B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5911/2012
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus Daraa (Syrien) stammender syri-
scher Staatsangehöriger, am 4. Juni 2012 in die Schweiz einreiste und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nachsuchte,
dass er dort am 14. Juni 2012 summarisch befragte wurde, wobei er un-
ter anderem angab, er sei während seiner Reise in die Schweiz in [Dritt-
staat] auf einer ihm unbekannten Botschaft gewesen und habe ein Visum
zur Einreise in ein europäisches Land erhalten; seinen persönlichen Pass
habe er bei der Ankunft in der Schweiz dem Schlepper abgeben müssen,
dass anlässlich einer weiteren Kurzbefragung am 4. Juli 2012 dem Be-
schwerdeführer rechtliches Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ita-
liens betreffend Durchführung seines Asylgesuchs gewährt wurde und
das BFM darauf hinwies, bei Vorliegen der Zuständigkeit Italiens auf das
vorliegende Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung nach Ita-
lien zu verfügen,
dass der Beschwerdeführer daraufhin erklärte, nicht nach Italien zurück-
kehren zu wollen,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2012 für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen wurde (A8/10),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2012 Fotografien
einer Messerstichwunde im Rücken einreichte und geltend machte, dies
seien Beweise seiner im Krieg erlittenen Verletzung (vgl. A21/3),
dass das BFM am 31. August 2012 die italienischen Behörden gestützt
auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte
(vgl. A24/6),
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 31. Oktober 2012
dieses Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gut-
hiessen (vgl. A22/1),
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dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 – eröffnet am 7. No-
vember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlä-
gigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen,
DAA, SR 0.142.392.68], Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Verordnung [EG] 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung
[EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrich-
tung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke
der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac]
und Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur
Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Eu-
rodac]), sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14.
November 2012 Beschwerde einreichte und beantragte, es sei auf das
Asylgesuch einzutreten; das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzu-
führen und von einer Rückweisung nach Italien abzusehen; eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmittelgabe unter anderem gel-
tend machte, in Italien gebe es keinen effektiven Zugang zum Asylrecht;
so bliebe Asylsuchenden in Italien eine geregelte Unterstützung im Sinne
der EU-Rechtsnormen verwehrt,
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dass der Beschwerdeführer zudem in (…), Syrien, bei einer Auseinander-
setzung schwer verletzt worden sei und medizinische und psychiatrische
Betreuung benötige, welche ihm in Italien indessen nicht zugänglich sei,
dass der Beschwerdeführer sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde
und die Rechtsvertreterin diesbezüglich die Zustellung eines ärztlichen
Berichts des behandelnden Arztes, B._______, in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2012 mit Fax an
die zuständige Migrationsbehörde einen einstweiligen Vollzugsstopp im
Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anordnete, bis das Gericht
nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG be-
finden würde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
dass mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2012 gestützt auf
die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung eingeräumt und festgestellt wurde, der Be-
schwerdeführer dürfe sich weiterhin in der Schweiz aufhalten,
dass mit gleicher Verfügung Frist zum Einreichen des auf Beschwerde-
ebene in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts betreffend die gesundheit-
liche Situation des Beschwerdeführers angesetzt wurde,
dass zudem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt ver-
wiesen wurde und aufgrund der damaligen Aktenlage auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2012 den
verlangten Arztbericht von B._______ zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin die Verfahrensakten am 12. Dezember 2012
der Vorinstanz zur Stellungnahme innert Frist übermittelte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2012 fest-
hielt, die Dublin-II-VO gehe davon aus, dass die Mitgliedstaaten über die
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Möglichkeit einer adäquaten medizinischen Versorgung aller Krankheits-
bilder verfügen würden,
dass der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung durch die
sogenannte Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 für die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten) sichergestellt werde, die in Ita-
lien fristgerecht und anstandslos umgesetzt worden sei,
dass der Beschwerdeführer demnach auch in Italien eine allfällig benötig-
te medizinische Hilfe bzw. psychotherapeutische Weiterbehandlung in
Anspruch nehmen könne,
dass somit keine Gründe vorliegen würden, von einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, weshalb vollumfänglich an
der angefochtenen Verfügung festgehalten werde,
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am
4. Januar 2013 zugestellt und ihm Frist zu allfälligen Gegenäusserungen
gesetzt wurde,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 18. Januar 2013
eine Replik einreichte und mitteilte, dass es dem Beschwerdeführer nicht
möglich sei, Beweismittel zu seinen Vorbringen einzureichen; ausserdem
sei er weiterhin in intensiver psychiatrischer Behandlung bei B._______;
weiter seien die Angaben der Vorinstanz über die vorhandenen medizini-
schen Behandlungsmöglichkeiten in Italien unzutreffend,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30
E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen zur Anwendung
gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-
VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass gemäss Art. 9 Abs. 2 des Kapitels III der Dublin-II-VO namentlich
derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ein gülti-
ges Visum ausgestellt hat,
dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers – sowohl anlässlich der
BFM-Befragung als auch in seiner Rechtsmitteleingabe – ihm die italieni-
sche Botschaft in [Drittstaat] ein Visum ausgestellt haben soll,
dass auf Anfrage des BFM hin die italienischen Behörden mit Schreiben
vom 30. August 2012 die fragliche Visumserteilung zu Gunsten des Be-
schwerdeführers bestätigten (vgl. A12/1),
dass Italien folglich für die Durchführung des Asylverfahrens staatsver-
traglich zuständig ist und ferner die italienischen Behörden am 31. Okto-
ber 2012 das Übernahmeersuchen des BFM betreffend das vorliegende
Verfahren gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO guthiessen (vgl. A22/1),
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die Zuständigkeit
Italiens in Frage stellen würde, und dass – angesichts der Visums-
Erteilung durch Italien – namentlich das Vorbringen unbehelflich bleibt,
der Beschwerdeführer habe sich in Italien nicht aufgehalten und sei dort
nicht registriert worden,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentli-
chen monierte, die staatliche Unterstützung von Asylsuchenden in Italien
sei unzureichend, namentlich sei eine adäquate medizinische Versorgung
des Beschwerdeführers nicht garantiert,
dass der behandelnde Arzt in seinem medizinischen Bericht vom 20. No-
vember 2012 eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung
diagnostizierte,
dass das BFM in diesem Zusammenhang in der Vernehmlassung zutref-
fend auf die systemimmanente Grundvermutung der garantierten medizi-
nischen Infrastruktur und Versorgung durch jeden Dublin-Mitgliedstaat
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hinweist, zumal jeder Mitgliedstaat an die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG
gebunden ist (vgl. Art 15 der Aufnahmerichtlinie betreffend die medizini-
sche Versorgung),
dass angesichts der in der Schweiz durchgeführten Behandlung vorlie-
gend davon auszugehen ist, dass eine gleichwertige psychiatrische Fol-
gebehandlung auch in Italien vorgenommen werden kann,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung darauf hinwies, die italienischen
Behörden würden vor der Durchführung der Überstellung nach Italien sei-
tens des schweizerischen Dublin Office über die bestehende medizini-
sche Problematik und die entsprechend erforderliche Unterstützung in
Kenntnis gesetzt,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus re-
sultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers,
namentlich bei einer posttraumatischen Belastungsstörung, nicht zutrifft,
dass schliesslich auch das Vorbringen, in Italien sei für Asylsuchende der
Zugang zum Asylverfahren nicht gewährleistet, der Grundlage entbehrt
(vgl. den Bericht des UNHCR von Juli 2012, UNHCR Recommendations
on Important Aspects of Refugee Protection in Italy),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung in diesem Zusammenhang
zutreffend festhielt, Italien komme seinen entsprechenden völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nach,
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dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass unter den gegebenen Umständen kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) der Schweiz besteht,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist und
die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos gewürdigt werden mussten,
dass daher auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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