Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5911/2006
Urteil vom 28. Januar 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien A._______,
Bangladesh,
vertreten durch Hansjürg Trüb,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen
Heimatstaat Bangladesch im Juni 2003 und hielt sich bis März 2006 in
Indien auf. Am 15. März 2006 reise er in die Schweiz ein, wo er am
Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 22. März 2006 wurde er im
Empfangszentrum Kreuzlingen und am 5. April 2006 vom BFM direkt zu
seinen Ausreise- und Asylgründen befragt.
Anlässlich seiner Anhörungen zu den Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei
Bengali und Sunnite. Er habe an der (…) in Dhaka studiert und zuletzt in Dhaka gewohnt, wo nach wie vor
seine Mutter und zwei Geschwister lebten. Er gehöre seit 1994 der „Chatra Liga“ (Chatra Dal), der
Studentengruppe der Awami Liga (im Nachfolgenden: AL), an und habe seit 1996 als
Organisationssekretär im (…) College gewirkt. Er habe Versammlungen, Demonstrationen und Ansprachen
abgehalten und gegen die „Mullah-Partei“ gearbeitet, wodurch er sehr bekannt geworden sei. Er habe viel
mit S. verkehrt, welcher den (…) in Dhaka gegründet und diesen präsidiert habe. Am 15. respektive 17.
September 2000 seien bei einem Kampf in diesem Club zwei Männer getötet worden. Wegen seiner
Beziehungen zu S. sei er fälschlicherweise - zusammen mit anderen Leuten - vom Vater eines der Opfer
wegen dieser Morde angezeigt worden, obwohl er damit nichts zu tun gehabt habe. Er sei in Dhaka
untergetaucht und habe sich an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten. Nach diesem Vorfall sei er
überall gesucht worden. Am 11./12. Oktober 2001 sei er von Angehörigen der Mullah- bzw. der Jamaat-
Partei angeschossen und mit einem Messer angegriffen worden, worauf er sich zur Behandlung in eine (…)
begeben habe. Im Jahr 2002 sei er wieder wegen dieser Morde angezeigt worden. Im Mai 2003 sei das
Gerichtsurteil des „(…) Court“ gefällt und es seien dabei 16 Personen – darunter er selbst - zum Tode
verurteilt, drei Personen zu lebenslänglicher Haft und eine Person zu einer 7-jährigen Gefängnisstrafe
verurteilt worden. 14 weitere Personen seien für unschuldig befunden und entlassen worden. Gegen dieses
Urteil habe seine Anwältin, B._______, Berufung eingelegt. Er sei selbst nie inhaftiert oder vor Gericht
gewesen. Er habe auch nie wegen seines politischen Engagements oder wegen der geschilderten Vorfälle
direkten Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt. Sein Name sei jedoch in den Zeitungen erwähnt
worden im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt im (…). Er habe nie einen Reisepass besessen. Der
Reisepass, mit dem er ausgereist und welcher auf die Personalien (…) ausgestellt worden sei, sei beim
Schlepper geblieben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Polizeirapporte vom 30. April 2002 und
11. Mai 2002, ein Gerichtsurteil vom 14. Mai 2003, ein Schreiben seines Anwaltes vom 28. März 2006, eine
undatierte (…)bestätigung sowie mehrere Zeitungsausschnitte zu den Akten und führte dazu aus, er werde
in diesen Dokumenten mehrfach namentlich erwähnt.
B.
Am 12. April 2006 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis
gesetzt, dass seine zu den Akten gereichten Beweismittel einer
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Dokumentenprüfungsstelle zur Begutachtung unterbreitet worden seien.
Dabei sei festgestellt worden, dass es sich – ausser bei den beiden
Zeitungsausschnitten – lediglich um unbeglaubigte Kopien handle, denen
somit kein Beweiswert zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde
Gelegenheit eingeräumt, vom Gericht beglaubigte Kopien der
Anzeigerapporte, der Anklageschriften, des Gerichtsurteils sowie
beglaubigte Unterlagen zum Stand seines Berufungsverfahrens
beizubringen.
Der Beschwerdeführer führte dazu aus, die Dokumente seien ihm in der vorliegenden Form von seinem
Anwalt übergeben worden. Er werde versuchen, beglaubigte Kopien der entsprechenden Unterlagen
beizubringen.
In der Folge reichte er mehrere mit Stempeln versehene, fremdsprachige Dokumente nach.
C.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer seitens
des BFM darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine interne
Dokumentenanalyse vorgenommen worden sei. Da dieser Bericht
Angaben enthalte, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer
missbräuchlichen Weiterverwendung im öffentlichen Interesse liege (Art.
27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), könne der Bericht als
solcher nicht offengelegt werden. Sein wesentlicher Inhalt werde jedoch
zur Kenntnis gebracht: Beim eingereichten „Testimonial“ ((…)bestätigung)
handle es sich um ein undatiertes Schreiben ohne Foto, welches nicht als
genügender Identitätsnachweis bezeichnet werden könne. Den beiden
Fotokopien amtlicher Dokumente (Gerichtsurteil und ein Polizeirapport)
fehle wiederum die Beglaubigung durch das zuständige Gericht, weshalb
sie als ungenügende Beweismittel qualifiziert werden müssten.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern.
D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er habe
seinen Anwalt beauftragt, die anbegehrten beglaubigten Kopien beim
Gericht zu beschaffen; diese seien unterwegs. Im Weiteren stellte er die
Einreichung eines (…)ausweises im Original im Aussicht.
E.
Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. Oktober 2006
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wurde ein auf den Namen des Beschwerdeführers am (…) 2006 von der
„Permanent Mission of Bangladesh“ in Genf ausgestellter Reisepass
gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) sichergestellt und zu den Akten gereicht. Aus dem
Polizeirapport geht hervor, dass der Beschwerdeführer diesen Reisepass
im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt (…)
abgegeben habe.
F.
Mit Verfügung vom 9. November 2006 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch jenen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand. Das Anwaltsschreiben weise mehrere inhaltliche
Ungereimtheiten auf. Einerseits werde der Name des fraglichen Anwaltes - wie auch der Name der
Anwältin B._______ - in den Zeitungsberichten nirgends erwähnt. Andererseits gehe aus dem
Anwaltsschreiben hervor, dass der Fall des Beschwerdeführers beim „(…) Tribunal Court No. 1“ hängig sei
und der Anwalt beabsichtige, beim High Court gegen dieses Urteil zu appellieren. Dazu sei festzuhalten,
dass das „(…) Tribunal 1“ für den Fall zuständig gewesen sei. Zudem hätten die Anwälte lediglich 30
Tagen Zeit gehabt, um beim High Court zu rekurrieren, weshalb der Fall im Zeitpunkt des
Anwaltsschreibens längstens zum High Court hätte gelangen müssen. Es sei unter diesen Umständen
nicht glaubhaft, dass der fragliche Anwalt den Beschwerdeführer vertreten habe, wodurch die angebliche
Verwicklung des Beschwerdeführers in das geltend gemachte Verfahren der Grundlage entbehre. Im
Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die angebliche Berufungsschrift seiner
Rechtsvertreterin beizubringen oder weitere Einzelheiten zu diesem Berufungsverfahren, das mehr als drei
Jahre zurückliege, zu präsentieren, weshalb ihm die geltend gemachte Verurteilung nicht geglaubt werden
könne. Zudem habe sich der Beschwerdeführer am (…) 2005 [recte: (…) 2006] im Konsulat von
Bangladesch in Genf einen Reisepass ausstellen lassen, woraus folge, dass er persönlich mit
entsprechenden Identitätspapieren im Konsulat erschienen und folglich auch das Risiko eingegangen sei,
als zur Fahndung ausgeschriebene Person erkannt zu werden. Unter diesen Umständen könne die geltend
gemachte Verfolgung im Heimatland nicht geglaubt werden. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass das
Konsulat von Bangladesch über Listen von gesuchten Personen verfüge und vor der Ausstellung eines
Reisepasses entsprechende Abklärungen durchgeführt habe. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer
ohne Weiteres ein Reisepass ausgestellt wurden sei, lasse daher darauf schliessen, dass er in seiner
Heimat nicht gesucht werde. Schliesslich lasse der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich
bereits vor der Ausstellung des Reisepasses (zwecks Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens) über
heimatliche Identitätspapiere verfügt und den Reisepass selbst nie dem BFM abgegeben habe, darauf
schliessen, dass er diesem absichtlich die angeforderten Identitätspapiere verheimlicht und diese lediglich
zum Zweck verwendet habe, in der Schweiz mittels Heirat ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Dieses
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Verhalten stelle die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage und erhärte die
Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Die übrigen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
belegten lediglich das Verfahren um einen Doppelmord, in welches auch eine Person namens [Vorname] -
eine Erweiterung dieses in Bangladesch sehr häufigen Namens fehle - verwickelt worden sei. Dieser
Umstand werde vom BFM nicht bestritten. Auf Grund der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente müsse
zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich beim fraglichen, verurteilten Mörder [Vorname] nicht
um den Beschwerdeführer handle. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei weiter
festzuhalten, dass allfällige Ermittlungen des bangladeschischen Staates im Zusammenhang mit einem zur
Zeit der AL-Regierung begangenen und damals grosses Aufsehen erregenden Doppelmords als rechtlich
legitim einzustufen wären. Da das Verfahren bereits zur Zeit der AL-Regierung eingeleitet und lediglich
das Urteil während der BNP-Regierung verkündet worden sei, könne ein Politmalus aufgrund der
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Chatro Dal der AL ausgeschlossen werden. Schliesslich befand
das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
Diese Verfügung ist von der Schweizerischen Post nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist mit dem Vermerk
„nicht abgeholt“ an das BFM retourniert worden.
G.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen. Dabei beantragte
er die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 9. November 2006 und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
ergänzende Akteneinsicht beantragt.
Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer vorweg fest, ihm seien im Rahmen
der vom BFM gewährten Akteneinsicht die Verfahrensdokumente A2 und A22 nicht zugestellt worden,
weshalb er entsprechende ergänzende Akteneinsicht beantrage. In materieller Hinsicht führte er im
Wesentlichen aus, durch den sich bei den Akten befindlichen Reisepass werde seine Identität – entgegen
den vorinstanzlichen Erwägungen – rechtsgenüglich belegt. Wie er im Rahmen der beiden Befragungen
mehrfach erwähnt habe, sei die Rechtsanwältin B._______ kollektive Rechtsvertreterin im Strafverfahren
gewesen. Seine Angehörigen hätten einen zusätzlichen Rechtsvertreter, einen Mitarbeiter von B._______,
beauftragt: Rechtsanwalt C._______. Es sei nachvollziehbar, dass dessen Name in den eingereichten
Zeitungsartikeln nicht erwähnt werde. Zudem gebe es keine diesbezügliche Formvorschrift. Soweit die
Vorinstanz ihm die Verurteilung nicht glaube, weil er die Berufungsschrift nicht eingereicht habe, sei dieses
Argument nicht haltbar; die Berufungsschrift wäre ein Beweis für die Berufung selbst und nicht für die
Verurteilung. Die Verurteilung ihrerseits sei bereits durch das Urteil und die Zeitungsartikel bewiesen
worden. Dennoch werde er mit Personen in Bangladesch Kontakt aufnehmen, um eine Kopie der
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Berufungsschrift zu erhalten. Er habe sich beim bangladeschischen Konsulat in Genf einen Reisepass
ausstellen lassen, um heiraten zu können. Das Konsulat verfüge über keinerlei Polizeigewalt und hätte
keinerlei Massnahmen ergreifen können, selbst wenn es vom Todesurteil gegen ihn Kenntnis gehabt hätte.
Sein Verhalten könne daher als kühn, aber nachvollziehbar und richtig betrachtet werden. Abgesehen
davon, dass in den eingereichten Zeitungsartikeln der Name seines Vaters erwähnt werde, sei auch
festzuhalten, dass das Gerichtsurteil diesen Namen und die Adresse des Vaters enthalten müsse, wenn
dem Befragungsprotokoll Glauben zu schenken sei. Er habe nämlich bei der Direktanhörung durch das
BFM entsprechende Hinweise auf das Urteil resp. auf die Personalien seines Vaters gemacht. Entgegen
dem vom BFM vertretenen Standpunkt bestehe in Bangladesch keine Gewähr, dass ein zu Unrecht
Angeklagter seine Rechte verteidigen könne. Der Umstand, dass bei einer Ermordung von zwei Personen
16 Personen die Todesstrafe erhalten hätten, lasse darauf schliessen, dass das Urteil nicht auf einem
fairen Verfahren beruhen könne. Nachdem das Todesurteil für den Beschwerdeführer feststehe, müsse
von einer unzulässigen Bestrafung ausgegangen werden. Seine Rückschaffung nach Bangladesch würde
gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen.
H.
Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.
Januar und 9. Februar 2007 hielt die damals zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass das
Bundesverwaltungsgericht alle am 31. Dezember 2006 bei der ARK
hängigen Verfahren übernommen habe und das vorliegende
Beschwerdeverfahren weiterführen werde. Gleichzeitig wurden die
Aktenstücke A2 und A22 dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt und
es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Rechtsmitteleingabe zu
ergänzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten
verzichtet.
I.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 führte der Beschwerdeführer
ergänzend aus, in den Zeitungsausschnitten lasse sich der Name der
Rechtsvertreterin B._______ nicht finden. Allerdings seien nicht die
ganzen Artikel kopiert worden. Im neu eingereichten Ausschnitt aus (…)
vom (…) 2003 werde der Name von B._______ in bengalischer Sprache
erwähnt. Er werde die Übersetzung der wesentlichen Textpassagen
nachreichen. Der Name von B._______ erscheine auch im Urteil selbst.
Der Name des zweiten Rechtsvertreters, C._______, sei im
Zeitungsartikel nicht erwähnt worden; vermutlich sei dieser vor dem
Gericht nicht in Erscheinung getreten, sondern erst später von der
Familie bestellt worden. Das Schreiben von Anwalt C._______ sei kein
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sprachliches Glanzstück. Ganz offensichtlich habe dieser Mühe mit den
Zeitformen. Ziehe man in Betracht, dass der Anwalt Parteivertreter und
nicht neutral sei, müsste dem Dokument ein niedriger Beweiswert
zukommen. Es sei jedoch nicht zulässig, wenn das BFM in seiner
Verfügung den Schluss ziehe, dieser Anwalt habe ihn nicht vertreten, und
er sei nicht in das Verfahren involviert gewesen. Schliesslich werde im
genannten Artikel aus (…) nebst dem Namen des Beschwerdeführers
auch dessen Vater namentlich aufgeführt.
J.
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe sich nicht im Rahmen seines Asylverfahrens,
sondern im Zusammenhang mit der geplanten Eheschliessung um den
Nachweis seiner Identität bemüht. Zudem habe er den Reisepass dem
BFM nicht selbst zukommen lassen. Im Weiteren sei zwingend davon
auszugehen, dass das bangladeschische Konsulat in Genf im Rahmen
der Abklärungen, die zwecks Ausstellung eines Reisepasses im
Heimatland des Beschwerdeführers getätigt worden seien, die Behörden
auf seinen Aufenthaltsort aufmerksam gemacht habe und er allenfalls mit
einem Auslieferungsbegehren hätte rechnen müssen. Zudem würde
keine ausländische Vertretung einem wegen Mordes gesuchten
Landsmann einen Reisepass ausstellen. Um diesen Reisepass
beantragen zu können, habe der Beschwerdeführer bei den heimatlichen
Behörden zumindest ein vom Aussenministerium beglaubigtes „National
Certificate“ oder einen Geburtsschein einreichen müssen; die
entsprechenden Dokumente in seinem Besitz habe er dem BFM jedoch
vorenthalten.
K.
Mit Replik vom 29. März 2007 führte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers aus, es sei nicht von Bedeutung, dass die vom
Beschwerdeführer geplante Heirat massgebend gewesen sei für die
Beschaffung des Reisepasses. Es sei unwesentlich, auf welchem Wege
das Beweismittel zur Behörde gelange. Der Beschwerdeführer könne
nicht selbst beurteilen, ob Bangladesch bereits ein
Auslieferungsbegehren an die Schweiz gerichtet habe. Nachdem aus
dem Urteil und den Zeitungsartikeln der Name und Familienname des
Beschwerdeführers, der Name des Vaters, die damalige Wohnadresse
und der Jahrgang des Verurteilten widerspruchsfrei ersichtlich seien,
könnten diese Angaben als gesichert gelten. Der Reispass enthalte
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ebenfalls Namen, Familiennamen, den Vaternamen und den Jahrgang.
Damit sinke die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht der
Verurteilte sei, gegen null. Weshalb das Konsulat, das vom Urteil
Kenntnis haben müsste, dennoch den Reisepass ausgestellt habe,
darüber lasse sich nur spekulieren. Nachdem der Beschwerdeführer
seinen Reisepass abgegeben habe, hätten andere Identitätsdokumente
keine Bedeutung mehr.
L.
Mit Schreiben vom 27. April 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass das Beschwerdeverfahren infolge
Pensionierung der bisherigen Instruktionsrichterin ab sofort von
Instruktionsrichterin Christa Luterbacher und der bisher zuständigen
Gerichtsschreiberin weitergeführt werde.
M.
Mit Schreiben vom 15. November 2010 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass das 2006 eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren gegen Ende 2008
zurückgezogen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf
das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der
per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs.
2 VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten
zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des
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Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
4.1. Das Bundesamt argumentiert in erster Linie mit der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Namentlich hält
es fest, die Angaben und eingereichten Unterlagen zum angeblichen
(zweiten) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien unglaubhaft
ausgefallen. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass C._______ den
Beschwerdeführer vertreten habe, womit auch die angebliche
Verwicklung des Beschwerdeführers in das geltend gemachte Verfahren
der Grundlage entbehre. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der
Lage gewesen, die angebliche Berufungsschrift einzureichen oder nähere
Einzelheiten zum behaupteten Berufungsverfahren darzulegen. Die
geltend gemachte Verurteilung zum Tode könne daher ebenfalls nicht
geglaubt werden. Im Weiteren spreche auch der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer beim Konsulat seines Heimatlandes in Genf einen
Reisepass besorgt habe, gegen die geltend gemachte
Verfolgungssituation in Bangladesch. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente belegten lediglich das Verfahren um einen
Doppelmord, in welches eine Person namens [Vorname] involviert
gewesen sei. Dieser Umstand werde indessen vom BFM nicht bestritten.
Auf Grund der vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente müsse jedoch
zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich bei der wegen
Mordes verurteilten Person nicht um den Beschwerdeführer handeln
könne.
4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,
er habe seine persönliche Verwicklung in das geschilderte
Gerichtsverfahren belegen können. Der Umstand, dass er sich in der
Schweiz einen Reisepass habe besorgen können, stelle die vorgetragene
Verfolgungssituation nicht in Frage.
5.
5.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
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insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190
f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die
Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
5.2. Eine Überprüfung der protokollierten Angaben und der eingereichten
Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt, dass die entsprechenden
Schilderungen und Beweismittel mit erheblichen Ungereimtheiten und
Widersprüchen behaftet sind, die im Gesamtergebnis die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe als unglaubhaft erscheinen
lassen.
5.2.1. So führt der Beschwerdeführer seine angebliche
Verfolgungssituation in Bangladesch massgeblich auf den Umstand
zurück, dass er im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen
Doppelmordes zum Tode verurteilt worden sein soll. Zur Stützung dieses
Vorbringens hat er insbesondere ein Schreiben eingereicht, das
angeblich von einem Advokaten, C._______, verfasst worden sein soll.
Das diesbezügliche Anwaltsschreiben enthält indessen sowohl formelle
wie auch inhaltliche Widersprüche, weshalb die darauf abgestützten
Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Zum Einen ist das
in englischer Sprache, angeblich von einem Rechtsgelehrten, verfasste
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Seite 12
Schreiben grammatikalisch äusserst dürftig formuliert („If they can arrest
you, they hanged you for death“; „Secondly Order has passed against
you to death you by hanging“; „Until(l) to finish the case you will remain
stay your present place for safety your life“). Zudem weisen der Briefkopf
(„Suprem Court“) wie auch der zweite und dritte Textabschnitt
Schreibfehler auf („immergency Judge“; „until[l]“). Diese formalen
Unstimmigkeiten lassen bereits erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses
Dokumentes aufkommen. Zum anderen bezeichnet der das Schreiben
verfassende Anwalt C._______ die Rechtsanwältin B._______ als seine
Anwaltsgehilfin (“With the help of the Advocate B._______ and I
contesting the said case as your appointed Lawyer“). Diese Aussage
steht aber in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben des
Beschwerdeführers selber, welcher B._______ im Rahmen der Anhörung
vom 5. April 2006 mehrfach als die ihn persönlich - und andere kollektiv -
vertretende Rechtsanwältin im Gerichtsverfahren bezeichnet hat (vgl.
dazu: A12, S. 6), ohne den Namen dieses „zweiten“ Rechtsvertreters
C._______ explizit zu erwähnen. Erst als der Beschwerdeführer auf das
entsprechende Anwaltsschreiben angesprochen wurde, erwähnte er
einen namentlich nicht erwähnten, nachträglich von seiner Familie
beauftragten, zusätzlichen Anwalt.
Nebst den dargelegten formellen Unstimmigkeiten weist das Anwaltsschreiben zusätzliche, massgebliche
materielle Widersprüche auf, welche alleine mit den in der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen dürftigen
Englischkenntnissen des Anwaltes C._______ nicht aufgeklärt werden. So führt Anwalt C._______ aus,
das Verfahren des Beschwerdeführers sei vor dem „(…) Tribunal Court No. 1“ hängig; er – der Anwalt –
werde gegen das im Mai 2003 gegen den Beschwerdeführer gefällte Urteil Berufung einlegen. Hierzu ist
festzuhalten, dass die vom Anwalt verwendete Bezeichnung des (erstinstanzlichen) Gerichts nicht den
Tatsachen entspricht; so geht aus der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Medienberichterstattung
hervor, dass das „(…) Tribunal“ das entsprechende Urteil vom (…) 2003 gefällt hatte. Andererseits führt der
Anwalt aus, er werde beim „High Court“ Berufung einlegen. Auch dieses Vorgehen ist mit den tatsächlichen
Begebenheiten nicht vereinbar, zumal die Rechtsmittelfrist für die Einlegung einer Berufung gegen das im
(…) 2003 gefällte Urteil im Zeitpunkt des Anwaltsschreibens bereits mehrere Jahre verstrichen war. Selbst
wenn davon ausgegangen wird, dass der Anwalt über nur rudimentärste Englisch-Kenntnisse verfügt, wäre
doch zu erwarten gewesen, dass er in der Lage gewesen wäre, die korrekte Bezeichnung des
erstinstanzlichen Gerichts anzugeben und zudem realitätskonforme Angaben zum angeblichen
Berufungsverfahren zu machen.
5.2.2. Es muss ferner festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis
zum heutigen Urteilsdatum keinerlei Angaben oder Unterlagen zum
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Seite 13
behaupteten Berufungsverfahren eingereicht hat, obwohl er dies in seiner
Rechtsmitteleingabe konkret in Aussicht gestellt hat. Wenn er, wie
vorgebracht, tatsächlich von zwei professionellen Anwälten vertreten
gewesen wäre, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auch in der Lage gewesen, entsprechende Gerichtsunterlagen zum
behaupteten Berufungsverfahren einzureichen. Auch hat der
Beschwerdeführer offenbar darauf verzichtet, Unterlagen jeglicher Art
seiner Rechtsvertreterin B._______ einzureichen, obwohl davon
ausgegangen werden muss, dass er auch von der Schweiz aus mit dieser
Anwältin Kontakt gepflegt haben muss, zumal das Berufungsverfahren
nach wie vor hängig gewesen sein soll.
Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Angaben zum Berufungsprozess
äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A 12, S. 9: „... ich habe gehört, es gab einen Rekurs.
Mehr weiss ich nicht“.), was angesichts der für den Beschwerdeführer auf dem Spiel stehenden Interessen
als realitätsfremd und somit unglaubhaft gewürdigt werden muss.
5.2.3. Bei den vom Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen
und des Beschwerdeverfahrens eingereichten Gerichtsunterlagen handelt
es sich – wie bereits in der angefochtenen BFM-Verfügung festgehalten
– jeweils um Fotokopien und nicht um Originaldokumente. Das BFM hat
den Beschwerdeführer bereits im April 2006 aufgefordert, vom
zuständigen Gericht beglaubigte Kopien dieser Unterlagen beizubringen
(vgl. A. 14/1). Der Beschwerdeführer hat in der Folge zwar mit blauen
Stempeln versehene Ausgaben dieser Dokumente nachgereicht. Diese
Stempel weisen jedoch Aufdrucke auf ]„(…) Court No. (…) Dhaka“; „(…),
Notary Public, Govt. of Bangladesh“], die darauf schliessen lassen, dass
diese nicht vom zuständigen „(…) Tribunal“ angebracht worden sind. Bei
dieser Sachlage muss der Beweiswert dieser Dokumentation als
erheblich herabgesetzt qualifiziert werden, nachdem Manipulationen
jeglicher Art nicht ausgeschlossen werden können und eine schlüssige
Echtheitsüberprüfung solcher Dokumente nicht vorgenommen werden
kann.
5.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses muss festgehalten werden,
dass die Schilderungen und Beweismittel des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit dem angeblich gegen ihn ausgefällten Todesurteil
massive Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, weshalb der
darauf angeblich basierenden Verfolgungssituation die glaubhafte
Grundlage entzogen ist.
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5.4. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer im Verlaufe des
Jahres 2006 offenbar gelungen ist, vom Konsulat seines Heimatlandes
einen Reisepass zu beschaffen. Dieser Umstand stellt die von ihm im
Rahmen seines Asylverfahrens vorgetragene Verfolgungssituation
zusätzlich in ein zweifelhaftes Licht.
5.4.1. Einerseits widerspricht es dem Verhalten einer sich als zum Tode
verurteilten und somit als mutmasslich landesweit gesucht erachtenden
Person, sich dem Risiko einer Kontaktaufnahme mit dem angeblichen
Verfolgerstaat auszusetzen. Andererseits muss aber der Umstand, dass
das bangladeschische Konsulat dem Beschwerdeführer offenbar ohne
Weiteres einen Reisepass ausgestellt hat, als gegen die vorgetragene
Verfolgungslage sprechende Tatsache gewertet werden. Wenn der
Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen des Doppel-Mord-Prozesses in
Bangladesch zum Tode verurteilt worden wäre, bleibt kaum
nachvollziehbar, dass das Konsulat in Genf im Rahmen seiner
Abklärungen im Heimatland den Beschwerdeführer nicht entsprechend
hat identifizieren respektive eruieren können.
5.4.2. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer es nicht für nötig
befand, seinen vom Konsulat erhaltenen Reisepass dem BFM
vorzulegen. Dieses Verhalten ist geeignet, am Willen des
Beschwerdeführers zu zweifeln, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den
Sachverhalt zu erstellen. Daraus lässt sich nach dem Gesagten ein
zusätzliches Indiz für die negative Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit
ableiten.
5.5. Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgetragene
Verfolgungssituation im Heimatland glaubhaft darzutun. Auf Grund der
mit Widersprüchen behafteten Schilderungen und eingereichten
Beweismittel kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne
von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen Mordes
zum Tode verurteilt und einer diesbezüglichen asylbeachtlichen
Verfolgungssituation ausgesetzt worden ist. Es kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach
Bangladesch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine begründete
Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
hat. Insgesamt bestehen zu viele Ungereimtheiten und zu wenige
konkrete, glaubhafte Anhaltspunkte in den Vorbringen des
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Beschwerdeführers, die für die vorgetragene Verfolgungssituation
sprechen würden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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Seite 16
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Namentlich kann dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, dass ihm in Bangladesch der Vollzug einer
verhängten Todesstrafe droht. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06 §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was
vorliegend nicht zutrifft. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Angesichts der heutigen Lage in Bangladesch kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
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bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde (vgl. dazu: BVGE 2010/8 E. 9.5).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist als zumutbar im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland
einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den
Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde.
Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres
Beziehungsnetz (Mutter, zwei Geschwister) in Dhaka. Es sind keine persönlichen Gründe ersichtlich, die
gegen die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sprechen. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5. Die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und
die Aspekte einer allfälligen Integration in hiesige Verhältnisse sind im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (zur Zuständigkeit der kantonalen
Ausländerrechtsbehörden: vgl. Art. 14 AsylG).
7.6. Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines bis (…)
gültigen Reisepasses, welcher im Jahr 2006 vom Konsulat seines
Heimatstaates ausgestellt wurde. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung von Bangladesch um die weiter, allenfalls
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu bemühen (Art. 8 Abs.
4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
das von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2006
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar
2007 gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen..
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: