B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-591/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Ägypten, angeblich eritreischer
Staatsangehöriger, vertreten durch Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 23. Mai 2011 in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er in der Befragung zur Person vom 14. Juni 2011 und der Anhörung
vom 18. Dezember 2013 geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehö-
riger und wohne seit seiner Geburt mit seiner Familie in Ägypten,
dass seine Eltern ungefähr 1950 nach Ägypten eingereist und heute eritre-
ische Staatsangehörige seien,
dass er wegen der Revolution in Ägypten in die Schweiz gekommen sei,
weil er danach nicht mehr dort habe bleiben können und auch nicht zurück
nach Eritrea könne,
dass er kein Bleiberecht in Ägypten gehabt habe, weil er keinen Pass ge-
habt beziehungsweise ihm kein Pass ausgestellt worden sei, er aber auf
Antrag im Jahr 2001 eine Identitätskarte erhalten habe, mit welcher er sich
gut habe "bewegen" können,
dass er in Ägypten bis zur dritten Oberstufe in die Schule gegangen und
anschliessend verschiedenen Arbeiten nachgegangen sei,
dass er und seine Familie 1994 nach Eritrea gereist seien, weil sein Vater
der Meinung gewesen sei, das Land habe sich stabilisiert,
dass sein Vater und sein Bruder in Eritrea von vier oder fünf vermummten
Männern ohne Uniformen mitgenommen worden seien, als sie in der Stadt
Adda Keih gewesen seien, von wo sein Vater herkomme,
dass daraufhin seine Mutter, sein jüngerer Bruder und er noch im gleichen
Monat wieder aus Eritrea ausgereist seien,
dass er von Eritrea nichts wisse, ausser, dass sich die Stadt Adda Keih im
Süden des Landes befinde,
dass die Familie über den Aufenthalt der beiden Entführten nichts wisse,
dass sich seine Ehefrau, mit der er seit dem 3. Dezember 2009 verheiratet
sei, zur Zeit in Ägypten aufhalte,
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dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
23. Dezember 2014 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung ausführte, das Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe sich von 1994 bis 2011 als Papierloser in Ägypten ge-
lebt, unglaubhaft sei, da es den gesicherten Erkenntnissen des SEM wi-
derspreche, dass sich Eritreer in Ägypten nur mit der eritreischen Identi-
tätskarte ausweisen könnten, ohne in grössere Schwierigkeiten zu geraten,
dass er von keinen Schwierigkeiten mit den ägyptischen Behörden berich-
tet habe, sondern zur Schule gegangen und arbeitstätig gewesen sei,
dass dies dafür spreche, dass er eine Arbeitsbewilligung gehabt habe,
dass er zum Zeitpunkt seiner Geburt 1979 äthiopischer Staatsangehöriger
gewesen sein dürfte, da Eritrea erst 1993 von Äthiopien unabhängig ge-
worden sei und sein Vater einen äthiopischen Pass gehabt habe,
dass er auch 1993 noch äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sein
dürfte, da er aufgrund seines Alter nicht am Unabhängigkeitsreferendum
von 1993 habe teilnehmen können und in Ägypten gewohnt habe,
dass seine Aussagen bezüglich der angeblichen eritreischen Herkunft und
Staatsangehörigkeit seiner Eltern vage und unsubstantiiert ausgefallen
seien, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche,
dass er auch nicht habe erklären können, wieso seine Mutter nach der
Rückkehr aus Eritrea ihre Niederlassungsbewilligung nicht mehr habe er-
neuern, aber dennoch problemlos weiterhin in Ägypten habe leben können,
dass das SEM zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe in Ägypten
mit höchster Wahrscheinlichkeit über einen geregelten Aufenthalt oder so-
gar über die ägyptische Staatsangehörigkeit verfügt,
dass der Beschwerdeführer zwar eine eritreische Identitätskarte einge-
reicht habe, Eritrea aber die doppelte Staatsbürgerschaft erlaube, weshalb
dies die Möglichkeit offenlasse, dass er gleichzeitig über die äthiopische
oder ägyptische Staatsangehörigkeit verfüge,
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung "ernsthafte Zweifel" an der
geltend gemachten Rückreise nach Eritrea und der Wiedereinreise nach
Ägypten geltend machte,
dass das SEM aber ausführte, selbst bei Wahrunterstellung sei den Anga-
ben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er in Eritrea Opfer
einer gegen ihn gerichteten Verfolgung geworden sei oder Kontakt mit den
Behörden stattgefunden habe,
dass er damals erst 14-jährig und damit noch nicht militärdienstpflichtig ge-
wesen sei,
dass deshalb seine Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall zu verneinen sei,
dass auch die geltend gemachten Gründe für das Verlassen Ägyptens im
Mai 2011 nicht auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen liessen,
dass sich der Vollzug nach Ägypten als zumutbar erweise, da dort keine
Situation allgemeiner Gewalt bestehe und auch keine individuellen Gründe
vorlägen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden,
dass der Vollzug zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung auch nicht un-
möglich oder technisch undurchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2015 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vertieften Sach-
verhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, sube-
ventualiter sei er wegen unzumutbaren Vollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen seine
Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und darauf be-
harrt, eritreischer Staatsangehöriger zu sein,
dass er jedoch neu und entgegen seinen bisherigen Angaben angibt, er
habe im Jahr 2001 nicht nur eine Identitätskarte, sondern auch einen erit-
reischen Pass erhalten,
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dass er als Beweismittel unter anderem eine Kopie seines eritreischen
Passes einreichte,
dass er dazu ausführt, er habe die Existenz des Passes bisher verschwie-
gen, weil ihm eritreische Landsleute dazu geraten hätten,
dass er zudem Kopien eritreische Identitätskarten seiner Schwester und
seines Bruder sowie Kopien der eritreischen Identitätskarte und des eritre-
ischen Passes seines Vaters einreichte,
dass er ausführt, damit sei seine eritreische Staatsangehörigkeit bewiesen,
und der Pass erkläre, wieso er relativ unbehelligt in Ägypten habe leben
können, obwohl er keine Aufenthaltsbewilligung besessen habe,
dass er nur bis 1994 in die Schule gegangen sei und sich danach ohne
Arbeitsbewilligung mit Gelegenheitsjobs durchgeschlagen habe,
dass er im Gegensatz zu seinen Eltern und seinen älteren Geschwistern
nie einen äthiopischen Pass besessen habe,
dass zudem zwischen 1998 und 2000 allen Personen eritreischer Herkunft
die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei, weshalb er kein
äthiopischer Staatsangehöriger sein könne,
dass er auch die ägyptische Staatsangehörigkeit nicht besitzen könne, da
er über keine ägyptische Aufenthaltsbewilligung verfügt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 18. Februar 2015 aufforderte, seinen Pass im Original ein-
zureichen,
dass dieser innert Frist am 20. März 2015 ausführte, er bemühe sich um
den Passerhalt und habe dafür seine Familie in Ägypten kontaktiert,
dass diese seinen Pass jedoch nicht mehr finde, weshalb sein Bruder eine
Verlustanzeige bei der Polizei gemacht habe, von welcher er eine Kopie
einreichte,
dass er zudem die Kopie einer Bestätigung der eritreischen Botschaft in
Kairo einreichte, gemäss der er über einen eritreischen Pass verfügt habe,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. März
2015 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzubezahlen,
dass am 9. April 2015 die Originale der am 20. März 2015 übermittelten
Beweismittel – weiterhin jedoch nicht des Passes – eingereicht wurden,
dass der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss leistete und
um Wiedererwägung der Entscheidung bezüglich Verweigerung der unent-
geltlichen Prozessführung und Kostenvorschusserhebung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. April
2015 das Gesuch ablehnte und das SEM zur Vernehmlassung einlud,
dass das SEM am 27. April 2015 zur Beschwerde Stellung nahm und der
Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 replizierte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend– endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer behauptet, die angefochtene Verfügung sei
ihm am 29. Dezember 2014 eröffnet worden,
dass der Rückschein für die Zustellung per Einschreiben sich nicht im
SEM-Dossier befindet, weshalb das Datum der Eröffnung nicht festgestellt
werden kann,
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dass die Beschwerde deshalb als fristgerecht eingereicht zu betrachten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG), und auf diese, da auch die Form gewahrt ist (Art. 52
Abs. 1 VwVG), einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flücht-
linge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 2 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann un-
glaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass sein dreiwöchiger Aufenthalt in Eritrea 1994 selbst bei Wahrunterstel-
lung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bewirkt hat,
dass er nämlich nicht geltend macht, er habe in Eritrea Kontakt mit den
Behörden, insbesondere den militärischen Behörden, gehabt,
dass er sich bei seiner Wiederausreise aus Eritrea nicht im militärdienst-
pflichtigen Alter befand, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen
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werden muss, er könnte aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea einer
Verfolgung ausgesetzt sein,
dass er auch für die Zeit nach 1994 keinerlei Probleme mit den eritreischen
Behörden geltend macht,
dass ihm damit in Eritrea keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
droht,
dass seine angeblichen Schwierigkeiten in Ägypten seit dem Jahr 2011 –
allgemeine Probleme mit Strassensperren nach dem 25. Januar 2011 so-
wie ein einmaliger Vorfall, bei dem "Rowdies" in das von ihm und seiner
Mutter bewohnte Haus eingedrungen seien, aber niemanden verletzt wor-
den sei – keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG
und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Staatsangehörigkeit(en) des Beschwerdeführers weder bewiesen
noch glaubhaft gemacht ist respektiv sind,
dass der Beschwerdeführer zwar eine auf ihn lautende eritreische Identi-
tätskarte einreichte sowie die Kopie von zwei Seiten seines angeblichen
eritreischen Passes und eine angebliche Bestätigung der eritreischen Bot-
schaft in Kairo, dass er einen eritreischen Pass besitze,
dass seine eritreische Staatsangehörigkeit indes aufgrund verschiedener
Elemente in seinen Vorbringen als unglaubhaft erscheint,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend gemacht hat, er be-
sitze keinen eritreischen Pass,
dass er gegenüber dem Gericht ausführte, einen eritreischen Pass gehabt
zu haben, doch könne seine Familie in Ägypten ihn nicht mehr finden, wes-
halb er nur die Kopie von zwei Pass-Seiten einreichen könne,
dass diese Aussagen starke Zweifel an seinen Angaben zur angeblichen
eritreischen Staatsangehörigkeit aufkommen lassen,
dass zudem sehr zweifelhaft erscheint, ob die Fotokopien von einem ech-
ten Pass angefertigt worden sind und ob die im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichte Identitätskarte echt ist,
dass nämlich die Fotografien auf der Identitätskarte und dem Pass, die in-
nerhalb von zwei Monaten im Jahr 2001 ausgestellt worden sein sollen,
derart unterschiedlich sind, dass es schwer fällt zu glauben, es sei die glei-
che Person im gleichen Zeitraum, und die auf dem Pass angegebene sie-
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benstellige Nummer der dazugehörenden Identitätskarte nur auf der Hin-
terseite der Identitätskarte mit Schreibmaschinenschrift angebracht ist,
während auf der Vorderseite unter der Überschrift "Nummer" eine andere
siebenstellige Zahl aufgedruckt ist,
dass diese Zweifel auch durch die zusätzlich eingereichten Dokumente –
Bestätigung der eritreischen Botschaft in Kairo und verschiedene Aus-
weise seiner Verwandten in Kopie – nicht zerstreut werden können, besit-
zen diese doch nur einen sehr geringen Beweiswert,
dass der Beschwerdeführer zudem in zwei verschiedenen Eingaben an
das Gericht zwei Bestätigungen der eritreischen Botschaft in Kairo ein-
reichte, die das gleiche Datum und die gleiche Referenznummer tragen,
jedoch mit unterschiedlichen Unterschriften (der mutmasslich gleichen Per-
son) versehen sind, und nur die später eingereichte den Text "and he did
not extract any other passport after this" sowie einen zusätzlichen Stempel
aufweist, was vermuten lässt, dass es sich um Fälschungen handelt,
dass, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt,
nicht ausgeschlossen oder sogar naheliegend erscheint, dass der Be-
schwerdeführer in Ägypten nicht nur über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt, sondern auch die ägyptische Staatsangehörigkeit besitzt,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegt,
wieso nicht glaubhaft ist, dass er nach seiner angeblichen Eritrea-Reise
von 1994 bis 2001 ohne Aufenthaltserlaubnis in Ägypten gelebt habe,
dass seine Erklärungen, wieso er und seine Familie zwar 1994 noch eine
Niederlassungsbewilligung in Ägypten gehabt hätten, von dann an aber
nicht mehr, nicht nachvollziehbar sind (A18 F111 ff.),
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer Träger eines eritreischen
Passes war, darauf hinweist, dass er in Ägypten über eine Aufenthaltser-
laubnis verfügt (und später mutmasslich die ägyptische Staatsangehörig-
keit erhalten) hat, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vor-
gebracht hat, er habe keine Aufenthaltsbewilligung erhalten können, da er
keinen Pass gehab habe (SEM-Akte A3 S. 4 f. und A18 F51),
dass der Umstand, den Pass ohne glaubhafte Begründung nicht im Origi-
nal einzureichen, auf die Absicht hinweist, dessen Inhalt verheimlichen zu
wollen, was seine Aussagen zusätzlich unglaubhaft erscheinen lässt,
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dass er zudem auf Beschwerdeebene neu vorbringt, seine Eltern und die
älteren Geschwister hätten äthiopische Pässe besessen, er jedoch nicht,
dass er diesen Umstand erstens im erstinstanzlichen Verfahren nicht er-
wähnte (A18 F59 ff.) und zweitens nicht nachvollziehbar ist, wieso er als
einziger der Geschwister keinen äthiopischen Pass gehabt haben soll,
dass deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass (auch) er die äthi-
opische Staatsangehörigkeit besitzt,
dass dem SEM nicht vorgeworfen werden kann, es habe diesbezüglich den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da es aufgrund der Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil an diesem gelegen hätte,
seine Staatsangehörigkeit(en) zu belegen,
dass jedoch, wie ausgeführt, der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüg-
lich widersprüchlichen, nachschiebenden und unwahren Angaben seine
Mitwirkungspflicht verletzt hat,
dass er deshalb die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wes-
halb von der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in sein Heimatland auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind und der bezahlte Kostenvorschuss zu
deren Begleichung zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: