B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5914/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und
Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 3. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP).
Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 22. Januar 2016 be-
endet und das nationale Verfahren aufgenommen. Die Anhörung zu den
Asylgründen durch das SEM folgte am 25. August 2017 (Art. 29 Abs. 1
AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seiner Familie in
B._______ gelebt und gearbeitet. Zwischen den Jahren (…) und (…) habe
er bei der Polizei Militärdienst geleistet. Ab dem Jahr 2008 habe er für vier
Jahre im Libanon gearbeitet, woraufhin er mangels eines Aufenthaltstitels
nach Syrien zurückgekehrt sei. Dort habe er eine Weile bei der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel) ausgeholfen, indem er den YPG-Kämpfern Es-
sen gebracht und sich um Verletzte gekümmert habe. Die Al Nusra-Front
und Ahrar Al-Sham hätten die Stadt Afrin und seinen Stadtteil in B._______
belagert, weshalb er diesen nicht mehr habe verlassen können. (…) seien
YPG-Kämpfer gewesen, weshalb seine Familie von diesen beiden Organi-
sationen gesucht und ihr Leben in Gefahr gebracht worden sei. Im Mai
2015 sei er daher illegal aus Syrien ausgereist.
Es wurden eine syrische Identitätskarte, ein Schreiben der PYD Sektion
Europa (Partiya Yekitîya Demokrat) vom 10. Oktober 2016 sowie mehrere
Fotos von einer Demonstration in C._______ zu den Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 15. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegwei-
sungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling
anzuerkennen. Ferner wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Gleichzei-
tig wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an der angefochtenen Verfügung fest und brachte zu einzelnen Punk-
ten in der Beschwerde zusätzliche Anmerkungen an.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und es wurde ihm Gele-
genheit gegeben, eine Replik einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM fristgerecht Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat. Auf Art. 17 der Beschwerde zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ist nicht einzugehen, da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4
AuG [SR 142.20]). Auf eine Fristansetzung zur Einreichung der in der Be-
schwerde genannten Beweismittel in Papierform (vgl. Beschwerde Art. 19)
kann vorliegend im Übrigen verzichtet werden.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
5.1.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Problemen seiner
Familie mit der Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham seien nicht asylrelevant.
Zwar mache er geltend, (…) sei einmal aufgrund seiner Tätigkeit für die
YPG für drei Monate inhaftiert worden. Weitere Bedrohungssituationen o-
der negative Konsequenzen seiner Familie gegenüber habe er aber nicht
nennen können. Insbesondere habe er selber nie Kontakt zu den genann-
ten Milizen gehabt (SEM-Akte A16 F33 ff.). Ein Teil seiner Familie lebe
nach wie vor an der genannten Adresse in B._______. Auch nach seiner
Ausreise sei es zu keinen Vorkommnissen mehr gekommen (SEM-Akte
A16 F58–60). Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich von einer gegen
ihn gerichteten Verfolgungsmassnahme betroffen, weshalb die Furcht vor
künftiger Verfolgung unbegründet sei.
5.1.2 Ferner mache er geltend, als Kurde sei er besonders von einer Ver-
folgung im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien betroffen. Beim Verlassen
ihrer Wohngebiete würden Kurden Gefahr laufen, von regierungsfeindli-
chen Milizen verhaftet zu werden (SEM-Akte A4 S. 7). Die Anforderungen
für die Annahme einer Kollektivverfolgung seien praxisgemäss sehr hoch.
Seit Beginn der Unruhen und des Bürgerkrieges in Syrien sei für die dort
lebenden Angehörigen der kurdischen Ethnie keine Situation entstanden,
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welche den Schluss zulasse, dass diese Personengruppe heute von kol-
lektiver Verfolgung betroffen sei. Auch wenn zahlreiche Angehörige der
kurdischen Ethnie im Kampf oder im Widerstand gegen den IS (Islamischer
Staat) oder gegen andere Milizen getötet oder aufgrund ihrer aktiven op-
positionellen Betätigung gegen den syrischen Staat verfolgt worden seien,
bestehe vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges in Syrien kein ethnisch
bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Angehörigen der kurdischen Eth-
nie, welches die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung erfülle. Somit
seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der
kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt (mit Hinweis auf das Urteil
des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015). Folglich sei auch dieses Vor-
bringen nicht asylrelevant.
5.1.3 Soweit der Beschwerdeführer angebe, die Al Nusra-Front und Ahrar
Al-Sham hätten die Stadt Afrin und seinen Stadtteil in B._______ belagert,
sei festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner
Gewalt erlittene Nachteile keine asylrelevante Verfolgung darstellten.
Weite Teile der Bevölkerung Syriens seien gleichermassen vom Bürger-
krieg betroffen. Mangels Gezieltheit der erlittenen Nachteile sei auch die-
ses Vorbringen nicht asylrelevant.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend ver-
letzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 AsylG sowie Art. 9 BV ver-
letzt.
5.2.1 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass es das
SEM unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel (Bestätigungs-
schreiben PYD und Fotos einer Demonstration in der Schweiz) und sein
politisches Profil in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Zudem habe
das SEM damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Insbesondere hätte eine weitere
Anhörung stattfinden müssen. Ferner habe das SEM seine Abklärungs-
pflicht verletzt, indem die BzP und die Anhörung zu kurz und mangelhaft
ausgefallen seien. Es seien ihm zu wenig Fragen zu seinen Asylgründen
gestellt worden. Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht liege vor, da
das SEM seit Einreichung seines Asylgesuchs bis zur Durchführung der
Anhörung über eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Die
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angefochtene Verfügung sei daher zwingend aufzuheben und zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
5.2.2 Betreffend Verletzung von Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass er ein-
deutig und glaubhaft dargelegt habe, dass er von der Al Nusra-Front sowie
Ahrar Al-Sham gesucht worden sei. Beim Verlassen von B._______ wäre
er umgehend festgenommen worden. (…) seien für die YPG tätig gewesen,
was ihn und seine Familie in Gefahr gebracht habe. Auch er sei für die YPG
tätig gewesen, was das SEM nicht berücksichtigt habe.
Ferner habe er seinen regulären Militärdienst absolviert. Aufgrund seines
jungen Alters müsse er davon ausgehen, dass er in den Reservedienst
einberufen werden würde. Da er ins Ausland geflüchtet sei, gelte er als
Dienstverweigerer. Deswegen hätte er bei einer Rückkehr nach Syrien
asylrelevante Sanktionen zu befürchten (mit Verweis auf das Urteil des
BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2). Er gehöre der kurdi-
schen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe
bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen.
Weiter habe er an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, was
die eingereichten Fotos (SEM-Akte A17) belegen würden. Da er seine op-
positionelle Haltung öffentlich bekundet habe und als Regimegegner iden-
tifiziert worden sei, habe er durch das syrische Regime eine Behandlung
im Sinne einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung (Art. 3 AsylG) zu
erwarten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Feb-
ruar 2015 E. 5.7.2).
5.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung an seinem Entscheid fest. Zur
geltend gemachten Furcht vor einer Einziehung in den Reservedienst sei
anzumerken, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt worden sei,
ob er nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst im Jahr 2004 nochmals
als Reservist aufgeboten worden sei oder ob er erneut Kontakt zu den Mi-
litärbehörden gehabt habe. Beide Fragen habe er verneint (SEM-Akte A16
F46 und F48). Vor diesem Hintergrund und aufgrund seines Alters sei nicht
anzunehmen, dass er zum Reservedienst aufgeboten würde. Die einge-
reichten Beweismittel (Fotos einer Demonstrationsteilnahme und Schrei-
ben der PYD) würden ferner keine ausreichend intensive exilpolitische Tä-
tigkeit nachweisen, die die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf
sich ziehen würde (gemäss Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom
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28. Oktober 2015). Eine blosse Mitgliedschaft in der PYD-Vereinigung rei-
che zudem nicht für eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat aus.
Folglich seien die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht
geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
5.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, da er den regulären
Militärdienst absolviert habe, sei davon auszugehen, dass er in den Reser-
vedienst einberufen worden sei (mit Verweis auf einen Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014). Spätestens bei einer Rück-
kehr nach Syrien würde er rekrutiert beziehungsweise verhaftet werden.
Die eingereichten Beweismittel würden zudem eindeutig belegen, dass er
sich politisch gegen das syrische Regime engagiere und als Militärdienst-
verweigerer sowie als Oppositioneller betrachtet werde.
6.
6.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen
einzugehen. Wie oben ausgeführt, moniert der Beschwerdeführer die Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die unvollständige und un-
richtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Verletzung der Abklä-
rungspflicht.
6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört
die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufas-
sen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Die Behörde
muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinan-
dersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer
D-383/2015 E. 5.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach-
verhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
6.3 Dem Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht darin, dass die Vorinstanz in
ihrem Entscheid nicht auf die eingereichten Beweismittel und sein politi-
sches Profil eingegangen sei. Zwar hat die Vorinstanz die eingereichten
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Beweismittel in den Sachverhalt aufgenommen und diese in eine gesamt-
hafte Betrachtung miteinbezogen. Auf eine Würdigung in den Erwägungen
hat sie angesichts deren Relevanz aus ihrer Sicht aber verzichtet. Dies hat
sie im Rahmen der Vernehmlassung nachgeholt, indem sie sich sowohl zu
den Beweismitteln als auch zum politischen Profil des Beschwerdeführers
geäussert hat. Dieser hat in seiner Replik dazu Stellung nehmen können.
Damit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör als gewahrt zu betrachten.
Inwiefern das SEM weitere Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts
hätte treffen müssen, insbesondere eine weitere Anhörung hätte durchfüh-
ren müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Solches ist auch nicht
ersichtlich.
6.4 Weitere Verletzungen der Abklärungspflicht lägen vor, da die BzP und
die Anhörung zu kurz und mangelhaft ausgefallen seien und zwischen der
Einreichung des Asylgesuchs und der Durchführung der Anhörung über
eineinhalb Jahre vergangen seien. Hierzu ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer bei der BzP und bei der Anhörung einleitend ausdrücklich
auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden ist. Die behördliche Un-
tersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwir-
kungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Mithin obliegt es dem jeweiligen Gesuchstel-
ler, im Rahmen der BzP und der Anhörung alles aus seiner Sicht für das
Asylverfahren Wesentliche wiederzugeben, unabhängig davon, wie viele
Fragen ihm gestellt werden. Aus Sicht des SEM werden dem betroffenen
Gesuchsteller jeweils so viele Fragen unterbreitet, bis sich das SEM in der
Lage sieht, eine Beurteilung der vorgebrachten Asylgründe vornehmen zu
können. Dabei ist es nicht an eine bestimmte Anzahl von Fragen gebun-
den. Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als
auch an der Anhörung zu seinen Asylgründen frei auf Nachfragen hin äus-
sern. Abschliessend erklärte er jeweils, alles für sein Asylgesuch Wesent-
liche gesagt zu haben (SEM-Akte A4 S. 7, A16 F61). Die obgenannte Rüge
geht somit fehl. Soweit der Beschwerdeführer moniert, zwischen der Ein-
reichung des Asylgesuchs und der Anhörung liege ein langer Zeitraum, trifft
dies zu. Indes legt er nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug
auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Die Rüge ist daher ebenfalls nicht zu hören.
6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung,
die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und
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Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der ent-
sprechende Antrag ist abzuweisen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
7.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kommt das Gericht nach Durch-
sicht der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrele-
vante Verfolgung durch die Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham darlegen
kann. Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene führt zu keiner ande-
ren Betrachtungsweise.
7.1.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Ur-
teil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1).
7.1.2 Der Beschwerdeführer führt aus, seine Familie sei durch die zwei Or-
ganisationen Al Nusra-Front und Ahrar Al-Sham gefährdet. Diese würden
Afrin und den Stadtteil von B._______ belagern, in welchem seine Familie
wohnhaft sei. Deshalb könnten sie die Stadt nicht verlassen. Die Familie
werde gesucht, da (…) Kämpfer der YPG seien. (…) sei einmal als Gefan-
gener festgenommen worden. Er selbst habe nicht gekämpft, jedoch den
YPG-Kämpfern Essen zur Verfügung gestellt und sich um Verletzte geküm-
mert (SEM-Akte A16 F49 f.). Neben dieser Inhaftierung sei es, auch nach
seiner Ausreise, bezüglich seiner Familie zu keinen weiteren negativen
Konsequenzen gekommen. Er selbst habe nie Kontakt oder Probleme mit
diesen Organisationen gehabt (SEM-Akte A16 F30–37). Auf Beschwerde-
ebene wiederholt der Beschwerdeführer bereits Gesagtes und vermag da-
mit nichts vorzubringen, was auf eine persönliche Gefährdung schliessen
liesse (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Auch den vorliegenden Akten sind keine
Anhaltspunkte für eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zu entneh-
men. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass ein Teil der Familie
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des Beschwerdeführers, unter anderem (…), die bei der YPG tätig seien,
nach wie vor in Syrien wohnhaft seien (SEM-Akte A16 F7, F60). Nach dem
Gesagten kann vorliegend nicht von einer gezielten Verfolgung durch die
Al Nusra-Front oder Ahrar Al-Sham in asylrelevantem Ausmass ausgegan-
gen werden.
Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder
zu befürchtende Nachteile, wie die vorliegend geltend gemachte örtliche
Einschränkung, weisen im Übrigen ebenfalls keine Asylrelevanz auf, so-
weit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3
AsylG erwähnten Gründen zu treffen (vgl. Urteil des BVGer E-4680/2015
vom 22. Januar 2018 E. 6.1). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich.
7.2 Zum befürchteten Einzug in den Reservedienst ist zunächst festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes
des Beschwerdeführers nicht angezweifelt hat. Allerdings hat der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben, nach Beendigung
seines Militärdienstes im Jahr (…) kein Kontakt mehr zu den Militärbehör-
den gehabt, insbesondere kein Aufgebot für den Reservedienst erhalten zu
haben (SEM-Akte A16 F46, F48). Auf Beschwerdeebene äussert er die Be-
fürchtung, aufgrund seines Alters und da er den Militärdienst absolviert
habe, in den Reservedienst einberufen zu werden (mit Verweis auf die Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts). Er gelte nach seiner Flucht ins Aus-
land als Dienstverweigerer, der bei einer Rückkehr nach Syrien asylrele-
vante Sanktionen zu befürchten hätte. Beweismittel zur Untermauerung
seiner Befürchtung legt er nicht vor. Gemäss eigenen Angaben wurde der
Beschwerdeführer somit seit seiner ordentlichen Militärdienstleistung nie
konkret zum Militärdienst aufgeboten und kann daher den Tatbestand einer
Wehrdienstverweigerung nicht erfüllen. Die blosse Furcht vor einer mögli-
chen militärischen Einberufung bedeutet noch keine begründete Furcht vor
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen im Sinne von Art. 3
AsylG. Eine solche liegt erst vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung werde sich – aus heutiger Sicht – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst und all-
fällige Sanktionen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch
Refraktion oder Desertion sind praxisgemäss – und gemäss Art. 3 Abs. 3
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Seite 12
AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss – flüchtlingsrechtlich nicht beacht-
lich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem
Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten
Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 5
bestätigt (vgl. Urteil des BVGer E-4680/2015 vom 22. Januar 2018 E. 6.1).
Das Gericht hat festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern
nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
verbunden sei. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das
Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syri-
schen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer op-
positionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall, läge seitens des Beschwerdeführers die behauptete
Wehrdienstverweigerung vor, ist indessen keine vergleichbare Konstella-
tion ersichtlich. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie
an und bringt vor, (…) seien YPG-Kämpfer und er habe die YPG ebenfalls
unterstützt. Allerdings macht er nicht geltend, er oder seine Familie hätten
deswegen Probleme mit den syrischen Behörden gehabt oder seien als
Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei und somit als Regimegeg-
ner aufgefallen. Den Akten lassen sich ebenfalls keine Verfolgungsmass-
nahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer (oder seine
Familie) vor seiner Ausreise entnehmen. Weitergehend kann der Be-
schwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Sy-
rien sowie mit dem hierzu zitierten Bericht und den Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu
seinen Gunsten vorbringen.
8.
Ferner ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte und mithin subjek-
tive Nachfluchtgründe vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 mit der Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Ge-
fährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen auseinan-
der gesetzt. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass der Schwerpunkt
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der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer
grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich des-
halb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen (a.a.O. E. 6.3.6; Urteil des BVGer
E-5017/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.2.2).
Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer an einer Demonstration in C._______ teilgenom-
men hat (SEM-Akte A17), bei der gegen einen Angriff des Islamischen
Staats (IS) gegen die Kurden demonstriert worden sei (SEM-Akte A16 F6).
Gemäss Schreiben der PYD Sektion Europa vom 10. Oktober 2016 gehöre
er zudem dieser Partei an. Aufgrund der Aktenlage bestehen jedoch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
Tätigkeit im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass er keine asylrelevante Verfolgung
im Heimatstaat darlegen konnte und nicht davon auszugehen ist, dass er
als Dienstverweigerer gesucht wird (vgl. oben E. 7). Folglich ist auszu-
schliessen, dass er deswegen bereits im Fokus der syrischen Behörden
steht. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements fällt auf, dass er wie
viele andere Teilnehmer an lediglich einer Demonstration teilgenommen
hat und dabei nicht in exponierter Weise in Erscheinung getreten ist. Er
macht auch nicht geltend, innerhalb der PYD eine exponierte Kaderstelle
inne zu haben. Folglich vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass
er sich in der Schweiz in herausragender Weise gegen das syrische Re-
gime engagiert hat. Von einem besonderen Interesse an seiner Person
durch die syrischen Behörden ist daher, in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz, nicht auszugehen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das exil-
politische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massen-
typischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsan-
gehöriger klarerweise nicht übersteigt.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Aussagekraft des Schreibens der
PYD zu bezweifeln ist, zumal solche Dokumente im syrischen Kontext über
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einen sehr geringen Beweiswert verfügen. Sie weisen eine relativ hohe
Fälschbarkeit auf und sind leicht käuflich erwerbbar (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E-1525/2018 vom 11. April 2018 E.8.2).
9.
Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Bestehen ei-
ner Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
hauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu
Recht verneint hat.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situati-
onen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Das Gericht
geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 19. Oktober
2017 zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht
auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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