Abtei lung V
E-5919/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Gambia,
vertreten durch Isler Necmettin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5919/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im (...) verliess, mit dem Auto nach Libyen reiste, von dort aus
auf dem Seeweg nach Italien und schliesslich am 15. Juni 2009 auf
dem Landweg in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 23. Juni 2009 im B._______ summarisch befragt wurde
und als Geburtsdatum den (...) angab,
dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minder-
jährigkeit als wahrscheinlich einstufte und ihm in der Folge für das wei-
tere Asylverfahren durch die zuständige Behörde des Kantons
C._______ eine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer im Beisein der Vertrauensperson am
23. Juli 2009 vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört wurde
und dabei geltend machte, er habe bis zu seiner Ausreise bei seiner
Mutter in D._______ gelebt,
dass er im (...) mit einem von einem Pferd gezogenen Karren unter-
wegs gewesen sei und dabei eine Frau angefahren habe, welche dar-
aufhin gestorben sei,
dass er die Unfallstelle fluchtartig verlassen und später von seiner
Mutter erfahren habe, dass die Familie des Opfers auf der Suche nach
ihm sei und ihn töten wolle,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. August 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug anordnete,
dass die Verfügung der infolge Zuweisung des Beschwerdeführers
zum Kanton E._______ neu zuständigen Vertrauensperson am 19. Au-
gust 2009 eröffnet wurde,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten,
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dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt habe und
seine Schilderungen unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass er nicht den Eindruck mache, er habe das Geschilderte selbst er-
lebt, und auch seine Ausführungen zum Reiseweg völlig realitätsfremd
ausgefallen seien,
dass mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse, jedoch anzumerken bleibe, dass es sich beim
geltend gemachten Asylgrund um ein rein privates Problem handle,
welches nicht unter Art. 3 AsylG subsumiert werden könne,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer zwar nach eigenen, nicht mittels eines
Ausweises belegten Angaben (...) Jahre alt und damit noch minderjäh-
rig sei, er jedoch allein eine lange und beschwerliche Reise von Gam-
bia in die Schweiz unternommen habe, so dass davon auszugehen
sei, er verfüge über ein hohes Mass an Selbständigkeit,
dass er in Gambia zu seiner Mutter und seinem Onkel zurückkehren
könne und davon auszugehen sei, er verfüge über ein grösseres Be-
ziehungsnetz als von ihm angegeben,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 17. September 2009 gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob und in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und im Falle des Obsiegens eine angemessene Partei-
entschädigung beantragt,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der gemäss eigenen Angaben (...)-jährige Beschwerdeführer
zwar noch minderjährig ist, die Urteilsfähigkeit für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren indessen aufgrund der Aktenlage zu bejahen ist
und damit sowohl seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit als auch sei-
ne verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit gegeben ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht
ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers unsubstanziiert und teils widersprüchlich ausgefal-
len sind, so dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Erstbefragung an-
gab, der von ihm gefahrene Karren sei beim Unfall umgekippt (Akten
BFM A 5/9 S. 4), bei der Anhörung indessen ausführte, "... la charette
était montée sur la dame. Non, la charette ne s'est pas renversée."
(A 15/16 Q54),
dass er weiter bei der Erstbefragung angab, die von ihm angefahrene
Frau habe einen Korb auf dem Kopf getragen (A 5/9 S. 4) und im Un-
terschied dazu bei der Anhörung von einem Behälter zum Transport
von Wasser redete (A 15/16 Q50),
dass zudem der anlässlich der Erstbefragung geschilderte Fluchtab-
lauf von demjenigen in der Anhörung abweicht, indem der Beschwer-
deführer zunächst aussagte, er sei auf Rat seiner Mutter mit dem
Fahrrad nach F._______ gefahren, um dieses dort zur Finanzierung
der Reise zu verkaufen (A 5/9 S. 5), später indessen erklärte, er sei zu
Fuss nach F._______ gegangen und habe dort zwecks Finanzierung
der Reise ein der Mutter gehörendes Rind verkauft (A 15/16 Q85),
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dass schliesslich auch seine Aussagen zum Unfall äusserst oberfläch-
lich blieben und er auf Nachfrage hin lediglich erklärte, er sei danach
sogleich geflohen (A 15/16 Q56),
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwer-
de nichts zu ändern vermögen, da die widersprüchlichen Aussagen
des Beschwerdeführers aufgrund der jeweils vorgenommenen Rück-
übersetzung nicht mit Verständigungsproblemen erklärt werden kön-
nen, und nicht nur die Aussagen zur Ausreise, sondern auch - und vor
allem - die zentralen Vorbringen unglaubhaft ausgefallen sind,
dass im Übrigen die Asylrelevanz zu verneinen wäre, da eine allfällige
Verfolgung durch die Familie des Opfers nicht aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG, sondern wegen des Verursachens eines Unfalles erfolgen
würde und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft geltend machen
konnte, vergeblich bei den Behörden um Schutz ersucht zu haben,
sondern sich nach eigenen Aussagen nicht um behördlichen Schutz
bemühte,
dass das Bundesamt das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass zwar bei unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rah-
men der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzube-
rücksichtigen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 13) und die Behörden in die-
sem Zusammenhang grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind,
entsprechende konkrete Abklärungen vorzunehmen,
dass aber der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in seinem
Heimatstaat mit seiner Mutter und seinem Onkel über ein unterstüt-
zungsfähiges und wohl auch unterstützungswilliges familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Gambia nicht
auf sich allein gestellt sein wird,
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dass er einige Jahre die Schule besuchte und anschliessend seiner
Mutter bei der Bewirtschaftung eines Ackers half, dessen Ernte einer-
seits dem Eigenbedarf und anderseits dem Verkauf diente,
dass er gemäss Aktenlage gesund ist und davon ausgegangen werden
kann, er werde nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Mutter arbeiten
können und damit nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten,
dass sich der Beschwerdeführer erst seit knapp (...) in der Schweiz be-
findet und vorher (...) auf der Reise war, so dass nicht davon auszuge-
hen ist, es habe bezüglich seines Heimatstaates eine Entwurzelung
stattgefunden,
dass er sein (...) Altersjahr vollendet hat und - auch angesichts der
ohne Begleitung von Angehörigen unternommenen Reise von Gambia
in die Schweiz - offensichtlich über eine gewisse persönliche Reife und
Unabhängigkeit verfügt,
dass sich angesichts dieser Umstände unter dem Aspekt des Kindes-
wohls entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine weiteren Ab-
klärungen aufdrängen und eine Zurückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Sachverhaltsergänzung und zu anschliessender Neubeur-
teilung nicht notwendig ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der nachgewiesenen Be-
dürftigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des
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Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
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Bruno Huber Carmen Fried
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