B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5910/2012
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihre Kinder,
B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am
(…), Eritrea,
alle vertreten durch D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder am 25. Januar 2012
in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, das sie anlässlich der Kurzbefra-
gung vom 6. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel im Wesentlichen mit ihren Erlebnissen im und nach dem Militär-
dienst, den schlechten Lebensperspektiven für sich und ihren Partner und
der allgemeinen Situation im Heimatland begründete,
dass sie auf Vorhalt einer am (…) 2003 erfolgten daktyloskopischen Er-
fassung in Italien einräumte, sie habe sich vor ihrer Einreise in die
Schweiz mit ihrem Lebenspartner und den Kindern in Italien aufgehalten,
der Partner und sie selber seien in Italien als Flüchtlinge anerkannt, wo-
bei ihr Flüchtlingsausweis nach der Geburt der Kinder (noch) nicht erneu-
ert worden sei,
dass sie Italien verlassen habe, weil sie eigentlich nie dort habe leben
wollen sowie wegen zu harter und unerträglicher Lebensbedingungen, zu
geringer Einkünfte und gleichzeitig hoher Lebenshaltungskosten, der
Schwierigkeit, eine Erwerbstätigkeit zu finden und der fehlenden Bereit-
schaft der Behörden zu substanziellen Hilfestellungen,
dass das BFM die italienischen Behörden am 13. Februar 2012 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist) um Rücknahme der Beschwerdeführenden und um Antwort
bis 28. Februar 2012 ersucht hat,
dass die italienischen Behörden bis zum 2. März 2012 nicht geantwortet
haben, weshalb das BFM von der stillschweigenden Zustimmung Italiens
zur Rücknahme der Beschwerdeführenden und Behandlung des Asylge-
suchs ausgegangen ist,
dass das BFM mit Verfügung 2. März 2012 auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügt und
den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, unter der Feststellung, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die italienischen Behörden am 23. März 2012 die Rücknahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf die Dublin-II-VO akzeptierten,
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dass die gleichen Behörden am 2. April 2012 mitteilten, die Rücküber-
nahme sei nicht gestützt auf die Dublin-VO, sondern zufolge des Um-
standes, dass die Beschwerdeführerin den Flüchtlingsstatus in Italien ha-
be, gestützt auf die polizeilichen Rückübernahmeabkommen vorzuneh-
men und die Schweizer Behörden hätten sich an eine andere italienische
Behörde zu wenden, deren Telefaxnummer angegeben wurde,
dass sich das BFM am 4. April 2012 per E-Mail an die italienischen Be-
hörden wandte, um die widersprüchlichen Zuständigkeiten in vorliegender
Angelegenheit zu klären,
dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2012 dem BFM die Einreichung
einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2012 ankündigte,
dass das BFM aufgrund der unklaren Zuständigkeitssituation in Italien mit
Zwischenverfügung vom 15. Mai 2012 das Dublin-Verfahren als beendet
erklärte, damit den Selbsteintritt verfügte und das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren aufnahm,
dass das BFM mit Telefaxschreiben vom 24. Juli 2012 die zuständige Di-
rektion des italienischen Innenministeriums anfragte, ob es einer Rück-
nahme der Beschwerdeführenden zustimmen könne, was die angefragte
italienische Behörde mit Schreiben vom 30. August und 26. September
2012 ausdrücklich bejaht hat,
dass die Beschwerdeführerin in der direkten Anhörung vom 7. November
2012 ihre Angaben bezüglich ihres Aufenthaltes und Status in Italien be-
stätigte,
dass sie erklärte, in Italien vor der Geburt der Kinder in wirtschaftlicher
Hinsicht ein besseres Leben geführt zu haben, nachher aber kaum mehr
einer bezahlten geregelten Arbeit habe nachgehen können, weitgehend
ohne Einkünfte und ohne Vermögen geblieben sei, weshalb die dortigen
Lebenshaltungskosten erdrückend gewesen seien,
dass die italienischen Behörden mit Ausnahme täglich einzulösender Es-
sensgutscheine bei der Caritas nicht fähig oder bereit gewesen seien, ih-
rer Familie substanziell zu helfen,
dass sie getrennt von ihrem Lebenspartner und zusammen mit anderen
Frauen leben müsste, falls sie die Miete für ihre Wohnung in Italien nicht
mehr bezahlen könne,
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dass sie das tägliche Essen bei der Caritas nicht mehr beziehen möchte,
dass die Situation mit ihrem Lebenspartner nicht einfach sei, weil sie sich
mit ihm nicht mehr oder nicht mehr so gut verstehe,
dass dieser sich während ihrer Schwangerschaft nach Schweden bege-
ben und dort ein Asylgesuch gestellt habe, indessen von Schweden nach
Italien zurückgeschafft worden sei, und nun nicht in die Schweiz kommen
wolle, sondern von ihr die Rückkehr nach Italien fordere,
dass er zur Zeit wenig Arbeit habe, zu geringe Einkünfte erziele und sie
ausser ihm niemanden in Italien kenne,
dass das BFM in der Folge mit mündlich eröffneter Verfügung vom
7. November 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 34
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung
nach Italien verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien habe
ausdrücklich erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen lebten, zu
denen die Beschwerdeführenden enge Beziehungen habe,
dass die Beschwerdeführerin in Italien flüchtlingsrechtlichen Schutz ge-
niesse und nicht darauf hinweise, dass für sie und ihre Kinder in Italien
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG bestehen oder Nachteile im Sine von Art. 3 EMRK drohen würden,
dass die schwierigen Lebensumstände, die sie als Grund gegen eine
Rückkehr nach Italien angeführt habe, praktisch von jedem in Italien le-
benden Bürger oder Ausländer genannt werden könnten,
dass das BFM den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumut-
bar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf das
Asylgesuch einzutreten, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen
und von einer Rückweisung nach Italien abzusehen, eventualiter sei das
Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben,
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dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptete und im Wesentli-
chen mit wirtschaftlichen Problemen in Italien und fehlendem Refoule-
ment-Schutz begründete und geltend machte, Italien habe das Rück-
übernahmegesuch der schweizerischen Behörden nicht beantwortet,
dass sie mit der Beschwerde eine dem Internet entnommen kurze Über-
sicht über (deutsche) Literatur und Rechtsprechung in Dublin-Verfahren
vom 15. September 2012, die Vollmacht vom 9. November 2012 und die
Kopie der angefochtenen Verfügung einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung ans BFM zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen solchen sicheren
Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsu-
chende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen,
dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der mehrjährige legale Aufenthalt und die Anerkennung als Flücht-
ling in Italien von der Beschwerdeführerin nicht bestritten sind,
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. De-
zember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungs-
sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und
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die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdefüh-
renden am 26. September 2012 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder nicht einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebe-
stimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt,
dass die Beschwerdeführenden keinen engen persönlichen Bezug zu in
der Schweiz lebende Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
geltend machen, und ein solcher sich auch nicht aus den Akten ergibt,
dass praxisgemäss auf das Gesuch einer Person, die in einem verfol-
gungssicheren Drittstaat Asyl oder einen vergleichbaren Schutz erhalten
hat, nicht eingetreten wird (vgl. zum Ausnahmetatbestand von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG insbes. BVGE 2010/56, E. 4-6),
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, dass den Beschwerde-
führenden in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG zukommt (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht verfügt worden ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
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gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien vom BFM
angeordnet und dieser bereits als zulässig erkannt worden ist,
dass es grundsätzlich nicht in der Verantwortung der schweizerischen
Asylbehörden liegt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in Italien zu-
friedenstellende Lebensbedingungen vorfinden werden,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführerin in Italien alle Rechte aus der Flüchtlings-
konvention zustehen, zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italieni-
schen Bürgern hinsichtlich nicht-selbständiger Arbeit, Lohn und sozialer
Sicherheit gehören (Art. 17 Ziff. 1 und Art. 24 Ziff. 1 FK) und keine Hin-
weise vorliegen, wonach sich Italien als Signatarstaat nicht an seine ent-
sprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
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dass es den Beschwerdeführenden obliegt, bei den zuständigen italieni-
schen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und durchzusetzen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige in-
dividuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
sprechen, woran auch die beigelegte deutsche Literatur- und Praxisüber-
sicht nichts zu ändern vermag,
dass die in der Beschwerde geltend gemachte dringende Notwendigkeit
einer ärztlichen Untersuchung des dreijährigen Sohnes, weil er noch nicht
sprechen könne, nicht im Ansatz ein Wegweisungshindernis darstellt,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italie-
nischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: