Abtei lung V
E-5912/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Jean-Claude Cattin,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5912/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat eigenen Angaben zwi-
schen (...) verliess und am 15. Juni 2009 in die Schweiz einreiste, wo
er am 4. September 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 9. September 2009 sowie der Anhörung durch das
Bundesamt zur Begründung des Asylgesuchs vom 25. September
2009 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei im Jahr (...)
gestorben, in der Folge habe sein Onkel (...) seine Mutter heiraten
wollen,
dass seine Mutter dieses Ansinnen abgewiesen habe,
dass der zurückgewiesene Onkel in der Folge aus Rache den Be-
schwerdeführer beschuldigt habe, Angehörige der "Kurdistan
Democratic Party" (KDP) beschimpft zu haben, weshalb er im (...) in
Haft genommen worden sei,
dass er im (...) von einem Gericht gegen Kaution freigelassen, ihm
jedoch mitgeteilt worden sei, er müsse in drei Monaten erneut vor
Gericht erscheinen,
dass er daher (...) nach B._______ gezogen sei,
dass er B._______ einerseits aus Angst vor terroristischen
Anschlägen, andererseits aufgrund der erneuten (...) im (...) verlassen
und sich zunächst nach (...) begeben habe,
dass (...) ihm bei der Organisation und Finanzierung der Ausreise
geholfen habe,
dass er in der Folge über (...) und nach einem Monat Aufenthalt über
weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen am 22. Februar
2010 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2010 in
letzter Instanz abwies,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 26. Februar
2010 einreichte,
dass das Revisionsgesuch mit Urteil vom 1. Juli 2010 gutgeheissen,
das Urteil vom 26. Februar 2010 aufgehoben und das Beschwerdever-
fahren wieder aufgenommen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht im gleichen Urteil auch die wieder
aufgelebte Beschwerde guthiess, die Nichteintretensverfügung vom
17. Februar 2010 aufhob und das BFM anwies, das Asylverfahren des
Beschwerdeführers weiterzuführen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2010 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 4. September 2009 abwies, die Wegwei-
sung verfügte sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juli
2010, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls beantragen liess, eventualiter sei der Vollzug der Wegwei-
sung zufolge Unzumutbarkeit aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. September
2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beigabe eines amtlichen Anwaltes im Sinn von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abwies und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
setzte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 16. September
2010 fristgerecht leistete,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen ins-
besondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermögen und zur Begründung vorab auf die im
Wesentlichen überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
als unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich qualifiziert werden
müssen und überdies – in auffälligem Gegensatz, beispielsweise, zur
Schilderung der Reiseumstände (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 1. Juli 2010 E. 7.3.2) – einen deutlichen Mangel an so
genannten Realitätskennzeichen aufweisen,
dass namentlich die Schilderungen bezüglich der Anhebung und der
behördlichen Durchführung des Verfahrens wegen Beschimpfung im
nordirakischen Kontext insgesamt als realitätsfremd qualifiziert werden
müssen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem bei der Erstbefragung nur da-
von sprach, besagter Onkel habe ihn wegen Beschimpfung angezeigt,
bei der zweiten Anhörung zu den Asylgründen zusätzlich darlegte, der
Onkel habe ihn auch des Schmuggels bezichtigt (vgl. Protokoll Emp-
fangszentrum S. 6, Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 11),
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärte, er habe
B._______ verlassen aus Angst vor Terroristen – sogar Freunde hätten
sich als solche erwiesen – und weil (...) (vgl. Protokoll
Empfangszentrum S. 5 und 6), er andererseits bei der zweiten
Befragung nachträglich von einem persönlich miterlebten (...) sprach
(vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 9),
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dass den Aussagen in den Empfangs- und Verfahrenszentren zu den
Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser
Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten
Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, Widersprüche
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit jedoch dann berücksichtigt
werden müssen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in we-
sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der einlässlichen Befragung diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, wie vorliegend nicht bereits in der Emp-
fangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Beschwerde
S. 5 und zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3),
dass das BFM bezüglich der eingereichten Beweismittel, darunter
einem angeblichen Haftbefehl, zu Recht auf verschiedene formale Un-
gereimtheiten und Fälschungsmerkmale hingewiesen hat,
dass der Vollständigkeit halber schliesslich ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch fest-
zustellen ist, dass diesen offensichtlich die flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz abzusprechen wäre,
dass die durch den Onkel des Beschwerdeführers initiierte Verfolgung
in ihrem Kern nicht durch eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschlies-
send aufgeführten Motive, sondern durch persönliche Rache begrün-
det gewesen wäre,
dass es dem Beschwerdeführer auch möglich und zuzumuten gewe-
sen wäre, in diesem Verfahren mit Hilfe seines Anwalts seine Unschuld
zu beweisen,
dass schliesslich offensichtlich weder in zeitlicher noch in sachlicher
Hinsicht eine Kausalität zwischen der angeblich (...) erlittenen Ver-
folgung und der (...) erfolgten Ausreise bestanden hätte und den gel -
tend gemachten Behelligungen durch die KDP auch die Aktualität ab-
zusprechen gewesen wäre (vgl. hierzu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.17, mit weiteren Hinweisen),
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein
Vollzug von Wegweisungen in die drei kurdischen Provinzen des Nord-
iraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) unter der Voraussetzung zumut-
bar ist, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen
zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, ins-
bes. E. 7.5.8),
dass der väterlicherseits kurdischstämmige Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben in C._______ geboren ist und dort bis (...) gelebt hat,
dass er dort namentlich stets auf die Unterstützung (...) – gemäss
seinen Angaben (...) – (...) zählen, insbesondere in (...) unentgeltlich
wohnen und sich die Reise in die Schweiz (...) bezahlen lassen
konnte,
dass offenbar weitere Familienmitglieder in C._______ leben (der Be-
schwerdeführer erwähnte beispielsweise (...) , vgl. Protokoll Anhörung
zu den Asylgründen S. 3),
dass vor diesem Hintergrund anzunehmen ist, dass der Beschwerde-
führer im kurdisch dominierten Nordirak, namentlich in C._______
über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, und sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er könnte nach seiner
Rückkehr in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation
geraten,
dass vorliegend demnach weder die allgemeine Lage im Nordirak noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
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kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
sich – in Zusammenarbeit mit dem BFM, bei dem seine Originaldo-
kumente offenbar verloren gegangen sind (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 1. Juli 2010 E. 4.4 und 4.5) – um die Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen
sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem am 16. September 2010 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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