien.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.
S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem
Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich
erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des
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Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu
tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich
folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften
seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung,
sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in
der Schweiz.
Die Beschwerdeführer 3 und 4 werden bald (…) beziehungsweise (…)
Jahre alt. Da sie sich jedoch erst seit gut eineinhalb Jahren in der
Schweiz aufhalten, was nicht als längerer Aufenthalt zu beurteilen ist, ist
trotz ihres jugendlichen Alters nicht von einer fortgeschrittenen Integration
in der Schweiz auszugehen. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise,
wonach die KRK einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde.
Zusammenfassend erweist sich ein Vollzug der Wegweisung als
zumutbar. Es erübrigt sich, auf die diversen beigebrachten Arztberichte
näher einzugehen, zumal diese aufgrund der Behandelbarkeit der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in Serbien nicht zu
einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen.
7.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den
am 8. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
Versand: