B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5910/2015
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) für
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2011 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 19. September 2011 anerkannte die Vorinstanz
ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 erteilte das BFM der Ehefrau des Be-
schwerdeführers und ihren drei gemeinsamen Kindern die Einreisebewilli-
gung zwecks Familienvereinigung.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seinem Sohn ein, welcher
einer ausserehelichen Beziehung entstamme und mit seiner Mutter in Erit-
rea zusammenlebe. Er werde vom neuen Ehemann seiner Mutter jedoch
nicht akzeptiert und lebe deshalb unter schwierigen Umständen. Der Be-
schwerdeführer reichte ein Foto, eine Taufurkunde sowie eine Kopie der
eritreischen Identitätskarte der Mutter zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer
einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Der Beschwerde-
führer beantwortete diesen mit Eingabe vom 16. Juli 2015 und reichte am
22. Juli 2015 weitere Dokumente ein.
E.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 – eröffnet am 25. August 2015 – ver-
weigerte das SEM dem Sohn des Beschwerdeführers die Einreise und
lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
F.
Mit Eingabe vom 23. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung vom 24. August 2015 aufzuheben, das Gesuch um Einreisebewilli-
gung und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen und dem
Sohn wegen Schriftenlosigkeit ein Laissez-passer auszustellen. In pro-
zessualer Hinsicht seien dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Ver-
fahrenskosten sowie der Kostenvorschuss zu erlassen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe nie mit seinem ausserehelichen Sohn zusammen-
gelebt, weshalb zwischen ihnen zum Zeitpunkt seiner Flucht im Oktober
2006 keine gelebte Familienverbindung bestanden habe. Danach habe
während acht Jahren – bis zum ersten Telefongespräch im Sommer 2014
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– kein Kontakt stattgefunden, weshalb nicht von einer intensiven Vater-
Kind-Beziehung ausgegangen werden könne.
4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bun-
desrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, BBl 1996 II 70).
4.3 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Dem Beschwer-
deführer gelingt es auch in der Rechtsmitteleingabe nicht, nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, dass der aussereheliche Sohn Teil
einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ist und somit unter den Begriff
der "minderjährigen Kinder" von Art. 51 Abs. 1 AsylG fallen würde. So ge-
steht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selber ein, nicht bei
Mutter und Kind gewohnt zu haben. Die gelegentlichen Besuche während
der ersten sechs Monate seit Geburt des Sohnes können trotz finanzieller
Zuwendungen nicht als vorbestehende Familiengemeinschaft mit einem
gemeinsamen Haushalt im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung ver-
standen werden. Zudem ist der Kontakt bereits rund drei Monate vor seiner
Flucht aus Eritrea abgebrochen, weshalb die Trennung nicht unmittelbar
durch die Flucht erfolgt ist. Im Übrigen muss sich der Beschwerdeführer –
wie bereits von der Vorinstanz – vorhalten lassen, den ausserehelichen
Sohn anlässlich seines Asylverfahrens in keiner Befragung erwähnt zu ha-
ben, obschon er auf seine Mitwirkungspflicht und die vertrauliche Behand-
lung seiner Angaben hingewiesen wurde. Der Wunsch, die Ehefrau erst
später über den ausserehelichen Sohn zu informieren, wäre durch seine
Mitwirkungspflicht somit nicht durchkreuzt worden. Jedenfalls hat dessen
Verheimlichung vor der Ehefrau die Kontaktaufnahme und damit den Auf-
bau einer Vater-Sohn-Beziehung über die letzten Jahre verunmöglicht.
4.4 Demnach hat die Vorinstanz dem Sohn des Beschwerdeführers zu
Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Fami-
liennachzug abgelehnt. Damit besteht auch keine Veranlassung, dem
Sohn wegen Schriftenlosigkeit ein Laissez-passer auszustellen.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist
der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: