Abtei lung V
E-5910/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
X._______, geboren _______, unbekannter
Staatsangehörigkeit,
angeblich geboren _______, Libyen,
wohnhaft ________
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 31. August 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5910/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 14. Juli 2007 verliess und auf dem Seeweg über Italien am 20. Juli
2007 in die Schweiz gelangte, wo er am 23. Juli 2007 um Asyl nach-
suchte,
dass er bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
am 31. Juli 2007 im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seiner
Geburt in Tripolis, Libyen, als Einzelkind mit seinem Vater zusammen
gelebt und als Fischer mit ihm gearbeitet,
dass ihn sein Vater, der alkoholabhängig sei, dauernd halbtot geschla-
gen habe, weshalb er nicht mehr habe dort leben können und sein
Land verlassen habe,
dass er nachts vor Kälte auch nicht habe schlafen können,
dass er nie im Besitz eines Identitätspapiers gewesen sei,
dass er bei einer Rückkehr von seinem Vater getötet würde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass am 6. August 2007 im Auftrag des BFM eine Analyse der Fach-
stelle LINGUA (mit den Analysebereichen landeskundlich-kulturelle
Analyse und linguistische Analyse) durchgeführt wurde, welche zum
Schluss führte, aufgrund seines sprachlichen Hintergrundes und sei-
ner mangelnden Ortskenntnisse habe die Sozialisierung des Be-
schwerdeführers eindeutig nicht in Libyen, hingegen eindeutig im Ma-
ghreb stattgefunden, wobei hauptsächlich tunesische Sprachmerkmale
mit wenigen libyschen Sprachmerkmalen gemischt es als sehr wahr-
scheinlich erscheinen liessen, dass er in einem tunesischen Milieu so-
zialisiert worden sei,
dass eine vom BFM in Auftrag gegebene Knochenanalyse zur Alters-
bestimmung vom 17. August 2007 ergeben hat, dass das Knochen-
wachstum der Hand respektive des Handgelenkes abgeschlossen sei,
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2007 vom BFM ergänzend
zu seinem Alter befragt wurde und er im Wesentlichen aussagte, sein
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Vater habe ihm im Alter von fünf oder sechs Jahren gesagt, er sei am
9.9.1990 geboren und es existiere auch ein Familienbüchlein, das sich
jedoch bei seinem Vater befinde, den er nicht kontaktieren könne,
dass das BFM im Anschluss an diese Befragung die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers aufgrund der Überprüfung der Altersangaben
im Rahmen der Erhebungen zu den Personalien als unglaubhaft und
ihn demnach als volljährig erachtete, weshalb ihm keine Vertrauens-
person benannt wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 24. August 2007 in mündlicher Form
das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gewährt wurde und er dabei insbesondere zu den
Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus der Analyse der Fachstelle
LINGUA Stellung beziehen konnte,
dass der Beschwerdeführer zu den Erkenntnissen der Analyse der
Fachstelle LINGUA im Wesentlichen ausführte, zu den landeskundlich-
kulturellen Fragen habe er gesagt, was er kenne und bezüglich der lin-
guistischen Analyse entgegnete, er habe zwei Jahre in Zuwara gelebt,
das in der Nähe von Tunesien liege,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2007 - gleichentags er-
öffnet - auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass nach den Erkenntnissen der Analyse der Fachstelle LINGUA die
Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Libyen
stattgefunden habe, sondern sehr wahrscheinlich in Tunesien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs die im Gutachten gemachten Feststellungen nicht zu widerle-
gen vermocht habe,
dass es aufgrund der Analyse der Fachstelle LINGUA und der nicht
stichhaltigen Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs fest-
stehe, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität
getäuscht habe,
dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
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dass gemäss gefestigter Praxis der schweizerischen Rechtssprechung
die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür
trage, die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu ma-
chen, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten
wolle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22,
2001 Nr. 23) und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe,
dass das BFM in seiner Verfügung im Weiteren feststellte, aufgrund ei-
ner Gesamtwürdigung sei die Behauptung des Beschwerdeführers,
minderjährig zu sein, als unglaubhaft einzuschätzen,
dass das Bundesamt daher von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
res ausgehe und ihm auch keine Vertrauensperson für das rechtliche
Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid zur Seite gestellt
habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar sei, da kein
Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft
bestehe und keine Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr
sprächen, da von ihm erwartet werden könne, für sich selbst aufzu-
kommen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2007
(Poststempel) sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei erneut zu prüfen und auf das Asylge-
such einzutreten,
dass er im Wesentlichen vorbringt, für die Umstände, die ihn in die
Schweiz geführt hätten, sei er unschuldig, in seiner Heimat habe er
weder Unterkunft noch Familie und er sei auf den Schutz einer Gesell-
schaft wie die schweizerische angewiesen, weil er minderjährig sei
und sich verloren fühle,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a und
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de wegen Identitätstäuschung auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
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dass der Begriff der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Na-
men, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburts-
ort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der
Asylverordnung I über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV I,
SR 142.311]),
dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine
Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA erbracht werden kann
(vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das BFM den Beschwerdeführer über die Fachstelle LINGUA ei-
ner Analyse (in den Bereichen Herkunftsanalyse auf der Basis charak-
teristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskund-
lich-kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm das rechtliche Ge-
hör zu den Abklärungsergebnissen gewährt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert
geltende Praxis der ARK die LINGUA-Analysen des BFM nicht als
Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivil-
prozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG bezie-
hungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indes-
sen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - er-
höhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998
Nr. 34 S. 284 ff.),
dass die vorliegende, begründete Analyse einen nachvollziehbaren
und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandun-
gen Anlass gibt, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt
des Ergebnisses der Analysen auf die Begründung des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die in
den Analysen enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu
widerlegen vermochte,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorlie-
gende Analyse überzeugend dargelegt hat, weshalb es auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Argumenten nichts Stich-
haltiges entgegenzusetzen vermag,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vielmehr bloss
daran festhält, er stamme aus Libyen, sei minderjährig und schutzbe-
dürftig,
dass diese Vorbringen offenkundig nicht durchzudringen vermögen,
dass das BFM in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine ande-
re menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in sei-
nem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
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dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen
(Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass die Vorinstanz rechts- und praxiskonform erwogen hat, wonach in
materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit
beim Beschwerdeführer liegt und in einer Gesamtbeurteilung aller
relevanten Elemente zu Recht darauf geschlossen hat, dass nicht von
einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist
(vgl. EMARK 2001 Nr. 22),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 14a ANAG) nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identi-
tät oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag und die Akten kei-
ne Grundlage bieten, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskas-
se zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (N_______; vorab per Telefax an das Empfangs- und
Verfahrenszentrum _______)
- Y._______ (per Telefax)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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