B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5918/2012
U r t e i l v o m 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am 14. November 2009 und reisten am 17. Februar 2010 in
die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragungen vom
23. Februar 2010 im EVZ und der Anhörungen vom 9. März 2010 zu den
Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien in Jaffna (Beschwerdeführer) beziehungsweise in D._______
(Beschwerdeführerin) geboren, seit 2006 beziehungsweise 1997 im Van-
ni-Gebiet wohnhaft gewesen und hätten sich im Jahre 2007 religiös get-
raut. Im Dezember 2008 seien sie nach Vavunija umgezogen, wo der Be-
schwerdeführer einen (…) betrieben habe. Mit den LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) hätten sie nie etwas zu tun gehabt und sie seien
nicht politisch tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber immer
noch Splitter und Narben von einem Artilleriegeschoss im Rücken. Am
(…). August 2009 sei er – ursprünglich wohl aus gelderpresserischen Mo-
tiven – von vier uniformierten Beamten des CID (Criminal Investigation
Department) an einen unbekannten Ort mitgenommen, in der Folge be-
fragt, misshandelt, erniedrigt und unter Folter zum schriftlichen Einge-
ständnis der Zugehörigkeit zur beziehungsweise Unterstützung der LTTE
gezwungen worden, zumal seine Rückenverletzung entsprechende Ver-
dachtsmomente bei den Entführern begründet habe. Seine Mutter habe
sein Verschwinden bei der Polizei, der PLOTE (People's Liberation Orga-
nisation of Tamil Eelam) und der HRCSL (Human Rights Commission of
Sri Lanka) zur Anzeige gebracht beziehungsweise gemeldet und dank der
Vermittlerrolle der PLOTE sowie einer erheblichen Geldzahlung am (…)
September 2009 seine Freilassung in körperlich angeschlagenem Zu-
stand erwirken können. Ein offizielles Verfahren sei nie eröffnet worden.
Die CID-Beamten hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn bei Bedarf wieder
abholen würden. Zwei Wochen später seien sie aus Sicherheitsüberle-
gungen in das Nachbarhaus umgezogen. Gemäss Mitteilung des Besit-
zers ihres vormaligen Wohnhauses sei dort Ende September 2009 von
Armeeangehörigen nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, und
auch in Jaffna, wo er noch ein Haus besessen habe und über Verwandte
verfüge, habe man nach ihm gesucht. Dies habe die Beschwerdeführen-
den in Angst versetzt und zur Flucht veranlasst. Zu diesem Zweck seien
sie am 12. November 2009 nach Colombo, von dort auf dem Luftweg
nach E._______, nach drei Monaten weiter nach Italien und auf dem
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Landweg schliesslich illegal in die Schweiz gelangt. Der Schlepper habe
für die Luftwege Reisepässe unbekannten Inhalts für sie vorgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe selber nie irgendwelche Probleme mit Be-
hörden oder Gruppierungen gehabt. Für den weiteren Inhalt der Aussa-
gen wird auf die Akten verwiesen.
Als Identitätsdokumente gaben die Beschwerdeführenden ihre Identitäts-
karten und beglaubigte Kopien ihrer Geburtsurkunden zu den Akten; Rei-
sepässe hätten sie nie besessen oder beantragt. Weiter reichten sie als
Beweismittel ein originales fremdsprachiges (vermutlich singhalesisches)
Dokument vom (…) August 2009 – gemäss dem Beschwerdeführer eine
Anzeige bei der Polizei betreffend sein Verschwinden – und eine eng-
lischsprachige Bestätigung der HRCSL vom (…) August 2009 (inklusive
einer Referenzkarte) zu den Akten. Gemäss dieser Bestätigung habe die
Mutter des Beschwerdeführers dessen Verschwinden beim "Magistrate
Court" beanzeigt und dort sowie beim HRCSL selber registrieren lassen.
B.
Am (…) wurde das Kind C._______ geboren.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 – eröffnet am
18. Oktober 2012 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung des ableh-
nenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügend. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung
eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 14. November 2012 beantragen die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2012,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, (sinngemäss) die Gewährung
von Asyl und allenfalls die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Anordnung vollzugs-
hemmender vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhe-
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bung eines Kostenvorschusses. Für die Begründung wird, soweit wesent-
lich, auf die Erwägungen verwiesen.
E.
Die Instruktionsrichterin erkannte mit Zwischenverfügung vom 22. No-
vember 2012 die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Anordnung voll-
zugshemmender vorsorglicher Massnahmen, stellte den legalen Aufent-
halt der Beschwerdeführenden während des Beschwerdeverfahrens fest
und hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gut. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis
zum 12. Dezember 2012 eingeladen.
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2012 (Eingang Bundesverwal-
tungsgericht am 10. Dezember 2012) beantragt das BFM die Abweisung
der Beschwerde.
Auf den Inhalt der Zwischenverfügung und der Vernehmlassung wird, so-
weit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG, in Anbetracht des materiellen Aus-
gangs des vorliegenden Verfahrens (Kassation) und aus prozessökono-
mischen Gründen wird vorliegend auf die Fortsetzung des Schriftenwech-
sels mittels Zustellung der Vernehmlassung zur Replik verzichtet. Die
Vernehmlassung der Vorinstanz wird den Beschwerdeführenden jedoch
als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E-5918/2012
Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten und
sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Für eine Asylgewäh-
rung sei die Gefährdung im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend.
Die srilankischen Behörden hätten im Zuge des Rebellenkrieges zu
Massnahmen wie vorübergehenden Festnahmen gegriffen, um die Infilt-
rierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden. Sol-
che Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssitua-
tion beziehungsweise der angespannten Lage unmittelbar nach Kriegs-
ende zu sehen seien, stellten in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante
Verfolgungssituation dar. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer
nach zwei Wochen aus der Haft entlassen worden, was im Falle eines auf
ihm lastenden Verdachts des Engagements zugunsten der LTTE nicht
geschehen wäre. Er verfüge mangels jeglichen LTTE-Engagements oder
gar einer Mitgliedschaft auch aktuell nicht über ein Profil, das ihn bei den
srilankischen Behörden verdächtig machen könnte. Die geltend gemach-
ten Misshandlungen seien zwar angesichts der damaligen Umgangsfor-
men der Armee und der Polizei mit Gefangenen nicht grundsätzlich zu
bestreiten. Jedoch handle es sich um einen einmalig vorgefallenen Nach-
teil, der zudem mangels Intensität nicht als erheblich im Sinne des Ge-
setzes einzustufen sei und auch keinen unerträglichen psychischen
Druck auszulösen vermöge. Die Festnahme habe überdies keine konkre-
ten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen, da er seit der Haftent-
lassung von den Behörden nicht mehr belangt worden sei. Die angebli-
chen Suchen nach ihm in Vavunija und in Jaffna stützten sich lediglich auf
Angaben Dritter und könnten mithin nicht als Anhaltspunkte für eine kon-
krete Verfolgung gewertet werden. Für die Gesuchsteller bestehe somit
keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachtei-
ligungen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka. An dieser Einschätzung
vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie ledig-
lich das als solches unbestrittene plötzliche Verschwinden des Be-
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Seite 7
schwerdeführers belegten. Die Echtheit des eingereichten Polizeirapports
sei zudem aufgrund seiner Beschaffenheit in Frage zu stellen.
Für die detaillierte Begründung der Wegweisungs- und Vollzugsanord-
nung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
5.2 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführenden an ihrer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefährdungslage und mithin an der Erfüllung der
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fest.
Bezug nehmend auf das vorinstanzliche Argument, wonach der Be-
schwerdeführer bei ernsthaftem Verdacht eines Engagements zugunsten
der LTTE nicht nach zwei Wochen aus der Haft entlassen worden wäre,
wendet dieser ein, dass eine Geldzahlung Auslöser seiner Freilassung
gewesen sei. Dies lasse keinen Rückschluss auf eine dahingefallene Ge-
fährdungslage in seinem Heimatland zu. Er sei denn auch im Anschluss
daran erneut an verschiedenen Orten gesucht worden und es bestehe
keine innerstaatliche Fluchtalternative. Somit hätten sie durchaus be-
gründeterweise Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes
gehabt und sich einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt ge-
sehen. Mit seiner Auffassung eines mangels LTTE-Zugehörigkeit oder -
Engagements nicht bestehenden Verdachtsprofils des Beschwerdefüh-
rers verkenne das BFM, dass er von den CID-Beamten genau dessen
verdächtigt worden sei und dies auch aus dem eingereichten Polizeirap-
port hervorgehe. Entsprechende Festnahmen seien nach wie vor Praxis
und beträfen längst nicht nur ehemalige LTTE-Mitglieder, hingegen im
Besonderen auch tamilische Ausland-Rückkehrer. Im weiteren widersetzt
sich der Beschwerdeführer der Einstufung der erlittenen Misshandlungen
als zu wenig intensiv und im Hinblick auf die Verursachung eines uner-
träglichen psychischen Druckes zu wenig begründet. Die durch die Miss-
handlungen hervorgerufenen und bis heute wahrnehmbaren Spuren in
seinem psychischen Gesundheitszustand könnten durch eine fachärztli-
che Expertise belegt werden, was er hiermit anrege. Ebenso sei die Be-
zeichnung der eingereichten Beweismittel, insbesondere des Polizeirap-
ports und der HRCSL-Anzeigebestätigung als unwesentlich beziehungs-
weise unerheblich nicht statthaft, da die Dokumente die Wahrheitskon-
formität und flüchtlingsrechtliche Begründetheit der Verfolgungskernvor-
bringen zu untermauern vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht
werde daher um Durchführung einer Echtheitsprüfung ersucht.
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Seite 8
Für die detaillierte Begründung der Beschwerde betreffend die vorinstanz-
liche Wegweisungs- und Vollzugsanordnung wird auf die Beschwerde
verwiesen.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden verschiedene Berichte
betreffend die in Sri Lanka herrschende Praxis aussergerichtlicher Inhaf-
tierungen, die Gefährdung von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurück-
kehrenden Tamilen und die dortige Menschenrechtslage zu den Akten.
Ebenso reichten sie "le témoignage de Monsieur F._______., l'un des di-
rigeants du PLOTE, qui a décrit toute la situation vécue laquelle nous a
poussé à quitter le Sri Lanka" (vgl. Beschwerde S. 6) inklusive Kopien der
PLOTE-Mitgliedkarte von F._______ und von dessen Mitgliedskarte des
"(…)" ein.
5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. November 2012 erwog die Instruktionsrichterin insbesondere (Zitat:),
"dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung auch um Beant-
wortung der Frage ersucht wird, ob sie vom Inhalt des Beweismittels Nr. 2
(vgl. Beweismittelverzeichnis A1: "Anzeige bei Polizei" vom (…) August
2009) Kenntnis hat und allenfalls über eine Übersetzung verfügt,
dass das Bundesverwaltungsgericht ferner ohne anderslautende Stel-
lungnahme der Vorinstanz davon ausgeht, sie erachte dieses Beweismit-
tel hinsichtlich seiner Echtheit als unbestimmt (vgl. Verfügung E. I/2),
dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ebenso um Beant-
wortung der Frage ersucht wird, ob sie das vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte (erzwungene) schriftliche Eingeständnis der LTTE-Zuge-
hörigkeit beziehungsweise -Unterstützung (vgl. insb. A8 F38) als glaub-
haft erachtet".
5.4 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
teilt das BFM zunächst mit, dass es auf eine Übersetzung des Beweismit-
tels Nr. 2 verzichtet habe, da es den Sachverhalt auch ohne dieses als
erstellt erachtet habe. Ferner ändere das Vorbringen, wonach der Be-
schwerdeführer ein unter Folter erwirktes Geständnis betreffend seiner
LTTE-Kollaboration unterschrieben habe, nichts an den Erwägungen ge-
mäss angefochtener Verfügung, weshalb es auch nicht auf seine Glaub-
haftigkeit hin geprüft worden sei. Im Weiteren hält das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer als behördlich gesuchte Person nicht aus der Haft ent-
lassen worden wäre. Geldzahlungen an den Polizeichef seien bei Haft-
entlassungen in Sri Lanka nicht unüblich; solche böten keinen Anhalts-
punkt für eine unrechtmässige Haftentlassung.
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Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf ihre bisherigen Standpunkte und
Erwägungen.
6.
6.1 Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach die Ver-
folgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, er-
scheint – abgesehen von der Erkenntnis, dass für eine Asylgewährung
die Gefährdung im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei –
höchst fragwürdig. So dient die für sich besehen an sich zutreffende
Feststellung, dass Benachteiligungen wie die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Inhaftierung und dabei erlittenen Misshandlungen im Zu-
sammenhang mit der Bürgerkriegssituation beziehungsweise der ange-
spannten Lage unmittelbar nach Kriegsende zu sehen seien, bestenfalls
der Beurteilung der damaligen Menschenrechtssituation. Für die Beurtei-
lung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der in concreto geltend ge-
machten Benachteiligungen und Befürchtungen ist sie indessen untaug-
lich. Insbesondere kann die Feststellung des Mehrfachvorkommens
gleichgelagerter asylrelevanter Ereignisse ein einzelnes solches Ereignis
selbstredend nicht seiner flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit berauben.
Auch das Argument eines durch die (zweiwöchige) Inhaftierung bloss
einmalig vorgefallenen Nachteils ist nicht zielführend, zumal damit konse-
quenterweise auch eine mehrjährige, von Misshandlungen begleitete Haft
als einmaliges Ereignis qualifiziert werden müsste und damit keine Asyl-
relevanz entwickeln könnte. Gänzlich haltlos ist im Weiteren die vor-
instanzliche Feststellung der ungenügenden und dadurch flüchtlingsrecht-
lich nicht erheblichen Intensität des vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Verfolgungsereignisses, welches mithin keinen unerträglichen
psychischen Druck auszulösen geeignet sei. Es grenzt an Willkür, wenn
das BFM eine Entführung und nachfolgende zweiwöchige extralegale In-
haftierung mit täglichen verschiedenartigen Misshandlungen (insbesonde-
re auch Hodenquetschungen, Schläge, Zigarettenansengungen; vgl. A8
insb. F 34 ff.) und einem unter Folter erzwungenen Geständnis der LTTE-
Kollaboration als zu wenig intensiv im Hinblick auf die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft einstuft. Auch die aus der Haftentlassung per se,
aus der fehlenden LTTE-Mitgliedschaft, aus unterbliebenen behördlichen
Behelligungen unmittelbar nach der Entlassung sowie aus dem vom Be-
schwerdeführer in Abrede gestellten Engagement zugunsten der LTTE
gezogene Schlussfolgerung fehlender Verdachtsmomente ist angesichts
des schriftlichen Eingeständnisses der LTTE-Kollaboration und der vom
BFM in seiner Vernehmlassung selber erwähnten gängigen Praxis von
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Geldzahlungen an den betreffenden Polizeichef zur Erwirkung von Haft-
entlassungen nicht nachvollziehbar. Schliesslich muss ebenso das Argu-
ment, wonach die rund zwei Wochen nach der Haftentlassung vorgefalle-
nen beiden Suchen nach dem Beschwerdeführer nicht auf eigener Erfah-
rung sondern auf Angaben Dritter beruhten und somit nicht als genügend
konkrete Verfolgung zu werten seien, als sachfremd qualifiziert werden.
Die Quelle der Kenntnisnahme von gegen sich gerichteten Verfolgungs-
handlungen wird weder im Gesetz noch von der Praxis als Kriterium für
die Beurteilung der Asylrelevanz genannt; sie erlaubt bestenfalls Rück-
schlüsse auf die Glaubhaftigkeit eines solchen Sachverhaltselements
oder auf die Begründetheit einer darauf basierenden Verfolgungsfurcht.
Die vom BFM gewonnene Feststellung fehlender Asylrelevanz lässt sich
somit mit den verwendeten Argumentationslinien nicht begründen. Damit
stellt sich die Frage, ob die rechtslogische Konsequenz eines Anspruchs
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu greifen hat, oder ob die
vorinstanzliche Erkenntnis allenfalls auf einer anderen Begründungsbasis
dennoch zu schützen wäre. Die Diskussion darüber erübrigt sich vorlie-
gend, weil das Bundesverwaltungsgericht gemäss nachfolgenden Erwä-
gungen auch eine unvollständige, unrichtige und unter Verletzung des
rechtlichen Gehörs gewonnene Sachverhaltsfeststellung erkennt. Damit
ergibt sich gleichsam, dass der unrichtig festgestellte Sachverhalt einer
Subsumption unter eine an sich anwendbare Rechtsnorm (hier Art. 3
AsylG) zum Vornherein gar nicht zugänglich ist.
6.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die
asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwin-
kel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit
Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Die Art. 7 (Glaubhaftmachung)
und 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) befassen sich mit Fragen des Beweis-
masses beziehungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die Sach-
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Seite 11
verhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit ge-
nügen (vgl. oben E. 4.2), wobei Art. 8 AsylG – als Korrelat zum in Art. 12
VwVG verankerten und der Behörde obliegenden Untersuchungsgrund-
satz – die asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht
unterstellt; Kernpunkt dieser Mitwirkungspflicht ist die Angabe der Asyl-
gründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die beiden Bestimmungen beschla-
gen somit einerseits die Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von
den Asylgesuchstellenden vorzutragenden und gegebenenfalls durch
Beweismittel zu unterlegenden Sachverhalts sowie behördlicherseits die
(gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen
vorzunehmende) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In
formeller Hinsicht hat ein Gesuchsteller Anspruch auf Wahrung des recht-
lichen Gehörs. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) fordert unter anderem, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegrün-
dung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E.
6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine
sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.;
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdefüh-
renden den ihnen obliegenden Teil zur Sachverhaltsermittlung insofern
beigetragen haben, als das BFM ihnen keine Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht zur Last gelegt hat und eine solche auch objektiv nicht augenfällig
erkennbar ist. Demgegenüber erkennt das Gericht jedoch eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz im Sinne einer un-
vollständigen und unrichtigen Abklärung und Erhebung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts: Die Rechtserheblichkeit des Sachverhalts bestimmt
sich vorliegend massgeblich nach den im länderbezogenen Grundsatz-
entscheid BVGE 2011/24 gewonnenen Erkenntnissen. Gemäss diesem
Urteil (vgl. dort E. 7 f.) hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit der
militärisch vernichtenden Niederlage der LTTE und der Beendigung des
militärischen Konflikts im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert,
wogegen sich die Menschenrechtslage verschlechtert hat. Das Urteil er-
kennt eine erhöhte Verfolgungsgefahr bei Personen, die gewissen Risi-
kogruppen angehören, namentlich der politischen Opposition verdächtigte
E-5918/2012
Seite 12
Personen sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen. Im Falle des Beschwerdeführers sind somit jene
Sachverhaltselemente von besonderer Bedeutung, die ihn aus einer ob-
jektiven Perspektive in den Augen der Behörden allenfalls in die Nähe der
LTTE rücken lassen, selbst wenn ein persönliches Engagement oder gar
eine Mitgliedschaft bei den LTTE unbestrittenermassen nicht besteht. Re-
levant werden in diesem Zusammenhang seine nach wie vor sicht- und
feststellbaren angeblich bürgerkriegsbedingten Rückenverletzungen und
daraus abgeleitete Verdachtsmomente, ferner seine angebliche Inhaftie-
rung, Misshandlungen und unter Folter schriftlich eingestandene Kollabo-
ration mit den LTTE sowie die behaupteten, letztlich fluchtauslösenden
Suchen nach ihm in Vavunija und Jaffna. Aus dem angefochtenen Ent-
scheid und der Vernehmlassung des BFM geht trotz entsprechender Klä-
rungsaufforderung nicht mit der nötigen Klarheit hervor, ob und inwieweit
diese Sachverhaltselemente vom BFM als glaubhaft oder gar bewiesen
anerkannt werden. Die angefochtene Verfügung lässt in der Tendenz zu-
nächst vermuten, der Sachverhalt sei im Wesentlichen unbestritten oder
zumindest nicht unglaubhaft. Aus deren Erwägung I/2 muss hingegen ge-
lesen werden, bloss das Verschwinden des Beschwerdeführers sei un-
bestritten, wobei aber diesbezügliche Sachverhaltszweifel aus Sicht des
BFM angesichts der aufgrund seiner Beschaffenheit fraglichen Echtheit
des "Polizeirapports" dennoch zu bestehen scheinen. Die Erheblichkeit
dieser Zweifel wird jedoch mit der Begründung in Abrede gestellt, der
Sachverhalt sei auch ohne das Beweisstück als erstellt zu erachten. Aus
der Vernehmlassung muss geschlossen werden, dass der Inhalt des er-
wähnten Beweismittels Nr. 2 und bereits dessen Art (Anzeige, Polizeirap-
port) und Aussteller dem BFM unbekannt ist, zumal keine Übersetzung
angefertigt oder eingefordert wurde. In der Vernehmlassung wird eben-
falls zum Ausdruck gebracht, eine Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend der
Inhaftierung und das unter Folter erwirkte Geständnis sei nicht durchge-
führt worden und auch nicht nötig weil diese Elemente nicht erheblich
seien (vgl. Passus "… ändert nichts an den Erwägungen unseres Asyl-
entscheides"). Auch lässt sich der Verfügung nicht schlüssig entnehmen,
ob die Suchen nach dem Beschwerdeführer als einzig flüchtlingsrechtlich
unerheblich, oder darüber hinaus aufgrund der Kenntnisnahme bloss aus
Drittquellen als hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit zweifelhaft eingestuft
werden. Da (wie zuvor gesehen) die Rückenverletzungen und daraus ab-
geleiteten Verdachtsmomente, die Inhaftierung und die unter Folter
schriftlich eingestandene Kollaboration mit den LTTE und die beiden Su-
chen nach dem Beschwerdeführer in sachverhaltlicher Hinsicht durchaus
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relevant sind, ist eine diesbezügliche vollständige und richtige Sachver-
haltsabklärung und -feststellung im Sinne einer vollständigen Beweismit-
telwürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs unabdingbar. Die entsprechende Prüfung setzt dabei nicht nur die
Entgegennahme eingereichter Beweismittel voraus, sondern auch deren
Würdigung. Dies wiederum bedingt bei Fälschungsindizien allenfalls eine
Dokumentenanalyse und jedenfalls eine Inhaltskenntnis, welche bei
fremdsprachigen Beweismitteln entweder durch eigene Fremdsprachen-
kenntnisse oder mittels Durchführung beziehungsweise Einforderung ei-
ner Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache herzustellen ist.
Wird auf eine Dokumentenfälschung geschlossen und dies zulasten der
Partei als belastendes Argument verwendet, muss die Fälschungser-
kenntnis derart substanziell begründet sein, dass sie – selbst unter Be-
rücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 f. VwVG –
sachgerecht angefochten werden kann; der blosse Hinweis auf beschaf-
fenheitsbedingte Echtheitszweifel reicht zur Wahrung der Begründungs-
pflicht jedenfalls nicht aus.
6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das heisst un-
geachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14
E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Hei-
lung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf
Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde-
instanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Insbesondere ist zu beachten, dass weitere Sachverhaltsabklärungen auf
Stufe der Beschwerdehängigkeit beim letztinstanzlich entscheidenden
Bundesverwaltungsgericht eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht
heilen könnte, wenn das Gericht aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu
einem für die Beschwerdeführenden ungünstigen Urteil gelangen würde,
sei dies nun im Asyl-, im Wegweisungs- oder im Vollzugspunkt. Den Be-
schwerdeführenden würde dadurch der Instanzenweg abgeschnitten.
6.5 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den rechtser-
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heblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und gestützt
darauf sowie unter Mitberücksichtigung der vorliegenden Beschwerdeak-
ten einen neuen Entscheid zu fällen. Ihm stehen dabei die (bereits im
Vernehmlassungsverfahren vorgelegten) Beschwerdeakten im Bedarfsfall
weiterhin zur Verfügung. Dem BFM ist es selbstredend unbenommen,
den neuen Entscheid in der Sache nunmehr (auch) aufgrund einer
Glaubhaftigkeitsprüfung nach Massgabe von Art. 7 AsylG zu treffen. In
diesem Zusammenhang fällt dem Bundesverwaltungsgericht immerhin –
aber ohne jegliche präjudizielle Wirkung – auf, dass die Beschwerdefüh-
renden auf Beschwerdeebene eine "témoignage" eines PLOTE-
Exponenten sowie eine Kopie von dessen PLOTE-Mitgliedskarte und ei-
ner Mitgliedskarte des "(…)" eingereicht haben, deren jeweilige Unter-
schriften aber offensichtlich nicht miteinander übereinstimmen, obwohl es
sich um die gleiche Person handelt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die
Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen und richtigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG).
8.2
Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend sind den nicht rechtsvertretenen und keine Parteientschädi-
gung beantragenden Beschwerdeführenden offensichtlich keine solchen
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird
insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen und richtigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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