Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5915/2010
U r t e i l v om 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsames Kind
C._______, geboren am (…),
Kolumbien,
p.A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten mit Eingabe vom 29. Januar 2008 an
die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Asyl in der Schweiz nach. Zur
Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden, unter
Beilage zahlreicher Beweismittel, geltend, sie hätten bei der Familie der
Beschwerdeführerin in D._______ (Departement E._______) als
F._______ gelebt. In ihren beiden Familien seien zwischen 1995 und
2007 zehn Personen durch die FARC entführt oder ermordet worden. Im
Jahre 2004 habe das Militär einen Stützpunkt auf der Finca der Familie
der Beschwerdeführerin errichtet. Aus diesem Grund habe die FARC sie
bedroht, weshalb sie den Ort verlassen und sich nach G._______
(Departement H._______) begeben hätten. Aus finanziellen Gründen,
und in der Hoffnung, die Probleme hätten sich zwischenzeitlich gelöst,
seien sie nach einem Jahr nach D._______ zurückgekehrt und hätten bei
einer Schwägerin Unterkunft gefunden. Im Oktober 2005 seien
Bewaffnete in das Haus der Schwägerin eingedrungen und hätten diese
entführt. Seither hätten sie keine Nachricht mehr von ihrer Verwandten.
Ebenso hätten Unbekannte versucht, die Beschwerdeführerin zu
entführen, da sie aber bewusstlos worden sei, hätten die Täter von ihr
abgelassen. Umgehend nach der Entführung der Schwägerin hätten sie
sich nach I._______ begeben. Nach drei Wochen seien sie dort von der
FARC kontaktiert worden, welche ihnen unter Drohungen vorgeworfen
habe, nach I._______ gekommen zu sein, um eine Anzeige zu erheben.
Aus Sicherheitsgründen seien sie in ein anderes Quartier umgezogen.
Auch dort hätten sich Unbekannte nach ihnen erkundigt, weshalb sie
fortan getrennt und in unterschiedlichen Quartieren von I._______ gelebt
hätten. Indes sei der Beschwerdeführer auch am neuen Ort von zwei
Männern überfallen, mit seinem Namen angesprochen und mit einer
Waffe bedroht worden. Diesen Vorfall hätten sie bei der Fiscalìa
gemeldet.
B.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 überwies die Schweizerische
Botschaft die eingereichten Akten an das BFM zur weiteren Bearbeitung
und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte die Vertretung aus, die
Beschwerdeführenden würden durch die FARC verfolgt. Es handle sich
bei ihnen nicht um national bekannte Persönlichkeiten. Die
Beschwerdeführenden hätten den Wohnort gewechselt. Sie hätten keine
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Beziehung zur Schweiz und würden keine schweizerische
Landessprache sprechen.
C.
Mit Schreiben vom 29. März 2010 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidwesentlichen
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und
der ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung auf der
Botschaft erweise sich deshalb nicht als notwendig. Unter
Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm
zustehenden weiten Ermessensspielraums erwäge es, die Asylgesuche
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere
erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche
als gegeben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM den
Beschwerdeführenden Frist. Innert der angesetzten Frist liessen sie sich
nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 verweigerte das BFM den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die
Asylgesuche ab. Am 29. Juni 2010 wurde die Verfügung den
Beschwerdeführenden eröffnet.
E.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2010 an die Schweizerische Botschaft (Eingang:
gleichentags) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragen die
Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Die Beschwerde ging am 20. August 2011 beim Gericht ein.
F.
Am 27. August 2010 bestätigte die damals zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden den Eingang der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1AsylG). Die schweizerische
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Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1).
5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
5.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.4. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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5.5. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g.
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
6.
6.1. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die
Beschwerdeführenden würden geltend machen, von Angehörigen der
FARC verfolgt und bedroht zu werden, weil auf der Finca der Mutter der
Beschwerdeführerin ein Militärstützpunkt errichtet worden sei und ihn
deshalb Kollaboration mit der Armee vorgeworfen werde. Dazu sei
festzustellen, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über
einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein intaktes Rechts
und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten
der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die
Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Sodann gelinge es keinem
Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Bei der Familie der Beschwerdeführenden handle es sich
nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei deshalb nicht
davon auszugehen, dass sie von der FARC an jedem beliebigen Ort
ausfindig gemacht werden könne. Zwar würden sie geltend machen, sie
seien von D._______ nach I._______ umgezogen und hätten auch dort
mehrmals den Wohnort gewechselt. Indes hätten sich die
Beschwerdeführenden, seit sie das Departement E._______ verlassen
hätten, immer in I._______ aufgehalten. Es sei ihnen daher zumutbar,
sich in eine andere Region innerhalb Kolumbiens zu begeben.
Demzufolge bedürften sie keines Schutzes durch die Schweiz.
Weiter führt die Vorinstanz aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel
könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers
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abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei sei das Vorhandensein
enger Bindungen zur Schweiz eines der wesentlichen Kriterien, welches
zur Erteilung einer Einreisebewilligung führe. Die Beschwerdeführenden
machten keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend.
Unter diesen Umständen sei es ihnen zuzumuten, in einem anderen Land
um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten
das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen
halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das
Protokoll. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Namentlich
Argentinien und Brasilien würden über ein im Allgemeinen formelles und
gesichertes Asylverfahren verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non
Refoulement von Art. 33FK, auch wenn als Einschränkung habe
festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten –
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spreche im weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise in sämtliche umliegende Länder Kolumbiens sowie
der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um
Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge
anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen,
sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend
erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort
sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an
Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Den Beschwerdeführenden sei
es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden
sinngemäss geltend, das BFM habe ihnen zu Unrecht die Einreise nicht
bewilligt und sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Sie hätten
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keine Sicherheit und könnten keinen Ort finden, an welchem sie sich
sicher fühlen würden.
6.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das BFM als auch das
Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass die
Beschwerdeführenden seitens der FARC bedroht werden. Indes gelangt
das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung einerseits zutreffend festgestellt hat, den
Beschwerdeführenden würde eine valable innerstaatliche
Fluchtalternative offenstehen, weshalb sie nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen seien. Andererseits hat es ausführlich dargelegt,
dass es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich ist, sich in
einem der Nachbarstaaten Kolumbiens um Schutz vor allfälliger
Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermögen die
Beschwerdeführenden mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nichts zu ändern. Insbesondere legen sie nicht substantiiert dar, inwiefern
sie einen Bezug zur Schweiz haben und inwiefern ihnen eine Ausreise in
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens nicht zumutbar sein soll. Demnach
ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass es den Beschwerdeführenden
zuzumuten ist, in einem anderen Land als der Schweiz um
Asylgewährung nachzusuchen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind, noch die
Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG erfüllt sind. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach zur
Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
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Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotá.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: