B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-591/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz) stammende Beschwerde-
führer tamilischer Ethnie eigenen Angaben zufolge am 1. März 2009 auf
dem Luftweg von Colombo über Qatar in die Schweiz einreiste, wo er am
2. März 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 6. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum befragt
und am 16. März 2009 vom BFM zu seinem Asylgesuch angehört wurde,
dass bezüglich seiner Vorbringen auf die Akten und, soweit entscheidwe-
sentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2012 – eröffnet am 7. Januar
2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis am
1. März 2012 zu verlassen, und die zuständige kantonale Behörde mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar
2012 gegen die Verfügung vom 4. Januar 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der angefochtene Ent-
scheid sei in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neu-
beurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, es sei die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer am
20. Januar 2012 ausgestellten Bestätigung der Sozialhilfe um den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Verfügung vom 3. Februar 2012 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 7 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerdebegehren lediglich gegen den in den Disposi-
tivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids angeordneten Vollzug
der Wegweisung und dabei ausschliesslich gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges richtet, womit das Dispositiv der angefochtenen
Verfügung vom 4. Januar 2012 – soweit die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Weg-
weisung betreffend – in Rechtskraft erwachsen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM sich in der angefochtenen Verfügung bei der Bejahung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das Grundsatzurteil BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 gestützt hat,
dass auch in der Rechtsmitteleingabe dieses Urteil zu Recht als Grundla-
ge für die Beurteilung der vorliegenden Sachverhalte herangezogen und
– mit Vorbehalten – grossen Teils zutreffend wiedergegeben wird,
dass jedoch der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen rechtlichen Wür-
digung der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte nicht gefolgt werden
kann,
dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage entgegen dem Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe das BFM den Beschwerdeführer nicht dringend noch
einmal hätte befragen müssen, um sich seriös mit den massgeblichen
Kriterien der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges auseinanderzu-
setzen,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet
werden kann und der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung
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der Sache an das BFM, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen er-
gibt, abzuweisen ist,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer selbst in der Rechtsmitteleingabe
für den Sachverhalt auf die angefochtene Verfügung verweist und bestä-
tigt, die im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen gäben
dessen Inhalt im Wesentlichen korrekt wieder (Beschwerde S. 2 unter
III. Materielles 1. Sachverhalt),
dass gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts in der
Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht der-
massen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzu-
mutbar eingestuft werden müsste, jedoch angesichts der im humanitären
und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage im Hinblick auf
den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen
und dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen
ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1),
dass, liegt der letzte Aufenthalt der Personen, die aus der Nordprovinz
stammen, dort längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten her-
vor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verän-
dert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhält-
nisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs hin zu überprüfen sind, wobei namentlich die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Si-
cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche
begünstigende Faktoren erscheinen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in B._______, Jaff-
na, geboren wurde und bis zu seinem fünften Lebensjahr dort lebte (Ak-
ten BFM A1/12 S. 1 und 2),
dass er anschliessend unbestrittenermassen bis zu seinem 26. Lebens-
jahr in Vavuniya gelebt hat,
dass er danach seit August 2003 bis Januar 2009, somit zirka fünfeinhalb
Jahre, im Vanni-Gebiet verbrachte und das BFM zu Recht feststellte, eine
Rückkehr dorthin sei aktuell nicht zumutbar,
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dass der Beschwerdeführer demnach Vavuniya vor Beendigung des Bür-
gerkrieges im Mai 2009 verlassen hatte, womit zu prüfen ist, ob begünsti-
gende Faktoren im oben dargelegten Sinn vorliegen, die eine Rückkehr
dorthin zumutbar erscheinen lassen,
dass mit der Berücksichtigung des zeitlichen Elementes allfällige mass-
gebliche Veränderungen der Lebensumstände seit dem letzen Aufenthalt
in dem grundsätzlich für eine Rückkehr als zumutbar bezeichneten Ge-
biet durch das Vorliegen begünstigender Faktoren aufgefangen werden
sollen,
dass sich der Beschwerdeführer auch in der Zeit zwischen dem 15. Ja-
nuar 2009 und dem 15. Februar 2009 in Vavuniya bei seiner Tante auf-
gehalten hat (A1/12 S. 2, A18/18 F25, F109),
dass dies insoweit zu berücksichtigen ist, als der Beschwerdeführer kurz
vor seiner Ausreise aus dem Heimatland am 1. März 2009 während eines
Monats bei seiner Tante an seinem langjährigen Wohnort eine Bleibe ge-
funden hat,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer
habe sich seit neun Jahren nicht mehr in Vavuniya aufgehalten, jedenfalls
insofern aktenwidrig ist,
dass der einmonatige Aufenthalt in Vavuniya zwar zeitlich kurz, jedoch
qualitativ nicht unbedeutend ist, hat die Tante den Beschwerdeführer of-
fenbar nicht nur ohne Vorbehalte bei sich aufgenommen, sondern ihn ak-
tiv durch die Kontaktnahme mit einem seiner (ehemaligen) Schulkamera-
den, der die Ausreise für den Beschwerdeführer organisiert habe, unter-
stützte (A10/18 F100-F102),
dass demnach der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, was die Tante
betreffe, gehe aus den Protokollen nichts Wesentliches hervor, nicht ge-
folgt werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren selbst zum Ausdruck brachte, er
sei davon ausgegangen, ein normales Leben in Vavuniya leben zu kön-
nen und eigentlich in Vavuniya habe bleiben wollen (A10/18 F99),
dass er den angeblichen Hinderungsgrund dieses Vorhabens, die Fest-
nahme vom 10. Januar 2009, die darauf folgende fünftägige Inhaftierung,
die damit verbundene ihm angedrohte Exekution und demnach den gel-
tend gemachten unmittelbaren Grund für seine Ausreise aus dem Heimat-
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land nicht hat glaubhaft machen können und die angefochtene Verfügung
des BFM vom 4. Januar 2012 insoweit in Rechtskraft erwuchs,
dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe,
das im Eigentum seiner Familie gestandene Haus in Vavuniya sei nach
Beendigung des Krieges vom Militär in Besitz genommen worden und
dieses Haus könne ihm bei einer Rückkehr nicht als Bleibe dienen, auf-
grund der Aktenlage als blosse unbelegte Behauptung zu gelten hat, zu-
mal keine entsprechenden Belege eingereicht wurden, obwohl dies in-
nerhalb der Beschwerdefrist hätte möglich sein müssen und der Be-
schwerdeführer auch keine diesbezüglichen Beweismittel in Aussicht
stellt,
dass demnach aufgrund der Aktenlage mit dem BFM zu folgern ist, für
den Beschwerdeführer bestehe eine gesicherte Wohnsituation ausserhalb
des Vanni-Gebietes,
dass im Weiteren darauf zu verweisen ist, dass das UNHCR und andere
Organisationen unter anderem in Vavuniya unentgeltlichen Rechtsbei-
stand zur Verfügung stellen, um die Rückkehrer in rechtlichen Angele-
genheiten zu unterstützen (BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
E. 13.2.1),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe einräumt, weiter-
hin in Kontakt mit seinem Vater zu stehen, der in Vavuniya in einem
Flüchtlingslager lebe und der Beschwerdeführer somit dort einen familiä-
ren Beziehungspunkt vorfinden würde, sowie weiter davon auszugehen
ist, dass auch seine Tante nach wie vor in Vavuniya lebt,
dass im Übrigen entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
das Gericht kein tragfähiges familiäres, sondern lediglich ein tragfähiges
Beziehungsnetz voraussetzt, um als Faktor geeignet gehalten zu werden,
sich begünstigend für eine Rückkehr auszuwirken (BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2),
dass unter dem Gesichtspunkt eines tragfähigen Beziehungsnetzes auch
der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zwi-
schen seinem fünften und 26. Lebensjahr und somit 21 Jahre in Vavuniya
gelebt hat und es an ihm liegt, vormalige soziale Kontakte wieder aufzu-
nehmen und zu pflegen,
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dass dieser Umstand auch bezüglich der Möglichkeit, sich eine wirtschaft-
liche Existenzgrundlage zu schaffen, als erleichternder Faktoren zu gelten
hat und massgeblich begünstigend hinzukommt, als alleinstehender
34-jähriger Mann keinen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten einer
eigenen Familie im engeren Sinn gegenüber nachkommen zu müssen,
dass der Beschwerdeführer zudem elf Schuljahre absolvierte (A1/12
S. 3),
dass er im weiteren - wenn auch in bescheidener Form - Berufserfahrung
als selbständiger Lebensmittelhändler und Zwiebelbauer aufweisen kann
(A10/18 F12-F17),
dass sich demnach in Berücksichtigung der gesamten Umstände aus den
Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat aus
sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine exis-
tenzbedrohende Situation, und er somit die vorstehend von der Recht-
sprechung formulierten Kriterien zur Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka erfüllt,
dass die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen und auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter eingegangen zu wer-
den braucht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwer-
debegehren als aussichtlos abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwie-
sen (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: