Abtei lung V
E-5911/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5911/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Januar 2008 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl
in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die srilankische
Armee habe ihn verdächtigt, die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu unterstützen, weshalb sie ihn von 1991 bis 1994 unter An-
wendung des Terrorist Act inhaftiert habe. Nach seiner Freilassung sei
er mehrmals von der Special Task Force (STF) für zwei bis drei Tage
festgenommen worden. Er habe deshalb seinen Geburtsort B._______
verlassen und sich nach C._______ begeben. Im Jahre 2001 sei er
angesichts der damaligen Friedensgespräche wieder nach B._______
zurückgekehrt. Im Zusammenhang mit der aktuellen Situation in
seinem Heimatland werde er erneut von Unbekannten bedroht sowie
festgehalten. Auch habe er anonyme Drohanrufe erhalten. Er habe
Angst, sich weiter in B._______ aufzuhalten.
B.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, noch offene
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen be-
ziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 5. März 2008. Darin wiederholte er seine bisherigen
Angaben und führte weitergehend aus, er habe sehr viele Probleme.
Die STF habe ihn vom 10. März 2005 an während acht Tagen in ihrem
Camp festgehalten. Im November 2005 sei er von der STF erneut
mitgenommen und während sechs Stunden befragt sowie misshandelt
worden. Deshalb habe er B._______ verlassen und sich ins 35 km
entfernte D._______ begeben. Im Dezember 2005 habe ihn die STF
sowohl in B._______ als dann auch in D._______ gesucht. Nachdem
sie ihn in D._______ gefunden habe, habe sie ihn und seine Familie
aufgefordert, nach B._______ zurückzukehren. Am 8. Juli 2006 sei er
von unbekannten, bewaffneten Personen attackiert worden. Am
17. Dezember 2006 sei er von bewaffneten Unbekannten während
zwei Stunden festgehalten worden. Bis zu seiner nächsten Festnahme
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durch die SFT im Oktober 2007 habe er in Ruhe leben können.
Aufgrund der gegenwärtigen Behelligungen lebe er im Versteckten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine
Haftbestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC)
vom 4. März 2008, ein Schreiben des Gouvernment Lawyer vom
21. Januar 1992, ein Accused Paper vom Januar 1993, eine Be-
stätigung vom 15. Februar 2008, ein Geburtsschein, eine Haft -
bestätigung vom 10. August 1993, die Identitätskarte sowie zwei
Schreiben des Minister of State for Defens vom 9. Februar und 27. Juli
1992.
D.
Am 17. März 2008 überwies die Botschaft das Dossier des Be-
schwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Ent-
scheid.
E.
Mit Schreiben vom 15. September 2008, 19. Januar 2009, 10. Oktober
2009 und 31. Januar 2010 gelangte der Beschwerdeführer an die
Botschaft und ersuchte unter Verweis auf seine persönliche Situation
um einen Entscheid.
F.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
15. Februar 2010 die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu
dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern. Innert der
angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 21. März 2010
zwei ärztliche Schreiben zu den Akten.
G.
Am 23. April 2010 gingen bei der Botschaft in Colombo ein Schreiben
eines Pastors vom 12. April 2010, ein Schreiben der Organization for
Peace and Human Rights Protection gleichen Datums sowie ein
Schreiben der Professional Journalist’s Association ebenfalls vom
12. April 2010 ein.
H.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 leitete die Botschaft die Ver-
fügung an den Beschwerdeführer weiter.
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I.
Mit an die Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 6. August
2010 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung. Die Beschwerde ging am 20. August 2010 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob -
liegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten
des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 11. August
2010 bei der Botschaft in Colombo und am 20. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig
erfolgt ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
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staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis
hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei seit seiner Freilassung im Jahre 1994 wiederholt
von der STF und Unbekannten belästigt und während einzelner Tage
festgehalten worden. Zudem habe er Telefonanrufe erhalten, in denen
ihm anonyme Personen eine Zusammenarbeit mit der LTTE unterstellt
hätten. Durch die Inhaftierung im Jahre 1991 sowie die späteren Be-
lästigungen habe der Beschwerdeführer viel Unrecht und schwer-
wiegende Eingriffe in die körperliche Integrität erlitten. Indes habe der
letzte Übergriff im Dezember 2008 stattgefunden, als der Be-
schwerdeführer von Unbekannten während einer Nacht festgehalten,
misshandelt und zu seinen Verbindungen zur LTTE befragt worden sei.
Demnach würden die geltend gemachten Schwierigkeiten bereits
längere Zeit zurückliegen. Da die Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, könne
dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden.
Weiter führt das BFM aus, der Beschwerdeführer mache geltend,
immer wieder anonyme Telefonanrufe erhalten zu haben und von Un-
bekannten bedroht worden zu sein. Er lebe deshalb zeitweise nicht mit
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seiner Familie, sondern müsse sich häufig im Versteckten aufhalten.
Indes sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine
Postanschrift nicht geändert habe. Während er vor früheren
Benachteiligungen nach C._______ geflüchtet sei und dort während
sechs Jahren gelebt habe, hätten ihn die neueren Schwierigkeiten
offensichtlich nicht veranlasst, das Domizil zu wechseln. Das BFM
gehe indes davon aus, dass sich der Beschwerdeführer erneut nach
C._______ oder in einer anderen Region Sri Lankas in Sicherheit
gebracht hätte, wenn die geltend gemachten Probleme dies erfordert
hätten. Schliesslich habe sich die Lage in Sri Lanka seit dem
Kriegsende geändert. Seither habe es keine terroristischen Aktivitäten
seitens der LTTE mehr gegeben. Erste intern vertriebene Menschen
seien in die Gebiete im Norden und Osten Sri Lankas zurückgekehrt.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
gegenwärtig nicht in Lebensgefahr sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er sei
in der Vergangenheit oft von bewaffneten Gruppen ernsthaft belästigt
worden. Nach wie vor werde er telefonisch bedroht.
5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seit seiner Haftentlassung
im Jahre 1994 immer wieder von Unbekannten bedroht worden zu
sein. Dazu stellt das Gericht fest, dass die allgemeine Situation für die
Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas gemäss ge-
sicherten Erkenntnissen während des langjährigen Bürgerkriegs sehr
schwierig war. So gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Ent-
führungen und "Killings". Insoweit ist es durchaus denkbar, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit von Unbekannten belästigt
wurde. Allerdings kommt solchen Belästigungen bereits aufgrund ihrer
mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu. Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in
Sri Lanka in jüngster Zeit unbestrittenermassen sukzessive verbessert
hat. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen,
wurden wichtige Verbindungen wieder dem Verkehr übergeben und
das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna ab-
geschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Tatsache,
dass dem Beschwerdeführer seit der letzten, kurzen Festnahme von
Ende Dezember 2008 trotz angeblich immer wiederkehrender
Drohungen nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren
ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asyl -
relevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Überdies ge-
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nügt die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein
nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung zu schliessen.
Der Beschwerdeführer vermag mit den weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM
zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne
des Asylgesetzes und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu be-
willigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
tun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an :
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. _______), mit
der Bitte; dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch
Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder
Zustellung per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und
dem Gericht anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den
Rückschein zu übermitteln.
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
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