B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5917/2015
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2015
N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 11. Juni 2015 wurde er zur Person befragt und es wurde ihm das
rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach
Italien gewährt, welches Land mutmasslich für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Er gab an, er könne nicht
akzeptieren, in Italien zu leben, da Flüchtlinge dort keine Rechte hätten.
A.b Am 3. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen
das Übernahmeersuchen innert Frist unbeantwortet.
A.c Mit Verfügung vom 9. September 2015 (eröffnet am 18. September
2015) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
wies ihn nach Italien weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte
fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Mit Beschwerde vom 22. September 2015 (Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Verfahren zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzuweisen, das Recht auf Selbst-
eintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren. Er reichte einen Sprechstundenbericht von Dr.
med B._______, (…), vom (…) und ein Aufgebot für einen stationären Auf-
enthalt der C._______ vom (…) ein.
C.
C.a Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Zwischenverfügung
vom 24. September 2015 die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte den Beschwerdeführer
auf, umgehend eine Fürsorgebestätigung und spätestens nach Entlassung
aus dem Spital einen ausführlichen Arztbericht einzureichen.
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C.b Am 28. September 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
C.c Mit Verfügung vom 3. November 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Spitalaufenthalt dürfte gemäss den Angaben in den Beschwerde-
beilagen seit geraumer Zeit beendet sein, der Beschwerdeführer habe je-
doch entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts keinen Arzt-
bericht eingereicht. Er forderte ihn auf, umgehend einen ausführlichen und
aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher Auskunft über den vor-
genommenen Eingriff, die aktuelle gesundheitliche Verfassung, seine all-
fällige künftige Behandlungs- und Therapiebedürftigkeit sowie seine Rei-
sefähigkeit zu geben habe, oder dem Gericht gegebenenfalls mitzuteilen,
ob und weshalb der Spitalaufenthalt noch fortdauere.
C.d Am 19. November 2015 liess der Beschwerdeführer den Austrittsbe-
richt der C._______ vom (…) einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5917/2015
Seite 4
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine sol-
che, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zur Person an, er
sei von Libyen am (…) per Boot nach Italien gefahren und auf dem Meer
gerettet worden. Man habe ihn an einen unbekannten Ort gebracht, und
von dort mit einem Minibus an einen anderen Ort, den er nach einem Tag
selbständig verlassen habe, um per Zug in die Schweiz zu reisen (vgl. Ak-
ten SEM A4 S. 6). Den Akten ist zu entnehmen, dass er am 14. Mai 2015
im Bahnhof von D._______ von den Grenzbehörden kontrolliert und ins
Empfangs- und Verfahrenszentrum gebracht wurde. Der Beschwerdefüh-
rer bestreitet nicht, von Italien her in die Schweiz eingereist zu sein.
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Die italienischen Behörden beantworteten das Übernahmeersuchen des
SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das italienische Asylverfahren
oder die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen auf-
weisen. Falls sich eine Überstellung an das an sich zuständige Italien in
diesem Sinne als unmöglich erweist, wird die Schweiz für die Behandlung
des Gesuchs zuständig, es sei denn, es komme nach den Regeln der Dub-
lin-III-VO die Zuständigkeit eines weiteren Staates in Frage.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in medizinischer Behandlung
und leide unter einem fistulierenden Prozess (gluteal links) sowie einer per-
sistierenden Sensibilitätsstörung des linken Beines. Aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung sei er körperlich behindert und benötige
spezifische soziale und medizinische Unterstützung. Er gehöre daher zum
Kreis der vulnerablen Personen. Der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) habe im Urteil Tarakhel gegen Schweiz (Grosse
Kammer; Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014) festge-
stellt, verletzliche Personen würden einen besonderen Schutz benötigen, je-
der Fall sei individuell zu prüfen und Italien müsse eine Garantie für eine
menschenwürdige Unterbringung im konkreten Einzelfall vorlegen. Das
SEM habe bislang keine konkreten Abklärungen betreffend Unterbringung
und Zugang zu spezifischer medizinischer Versorgung getroffen und folg-
lich den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend festgestellt und das
rechtliche Gehör verletzt. Eine Rückkehr sei für ihn nicht zumutbar.
5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301),
und kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
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Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: Recep-
tion conditions for asylum-seekers). Gemäss den Erkenntnissen des Ge-
richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch
den EGMR bestätigt. Dieser hält fest, dass in Italien zwar die allgemeine
Situation, namentlich die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkann-
ten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, Män-
gel offenbare. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in Italien würden jedoch keine systemischen Schwachstellen
aufweisen, denen generell die Gefahr einer unmenschlichen oder entwür-
digenden Behandlung im Sinne von von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) imma-
nent sei (vgl. u.a. Urteil des EGMR i.S. Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O.,
§ 114 f.). Die tatsächliche Bedeutung des Tarakhel-Urteils, in welchem es
im Übrigen um ein Ehepaar mit unmündigen Kindern ging, liegt (gemäss
dem Urteil BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.3) darin, dass der
EGMR der (aus der bisherigen Praxis des Europäischen Gerichtshofes de-
duzierbaren) eingeengten Sichtweise ein Ende macht, wonach das Verbot
der Überstellung an einen anderen Dublin-Staat ausschliesslich dann in
Betracht kommt, wenn die dortigen Aufnahmebedingungen und das Asyl-
verfahren systemische Mängel aufweisen. Der EGMR stellt vielmehr fest,
das Nichtvorhandensein systemischer Mängel schliesse die Gefahr nicht
aus, dass das System einer grossen Zahl von Asylsuchende vorenthalten
bleibe, weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweise, um grosse Zu-
ströme von Asylsuchenden zu bewältigen, weshalb stets im Einzelfall eine
Prüfung des "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer
Überstellung stattfinden müsse. Ob neben der Überstellung von Familien
auch diejenige anderer (verletzlicher) Personen gegen Art. 3 EMRK ver-
stossen könnte und auch für solche Personen Zusicherungen von Italien
einzuholen wären, geht aus dem Tarakhel-Urteil nicht hervor. Ein Überstel-
lungsverbot basierend auf einer geltend gemachten Krankheit wird vom
Gerichtshof jedenfalls nur sehr selten, nämlich nur wenn sich die Person in
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einem kritischen Krankheitszustand befindet und eine angemessene Be-
handlung in Italien nicht möglich ist, angenommen (vgl. Urteil EGMR i.S.
A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Beschwerde Nr. 39350/13).
5.2.2 Im vorliegenden Fall sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich,
Italien werde dem Beschwerdeführer kein ausreichendes Asylverfahren zu-
kommen lassen, zumal er ein solches in Italien nicht angestrengt hat und
diesbezüglich keine Einwände erhebt. Auch ist nicht zu erwarten, dass Ita-
lien das Refoulement-Verbot missachten und ihn zur Ausreise in ein Land
zwingen würde, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr lau-
fen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seiner Erkrankung
als besonders verletzliche Person anzusehen und es müsse eine inhaltli-
che Beurteilung der Risiken einer Überstellung im Einzelfall erfolgen.
Gemäss dem Sprechstundenbericht vom 16. September 2015 litt der Be-
schwerdeführer unter einem fistulierenden Prozess im Bereich der linken
Gesässhälfte und einer persistierenden Sensibilitätsstörung des linken Bei-
nes bei unklarer generalisierter Lähmung. Aufgrund dieser Diagnose wurde
er zur Fistelgangsanierung an die C._______ gewiesen. Dem Austrittsbe-
richt vom (…) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom (…) bis
(…) hospitalisiert war und nach einer problemlosen Operation in gutem All-
gemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Neben der vorüber-
gehenden medikamentösen Weiterbehandlung und einer Nachversorgung
durch die Spitex (Ausduschen und Verbandswechsel) wurde als weiteres
Prozedere nach drei Wochen (nach gesicherter Wundheilung) die Fa-
denentfernung durch den Hausarzt und eine Nachkontrolle aufgeführt. Auf
der Eingabe vom 19. November 2015 wurde von Dr. med. B._______
handschriftlich vermerkt, sie habe den Patienten zuletzt am (…) (recte ver-
mutlich […]) gesehen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszuge-
hen, die Wundheilung verlaufe ohne Probleme. Jedenfalls machte der Be-
schwerdeführer, nachdem er durch das Gericht ausdrücklich aufgefordert
wurde, über eine allfällige künftige Behandlungs- und Therapiebedürftigkeit
Auskunft zu geben, nicht geltend, auf weitere medizinische Behandlungen
oder Eingriffe angewiesen zu sein.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
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Seite 8
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 m.H.a. die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Aus-
nahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zu-
stand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten
kann. Bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdefüh-
rers handelt es sich keineswegs um ein derartiges Gesundheitsrisiko, zu-
mal aufgrund der Akten nicht von erforderlichen weiteren Behandlungen
oder Operationen auszugehen ist. Er gehört daher entgegen seiner Auffas-
sung nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen. Sein Gesund-
heitszustand vermag demnach eine Unzulässigkeit der Überstellung im
Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Da seine
Erkrankung auch vor der Operation nicht als besonders kritisch oder le-
bensbedrohlich bezeichnet werden konnte, schlägt seine Forderung, das
SEM hätte spezifische Garantien für den Erhalt medizinischer Betreuung
in Italien einholen müssen, fehl, liegt doch offensichtlich keine Konstellation
im Sinne der EGMR-Rechtsprechung nach den Entscheiden A.S. vs.
Schweiz oder Tarakhel vs. Schweiz vor. Die Rüge der ungenügenden Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts geht daher ins Leere. Es lie-
gen sodann auch keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdefüh-
rer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Ver-
fügung beauftragt sind, haben jedoch den medizinischen Umständen, ins-
besondere dem Verlauf der Wundheilung und der Frage der Reisefähigkeit
des Beschwerdeführers, bei der Bestimmung des Zeitpunktes und der kon-
kreten Modalitäten der Überstellung gebührend Rechnung zu tragen.
5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsange-
hörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.
5.3.1 Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti-
siert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln
kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür
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zuständig wäre. Die Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwingen-
den Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum.
Mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106
Abs. 1 aBst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwal-
tungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsicht-
lich dieses Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz
mehr zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 5 ff.); es greift nur dann ein, wenn das SEM
durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten
Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.3.2 Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Ausführungen kein konkre-
tes und ernsthaftes Risiko dartun, die italienischen Behörden würden sich
weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine Er-
krankung kann, soweit erforderlich, in Italien adäquat behandelt werden;
sie steht einer Überstellung nach Italien nicht entgegen.
5.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit
Zwischenverfügung vom 24. September 2015 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
E-5917/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub