Abtei lung V
E-5912/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...), Elfenbeinküste,
vertreten durch Frau lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5912/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste aus
B._______, reiste eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz
ein, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Dort fand am (...) die summarische
(A1) und am (...) die direkte (A9) Anhörung statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei (...) von einem Rebellen namens "der Ver-
rückte" angeschossen worden, als er sich - auf der Suche nach seiner
Schwester, welche selbst mit einem Rebellen befreundet gewesen sei
- in C._______ aufgehalten habe. Der Verrückte habe ihn dann,
nachdem er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer seine
Schwester gesucht habe, zu einem Heiler gebracht, welcher sich um
die Schussverletzung gekümmert habe. Im Frühjahr (...) sei er wieder
nach B._______ zurückgekehrt und habe bei seinem Freund
D._______ gewohnt. Der Verrückte habe ihn am (...) telefonisch
kontaktiert und um eine Unterkunft für zwei Kollegen gebeten. Einer
dieser beiden Kollegen habe ihm bei seinem Eintreffen am (...) eine
grössere Summe Geld zur Aufbewahrung übergeben. Nach einem
Angriff der Rebellen in E._______ in der Nacht vom (...) sei einige
Tage später einer der beiden Rebellen in Gefangenschaft von Sol-
daten im Hause von D._______ erschienen. Die Soldaten hätten nach
einer Hausdurchsuchung Waffen gefunden. Am selben Tag hätten sie
abends D._______ verhaftet. D._______ habe daraufhin den Soldaten
gesagt, dass er nichts mit den Rebellen zu tun habe, der
Beschwerdeführer aber die Rebellen kenne, und habe versucht, ihn an
die Behörden auszuliefern. Er habe sich daraufhin versteckt, bis er
Mitte (...) ausgereist sei.
C.
Mit Verfügung vom (...) - entgegengenommen am (...) - wies die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren
Vollzug. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im
Folgenden eingegangen werden.
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D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom (...) Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung des
Entscheides, die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit
der Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom (...) stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter fest, dass lediglich die Frage, ob an Stelle des Vollzugs
der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, den Ge-
genstand des Verfahrens bilde, gewährte dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und sah von
der Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
F.
In ihrer Stellungnahme vom (...) beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden.
G.
Mit Faxeingabe vom (...) bat der Migrationsdienst des Kantons
F._______ darum, die Beschwerde prioritär zu behandeln, und
übermittelte gleichzeitig eine Anzeige der Kantonspolizei G._______
gegen den Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens einer
Ausgrenzung sowie eine Anfrage derselben bezüglich der
angeordneten Untersuchungshaft des Beschwerdeführers wegen
Kokainhandels.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
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verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der
Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Da-
mit ist die Verfügung des BFM vom (...), soweit sie die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und
2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit
lediglich die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu voll-
ziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
3.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
vorliegend die Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten worden
und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
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Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.).
In seiner Beschwerde beharrte der Beschwerdeführer zwar auf seinen
Äusserungen und führte aus, dass er "schwöre", die Vorbringen so ge-
schildert zu haben, wie er sie erlebt und von Rebellen und Medien ge-
hört habe (act. 1, S. 3), doch vermögen seine Beteuerungen die aus-
führliche Argumentation des BFM, wonach seine Vorbringen unglaub-
haft seien, nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat ausführlich und für
das Gericht überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers tatsachenwidrig (A10, S. 3 Punkt I1) und wider-
sprüchlich (A10, S. 4 Punkt I2) sind. Unter diesem Aspekt wertet auch
das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von
den Behörden gesucht werde, weil er Rebellen unterstützt habe, als
unglaubhaft. Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer
auch nicht, eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Be-
handlung im Falle einer Rückkehr glaubhaft zu machen oder gar nach-
zuweisen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen.
3.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
3.4.1 In der Beschwerdeeingabe vom (...) wird die Unzumutbarkeit der
Wegweisung des Beschwerdeführers mit der allgemeinen Lage in der
Elfenbeinküste begründet. Individuelle Hindernisse werden keine
vorgebracht.
3.4.2 Im Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann
auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung
der Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden
(D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3). Das Gericht stellt dort zusammenfas-
send fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom
März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen -
die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlrei-
che offene Fragen gelöst werden konnten beziehungsweise mit der
Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine
positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschen-
rechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbein-
küste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situati-
on allgemeiner Gewalt herrscht. Für allgemein zumutbar erachtet es
grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach
B._______, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder
aber dort über ein familiäres Netz verfügen.
3.4.3 Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis zur Ausreise -
mit Ausnahme von angeblich einem Jahr (...) - in B._______, im Quar-
tier H._______, wo er die Schulen besuchte und eine Lehre als
Automechaniker absolvierte (A1, S. 1 und 4; A9, S. 5f.). Seinen Anga-
ben zufolge lebte er zuerst mit seinem Vater zusammen. Als dieser
nach I._______ habe gehen müssen, sei er bei der Familie seines
Lehrmeisters untergekommen, wo auch heute noch sein kleiner Bruder
lebe (A1, S. 1ff.). Die Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers noch
lebt und in B._______ ist - wie von der Vorinstanz in der
Vernehmlassung angeführt - oder nicht, kann offen gelassen werden,
da die Voraussetzung des Vorhandenseins eines familiären Netzes laut
Rechtsprechung nicht unbedingt erforderlich ist, wenn es sich, wie
vorliegend, beim Beschwerdeführer, um einen volljährigen und
aktenkundig gesunden jungen Mann handelt, der bereits vor seiner
Ausreise in B._______ gelebt hat. Zudem ist festzuhalten, dass sein
jüngerer Bruder nach wie vor in H._______ bei seinem früheren
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Arbeitgeber lebt, der Beschwerdeführer seit (...) bei einem Freund in
dessen Wohnung in B._______ gelebt habe und er auch weitere
Freunde habe, die ihn zwischendurch unterstützt hätten (A9, S. 7 und
9). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer,
obwohl er in B._______ nach 2003 keine Arbeit gehabt haben will,
dennoch möglich war, dort bis zur Ausreise Mitte (...) zu leben und
hernach mit dem Flugzeug in die Schweiz zu reisen. Bei dieser
Sachlage ist insgesamt davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in B._______ über persönliche Bindungen und ein
soziales Netz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr die
Reintegration erleichtern wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
3.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom (...) wurde dem Beschwerdeführer jedoch -
unter Berücksichtigung der damaligen Lage in der Elfenbeinküste - die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 65 Abs. VwVG), weshalb
keine Kosten auferlegt werden.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons F._______ (ad: ELAR) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Contessina Theis
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