B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5916/2010
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______,
Kolumbien,
c/o Schweizerische Vertretung in Caracas, Venezuela,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ – mit an die Schweizerische Botschaft in
Kolumbien gerichtetem, in spanischer Sprache abgefasstem und vom
1. Februar 2010 datierendem Schreiben (am folgenden Tag bei der Bot-
schaft eingegangen) unter Beilage verschiedener Beweismittel um Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte,
dass das Asylgesuch auf einen – seitens der Botschaft offenbar vorgän-
gig übermittelten – Fragekatalog Bezug nimmt ("Según el comunicado
que me enviaron […]") und eine entsprechende Gliederung aufweist,
dass die Auslandvertretung die Akten mit Übermittlungsschreiben vom
3. Februar 2010 zuständigkeitshalber an das BFM überwies und diesem
mit Schreiben vom 12. April 2010 eine Stellungnahme des Beschwerde-
führers vom 26. März 2010 sowie mit Schreiben vom 10. August 2010
dessen "Beschwerdeverbesserung" vom 21. Juli 2010 übermittelte,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen mit Attenta-
ten und Bedrohungen durch die Guerilla-Organisation C._______ be-
gründete,
dass die Bedrohung durch die C._______ mittels Morddrohungen im Jahr
2004 in D._______, dem angestammten Wohnort seiner Familie, begon-
nen habe und darauf zurückzuführen sei, dass sein Vater dort ein (…)
gewesen sei und sich mittels Petitionen gegen (…) zur Wehr gesetzt ha-
be,
dass sich die Familie dadurch zum Umzug nach E._______ (Departe-
ment F._______) gezwungen gesehen habe, wo ihre Verfolger sie jedoch
aufgespürt, ihre Telefonnummer und Wohnadresse herausgefunden und
im Jahr 2006 von einem fahrenden Motorrad auf seinen Vater geschos-
sen hätten,
dass am (…) Oktober 2009 erneut zwei Männer auf einem Motorrad an
der Wohnadresse vorbeigefahren seien und mehrere Schüsse durch die
Fenster abgegeben hätten,
dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall bei der Staatsanwaltschaft an-
gezeigt habe und zudem bei nationalen und internationalen Organisatio-
nen (Acción Social, IKRK, Interamerikanische Kommission für Menschen-
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rechte [CIDH]) sowie Polizei- und Regierungsbehörden (Sinpol, Innen-
und Justizministerium) vorstellig geworden sei,
dass die Familie schliesslich auf Anraten der Nationalpolizei Sijin mithilfe
des IKRK nach B._______ umgezogen und dort nach Vorsprache bei
Regierungsbehörden in ein Schutzprogramm aufgenommen worden sei,
dass Angehörige der C._______ seinen Vater am (…). Januar 2010 auf
dem Mobiltelefon angerufen und ihm mitgeteilt hätten, sie hätten den Auf-
enthaltsort der Familie ausfindig gemacht und würden sie diesmal nicht
entkommen lassen,
dass im Übrigen sein Vater, weil er auch nach den Wohnortswechseln
weiterhin (…) gekämpft habe, zum militärischen Ziel erklärt worden sei,
dass die C._______ enge Kontakte in ganz Südamerika und in weiteren
Ländern habe, weshalb sich der Beschwerdeführer entschlossen habe, in
der Schweiz um Asyl nachzusuchen,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 (am 27. Mai 2010 von
der Botschaft versendet) dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdefüh-
rer sei nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen, da er über eine
innerstaatliche Schutzalternative verfüge,
dass es ihm zudem zumutbar sei, sich unter den Schutz der heimatlichen
Behörden zu stellen, da der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge und die Aktivitä-
ten der Guerilla bekämpfe, mithin der Schutzwille und die Schutzfähigkeit
der Behörden als gegeben erachtet werden könnten,
dass er keine konkreten Bedrohungssituationen in B._______ erwähne,
er mithin keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sei und des Schutzes
der Schweiz nicht bedürfe,
dass schliesslich auch nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwer-
deführer über besonders nahe Beziehungen zur Schweiz verfüge, zumal
er keine entsprechenden Angaben gemacht habe,
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dass es ihm unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen
Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem
der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert
hätten,
dass demnach sein Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könn-
te,
dass der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá
ein vom 21. Juli 2010 datierendes (Eingangsstempelung Botschaft:
22. Juli 2010), spanischsprachiges Schreiben zu Handen des Bundes-
verwaltungsgerichts einreichte, worin er sinngemäss um Schutzgewäh-
rung ersuchte,
dass am 30. Mai 2011 eine Beschwerdeergänzung bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Caracas (Venezuela) einging,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die 22. Juli 2010 bei der schweizerischen Botschaft eingegangene,
vom Vortag datierende Eingabe ihrem Inhalt nach als Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 22. April 2010 zu qualifizieren ist,
dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der ange-
fochtenen Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Eingaben spätestens am
letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der
schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung zu übergeben sind,
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht und auch nicht re-
spektive nur mit übermässigem Aufwand eruiert werden kann,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Be-
hörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zu-
gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am
22. Juli 2010 bei der Botschaft eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt
ist,
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer
der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht aus
prozessökonomischen Gründen aber eine interne Übersetzung der we-
sentlichen Verfahrensakten veranlasst hat,
dass somit auf die – mit Ausnahme der genannten, jedoch als nicht we-
sentlich erachteten Mängel – frist- und formgerecht eingereichte Be-
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schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht mög-
lich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei
einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt
gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend unter dem Hinweis, eine Befragung sei aus Ka-
pazitätsgründen nicht möglich, auf die Durchführung einer solchen ver-
zichtete und den Beschwerdeführer aufforderte, seine Asylgründe anhand
eines Fragekatalogs darzutun, womit die Vorgehensweise des BFM inso-
weit nicht zu beanstanden ist,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör im
Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs ge-
währt und damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan
hat,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
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können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise
zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen
kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Ge-
fahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage vorab festzu-
stellen ist, dass die Beschwerdevorbringen vom bisher geltend gemach-
ten Sachverhalt abweichen respektive über diesen hinausgehen,
dass der Beschwerdeführer etwa ergänzend vorbringt, (…) seien am
(…) 2006 von der C._______ rekrutiert und nach deren Flucht im (…)
2009 erschossen worden,
dass der beiliegenden Anzeige seiner Mutter zu entnehmen ist, (…) seien
am (…) 2006 von der G._______ rekrutiert und später erschossen wor-
den, da sie der Guerilla entsagt hätten,
dass in der Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2011 vorgebracht wird,
am (…) November 2010 sei auch in B._______ ein Attentat auf seinen
Vater verübt worden,
dass angesichts der eingereichten Beweismittel nicht ausgeschlossen
werden kann, dass seine Familie in der ursprünglich geltend gemachten
Weise von der C._______ behelligt wurde,
dass die Feststellung des BFM, wonach der kolumbianische Staat grund-
sätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, ins-
besondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein
Rechts- und Justizsystem verfüge, nicht vorbehaltlos geteilt werden kann
(vgl. statt vieler: Bericht des Human Rights Council vom
12. September 2011: " […] Those who take up leadership roles in the
search for justice are frequently targeted by the guerrillas, neo-
paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these
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violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity.
[…]"),
dass der Beschwerdeführer zwar in ein staatliches Schutzprogramm auf-
genommen wurde, jedoch aufgrund seiner Vorbringen und insbesondere
angesichts seiner weiträumigen Wohnsitzverlegungen nicht leichthin da-
von ausgegangen werden kann, er könne innerhalb Kolumbiens vor
Nachstellungen der C._______ Schutz finden,
dass jedoch aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, beim
Beschwerdeführer handle es sich über eine bekannte Persönlichkeit, wel-
che aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die
Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätte,
dass es sich bei der C._______ um eine hauptsächlich im (…) Kolum-
biens operierende Organisation mit geschätzten (…) Mitgliedern handelt,
dass der C._______ gewisse Verbindungen zu Venezuela und (…) nach-
gesagt werden, mithin die dortigen Regierungen die kolumbianischen
Guerillas offenbar als politische Akteure anerkennen und auf eine Verfol-
gung verzichten,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit Eingabe vom 25. Mai 2011
vorbrachte, in H._______ (Bundesstaat I._______, Venezuela) ein Flug-
blatt der C._______ erhalten zu haben, mit welchem ihm mitgeteilt wor-
den sei, dass die Guerilla über den Aufenthaltsort seiner Familie im Bilde
sei und dieselbe zum militärischen Ziel erklärt habe,
dass sie hierauf nach J._______ (Bundesstaat K._______) geflüchtet
seien, wo am (…). Mai 2011 zwei Männer auf einem Motorrad im Vorha-
ben, sie zu erschiessen an ihrer Adresse vorbeigefahren seien, von ihrem
Plan jedoch Abstand genommen hätten, da sich die Familie mit Nachbarn
aufgehalten habe,
dass demnach nicht leichthin angenommen werden kann, der Beschwer-
deführer finde in Venezuela Schutz vor Verfolgung durch die C._______,
dass jedoch das Vorbringen in der Gesuchseingabe, wonach die
C._______ viele Kontakte in ganz Südamerika und weiteren Ländern ha-
be, eine – auf die Frage der Botschaft gemünzte – grobe Übertreibung
darstellt,
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dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine be-
sonders nahen Beziehungen zur Schweiz hat, weshalb es ihm zuzumuten
ist, wenn auch nicht gerade in Venezuela, so doch in einem anderen, Ko-
lumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südameri-
kanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2
AsylG),
dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass auch die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Rechtsmittel-
ebene an dieser Feststellung klarerweise nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-
3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus
verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage
abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die Schweizerische Ver-
tretung in Caracas und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: