Abtei lung V
E-5910/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._____, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5910/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 17. August 2009 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl
in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus
B._____ (Jaffna). Am (...) sei er verhaftet worden und bis am (...)
inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei er von
paramilitärischen Gruppierungen bedroht worden, weshalb er mit
seiner Familie nach C._____ übersiedelt sei. In der Schlussphase des
Krieges hätten er und seine Familie C._____ verlassen und sich
Richtung D._____ begeben. Dabei habe er seine Ehefrau und Kinder
aus den Augen verloren. Er sei verhaftet und in das IDP (internally
displaced person) Camp in E._____ gebracht worden. Gegen eine
Geldzahlung habe er dieses verlassen können; er sei nach Colombo
gereist, wo er versteckt lebe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - ei-
nen Geburtsregisterauszug und eine Heiratsurkunde zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 25. August 2009 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, eine Reihe von
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen bezie-
hungsweise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 3. September 2009. Darin wiederholte er seine bereits
gemachten Angaben und führte ergänzend aus, er sei seinerzeit auf-
grund eines erzwungenen Geständnisses verurteilt worden. Da er das
Camp in E._____ illegal verlassen habe, befürchte er eine erneute
Verhaftung.
D.
Am 8. Oktober 2009 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen an. Dieser gab zu Protokoll, er habe im Jahre (...)
die Schule verlassen und danach für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gearbeitet. Er habe nie ein Training der LTTE absol-
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viert, sondern Bunker ausgehoben, Holz gespaltet und in der Küche
gearbeitet.
Im Jahre (...) habe der Beschwerdeführer sich um ein Visum für den
Mittleren Osten bemüht. Dabei sei er von der Terrorist Investigation
Division (TID), unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur LTTE, ver-
haftet worden. In der Folge sei es zu zwei Gerichtsverfahren
gekommen. Im einen Verfahren sei er beschuldigt worden, bei der
LTTE ein Training absolviert zu haben, im anderen Verfahren, an ei-
nem Angriff der LTTE auf den F._____ beteiligt gewesen zu sein. Er
sei im ersten Verfahren zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Während der Haft sei er wöchentlich vom Gefängnis in G._____
(südlich von Colombo) nach E._____ (Nordprovinz) vor den Richter
gebracht worden. Nach seiner Entlassung sei er nach Jaffna
zurückgekehrt. Drei Tage später habe er sich nach C._____ begeben,
wo er bis (...) in (...) in unmittelbarer Nähe des Büros der LTTE
gearbeitet habe. Am (...) 2009 habe er und seine Familie die No-Fire-
Zone verlassen, wobei er seine Ehefrau und die Kinder aus den Augen
verloren habe. Zusammen mit anderen Flüchtenden sei er von der
Armee in das Welfare Center in E._____ gebracht worden. Nach (...)
Tagen habe er sich die Freiheit erkauft, da er von diversen
Unbekannten gesucht worden sei. Er sei nach Colombo gereist, wo er
seither bei Freunden in (...) lebe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - ei-
nen Auszug aus dem Reisepass, die Identitätskarte, zwei Dokumente
des High Court, E._____, zu den Akten.
E.
Am 13. Oktober 2009 überwies die Botschaft das Dossier des Be-
schwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Ent-
scheid.
F.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 verweigerte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge-
such ab.
G.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2010, 2. März 2010 und 16. Juli 2010
gelangte der Beschwerdeführer an die Botschaft und ersuchte um ei-
nen baldigen Entscheid. Als weitere Beweismittel reichte er ein
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Schreiben von (...) vom 1. März 2010 und einen Report on In-
vestigation vom (...) zu den Akten.
H.
Mit an die Botschaft zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
richteter Eingabe vom 3. August 2010 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Be-
schwerde ging am 20. August 2010 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Vorliegend erging der Entscheid des BFM im Februar 2010 und
wurde dem Beschwerdeführer offenbar erst im Juli 2010 eröffnet.
Weshalb die Eröffnung erst nach Monaten erfolgte (ein Rückschein
liegt nicht vor), ist den Akten nicht zu entnehmen. Damit steht vorlie-
gend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht
fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass die am 6. August 2010 bei der Botschaft in Colom-
bo und am 20. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegan-
gene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist .
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
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hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
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verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asyl-
suchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, Asylsu-
chenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebe-
willigung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort ausgeführte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwer-
deführer sei zwischen 1997 und 2001 während fast (...) Jahren inhaf-
tiert gewesen. In diesem Zusammenhang seien zwei Gerichtsverfah-
ren gegen ihn geführt worden. Nach Abschluss der beiden Verfahren
sei er aus der Haft entlassen worden und habe danach bis im Jahre
2009 in C._____ gearbeitet. Dies zeige, dass die Behörden nach der
Haft kein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers
mehr gehabt hätten. Der Kausalzusammenhang zwischen diesen
Ereignissen und der Einreichung des Asylgesuches im Jahre 2009 sei
daher nicht mehr gegeben.
Zum Aufenthalt im (...) Center und zum diesbezüglichen Freikauf führt
das BFM weiter aus, im Jahre 2006 sei es zu einem
Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konfliktes zwischen der
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srilankischen Armee und der LTTE gekommen. Unter den
Kampfhandlungen habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden
gehabt. Verschärft sei die Lage dadurch geworden, dass die LTTE im
Frühjahr 2004 in zwei Fraktionen auseinandergefallen sei, die sich
seither bekämpfen hätten. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse sei
es zu zahlreichen Übergriffen gekommen, die viele Opfer gefordert
hätten. Heute stelle sich die Situation in Sri Lanka indessen anders
dar. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende
gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983
wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich
regional unterschiedlich; während die Situation im Norden des Landes
noch recht undurchsichtig sei, habe sich die Lage in der Aufenthalts-
region des Beschwerdeführers stark beruhigt.
Was sodann die Drohungen durch Unbekannte im (...) Center an-
belange, habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine genauen
Angaben machen können. Es sei folglich davon auszugehen, dass es
sich dabei um keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen handle. Der
Beschwerdeführer habe daher grundsätzlich die Möglichkeit gehabt,
bei den srilankischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Gemäss
seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer zwischen 1989
und 1996 bei der LTTE vorwiegend in der Küche tätig gewesen. Was
die Zeit danach betreffe, habe er anlässlich der Befragung jegliche
Verbindung zur LTTE verneint. Während neun Jahren habe er un-
behelligt in C._____ gelebt und sei danach ins (...) Center gekommen.
Vor diesem Hintergrund erscheine eine Verfolgung des Beschwerde-
führers durch die srilankischen Behörden unwahrscheinlichen. Nach
dem Kriegsende und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 sei nicht
mehr zu erwarten, dass Personen mit dem Profil des Beschwerde-
führers staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Die
geltend gemachten Vorbringen seien somit nicht einreiserelevant. An
dieser Feststellung würden auch die eingereichten Dokumente nichts
zu ändern vermögen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, das
BFM habe nicht berücksichtigt, dass er zwischen 2001 und 2009 in ei-
nem Gebiet gelebt habe, das unter der Kontrolle der LTTE gestanden
habe. Im Welfare Camp sei er von Unbekannten bedroht worden.
Dabei habe es sich meistens um halbmilitärische Gruppierungen
gehandelt. Nachdem er aus dem Camp entlassen worden sei, sei er
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am (...) 2010 von der Armee in E._____ verhaftet worden. Er sei
verdächtigt worden, mit den Rebellen in Verbindung zu stehen. Die
Freilassung sei unter der Bedingung erfolgt, dass er das Gebiet nicht
verlasse. Trotzdem sei er umgehend nach Colombo zurückgekehrt,
und er werde nun gesucht.
5.3 Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen eigenen Angaben im
Jahre (...) nach einer gerichtlichen Verurteilung zu (...) Monaten Ge-
fängnis und einer angeblich (...) Inhaftierung ohne Auflage aus der
Haft entlassen. Anschliessend lebte er ohne Probleme während rund
acht Jahren in C._____. Im (...) 2009 liess er sich eine neue
Identitätskarte und im (...) 2009 in (...) einen neuen Reisepass
ausstellen. In Anbetracht dieser Sachlage, namentlich der zwei-
maligen freiwilligen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit den
heimatlichen Behörden zwecks Ausstellung von Identitätspapieren, ist
davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer – entgegen der
von ihm vertretenen Ansicht – nicht mehr der Zusammenarbeit mit der
LTTE verdächtigten und kein Interesse an einer Verfolgung des Be-
schwerdeführers haben.
An dieser Feststellung vermag auch die neu geltend gemachte Ver-
haftung durch die Armee vom (...) in E._____ nichts zu ändern. Einmal
ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer, welcher
gemäss seinen Angaben in Colombo lebt, in E._____ aufhielt;
entsprechende Ausführungen sind den Eingaben nicht zu entnehmen.
Als Beleg für die Festnahme reichte der Beschwerdeführer einen
Report on Investigation vom (...) ein. Da es sich lediglich um eine
Kopie handelt, bestehen Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes.
Sodann wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen
mit der Auflage aus der Haft entlassen, das Gebiet nicht zu verlassen.
Hätte seitens der Armee ein ernsthafter Verdacht gegen ihn
bestanden, wäre er – da er ja anderswohin hätte gehen können – wohl
kaum freigelassen worden. Der Beschwerdeführer ist denn auch nach
Colombo zurückgekehrt, wo er seither offenbar - entsprechende
Hinweise finden sich in den Akten jedenfalls keine - nicht weiter be-
helligt wurde. Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage
in Sri Lanka in jüngster Zeit sukzessive verbessert hat. Namentlich
können sich die Tamilen im Land freier bewegen und es wurden wich-
tige Verbindungen wieder dem Verkehr übergeben sowie das restrikti-
ve Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft.
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In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und insbesondere der
Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren
nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, kann
davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland keine asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Überdies ge-
nügt die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein
nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung zu schliessen.
Der Beschwerdeführer vermag mit den weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM
zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne
des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu be-
willigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
tun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zuzumuten.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Barbara Balmelli
Versand:
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