B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5918/2013
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
B._______,
und ihre Kinder
C._______,
Syrien
alle vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stammen eigenen Angaben zufolge aus
D._______ und haben ihr Heimatland am 30. Januar 2013 verlassen. Sie
seien mit zahlreichen weiteren Asylsuchenden via Ägypten nach Italien
gelangt. Dort seien sie auf einem Polizeiposten registriert worden, wo sie
eine Nacht verbracht hätten. Nach zwei weiteren Nächten auf einem an-
deren Polizeiposten seien sie in ein Flüchtlingscamp gebracht worden.
Von dort seien sie über Milano und Chiasso am 9. August 2013 in die
Schweiz gekommen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 21.
August 2013 fanden die Befragungen der Eltern und der ältesten Tochter
zur Person statt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ei-
ner Überstellung nach Italien gaben die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen an, in Italien würden sie auf sich allein gestellt sein, die Kinder
keine Schule besuchen können und sie auf der Strasse leben müssen.
B.
Am 16. September 2013 stimmten die italienischen Behörden dem Über-
nahmeersuchen des BFM vom 30. August 2013 zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zu.
C.
Mit Verfügung vom 17. September 2013 – eröffnet am 14. Oktober 2013 –
trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht ein,
ordnete die Überstellung nach Italien sowie deren Vollzug an.
D.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Ok-
tober 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Amt anzuweisen, sich im Sinn eines Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 der
Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) für zuständig
zu erklären. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde
zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid
hierüber seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von jeglichen Voll-
zugsmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 3
E.
Der Instruktionsrichter verfügte am 18. Oktober 2013 antragsgemäss die
sofortige provisorische Aussetzung des Vollzugs der Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Italien.
F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 reichte die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asyl-
suchende vom 18. Oktober 2012 (recte: 2013) sowie eine Kostennote ein.
G.
In der Verfügung vom 31. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde her, verschob den Entscheid
über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen,
eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Am 27. November 2013 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, worin
es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
I.
Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 19. De-
zember 2013 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche
– unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine
Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asyl-
gesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wur-
den die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32–35a AsylG aufgehoben
und die Nichteintretenskonstellationen neu in Art. 31a AsylG geregelt.
4.
4.1 Das BFM trat in der angefochtenen Verfügung auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein, weil die italienischen Behörden dem
Übernahmeersuchen zugestimmt hätten und damit die Zuständigkeit Ita-
liens gegeben sei. Individuelle Gründe, welche gegen eine Überstellung
sprechen würden, lägen keine vor. Die persönliche Präferenz könne keine
Berücksichtigung finden und es lägen zudem keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
te. Im Übrigen könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständi-
gen italienischen Stellen wenden.
4.2 In ihrer Beschwerdebegründung führten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen aus, das BFM habe den durch Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
eröffneten Ermessensspielraum fälschlicherweise nicht genutzt. Italien sei
offensichtlich überfordert mit dem grossen Flüchtlingsstrom aus Syrien,
was vorwiegend in Bezug auf die Unterbringung und den Zugang zum
Asylverfahren zu Vertragsverletzungen geführt habe. Hierzu seien der ak-
tuelle Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), die Berichte
des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und die
weiteren eingereichten Artikel beizuziehen. Die Unterbringungssituation in
Italien sei desolat und erweise sich insbesondere für vulnerable Gruppen,
zu welchen auch die Beschwerdeführenden gehören würden, als unzu-
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lässig. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere Berichte
zur Unterbringungssituation in Italien ein.
4.3 In der Vernehmlassung vom 27. November 2013 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden sei es nicht
gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko nachzuweisen, wonach
eine Überstellung nach Italien gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung
verstossen würde. Zudem hätten die italienischen Behörden in ihrem Zu-
stimmungsschreiben zum Übernahmeersuchen darauf hingewiesen, dass
die Beschwerdeführenden bei ihrer Ankunft in Rom einem sogenannten
FER-Projekt (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte)
zugewiesen würden. Deshalb sei ihre Angst unbegründet, in Italien in
eine existenzielle Notlage zu geraten und obdachlos zu werden. Somit
seien keine völkerrechtlichen oder humanitären Vollzugshindernisse fest-
stellbar, welche einen Selbsteintritt zu rechtfertigen vermöchten.
4.4 In ihrer Replik vom 19. Dezember 2013 wiesen die Beschwerdefüh-
renden darauf hin, dass sowohl die Aufnahmeplätze in den FER-
Projekten als auch die finanziellen Ressourcen des Europäischen Flücht-
lingsfonds beschränkt seien. Aus diesen Gründen ergebe sich bereits aus
ihrer Eigenschaft als (…)köpfige Familie ein konkretes und ernsthaftes
Risiko, in Italien nicht völkerrechtskonform aufgenommen zu werden.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von alt Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG (neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) – auf welche sich die an-
gefochtene Verfügung stützt – in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist.
5.2 Auf das vorliegende Gesuch gelangt das Dublin-Assoziierungs-
abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung.
5.3 Die staatsvertragliche Zuständigkeit gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergab sich für die Schweiz bisher
aus den Bestimmungen der Dublin-II-VO. Per Januar 2014 ist diesbezüg-
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Seite 6
lich grundsätzlich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
– die sogenannte Dublin-III-VO – massgeblich. Deren Übergangsbestim-
mungen sehen vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
noch nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, wenn sowohl der Asyl-
antrag als auch das Ersuchen um Übernahme der Asylsuchenden Person
vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-
VO). Somit ist über das vorliegende Verfahren nach den Kriterien der
Dublin-II-VO zu befinden.
5.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32–35a AsylG respektive Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Frage, ob die Beschwerdeführerenden
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt wären, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegens-
tand. Zu prüfen ist indes insbesondere, ob das BFM von seinem Selbst-
eintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen
müssen.
6.
6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag, den ein Drittstaatangehöriger an der Grenze oder im Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 6–14) Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet,
sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde
(Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO).
6.2 Im sogenannten Aufnahmeverfahren (engl. take charge) sind die Kri-
terien der in Kapitel II (Art. 5–14) der Dublin-II-VO genannten Rangfolge
anzuwenden und es ist von der Situation zum Zeitpunkt auszugehen, in
dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt
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(Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Demgemäss ist derjenige Mitgliedstaat
zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt
in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewer-
ber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat,
dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Dritt-
staat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der
erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO).
6.3 In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (sogenannte Souveränitätsklausel) und
Art. 15 Dublin-II-VO (sogenannte humanitäre Klausel; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311])
jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur materiellen Prüfung eines Asylge-
suchs eingeräumt. Demnach besteht bei drohendem Verstoss gegen
Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Re-
foulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der In-
ternationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.;
FILZWIESER / SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzu-
ständigkeitssystem, 3. Aufl., 2012, K8 und K11 zu Art. 3 S. 74).
6.4 Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man un-
ter anderem von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft
den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtline), darunter auch
dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2
S. 638). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinie durch den zu-
ständigen Mitgliedstaat begründet kein selbstständiges Recht einer be-
schwerdeführenden Person auf Anrufung der Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts, sondern bedarf es hierzu grundsätzlich des Nachweises
eines "real risk" im Sinn der EMRK (vgl. dahingehend FILZWIESER /
SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Sofern es den Beschwerdeführenden
nicht gelingt, einem "real risk" entsprechende, ernsthafte und konkrete
Hinweise darzulegen, ist nicht von einem Überstellungshindernis in den
zuständigen Mitgliedstaat auszugehen. Diesfalls steht der betroffenen
Person die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar
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Seite 8
auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden in-
nerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Falls es demgegenüber einer
notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens
zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsver-
letzungen im Sinn von Art. 3 EMRK begeht, trägt eine beschwerdefüh-
rende Person nicht die volle Beweislast (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011 im Fall
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]).
6.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ei-
ner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würden, wegen der dortigen
Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verlet-
zung ihrer Grundrechte zu erleiden.
7.
7.1 Aufgrund expliziter Zustimmung der italienischen Behörden für die
Aufnahme der Beschwerdeführenden ging das BFM zu Recht von der
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aus (vgl. in
den Akten BFM: A22–A25). Zudem sind auch die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift und ihrer Replik nicht ge-
eignet, an der Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern respektive einen
Selbsteintritt durch die Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu be-
gründen.
7.2 Italien ist unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK sowie der
FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat gehalten,
die Aufnahmerichtline umzusetzen. Es kann ausserdem in Fortführung
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausge-
gangen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidri-
ger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen. Diese Ansicht wurde
durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere
vs. Niederlande und Italien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April
2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründet-
heit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Darin führte der Gerichtshof
aus, dass kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einreichun-
gen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) be-
stehe, wenn auch die allgemeine Situation und insbesondere die Lebens-
umstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen
mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen
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würden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3508/2013
vom 27. Juni 2013).
Diese Rechtsprechung hat – auch wenn es sich bei den Asylsuchenden
um Familien mit Kindern handelt – nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die
Urteile D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014,
E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014,
E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezem-
ber 2013). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben werden und
sie damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die
italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe unter Missachtung
des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat-
oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würden.
7.3 Zu Recht hat das BFM festgestellt, dass die Beschwerdeführenden
auch keine ernsthaften und konkreten individuellen Gründe geltend ma-
chen, welche in völkerrechtlicher Hinsicht gegen eine Überstellung spre-
chen würde, mithin dass sie in Italien in eine existenzielle Notlage geraten
würden. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge wurden sie
gemeinsam in ein Flüchtlingscamp gebracht. Darüber hinaus machen sie
keine Hinweise geltend, welche auf eine unangemessene Behandlung
oder unterlassene Berücksichtigung eines speziellen Bedürfnisses eines
Familienmitglieds durch die italienischen Behörden hindeuten würde. Es
ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern aufgrund der blossen Tatsa-
che, dass es sich vorliegend um eine (…)köpfige Familie handelt, auf ei-
ne nicht völkerrechtskonforme Aufnahme in Italien zu schliessen wäre.
7.4 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkre-
tes und ernsthaftes Risiko nachweisen, welches ihre Überstellung als un-
zulässig erscheinen lassen würde. Italien ist gemäss Dublin-II-VO zu-
ständig für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und
entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen.
7.5 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG (bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Zumal die Beschwerdeführen-
den nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil-
ligung sind, wurde ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E-5918/2013
Seite 10
8.
Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheides gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG (bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) ist, sind unter diesen Umstän-
den allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
9.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu
bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist jedoch gutgeheissen: Die in der Beschwerde gestellten Rechts-
begehren waren nicht aussichtslos und aufgrund der Akten ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Somit sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5918/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: