Abtei lung V
E-5914/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5914/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2007 an die
Schweizer Botschaft in Colombo wandte und dabei sinngemäss um
Schutz respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuch-
te, wobei er Kopien einer Haftbestätigung des Internationalen Roten
Kreuzes (ICRC) vom (...) 2005 und eines Schreibens des _______-
Gefängnisses in B._______ vom 24. September 2005 einreichte,
dass die schweizerische Vertretung in Colombo dem Beschwerdefüh-
rer am 15. August 2007 mitteilte, seine Eingabe vom 5. Juli 2007 wer-
de als Asylgesuch entgegengenommen, und ihn gleichzeitig auffor-
derte, seine Vorbringen bis zum 21. September 2007 schriftlich, um-
fassend und unter Beilage von Identitätspapieren zusammenzufassen,
ansonsten davon ausgegangen werde, dass er an seinem Asylgesuch
nicht mehr festhalte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2007 er-
gänzend ausführte, seine Eingabe vom 5. Juli 2007 enthalte bereits
eine Zusammenfassung seiner Vorbringen,
dass er weiter vortrug, er müsse im Versteckten leben und werde oft
von Personen in weissen Vans gesucht,
dass der zuständige Mitarbeiter der Schweizer Botschaft mit Schreiben
vom 12. November 2007 an das BFM festhielt, er erachte die Voraus-
setzungen für die Asylgewährung vorliegend als nicht erfüllt und die
Akten dem Bundesamt zum Entscheid weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 21. Januar 2010
unter Verweis auf seine bisherigen Vorbringen um die Erteilung von
Asyl ersuchte,
dass die Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 28. Januar 2010 den
Beschwerdeführer aufforderte, einen konkreten Fragekatalog zu be-
antworten und gegebenenfalls alle der Stützung seines Asylgesuches
als dienlich erachteten Beweismittel nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 17. Feb-
ruar 2010 seine bisherigen Schreiben ergänzte und weitere Doku-
mente (Haftbestätigung des ICRC vom (...) 2010, Zahlungsbeleg des
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Provincial Council Western Province aus dem Jahr 2007, zwei
Schreiben des _______-Gefängnisses vom _______ und _______
sowie eine undatierte „Red Cross Message“ [alle in Kopie]) nach-
reichte,
dass am 12. Mai 2010 auf der Botschaft eine Anhörung des Be-
schwerdeführers stattfand (vgl. dazu: Anhörungsprotokoll; Akten BFM
A8),
dass der Beschwerdeführer dabei vortrug, er sei in jungen Jahren von
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden
respektive im Juli 1996 der LTTE beigetreten (vgl. A8, S. 4),
dass er namentlich in Colombo Spionagetätigkeiten für die LTTE ver-
richtet, dabei die Exekution von mehreren Personen angeordnet und
im November 1996 eigenhändig einen _______ erschossen habe (vgl.
A8 S. 5 und 6),
dass der Beschwerdeführer versuchte habe, im Februar/März 2003 die
LTTE zu verlassen, jedoch keine Wahl gehabt habe, als weiter für die-
se zu arbeiten (vgl. A8 S. 6),
dass er wegen seiner Verbindungen zur LTTE zwei Mal festgehalten
und insgesamt vier Jahre lange inhaftiert worden sei (vom _______
2003 bis zum _______ 2005 und vom _______ 2008 bis zum _______
2010; vgl. A8 S. 2, 8 und 9),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung explizit in
Abrede stellte, jemals in ein Gerichtsverfahren in Sri Lanka involviert
gewesen zu sein (vgl. A8 S. 9),
dass die Anhörungsnotizen der Botschaft vom 12. Mai 2010 mit weite-
ren fremdsprachigen Dokumenten (Unterlagen des _______ Court of
_______ vom _______; Schreiben des Strafverteidigers vom _______
[inklusive englischsprachige Übersetzungen]), ergänzt wurden,
dass nach Abschluss der Anhörung dem Beschwerdeführer die proto-
kollierten Aussagen in die tamilische Sprache rückübersetzt wurden
und dieser das Protokoll als korrekt und vollständig unterschriftlich
bestätigt hat,
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dass das Anhörungsprotokoll inklusive Beilagen dem BFM am 17. Mai
2010 zum Asylentscheid überwiesen wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2010 die Einreise des Be-
schwerdeführers nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
das dabei zur Begründung ausgeführt wurde, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers enthielten verschiedene Ungereimtheiten (namentlich
gebe es Diskrepanzen zwischen den schriftlichen Angaben und den
mündlichen Ausführungen), wobei darauf verzichtet werden könne,
vertieft auf die Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, von 1996 bis 2003
der LTTE angehört und während Jahren dazu beigetragen zu haben,
dass Personen umgebracht worden seien, wobei er im Einzel fall selbst
eine Zivilperson getötet habe,
dass der Beschwerdeführer klarerweise eine direkte (Mit-)Verantwor-
tung trage für die durch die LTTE im Laufe der Jahre verübten zahlrei-
chen Straftaten, die im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und
Leben gerichtete und nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien,
dass daher in Anwendung von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) der Beschwerdeführer als nicht schutzbedürftig im Sinne
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu
betrachten sei, weshalb das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligt werde,
dass die Schweizerische Vertretung in Colombo mit Schreiben vom
14. Juli 2010 die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer
übermittelte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2010 an die
Botschaft (Eingangsstempel: 4. August 2010) gegen die Verfügung des
BFM vom 1. Juli 2010 Beschwerde erhob,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen auf die
zwei erfolgten Inhaftierungen und dabei erlittenen Misshandlungen
sowie auf den Umstand verwies, dass er auf Grund seiner LTTE-Ver-
gangenheit nirgends in Sri Lanka eine sichere Bleibe finde, zumal er
überall denunziert würde,
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dass die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungs-
gericht überwiesen wurde (Eingang: 20. August 2010),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz beurteilt und
dabei endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerde-
instanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf
die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2
AsylG erstreckt,
dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2010 dem Beschwerde-
führer frühestens nach Versand des Übermittlungsschreibens der
Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 14. Juli 2010 eröffnet
wurde, womit die am 29. Juli 2010 der srilankischen Post zuhanden
der Botschaft übergebene Beschwerdeeingabe (Eingang bei der Bot-
schaft: 4. August 2010) fristwahrend erfolgt ist (vgl. Art. 21 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021),
dass die Beschwerde demnach frist- und formgerecht eingereicht
wurde, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes, sondern
in Englisch abgefasst ist und aus prozessökonomischen Gründen auf
eine Übersetzung verzichtet wird (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.224 ff., S. 99 f.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr
die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-
ben oder in ein anderes Land zu reisen,
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist
(vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte
Praxis: EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen), wobei für
die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum
Schluss kommt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und die
Einreise in die Schweiz zu verweigern ist,
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dass vorweg festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu den Umständen seiner Inhaftierungen Divergenzen aufwei-
sen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 12. Mai
2010 und der Rechtsmitteleingabe vortrug, insgesamt zwei Mal (von
_______ 2003 bis _______ 2005 und von _______ 2008 bis _______
2010) inhaftiert gewesen zu sein, wogegen in den eingereichten
schriftlichen Unterlagen des _______ Court vom _______ von einer 6-
jährigen, von _______ 2003 bis zum Entscheiddatum vom _______
2009 dauernden Haft die Rede ist,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen mit den
angeblich erlittenen Inhaftierungen begründet hat, weshalb bereits er-
hebliche Zweifel an diesen Vorbringen aufkommen,
dass angesichts der nachstehenden Erwägungen indessen darauf
verzichtet wird, eingehender auf die Glaubhaftigkeit der übrigen Asyl -
vorbringen einzugehen,
dass das BFM nämlich zu Recht auf den Umstand verwies, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in einem massgeblichen
Ausmass für die Exekution von mehreren Personen die (Mit-)Verant-
wortung trägt, und dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtes
zum Begriff der gemeinrechtlichen respektive der politischen Straftaten
korrekt wiedergibt,
dass der Beschwerdeführer nebst dem Umstand, dass er mehrere
Exekutionen angeordnet haben will, explizit eine persönlich, eigen-
händig ausgeführte Tötung geschildert hat (vgl. A8 S. 6),
dass diese Tathandlungen offenkundig „verwerfliche Handlungen“ im
Sinne des Asylausschussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53
AsylG darstellen (vgl. zum Begriff „verwerfliche Handlungen“: EMARK
1993 Nr. 8 E. 6b S. 51 f.),
dass diese von der – bis Ende 2006 für die Beurteilung von Asylbe-
schwerdeverfahren letztinstanzlich zuständige – Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) entwickelte und Jahre lang praktizierte
Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und fortge-
führt wird,
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dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die alleinige,
langjährige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur LTTE für sich
alleine noch keinen Asylausschlussgrund darstellen würde (vgl. dazu
in anderem länderspezifischen Kontext, aber grundsätzlich auf die
LTTE übertragbar: EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.),
dass jedoch auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde-
führer massgebliche Tatbeiträge zur Tötung mehrerer Menschen ge-
leistet hat, die er selbst weder bestreitet noch in einer irgendwie gear -
teten Hinsicht zu relativieren versucht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vielmehr
keinerlei Ausführungen macht zu den Erwägungen des BFM, die sich
mit seiner Beteiligung an Tötungen von Menschen auseinandersetzen,
so dass davon auszugehen ist, dass er diesen Ausführungen nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass die Frage, ob die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten
respektive verwerflichen Handlungen eine hinreichende Grundlage für
den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1 F
Bst. b FK darstellen, vorliegend offengelassen werden kann, zumal
jedenfalls der Asylausschlussgrund von Art. 53 AsylG vorliegt (vgl. zur
Frage der Asylunwürdigkeit von Personen, die der Kommandoebene
von Parteien oder Gruppierungen angehören, die ihre politischen Ziele
auch mit den Mitteln militärischer Gewalt verfolgen: Schweizerische
Flüchtlingshilfe [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren; Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 200),
dass zudem gemäss vorliegendem Dispositiv der angefochtenen Ver-
fügung die Verweigerung der Einreise und die Abweisung des Asylge-
suches den Prozessgegenstand darstellen,
dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal diese an der festgestellten
Asylunwürdigkeit nichts zu ändern vermögen,
dass unter diesen Umständen das BFM dem Beschwerdeführer zu
Recht die Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch zu
Recht abgewiesen hat,
das die angefochtene Verfügung im Ergebnis daher Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
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feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die
schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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