Abtei lung V
E-5917/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Sierra Leone,
p.A. Schweizerische Botschaft Accra, Ghana,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5917/2010
Sachverhalt:
A.
Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft
in Accra (Eingang Botschaft: 2. Oktober 2009) suchte der Be-
schwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei Staats-
angehöriger von Sierra Leone und lebe in Ghana. Er wünsche in die
Schweiz umzusiedeln, da er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren
könne.
B.
Am 14. Oktober 2009 überwies die Botschaft die Eingabe des Be-
schwerdeführers dem BFM zur Durchführung des Asylverfahrens, da
eine Befragung vor Ort mangels personellen Kapazitäten nicht möglich
sei.
C.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 unterbreitete das BFM dem Be-
schwerdeführer konkrete Fragen zur Vervollständigung des rechts-
erheblichen Sachverhalts. Gleichzeitig gewährte es dem Beschwerde-
führer Frist, um abschliessende Bemerkung und Einwände vorzu-
bringen.
D.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 27. Mai 2010. In seiner Eingabe führte er aus, sein
Vater sei Mitglied der Oppositionspartei von Sierra Leone gewesen. Er
und seine Familie seien Opfer des damaligen Bürgerkriegs in Sierra
Leone. Bei einem Bombenanschlag sei ihr Haus zerstört und er an der
linken Hand schwer verletzt worden. Vor diesem Hintergrund hätten sie
am 28. März 1999 Sierra Leone verlassen und seien nach Ghana ge-
flüchtet. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat würde er aufgrund
seiner Narbe am linken Arm für einen ehemaligen Kämpfer gehalten.
Zudem sei die Situation in Sierra Leone nach wie vor instabil und
würden die Menschenrechte nicht beachtet. Hinzu komme, dass er in
Sierra Leone keine hinreichende medizinische Versorgung erhalte.
Bezüglich Ghana führte der Beschwerdeführer aus, er möchte dieses
Land verlassen, da er als Ausländer kaum eine Arbeitsstelle finde.
Obwohl er unter dem Schutz des UNHCR sowie der Genfer Flücht-
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lingskonvention stehe, erhalte er von der ghanesischen Bevölkerung
keine Unterstützung. Schliesslich erhalte er auch in Ghana keine gute
medizinische Versorgung.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer - jeweils in Fotokopie -
einen vom UNHCR ausgestellten Ausweis, ein Foto von sich sowie
seines verletzten linken Armes, ein Schreiben der Republik Ghana
vom 7. August 2009, ein Schreiben des Military Hospital B._______
vom 8. März 2000, eine Visitenkarte, eine Studiumsbestätigung der
C._______ und eine Bestätigung des UNHCR vom 13. Juli 1999 zu
den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 - eröffnet am 6. Juli 2010 - ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch ab.
F.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2010 (Eingang Botschaft: 23. Juli 2010) be-
antragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 20. August 2010
beim Gericht ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 - eröffnet am
16. September 2010 - setzte der Richter dem Beschwerdeführer Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. Innert der an-
gesetzten Frist gab der Beschwerdeführer die Verbesserung vom
18. September 2010 zu den Akten (Eingang Botschaft: 22. September
2010).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
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Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und mit der Einreichung der Beschwerdever-
besserung auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis
hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
Vorweg ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt sowie dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Ent-
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scheid gewährt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung wird zunächst festgestellt, dass
der Beschwerdeführer keine besonders nahen Beziehungen zur
Schweiz habe, es ihm daher zuzumuten sei, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen. Als erstellt erachtet die Vorinstanz
sodann, dass der Beschwerdeführer seit 1999 in Ghana lebe, dort
seither den Status eines sowohl vom UNHCR als auch vom
ghanesischen Staat anerkannten Flüchtlings inne habe und gegen-
wärtig ein Studium an der C._______ absolviere. Zu den geltend
gemachten, äusserst schwierigen Lebensbedingungen in Ghana stellt
das BFM fest, dass dies Nachteile seien, welche auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im
Land zurückzuführen seien und keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Schliesslich hält die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend
mache, in Ghana Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
weshalb ihm zuzumuten sei, in diesem Land zu verbleiben.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Weiter bringt
er vor, als Flüchtling könne er in Ghana zwar studieren und erhalte ein
Diplom, jedoch keine Arbeitsbewilligung. Sodann sei zu berück-
sichtigen, dass er bis zur Ausreise aus Sierra Leone im Jahre 1999
der geheimen Gesellschaft der D._______ angehört habe. Bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat würden ihn deren Mitglieder möglicher-
weise der Weitergabe geheimer Informationen verdächtigen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine
Bestätigung des UNHCR vom 14. Juli 2010 und eine Bestätigung der
C._______ vom 12. Juli 2010 zu den Akten.
6.3 Vorliegend steht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen sowohl vom UNHCR als auch vom ghanesischen Staat an-
erkannten Flüchtling aus Sierra Leone handelt. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht nach
Ghana im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sierre Leone
Schweres erlebt hat, unter anderem wurde er bei einer Bomben-
explosion erheblich verletzt. Diese Vorkommnisse liegen indes über
zehn Jahre zurück und sind daher für das vorliegende Verfahren nicht
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mehr kausal. Inwieweit die angeführte Posttraumatische Belastungs-
störung mit dem Krieg in einem Zusammenhang steht oder anderer
Ursache ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht. Auch sind den Akten keine anderen Anhaltspunkte zu
entnehmen, die diese Behauptung des Beschwerdeführers auch nur
im Ansatz stützen würden. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus
diesem Vorbringen in asylrelevanter Hinsicht nichts für sich abzuleiten.
Weiter befürchtet der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr
nach Sierra Leone, aufgrund einer über zehn Jahre zurückliegenden
Mitgliedschaft bei einer geheimen Organisation von deren Mitgliedern
der Weitergabe von Informationen verdächtigt zu werden. Aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers ist indes davon auszugehen, dass er
keine Geheimnisse weitergegeben hat. Dass er dennoch von
Mitgliedern der Gesellschaft zu Unrecht in irgend einer Weise belangt
werden könnte, ist somit eine blosse und durch nichts belegte
Vermutung, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag. Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass sowohl wirtschaftlich sowie sozial schlechte Lebensbedingungen
beziehungsweise eine nicht gute medizinische Infrastruktur in einem
Land unter dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant sind.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wieder-
holen seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das
BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu be-
willigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
tun. Ein weiterer Verbleib in Ghana ist ihm deshalb zumutbar. An
diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdestufe ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und sein Asylgesuch abgelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Accra.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an :
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Accra, Ghana (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Accra (Ref.-Nr. _______), mit der
Bitte, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch
Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] zu
eröffnen und dem Gericht anschliessend die Empfangsbestätigung
bzw. den Rückschein zu übermitteln.
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
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